Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 2 Ausl AR 16/15

published on 23.11.2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 2 Ausl AR 16/15
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Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

2 Ausl AR 16/15

Beschluss

vom 23.11.2015

3 Ausl 84/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

2. Strafsenat

LEITSATZ

In der Auslieferungssache

D. D., geboren am ... in D., Staatsangehörigkeit: ... derzeit in der Justizvollzugsanstalt N.

Beistand: Rechtsanwalt L.

wegen Auslieferung nach U. zum Zwecke der Strafverfolgung

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 23.11.2015 folgenden Beschluss

Auf die Erinnerung des Beistands Rechtsanwalt M. L. wird der Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 27.07.2015, mit dem die Kostenpauschale für die Versendung von Akten auf Antrag (Nr. 9003 KV-GKG) in Höhe von 12,00 € erhoben wurde, aufgehoben.

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 14.04.2015 zeigte sich Rechtsanwalt L. in dem von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg betriebenen Auslieferungsverfahren als Beistand an und beantragte die Gewährung von Aktensicht, die mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 27.07.2015 gewährt wurde. Die Akten wurden in das Gerichtsfach des Beistands bei dem Amtsgericht Fürth eingelegt. Da kein Nachweis für eine Postversendung vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass die Akten mit dem täglichen Sammeltransport mit einem Dienstfahrzeug der Justiz zum Amtsgericht Fürth verbracht wurden. Mit Schreiben vom 27.07.2015 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom Beistand eine Versendungspauschale von 12,00 €, gegen deren Ansatz der Beistand mit Schreiben vom 21.10.2015 Erinnerung eingelegt hat. Er ist der Auffassung, dass die Versendungspauschale bei einer Akteneinlage in das Gerichtsfach nicht anfalle, auch wenn sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude als die aktenversendende Dienststelle befinde.

Mit Verfügung vom 22.10.2015 hat der Kostenbeamte der Generalstaatsanwaltschaft der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2015 unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28.04.2015, 171 Ns 6/14, die Erinnerung zurückzuweisen. Danach falle die Versendungspauschale bei einer Einlage in ein Gerichtsfach bei einem auswärtigen Gericht an, egal ob der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug oder von Fremddienstleistern durchgeführt werde. Auch bei einem Sammeltransport mit einem Dienstfahrzeug fallen „bare Auslagen“ (Benzin- Anschaffungs- und Wartungskosten) an. Ein Einzelnachweis dieser Kosten sei aufgrund der Pauschalierung des Kostenersatzes gerade nicht erforderlich.

II. Die zulässige Erinnerung des Beistands gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig für die Entscheidung über die statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 23.11.2015 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die Versendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG kann nicht geltend gemacht werden, da Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen sind.

Während nach der früheren Fassung der Nr. 9003 KV-GKG „die Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag“ anzusetzen war, wurde die Regelung mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 dahingehend abgeändert, dass die Aktenversendungspauschale „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben wird. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die von ihm empfohlene Änderung damit begründet (BT-Drucksache 17/13537, S. 268), dass damit „klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist“.

Ungeachtet dessen, dass das gesetzgeberische Ziel, Klarheit zu schaffen, mit der Neufassung von Nr. 9003 KV-GKG nicht erreicht wurde, soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Aktenversendungspauschale nur dann anfallen, wenn mit der Aktenversendung unmittelbare finanzielle Auslagen entstehen. Dies ist bei einem Aktentransport mit einem regelmäßig verkehrenden Dienstwagen der Justiz nicht der Fall (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 Ws 134/14 -, juris OLG Köln, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - III-2 Ws 601/14, - 2 Ws 601/14 -, juris).

Der von der Bezirksrevisorin zitierte Beschluss des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Beschluss vom 28. April 2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13-6/14 -, juris), das die Versendungspauschale auch dann für angefallen hält, wenn der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt wird, kann nicht zur Begründung einer anderen Auffassung herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung über die gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve eingelegte Beschwerde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2015 - 4 Ws 117/15 -, Burhoff online) dargelegt, dass der Transport durch Justizbedienstete unter Verwendung von Dienstfahrzeugen allgemein durch die Personal- und Sachkosten der Gerichte gedeckt ist, deren Ersatz durch die Neuformulierung der Nr. 9003 des KV-GKG ausgeschlossen werden sollen. Diese Auffassung teilt der Senat.

Die weiteren zu Nr. 9003 KV-GKG ergangenen, einen Kostenansatz befürwortenden Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 164/15 -, juris) und des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 05. März 2015 - 1 Ws 87/15 -, juris) betreffen die nicht vergleichbaren Fälle der Aktenversendung mit einem privaten externen Dienstleister und einem externen Postdienstleister.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da keine Gerichtsgebühren anfallen und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 05.03.2015 00:00

Tatbestand Die StA ermittelte gegen den Besch. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. In dem Ermittlungsverfahren gab der Besch. zugleich an, selbst Geschädigter einer gefährlichen Körperverletzung durch die ebenfalls
published on 16.10.2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen. 1G r ü n d e  : 2I. 3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fah
published on 20.03.2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kos
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.