Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Juli 2014 - 4 WF 6/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 13/12 – teilweise abgeändert und gegen die Kindesmutter unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500,00 € festgesetzt.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 20.12.2012 hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
3(1) Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kindesmutter gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Zur Begründung wird auf den heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 des erkennenden Gerichts erlassenen Beschluss (dort zu Ziffer 1) Bezug genommen.
4(2) Was die Höhe des danach festzusetzenden Ordnungsgeldes anbetrifft, erscheint dem Senat indessen eine Herabsetzung auf 500,00 € angemessen. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die dem Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters zu Grunde gelegten Termine vom 13./14.11.2010, 18./19.12.2010, 19.01.2011, 19.02.2011 und 11.08.2011 deswegen keine Berücksichtigung mehr finden können, weil Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden können, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 – 13 WF 326/10 – zitiert nach juris, Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 12). Vorliegend sind die Beteiligten erst mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.09.2011 – 32 F 3/11 – darüber belehrt worden, dass gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung vom 04.11.2010 Ordnungsmittel angeordnet werden können. Auch wenn danach immer noch mehrere schuldhafte Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung bleiben, ist ferner zu berücksichtigen, dass gegen die Kindesmutter erstmals ein Ordnungsmittel festgesetzt wird. In die Angemessenheitsprüfung einbezogen hat der Senat schließlich auch die heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 erlassene Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller wegen Vereitelung von Umgängen in dem auch hier betroffenen Zeitraum Schadenersatz in der Höhe von gerundet 1.400,00 € zu zahlen, weil auch dieser Titel geeignet erscheint, das Fehlverhalten der Kindesmutter zu sanktionieren und sie gleichzeitig präventiv zur Einhaltung der Umgangsvereinbarung anzuhalten.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84, 87 Abs. 5 FamFG.
6Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 96/12 – unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 367,60 € seit dem 13.04.2012 und aus 1.015,30 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 61 % und die Antragsgegnerin zu 39 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 %.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
3Der im Tenor näher bezeichnete angefochtene Beschluss hat Bestand, soweit die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz wegen Umgangsvereitelung betreffend das gemeinsame Kind O C2 M, geboren am XX.XX.2004, zur Zahlung von 1.382,90 € verpflichtet worden ist.
4Zur Begründung wird zunächst auf den von dem Senat am 19.11.2013 erlassenen Beschluss Bezug genommen, mit dem der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Antrags Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von mehr als 1.420,11 € an den Antragsteller zur Wehr setzt (Bl. 196 ff. GA). Unter Bezugnahme auf die dortige Auflistung und unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten gilt:
5(1) Was den Haftungsgrund wegen Umgangsvereitelung aus § 280 Abs. 1 BGB anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 1684 BGB fließende Loyalitätspflicht sowie ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs mit dem Kindesvater verletzt, indem sie das betroffene Kind mehrmals nicht an die Umgangspflegerin übergeben hat. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie die Auffassung vertritt, ihr könne kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden.
6(1.1) Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 – zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rn. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 UF 147/06 – zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684 Rn. 5). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 WF 176/04 – zitiert nach juris, Rn. 27).
7(1.2) An Darlegungen der Antragsgegnerin, die den vorstehenden Erfordernissen genügen, fehlt es. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann von einem zu vermeidenden, das Kindeswohl möglicherweise gefährdenden „Brechen des Kindeswillens“ bei Durchführung des Umgangs jedenfalls für die hier in Rede stehende Zeit bis September 2012 (siehe Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.10.2012, Bl. 168 ff. GA) nicht ausgegangen werden. Auf Grund der beigezogenen Akte 32 F 138/12 des Amtsgerichts Brühl (= 4 UF 25/13 OLG Köln) und der zu diesem Verfahren beigezogen gewesenen Akten, insbesondere des Gutachtens der Sachverständigen T vom 25.08.2010 (S. 11 des Gutachtens) und der Berichte der Umgangspflegerin Frau H über den Verlauf der Umgangstermine vom 24.03. und 20.04.2012, ist der Entscheidung vielmehr zu Grunde zu legen, dass O mit ihrem Vater unbefangen spricht und gerne mit ihm zusammen ist, wenn die Antragsgegnerin nicht anwesend ist. Dadurch, dass die Antragsgegnerin dem Willen von O immer wieder nachgegeben hat, wurde dem Kind beständig signalisiert, dass es den Umgang verhindern oder abkürzen kann, wozu dieses sich jedenfalls in Anwesenheit der Antragsgegnerin zur Bestätigung von deren unterschwelligen Ablehnung des Kindesvaters verpflichtet sah (S. 53 – 55 des Gutachtens W). Damit erfuhr das ablehnende Verhalten unangemessenen Raum und eine ständige Bestätigung. Mag die Antragsgegnerin auch für sich entschieden haben, in der Frage des Kontaktes zum Kindesvater handele es sich um eine Angelegenheit, bei der der Kindeswille frei von elterlicher Beeinflussung hinzunehmen sei. Dies ist indessen nicht die Wertung des Gesetzes.
8(1.3) Schließlich verfängt auch nicht das Vorbringen der Antragsgegnerin, Umgangstermine seien nicht vereinbart gewesen, vielmehr von der Umgangspflegerin vorgegeben worden. Entgegen ihrer Ansicht entspricht es der Aufgabe und liegt es in der Entscheidungskompetenz des Umgangspflegers, Zeit und Ort des Umgangs zu bestimmen. Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von bloßen Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 19.11.2013 (Bl. 196 ff. GA, dort zu Nr. 5) Bezug genommen.
9(2) Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin orientiert an der Auflistung im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 19.11.2013 gilt:
10(2.1) Wegen des Scheiterns der zu den lfd. Nrn. 1 und 2 aufgeführten Umgangstermine kann dem Antragsteller kein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe den Antragsteller rechtzeitig darüber informiert, dass kein Umgang stattfinden könne. Auf dieser Grundlage fehlt es an einer adäquat kausalen Schadensverursachung, da der Antragsteller angesichts der rechtzeitigen Mitteilung der Antragsgegnerin damit rechnen musste, dass der Umgang mit dem Kind zu diesen Terminen nicht stattfinden werde. Zumindest fällt dem Antragsteller ein deutlich überwiegendes Mitverschulden zur Last, da eine verständige Person in seiner damaligen Situation eine Reise nicht angetreten haben würde.
11(2.2) Zur lfd. Nr. 3 besteht ebenfalls kein Schadenersatzanspruch des Antragstellers. Nach Auffassung des Senats lässt sich Ziff. 2. der Umgangsvereinbarung vom 04.11.2010 eine Festlegung auf das dritte Wochenende des Monats lediglich für die nächsten drei Monate entnehmen, also für November und Dezember 2010 sowie Januar 2011, nicht aber für den 19.02.2011; vielmehr oblag des dem Antragsteller, für die Zeit ab Februar 2011 die nach seinem Dienstplan möglichen Besuchstage zu benennen. Der Entscheidung ist indessen das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen, der Antragsteller habe keine Termine mitgeteilt.
12(2.3) Bezüglich des Umgangstermins zur lfd. Nr. 5 verbleibt es bei den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 19.11.2013 mit der Folge eines Anspruchs in der Höhe von 151,25 €.
13(2.4) Soweit der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss für den Umgangstermin zur lfd. Nr. 6 eine Kürzung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages von 216,35 € um 20,00 € vorgesehen hat, hält er an dieser Ansicht in Anbetracht des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 21.05.2014 nicht mehr fest. Für die Heimreise sind Fahrtkosten nicht lediglich von C/X zum Flughaften LC anzusetzen, sondern von C/X bis zum Flughafen G, da der Flug von L nach N ausgebucht war.
14(2.5) Zur lfd. Nr. 7 besteht ein Schadenersatzanspruch nicht, weil die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise nicht vergeblich waren. Im Hinblick darauf, dass am Folgetag kein Umgang stattfand, waren (allenfalls) Hotelkosten für einen weiteren Tag vermeidbar und dementsprechend erstattungsfähig. Solche hat der Antragsteller für diesen Umgangstermin indessen nicht geltend gemacht.
15(2.6) Bezogen auf das zur lfd. Nr. 8 aufgeführte Wochenende, an dem nur an einem von zwei Tagen Umgang stattfand, ist auf der Grundlage der Ausführungen zur laufenden Nr. 7 und entsprechend dem Erkenntnis des Senats mit Beschluss vom 19.11.2013 ein Betrag von 48,00 € erstattungsfähig.
16(2.7) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19.11.2013 bezogen auf die Umgangstermine zu den lfd. Nrn. 10 bis 14 Kürzungen wegen Treibstoffkosten um 1 x 20,00 € (nr. 10) und wegen Mehrflug-Kosten von 15,87 € (Nr. 10) und von 18,59 € (Nr. 11) vorgesehen hat, hält er an dieser Bewertung in Anbetracht des unbestrittenen und deswegen der Entscheidung zu Grunde zu legenden Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Rückflug vom Flughafen E anstatt vom Flughafen LC und Flugkosten von X2 bzw. J anstatt von N aus aus beruflichen Gründen) nicht mehr fest, so dass es auch insoweit bei den von dem Amtsgericht zuerkannten Schadensersatzbeträgen bleibt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
18Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.470,28 € festgesetzt.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.2010 auf Festsetzung von Zwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 werden zurückgewiesen.
II. Dem Antragsgegner wird für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 10. September 2008 (Az: 18 F 140/08) die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000,00 €.
Gründe
I.
- 1
Zur Sachverhaltsdarstellung wird zunächst Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2010 (13 WF 1028/09).
- 2
Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom 16. Dezember 2009 (Bl. 68 ff GA), vom 11. Januar 2010 (Bl. 78 ff GA) und vom 18. Februar 2010 (Bl. 268f der Akten 18 F 479/08 AG Koblenz) beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung in der Zeit vom 14. August 2009 bis zum 9. Januar 2010 Zwangshaft festzusetzen. Zur Begründung hat sie dargelegt, der Antragsgegner verweigere ihr nunmehr bereits seit dem 8. Mai 2009 den unbegleiteten Umgang mit ihrem Sohn in vollem Umfang. Die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Antragsgegner habe diesen nicht dazu veranlassen können, seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten zwischen ihr und dem gemeinsamen Kind nachzukommen. Daher sei nunmehr die im Beschluss vom 12. November 2009 bereits angedrohte Festsetzung von Zwangshaft geboten.
- 3
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin leide nach wie vor an einer schweren psychischen Störung. Ihr könne das Kind deshalb zur Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte nicht überlassen werden. Im Übrigen habe die Kindesmutter ihn am 29. Januar 2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten regelrecht überfallen und das gemeinsame Kind entführt.
- 4
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30. März 2010 gegen den Antragsgegner „Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen festgesetzt“ und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung sei gemäß § 33 FGG gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe erneut und völlig unbeeindruckt von gerichtlichen Entscheidungen zwischen dem 15. Dezember 2009 und dem 6. Februar 2010 der Mutter das Zusammensein mit ihrem Kind an insgesamt 55 Tagen grundlos verweigert.
- 5
Gegen diesen Beschluss richtet sich sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Festsetzung von Ordnungshaft komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden sei; die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung fehle. Im Übrigen sei das Wohl D...s schwer gefährdet, wenn der Antragstellerin das gemeinsame Kind zum unbegleiteten Umgang überlassen werde.
- 6
Die Antragstellerin macht geltend, es sei bereits sehr fraglich, ob auf der Grundlage der Übergangsvorschrift von Art. 111 FGG-RG neues Recht anzuwenden sei. Jedenfalls sei es für die Verhängung von Ordnungshaft jedoch als ausreichend anzusehen, dass dem Antragsgegner zuvor die Verhängung von Zwangshaft nach altem Recht angedroht worden sei.
- 7
Schließlich ergebe ein jüngst eingeholtes Sachverständigengutachten, dass sie wieder vollständig gesund sei; unbegleiteter Umgangskontakte seien also ohne Weiteres möglich.
II.
1.
- 8
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ff ZPO zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 9
Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften Anwendung. Demgegenüber gilt neues Recht, soweit die Verfahren nach dem Inkrafttreten des FamFG, also nach dem 30. August 2009 eingeleitet wurden. Der letztere Fall liegt hier vor, da die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangshaft bzw. Ordnungshaft vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 bzw. vom 18. Februar 2010 datieren. Demgegenüber wurden zwar weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeldfestsetzungen) wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Umgangsregelungen vor dem 1. September 2009 durchgeführt. Darauf kommt es vorliegend für die Beurteilung der Frage, welches Recht für die Verhängung von Ordnungshaft maßgebend ist, nicht an. Das erst im Dezember 2009 eingeleitete Verfahren auf Festsetzung von Ordnungshaft stellt nämlich ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FamFG-RG dar. Es handelt sich hierbei um ein völlig eigenständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG a. F. als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH FamRZ 90, 35, 36). Im FamFG selbst ist das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet, weshalb auch dieses Vollstreckungsverfahren als selbständiges Verfahren anzusehen ist. Daher richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurden, auch dann nach neuem Recht, wenn sie – wie hier - auf Titeln beruhen, die vor dem 1. September 2009 geschaffen worden sind (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 86 Rz. 6; Zöller/Herget/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung 4 zu § 86 FamFG; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 – 2 WF 40/10 – recherchiert in juris, Rz. 13; Götz, Das neue Familienverfahrensrecht – erste Praxisprobleme, NJW 2010, 897, 898).
- 10
Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung von Zwangshaft erst nach dem 31. August 2009 gestellt wurde. Demgegenüber ist der Antrag, dem Antragsgegner die Zwangshaft anzudrohen, zwar bereits am 19. August 2009, mithin vor dem für die Anwendung des neuen Rechts maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) gestellt worden. Bei dem Verfahren auf Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG a.F. handelt es sich allerdings um ein in sich abgeschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O.).
2.
- 11
Die mithin gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung von Zwangshaft gemäß § 33 FGG a.F. kommt vorliegend aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht; es ist neues Recht anzuwenden. Demgegenüber mag hier zwar im Hinblick auf die zahlreichen schuldhaften Verstöße des Antragsgegners gegen die Umgangsregelung an sich die Verhängung von Ordnungshaft angebracht sein. Allerdings fehlt vorliegend die hierfür erforderliche vorherige Androhung von Ordnungshaft; deshalb kann dieses Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner noch nicht festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 12
Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. § 89 Abs. 1 Satz 2 FamFG sieht ausdrücklich vor, dass Ordnungshaft angeordnet werden kann, wenn – wie dies hier nach fruchtloser Verhängung mehrerer Zwangsgelder der Fall ist - die Anordnung eines (weiteren) Ordnungsgeldes keinen Erfolg (mehr) verspricht.
- 13
Allerdings sieht die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG vor, dass in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen ist. Ordnungsgeld und Ordnungshaft können mithin erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete auf die Möglichkeit der Festsetzung dieser Ordnungsmittel zuvor hingewiesen worden war. Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht in dem Beschluss vom 12. November 2009 (18 F 479/08) bereits die Verhängung von Zwangshaft angedroht hatte und die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden ist (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2010 Az: 13 WF 1028/09). Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen vor dem 1. September 2009 ein Zwangsgeld angeordnet worden ist, künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG festgesetzt werden können, sofern dem Pflichtigen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angedroht worden war; bei den sogenannten Alttiteln ist nach dieser Auffassung mithin nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Umgangs erfolgt (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 Az: 2 WF 40/10, recherchiert in juris, Rz. 18 f). Der Senat vermag sich dieser Argumentation jedoch nicht anzuschließen. Bei den gemäß § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich nämlich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar. Demzufolge konnten sie nicht mehr vollstreckt werden, vielmehr war deren nachträgliche Aufhebung veranlasst, wenn der Schuldner seine Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten allein aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 24 m.w.N.). Die mit dem FamFG nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln entscheidend dadurch, dass sie nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter haben. Sie können also auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 89, Rz. 13; Keidel, a.a.O., Rz. 13). Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die Androhung von Zwangshaft nach altem Recht die erneute Androhung von Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 Az: 5 WF 28/10, recherchiert in juris, Rz. 35; Götz, a.a.O.; Keidel, a.a.O., § 89, Rz. 12; Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8).
- 14
Die gegen die Festsetzung von Ordnungshaft gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat mithin Erfolg.
- 15
Das Beschwerdegericht weist den Antragsgegner jedoch nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der Senat den Hinweis selbst erteilen und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht. Es ist auch unerheblich, dass grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll; eine im Umgangsbeschluss fehlende Belehrung kann in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8; Keidel/Giers, a.a.O., § 89, Rz. 12; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
- 16
Das Familiengericht wird nunmehr bei einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen den Umgangsbeschluss Ordnungshaft festsetzen können. Der Antragsgegner mag bedenken, dass eine zu Recht festgesetzte Ordnungshaft wegen ihres Sanktionscharakters dann auch unabhängig von seinem weiteren künftigen Verhalten zu vollstrecken sein wird.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 81 FamFG.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.