Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - U. vom 29. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. zurückverwiesen

Der Gegenstandswert wird auf 500 EUR festgesetzt (§§ 52, 60 GKG).

Gründe

 
I.
Nach den - im gerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellten - Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer, der bereits mehrfach wegen Gewalttätigkeiten im Strafvollzug aufgefallen ist, am 23.7.2004 während des allgemeinen Hofgangs dem Mitgefangenen Z. nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund einen Schneidezahn ausgeschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu dem Vorfall weitere Drohungen gegen den Verletzten ausgesprochen hatte, ordnete die Vollzugsbehörde an, dass sein Haftraum (bis auf weiteres) nur zur Essensausgabe geöffnet werde und er nicht am allgemeinen Hofgang, sondern am sog. „roten Hof“ teilnehmen sollte. Diese Entscheidung, die die Strafvollstreckungskammer nicht beigezogen hat, wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2004 mündlich eröffnet.
Da der Beschwerdeführer infolge der angeordneten Absonderung seinen Arbeitplatz nicht aufsuchen konnte, setzte die Vollzugsbehörde gegen ihn mit Rechnung vom 10.8.2004 für die Zeit vom 26. bis 31.7.2004 einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 71,46 EUR fest. Gegen diese Rechnung wandte sich der Beschwerdeführer mit dem am 24.8.2004 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen. Das Rechtsmittel, das zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, hat Erfolg.
II.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist der Gefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit - unter hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen - auszuüben. Nach dem durch Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I 3422) neu gefassten und am 11.12.2001 in Kraft getretenen § 50 Abs. 1 Satz 1 StVollzG erhebt die Vollzugsbehörde von jedem Gefangenen grundsätzlich ein Haftkostenbeitrag. Nach Satz 2 der Vorschrift unterbleibt die Erhebung bei einem Gefangenen, der ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. Mit anderen Worten: Ein Haftkostenbeitrag wird nur von dem Gefangenen erhoben, der schuldhaft nicht arbeiten kann. Ob diese Voraussetzung von der Vollzugsbehörde rechtsfehlerfrei bejaht wurde, ist somit allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
III.
Die Rechnung der Vollzugsbehörde vom 10.8.2004, gegen welche sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete, enthält unter der formularmäßig vorgegebenen und handschriftlich angekreuzten Überschrift „Verschuldete Nichtarbeit“ die ebenso gekennzeichnete Eintragung „verschuldet von der Arbeit abgelöst“. Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen dazu, weshalb der Beschwerdeführer während des in der Rechnung aufgeführten Zeitraums verschuldet nicht arbeitete, enthält die Entscheidung nicht. Es spricht auch nichts dafür, dass der die Rechnung erstellende Kostenbeamte selbst tatsächliche Feststellungen getroffen und Erwägungen zu dieser Frage angestellt hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich bei Rechnungsstellung auf eine zuvor ergangene andere Entscheidung der Vollzugsbehörde hierzu bezog und diese ungeprüft übernahm. Um welche Entscheidung es sich dabei handelte, hat die Strafvollstreckungskammer allerdings nicht festgestellt. Nach Auffassung des Senats handelt es sich dabei um die Ausgangsentscheidung vom 23.7.2004, auf die im Vermerk der Vollzugsbehörde vom 27.7.2004 („mit gesonderter Verfügung) und in der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 7.9.2004 („mit gesonderter Verfügung“) zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Diese zu erheben und mitzuteilen wäre aber notwendig gewesen, um verlässlich beurteilen zu können, weshalb die Vollzugsbehörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe im genannten Zeitraum „verschuldet“ nicht arbeiten können.
Da somit die Grundentscheidung, auf die sich die Prüfung der Strafvollstreckungskammer zu beziehen hatte, nicht vorliegt, kann der Senat seinerseits nicht beurteilen, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Die Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 7.9.2004 reicht als alleinige Beurteilungsgrundlage nicht aus, da sie allenfalls eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung darstellen kann.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück zu verweisen.
IV.
Für die neue Entscheidung sind folgende Hinweise veranlasst:
1. Dass ein Gefangener nicht arbeiten kann, kann auf unterschiedlichen vollzugsbehördlichen Maßnahmen beruhen. Sofern die Maßnahme der Vollzugsbehörde unmittelbar darauf gerichtet ist, den Gefangenen von der Arbeit abzulösen, kommt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach den §§ 102, 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG oder der Widerruf der Zuteilung zur Arbeit in entsprechender Anwendung der §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG in Betracht. Eine Disziplinarmaßnahme wird in der Regel nur ergehen, wenn das zu disziplinierende Verhalten in einem Zusammenhang mit der Arbeit des Gefangenen steht (§ 103 Abs. 4 StVollzG). Auch kommt eine disziplinarische Ablösung nur für die Dauer von bis zu vier Wochen in Betracht. Beim Widerruf der Zuteilung zur Arbeit wird ebenso ein Zusammenhang mit dem Verhalten des Gefangenen am Arbeitsplatz oder sonst ein Bezug zur Arbeit zu fordern sein. Zudem wird diese Maßnahme in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Gefangene auf Dauer an dem innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr tragbar ist.
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Ist Ziel der vollzugsbehördlichen Maßnahme dagegen nicht die Ablösung von der Arbeit, sondern geht es ihr vorrangig um die Absonderung des Gefangenen von anderen Personen, um dadurch eine Gefahrsituation zu vermeiden, so wird die Vollzugsbehörde besondere Sicherungsmaßnahmen nach den § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG (vgl. auch § 17 Abs. 3 Nr. 3 StVollzG) anordnen. Insoweit ist ein Bezug zur Arbeit des Gefangenen nicht zu verlangen, sondern die jeweilige Gefährlichkeit des Gefangenen wird im Vordergrund der Entscheidung stehen.
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2. Diese Grundsätze bedeuten, soweit ersichtlich, für den vorliegenden Fall:
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a. Da die Vollzugsbehörde in ihrem Vermerk vom 27.7.2004 ausdrücklich niedergelegt hat, dass von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen werde, braucht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht weiter eingegangen zu werden.
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b. Eine vollzugliche Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs der Arbeitszuteilung anhand der zu den §§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen wird entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Meinung der Strafvollstreckungskammer kaum zu rechtfertigen sein. Abgesehen davon, dass eine solche Maßnahme aus den bisherigen Erklärungen der Vollzugsbehörde schwerlich ableitbar ist, bestehen sachlich schon deshalb erhebliche Bedenken, weil das zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zu seiner Arbeit oder seinem Arbeitsplatz hat. Auch sollte er - wie die spätere Weiterbeschäftigung zeigt - nicht wegen Untragbarkeit am Arbeitsplatz auf Dauer abgelöst werden. Ihn von der Arbeit insgesamt oder auf Zeit auszuschließen, weil er während des allgemeinen Hofgangs einen anderen Gefangenen in einer sich ohne Bezug zur Arbeit aufschaukelnden Gelegenheitsbegegnung körperlich verletzt hat, wäre mit dem gesetzlichen Gebot, dass Gefangene zur Arbeit verpflichtet sind und der damit einhergehenden Verpflichtung der Vollzugsbehörde, die Gefangenen zur Arbeit anzuhalten, auch nicht zu vereinbaren. Eine solche Maßnahme würde den Ermessensrahmen verfehlen. Nach Auffassung des Senats kann auch nicht angenommen werden, dass die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer keine Arbeit oder die Arbeit in der Malerei nicht zugeteilt hätte, wenn zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass es während des allgemeinen Hofgangs zu einem Gelegenheitsstreit mit einem Mitgefangenen kommen werde.
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c. Nach Sachlage liegt es nahe, dass die Vollzugsbehörde gegen den Beschwerdeführer eine besondere Sicherungsmaßnahme nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG verhängt hat. Danach kann ein Gefangener von anderen Gefangenen abgesondert werden, wenn nach seinem Verhalten in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen besteht. Dass die Vollzugsbehörde diese Voraussetzungen zu Recht angenommen hat, ist nahe liegend. In diesem Zusammenhang ist allerdings für die Beantwortung der Frage, ob der Gefangene deswegen schuldhaft nicht arbeiten konnte, in Betracht zu ziehen, dass dies in erster Linie darauf beruhte, dass er - obwohl arbeitswillig- wegen der einem anderen Zweck dienenden Absonderung mittelbar gehindert war, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. In diesen Fällen der - mittelbaren und nicht bezweckten - vorübergehenden Ablösung von der Arbeit kann ein schuldhaftes Nichtarbeiten nach Auffassung des Senats nur angenommen werden, wenn der ganztägige faktische Ausschluss des Gefangenen von der ihm zugeteilten Arbeit sich als am Sicherungszweck gemessen notwendige und für den Gefangenen ohne weiteres vorhersehbare Folge der Sicherungsmaßnahme darstellt.
15 
Insoweit bestehen nach den bisherigen Feststellungen Bedenken, ohne dass die Sache abschließend beurteilt werden kann. Es ist nämlich offen, ob ein ganztägiger Ausschluss des Beschwerdeführers von der Arbeit nicht ohne besonderen Aufwand durch eine besondere Ausgestaltung der Absonderung möglich gewesen wäre. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass es erforderlich war, den Beschwerdeführer während mehrerer Tage ganztags von der Arbeit abzulösen, nur um zu gewährleisten, dass er nicht während des täglich zweimaligen Abrückens zur Arbeit und Anrückens von der Arbeit mit dem Mitgefangenen E. zusammentreffen kann. Es stehen sich hierbei täglich etwa 40 Minuten Sicherungsbedarf einerseits und verlorene Arbeitszeit von fünf oder sechs Stunden gegenüber. Es hätte nach Auffassung des Senats ausgereicht, dass der Beschwerdeführer jeweils nur kurze Zeit nach dem allgemeinen Abrücken zur Arbeit und Anrücken von der Arbeit allein oder in Begleitung seinen Weg vom Haftraum zum Arbeitsplatz und zurück angetreten hätte. Soweit er dadurch einen geringfügigen Ausfall seiner bezahlten Arbeitszeit hätte hinnehmen müssen, wäre dies als unvermeidliche Folge anzusehen gewesen.
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Nur durch Beachtung des Grundsatzes des milderen Mittels erscheint sicher zu stellen, dass Sicherungsmaßnahmen nicht als Nebenfolge einen strafähnlichen Charakter erhalten, der mit einer Disziplinarmaßnahme nur unter der Voraussetzung erreicht werden kann (vgl. § 103 Abs. 4 StVollzG), dass das zu disziplinierende Verhalten einen Bezug zur Arbeit des Gefangenen hat und gleichzeitig aber auch nicht geeignet ist, die Zuteilung zur Arbeit endgültig zu widerrufen.
V.
17 
Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr die gesonderte Verfügung vom 23.7.2004 über die gegen den Beschwerdeführer verhängte Maßnahme beizuziehen und anhand oben dargelegter Grundsätze zu überprüfen haben.
18 
Sofern bei der Strafvollstreckungskammer Karlsruhe ein weiteres Verfahren betreffend die Erhebung eines Haftkostenbeitrags für den Monat August 2004 anhängig sein sollte, könnte es sich empfehlen, beide Verfahren zu verbinden.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Apr. 2005 - 1 Ws 506/04 zitiert 11 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 41 Arbeitspflicht


(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 50 Haftkostenbeitrag


(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene 1.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 88 Besondere Sicherungsmaßnahmen


(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ode

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit


(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit. (2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeins

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 102 Voraussetzungen


(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen. (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wen

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 103 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Verweis,2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk-

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2005

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Y. vom 05. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Antrag die Anordnung einer „Roten Karte“ betrifft. Es wird festgestellt, dass die am 0

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3)

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

1.
Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder
2.
ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder
3.
nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.
Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.

(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,
3.
die Absonderung von anderen Gefangenen,
4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
(weggefallen)
7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
9.
Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.