Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Feb. 2014 - 2 Wx 25/14

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06.11.2013
wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen vom 03.05.2013 - 704 VI 24/11 – aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 27.12.2010 an das Amtsgericht Aachen – Nachlassrichter - zurückverwiesen.
Etwaige Kosten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
21.
3Das letzte Testament des Erblassers datiert vom 00.00.0000. Darin hat der Erblasser unter Aufhebung aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen zu seinen Erben zu gleichen Teilen Frau T, „C Nr. 8“, und seinen Sohn T2 eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament: „Ersatzerbe für Frau T soll mein Sohn T2, Ersatzerbin für meinen Sohn T2 soll Frau T sein“.
4Laut einer vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Stadt U vom 13.06.2007 ist Frau T am 00.00.0000 verstorben. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, hatte nach seinen Angaben durch ein ihm am 30.09.2006 zugegangenes Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.09.2006 erfahren, dass er durch das Testament vom 00.00.0000 zum Miterben nach seinem Vater berufen war. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 05.10.2006, eingegangen beim Nachlassgericht am 12.10.2006, erklärte der Sohn des Erblassers die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen – auch als gesetzlicher Erbe –. In derselben Urkunde erklärten der Sohn des Erblassers und Frau T3, als gesetzliche Vertreter die Erbschaft aus allen Berufungsgründen auch für ihre minderjährigen Kinder T3, T5 und T6 auszuschlagen.
5Der am 14.05.1971 geborene nichteheliche Sohn des Erblassers, C2, ist im Jahre 00 von einem Ehepaar adoptiert worden.
6Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Witwe des Erblassers; die Ehe war am 00.00.0000 geschlossen worden.
7Der Erblasser war durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 17.05.1988 (13 O 39/88) verurteilt worden, an den Beteiligten zu 1) und Frau Rechtsanwältin N 16.400,00 DM nebst 8 % Zinsen von 11.400,00 DM seit dem 22.08.1986 und von weiteren 5000,00 DM seit dem 20.03.1988 zu zahlen; auf der Grundlage des Urteils sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen den Erblassers ergangen.
8Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 27.12.2010 bei dem Nachlassgericht beantragt, gemäß § 792 ZPO einen Erbschein zu erteilen. Er hat ausgeführt, die Ehefrau des Erblassers sei dessen Alleinerbin.
9Zu dem Antrag hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 27.07.2012 angehört. Dieses Schreiben ist der Beteiligten zu 2) am 27.09.2012 durch Vermittlung des zuständigen Gerichts in Q übergeben worden. Mit einem am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Beteiligte zu 2) eine von einem polnischen Notar in polnischer Sprache errichtete Urkunde eingereicht (Bl. 114 ff.). In einem Hinweisschreiben vom 04.12.2012 hat das Nachlassgericht die Beteiligte zu 2) aufgefordert, umgehend Übersetzungen der Schriftstücke einzureichen, anderenfalls sie bei der Entscheidung keine Beachtung finden könnten.
10Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 03.05.2013 die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 1) erforderlich seien, für festgestellt erachtet, die sofortige Wirkung des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben sei, weil der Gegenstandswert 600,-- € nicht übersteige.
11Gegen den Beschluss, der ihr am 23.10.2013 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 06.11.2013, das bei dem Amtsgericht am 20.11.2013 eingegangen ist, „Erinnerung“ eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erbschaft durch Erklärung vom 12.10.2012 vor einem polnischen Notar ausgeschlagen zu haben; beigefügt war eine Abschrift der am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht eingereichten Urkunde des polnischen Notars nebst deutscher Übersetzung. Die Rechtspflegerin hat der „Erinnerung“ durch Beschluss vom 27.12.2013, erlassen am 02.01.2014, nicht abgeholfen und die Sache der Richterin des Nachlassgerichts vorgelegt. Nachdem die Richterin in einem Vermerk die Auffassung geäußert hatte, dass die Beschwer der Beteiligten zu 2) der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Forderung entspreche, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts entschieden, der als Beschwerde zu wertenden Erinnerung nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
122.
13Das entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Beschluss als „Erinnerung“ bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 600,-- € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Denn mit dem beantragten Erbschein sollen gemäß der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Forderungsaufstellung Forderungen von über 26.000,-- € gegen die Beteiligte zu 2) geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Beschwer, die mit einem Erbschein nach § 792 ZPO für die als Erbe in Anspruch genommene Person verbunden ist, ist auf die Forderung und nicht auf die Vorschriften über die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins abzustellen.
14Die damit zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
15Der angefochtene Beschluss ist bereits aus formellen Gründen ohne Sachprüfung aufzuheben, weil er von der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts gefasst worden ist.
16Denn funktionell zuständig für den Erlass eines Feststellungsbeschluss ist im Streitfall nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter des Nachlassgerichts, weil § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG für die Erteilung eines Erbscheins einen Richtervorbehalt für den Fall vorsieht, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt. Diese Regelung gilt nicht nur dann, wenn der Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge, also aufgrund einer letztwilligen Verfügung, zu erteilen ist, sondern auch dann, wenn trotz einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge eingreift. Dafür spricht zum einen der Wortlaut, der ausreichen lässt, dass eine letztwillige Verfügung „vorliegt“ (BayObLGZ 1977, 59; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 12); und zum anderen die Zielrichtung der Regelung, welche die Prüfung der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung und deren Maßgeblichkeit für die Erbfolge – hier insbesondere die des Wegfalls testamentarischer Erben und die damit verbundene Frage der Wirksamkeit einer Ausschlagung - durch den Richter bezweckt; dieser Gesichtspunkt liegt auch der Regelung des § 16 Abs. 2 RPflG zugrunde, welche die Möglichkeit vorsieht, dass der Richter dann, wenn trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge eingreift, die Erteilung des Erbscheins dem Rechtspfleger übertragen kann. In einem solchen Fall wird der Rechtspfleger erst durch eine Übertragung nach § 16 Abs. 2 RPflG funktionell zuständig. Eine solche Übertragung durch den Richter hat im Streitfall, in welchem eine letztwillige Verfügung in Gestalt eines Testaments vorliegt, nicht stattgefunden. Eine Übertragung ist auch nicht durch den richterlichen Vermerk vom 08.01.2014 erfolgt, weil dieser sich ausschließlich mit der Frage der mit dem Feststellungsbeschluss verbundenen Beschwer befasste. Daher war die Rechtspflegerin für die Feststellungsentscheidung nach § 352 FamFG funktionell nicht zuständig. Der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus diesem Grunde steht § 8 Abs. 2 RPflG nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt allein die Wirksamkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers (näher dazu Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, Einl. Rn. 103 f.), im Rahmen der Entscheidung über den angefochtenen Beschluss kommt es indes auf dessen davon zu unterscheidende Rechtmäßigkeit an; bereits aufgrund der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers fehlt es hieran unabhängig von der Frage, ob der Feststellungsbeschluss im Übrigen rechtmäßig ist.
17Da der funktionell zuständige Nachlassrichter über den Erbscheinsantrag noch nicht entschieden hat, fehlt es an einer Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache, weshalb der Senat gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Amtsgericht – Nachlassrichter – zurückverweist.
18Evt. Kosten des vorliegenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht sind nicht zu erheben, weil sich der Erlass des Feststellungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG darstellt.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
203.
21In der Sache weist der Senat – ohne Bindungswirkung – auf folgendes hin:
22Alleinerbin des Erblassers dürfte aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1931 Abs. 2 BGB die Beteiligte zu 2) geworden sein.
23Es findet deutsches Erbrecht Anwendung, weil der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte (Art. 25 EGBGB).
24Die testamentarischen Erben sind nach den bisherigen, von der Rechtspflegerin getroffenen Feststellungen weggefallen. Frau T ist laut einer vom Nachlassgericht eingeholten Auskunft der Stadt U vom 13.06.2007 am 25.02.1972 verstorben. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, hat die Erbschaft formwirksam (§ 1945 Abs. 1 BGB) und fristgerecht (6 Wochen gemäß § 1944 Abs. 1, 2 BGB) ausgeschlagen. Er hat nach seinen unwiderlegten Angaben das nach Testamentseröffnung am 28.09.2006 versandte Schreiben des Nachlassgerichts vom 19.09.2006 am 30.09.2006 erhalten und dadurch erfahren, dass er durch das Testament vom 00.00.0000 zum Miterben nach seinem Vater berufen war. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 05.10.2006, eingegangen beim Nachlassgericht am 12.10.2006, hat er die Erbschaft aus allen Berufungsgründen – auch als gesetzlicher Erbe – ausgeschlagen. In derselben Urkunde ist die Erbschaft auch für die als Ersatzerben (§ 2069 BGB) in Betracht kommenden minderjährigen Kinder T3, T5 und T6 ausgeschlagen worden.
25Gesetzlich Erbberechtige neben der Beteiligten zu 2) sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, Herr T2, ist – wie oben ausgeführt - aufgrund Ausschlagung als Erbe weggefallen; dies gilt auch für dessen Abkömmlinge. Der am 14.05.1971 geborene nichteheliche Sohn des Erblassers, C2, hat seine Erbberechtigung nach § 1755 Abs. 1 BGB aufgrund der im Jahre 1973 durchgeführten Adoption verloren. Es gelten insoweit die Vorschriften des Adoptionsrecht in ihrer seit dem 01.01.1977 geltenden Fassung; eine dem entgegenstehende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg nach § 2 Abs. 2 AdoptionsG ist nicht abgegeben worden.
26Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben; aufgrund der Geburtsdaten ist auch vom Ableben der Großeltern des Erblassers auszugehen.
27Unabhängig von der Frage, ob die Beteiligte zu 1) die Erbschaft nicht bereits durch die Entgegennahme der persönlichen Gegenstände des Erblassers angenommen hatte und es insoweit an einer wirksamen Anfechtung mangelt, dürfte sie die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen haben, weil die Ausschlagungsfrist versäumt ist. Die Ausschlagungsfrist betrug nach § 1944 Abs. 3 BGB sechs Monate, weil die Beteiligte zu 2) sich bei Fristbeginn im Ausland (Q) aufhielt. Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist in dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erhält. Hier war dies der 27.09.2012, weil das Anhörungsschreiben des Nachlassgerichts vom 27.07.2012 ihr an diesem Tage durch Vermittlung des Gerichts in P laut dessen Zustellbescheinigung übergeben worden ist. Die damit in Lauf gesetzte Frist ist nicht dadurch gewahrt worden, dass am 23.10.2012 bei dem Amtsgericht Aachen ein Schreiben der Beteiligten zu 2) mit einem Dokument eines Q Notars eingegangen ist. Zwar gilt für die Form einer Ausschlagungserklärung auch die Ortsform, weil insoweit Art. 11 EGBGB anzuwenden ist (Staudinger/Dörner, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB, Rn. 116; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1945 Rn. 3). Das damit insoweit heranzuziehende polnische Recht erlaubt in Art. 1018 § 3 ZGB die Abgabe der Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift vor einem (polnischen) Notar. Die Beobachtung dieser Form genügt indes nicht für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Denn § 1945 Abs. 1, 1. Halbsatz BGB bestimmt, dass die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist. Dazu ist erforderlich, dass sie dem Nachlassgericht in deutscher Sprache zugeht. Dies folgt daraus, dass die Gerichtssprache gemäß Art. 184 GVG die deutsche Sprache ist. Für eine Erbausschlagungserklärung als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung gilt nichts anderes als für andere fristgebundene gegenüber einem Gericht abzugebende (prozessuale) Erklärungen. Letzteres ist anerkannt für Klageeinreichungen oder Rechtsmittelschriften; insoweit geltende Fristen werden nur dadurch gewahrt, dass neben dem fremdsprachlichen Original binnen der Frist eine Übersetzung in die deutsche Sprache bei Gericht eingereicht wird (vgl. etwa Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 08.12.1999 – L 3 V 68/97 – juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001 – L 3 U 4894/99 – juris; BayObLG StAZ 2004, 69; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, Art. 184 Rn. 5; Zöller/Lückemann, 30. Aufl. 2014, Art. 184 GVG Rn. 3). Dem Umstand, dass Sprachprobleme und die Einholung von Übersetzungen einen gewissen Zeitaufwand erfordern können, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass für einen sich im Ausland aufhaltenden Erben gemäß § 1944 Abs. 3 BGB die gegenüber der sechswöchigen Regelfrist erheblich längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten gilt. Eine Übersetzung des notariellen Schriftstücks hat die Beteiligte zu 2) erst mit der Beschwerdeschrift und damit nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eingereicht.
28Auf das Erfordernis, eine Übersetzung einzureichen, hat das Amtsgericht pflichtgemäß mit Schreiben vom 04.12.2012 hingewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 2), sie habe jenes Schreiben nicht entgegengenommen, weil sie „in dieser Zeit“ in Italien gewesen sei. Denn damit ist ein Grund für eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) nicht aufgezeigt, weil sich daraus nicht ergibt, dass der an die Anschrift der Beteiligten zu 2) in Q versandte Hinweis des Amtsgerichts nicht mehr vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist - also binnen sechs Monaten ab dem 27.09.2012 - zur Kenntnis genommen worden ist. Zudem entspricht dieses Vorbringen im Beschwerdeschreiben weder den formellen Anforderungen des polnischen noch denen des deutschen Rechts an eine Anfechtungserklärung; nach Art. 1019 § 1 und § 3 ZGB ist dazu eine Erklärung vor dem Gericht erforderlich, die dessen Bestätigung bedarf; auch die im deutschem Recht vorgesehene Form der gerichtlichen Niederschrift bzw. der öffentlichen Beglaubigung (§§ 1956, 1955 Satz 2, 1945 Abs. 1, 2 BGB)
29ist hinsichtlich des betreffenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift nicht gewahrt.

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Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; - 2.
die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 3.
die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 4.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 5.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 6.
die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); - 7.
die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1.
die Erteilung eines Erbscheins; - 2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; - 3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.
(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.
(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.
(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.