Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Dez. 2013 - 7 VA 2/13
Gericht
Tenor
Auf die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 4.6.2013 wird festgestellt, dass die der Staatsanwaltschaft Aachen gewährte Einsichtnahme in die Betreuungsakten 72 XVII W 1512 AG Aachen rechtswidrig war, soweit sie über die Zugänglichmachung der fachärztlichen Gutachten vom 2.10.2007 (dort Bl. 9) und vom 12.10.2010 (dort Bl. 46 ff) sowie das Atttest des Psychiaters Dr. C vom 4.5.2010 (dort Bl. 31 d. A.) hinausging.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegende Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3I.
4Der Antrag der Antragstellerin, der sich gegen die stattgebende Entscheidung der Antragsgegnerin als Gerichtsvorstand des Amtsgerichts und damit als Organ der Justizverwaltung über ein Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft Aachen richtet, ist nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Der von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde gestellte Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der es sich nicht um ein Gericht handelt, stellt sich als Amtshilfeersuchen gemäß Art. 35 Abs. 1 GG dar, über das nach allgemeiner Auffassung der Vorstand des Gerichts, also die Justizverwaltung zu befinden hat (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 47 u. 73; Musielak/Borth, Familiengerichtliche Verfahren, 1. und 2. Buch, 3. Aufl., § 13, Rn. 1; BayObLG FamRZ 1998, 438). Bei der Entscheidung über das Gesuch durch den Vorstand des Gerichts handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt, der nach den §§ 23 ff. EGGVG zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, a.a.O.; Keidel/Sternal, a.a.O.; Musielak/Borth, a.a.O.). Danach ist der gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.4.2013 gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft.
5II.
6Der Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Einsichtnahme in die Akte 72 XVII W 1512 AG Aachen war in der Sache lediglich im Hinblick auf die in den Betreuungsakten enthaltenen fachärztlichen Gutachten vom 2.10.2007 (dort Bl. 9) und vom 12.10.2010 (dort Bl. 46 ff) sowie das Atttest des Psychiaters Dr. C vom 4.5.2010 (dort Bl. 31 d. A.) begründet; ihm wäre insoweit durch Überlassung von Ablichtungen zu entsprechen gewesen. Dagegen bestand kein Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Akte bzw. die Überlassung der vollständigen Akte zwecks Einsichtnahme.
7Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, a.a.O. Rn. 33; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1467).
8Eine das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts beseitigende Zustimmung des Betroffenen lag seinerzeit nicht vor und wurde auch im Nachgang zu der angefochtenen Verfügung seitens der Betreuerin lediglich in Bezug auf das fachärztliche Gutachten vom 12.10.2010 erteilt.
9Die Gewährung von Akteneinsicht nach den Grundsätzen der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG) konnte nach der deshalb gebotenen Abwägung des mit der Akteneinsicht verfolgten Informationsinteresses und dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen daran, dass die im Betreuungsverfahren erlangten Erkenntnisse über seine Person Dritten gegenüber grundsätzlich nicht offenbart werden sollen, nur in Bezug auf die oben genannten ärztlichen Stellungnahmen in Betracht kommen; im Übrigen überwog das schutzwürdige Interesse des Betreuten an der Geheimhaltung der in der Betreuungsakte enthaltenen sonstigen Informationen über seine persönlichen Verhältnisse das mit der Akteneinsicht verfolgte Informationsinteresse der Staatsanwaltschaft.
10Nach dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW niedergelegten allgemeinen Grundsatz ist die ersuchte Behörde insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Die Akten über die Einrichtung und Fortführung einer Betreuung unterliegen wie auch familiengerichtliche Akten grundsätzlich der Geheimhaltung, weil sie in der Regel höchstpersönliche Daten sowie ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten über den Gesundheitszustand und die persönlichen Lebensumstände des betroffenen Betreuten enthalten, die ihrer Natur nach der Kenntnisnahme durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte entzogen sind. Sofern wie im vorliegenden Fall eine Zustimmung des Betreuten zur Übersendung der Betreuungsakte an die ersuchende Behörde nicht vorliegt, kommt die Gewährung von Akteneinsicht nur in Betracht, wenn eine strenge Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Akteneinsicht ergibt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2009, 20; FamRZ 2002, 1126; OLG Köln NJW 1994, 1075; OLG Celle NJW 1990, 1802; BVerfG NJW 1970, 555). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt - neben der bereits erwähnten generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse -, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zu dem mit der Akteneinsicht verfolgten Zweck steht (vgl. BVerfG a.a.O.). Das Recht des Betroffenen am Schutz privater Geheimnisse und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung können einer beantragten Akteneinsicht ganz oder auch nur teilweise entgegenstehen.
11Die Staatsanwaltschaft Aachen hat zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs vorgetragen, die Akteneinsicht sei erforderlich, um die Frage der Schuldfähigkeit des Betreuten abzuklären, nachdem die Verteidigerin eine psychische Erkrankung geltend gemacht habe.
12Unter Abwägung des mit der Akteneinsicht verfolgten Zwecks sowie der Art und Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betreuten ist die Gewährung von Akteneinsicht hinsichtlich der ärztlichen Äußerungen als verhältnismäßig anzusehen, zumal die Antragstellerin, gleichzeitig Verteidigerin des Betreuten in dem fraglichen Ermittlungsverfahren, mit Schreiben vom 23.4.2013 mitgeteilt hat, dass bezüglich der möglichen Übermittlung des fachärztlichen Gutachtens vom 12.10.2010 keine Bedenken bestehen.
13Darüber hinaus wäre die begehrte Akteneinsicht in die Betreuungsakte unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses des Betreuten daran, dass die im Betreuungsverfahren über seine sonstigen persönlichen Verhältnisse erlangten Informationen Dritten ohne seine Zustimmung nicht offenbart werden, jedoch nach Auffassung des Senats als nicht erforderlich und damit als unzulässig zu bewerten gewesen. Für den erklärten Zweck der Akteneinsicht, nämlich Abklärung der Schuldfähigkeit, genügte die Zugänglichmachung der Akteninhalte, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dieser Frage standen. Dabei handelte es sich aber lediglich um die entsprechenden ärztlichen Gutachten/Atteste.
14Dagegen kam es hierfür nicht auf die Kenntnis des weiteren Akteninhalts, insbesondere die Betreuer-Berichte der Antragstellerin an, deren Offenbarung zu Recht als ein die schutzwürdigen Interessen des Betreuten in einem besonderen Maße tangierender Eingriff bewertet wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die gerade in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit häufig erforderliche Offenlegung höchstpersönlicher Daten von Verfahrensbeteiligten oft nur dann erreicht werden kann, wenn diese sich auf die grundsätzliche Vertraulichkeit ihrer Angaben verlassen können (vgl. BayOblG FamRZ 2005, 237).
15Nach alledem war die beantragte Feststellung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorzunehmen (§ 28 I EGGVG).
16III.
17Eine Kostenentscheidung nach § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst.
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(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
- 1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; - 3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; - 4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; - 5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
- 1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; - 2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
- 1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann; - 2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte; - 3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.