Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Juli 2014 - 4 WF 6/13
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Brühl am 05.12.2012 erlassene Beschluss – 32 F 13/12 – teilweise abgeändert und gegen die Kindesmutter unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500,00 € festgesetzt.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 20.12.2012 hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
3(1) Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Kindesmutter gegen die am 04.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem Amtsgericht Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Zur Begründung wird auf den heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 des erkennenden Gerichts erlassenen Beschluss (dort zu Ziffer 1) Bezug genommen.
4(2) Was die Höhe des danach festzusetzenden Ordnungsgeldes anbetrifft, erscheint dem Senat indessen eine Herabsetzung auf 500,00 € angemessen. Dabei hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass die dem Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters zu Grunde gelegten Termine vom 13./14.11.2010, 18./19.12.2010, 19.01.2011, 19.02.2011 und 11.08.2011 deswegen keine Berücksichtigung mehr finden können, weil Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden können, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 – 13 WF 326/10 – zitiert nach juris, Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 12). Vorliegend sind die Beteiligten erst mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.09.2011 – 32 F 3/11 – darüber belehrt worden, dass gegen sie bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung vom 04.11.2010 Ordnungsmittel angeordnet werden können. Auch wenn danach immer noch mehrere schuldhafte Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung bleiben, ist ferner zu berücksichtigen, dass gegen die Kindesmutter erstmals ein Ordnungsmittel festgesetzt wird. In die Angemessenheitsprüfung einbezogen hat der Senat schließlich auch die heute im Parallelverfahren 4 UF 22/13 erlassene Entscheidung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller wegen Vereitelung von Umgängen in dem auch hier betroffenen Zeitraum Schadenersatz in der Höhe von gerundet 1.400,00 € zu zahlen, weil auch dieser Titel geeignet erscheint, das Fehlverhalten der Kindesmutter zu sanktionieren und sie gleichzeitig präventiv zur Einhaltung der Umgangsvereinbarung anzuhalten.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84, 87 Abs. 5 FamFG.
6Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.