Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Nov. 2015 - 2 Ausl AR 16/15

bei uns veröffentlicht am23.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

2 Ausl AR 16/15

Beschluss

vom 23.11.2015

3 Ausl 84/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

2. Strafsenat

LEITSATZ

In der Auslieferungssache

D. D., geboren am ... in D., Staatsangehörigkeit: ... derzeit in der Justizvollzugsanstalt N.

Beistand: Rechtsanwalt L.

wegen Auslieferung nach U. zum Zwecke der Strafverfolgung

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 23.11.2015 folgenden Beschluss

Auf die Erinnerung des Beistands Rechtsanwalt M. L. wird der Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 27.07.2015, mit dem die Kostenpauschale für die Versendung von Akten auf Antrag (Nr. 9003 KV-GKG) in Höhe von 12,00 € erhoben wurde, aufgehoben.

Gründe:

I. Mit Schreiben vom 14.04.2015 zeigte sich Rechtsanwalt L. in dem von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg betriebenen Auslieferungsverfahren als Beistand an und beantragte die Gewährung von Aktensicht, die mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 27.07.2015 gewährt wurde. Die Akten wurden in das Gerichtsfach des Beistands bei dem Amtsgericht Fürth eingelegt. Da kein Nachweis für eine Postversendung vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass die Akten mit dem täglichen Sammeltransport mit einem Dienstfahrzeug der Justiz zum Amtsgericht Fürth verbracht wurden. Mit Schreiben vom 27.07.2015 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom Beistand eine Versendungspauschale von 12,00 €, gegen deren Ansatz der Beistand mit Schreiben vom 21.10.2015 Erinnerung eingelegt hat. Er ist der Auffassung, dass die Versendungspauschale bei einer Akteneinlage in das Gerichtsfach nicht anfalle, auch wenn sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude als die aktenversendende Dienststelle befinde.

Mit Verfügung vom 22.10.2015 hat der Kostenbeamte der Generalstaatsanwaltschaft der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18.11.2015 unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28.04.2015, 171 Ns 6/14, die Erinnerung zurückzuweisen. Danach falle die Versendungspauschale bei einer Einlage in ein Gerichtsfach bei einem auswärtigen Gericht an, egal ob der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug oder von Fremddienstleistern durchgeführt werde. Auch bei einem Sammeltransport mit einem Dienstfahrzeug fallen „bare Auslagen“ (Benzin- Anschaffungs- und Wartungskosten) an. Ein Einzelnachweis dieser Kosten sei aufgrund der Pauschalierung des Kostenersatzes gerade nicht erforderlich.

II. Die zulässige Erinnerung des Beistands gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht ist als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig für die Entscheidung über die statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Generalstaatsanwaltschaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 23.11.2015 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die Versendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG kann nicht geltend gemacht werden, da Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen sind.

Während nach der früheren Fassung der Nr. 9003 KV-GKG „die Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag“ anzusetzen war, wurde die Regelung mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 dahingehend abgeändert, dass die Aktenversendungspauschale „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben wird. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat die von ihm empfohlene Änderung damit begründet (BT-Drucksache 17/13537, S. 268), dass damit „klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist“.

Ungeachtet dessen, dass das gesetzgeberische Ziel, Klarheit zu schaffen, mit der Neufassung von Nr. 9003 KV-GKG nicht erreicht wurde, soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers die Aktenversendungspauschale nur dann anfallen, wenn mit der Aktenversendung unmittelbare finanzielle Auslagen entstehen. Dies ist bei einem Aktentransport mit einem regelmäßig verkehrenden Dienstwagen der Justiz nicht der Fall (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 Ws 134/14 -, juris OLG Köln, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - III-2 Ws 601/14, - 2 Ws 601/14 -, juris).

Der von der Bezirksrevisorin zitierte Beschluss des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Beschluss vom 28. April 2015 - 171 Ns 6/14, 171 Ns - 102 Js 229/13-6/14 -, juris), das die Versendungspauschale auch dann für angefallen hält, wenn der Aktentransport mit einem Dienstfahrzeug durchgeführt wird, kann nicht zur Begründung einer anderen Auffassung herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung über die gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve eingelegte Beschwerde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2015 - 4 Ws 117/15 -, Burhoff online) dargelegt, dass der Transport durch Justizbedienstete unter Verwendung von Dienstfahrzeugen allgemein durch die Personal- und Sachkosten der Gerichte gedeckt ist, deren Ersatz durch die Neuformulierung der Nr. 9003 des KV-GKG ausgeschlossen werden sollen. Diese Auffassung teilt der Senat.

Die weiteren zu Nr. 9003 KV-GKG ergangenen, einen Kostenansatz befürwortenden Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 164/15 -, juris) und des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 05. März 2015 - 1 Ws 87/15 -, juris) betreffen die nicht vergleichbaren Fälle der Aktenversendung mit einem privaten externen Dienstleister und einem externen Postdienstleister.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da keine Gerichtsgebühren anfallen und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. März 2015 - 1 Ws 87/15

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tatbestand Die StA ermittelte gegen den Besch. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. In dem Ermittlungsverfahren gab der Besch. zugleich an, selbst Geschädigter einer gefährlichen Körperverletzung durch die ebenfalls

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Ws 601/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen. 1G r ü n d e  : 2I. 3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fah

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. März 2014 - 2 Ws 134/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kos

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 22. April 2013, rechtskräftig seit dem 9. Mai 2013, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

2

Mit Schriftsatz vom 26. August 2013 an das Amtsgericht Trier (Bl. 56 d. A.) bestellte sich Rechtsanwalt B. als Bevollmächtigter des Angeklagten zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche und beantragte Akteneinsicht über sein Gerichtsfach. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an die Staatsanwaltschaft Trier als aktenführende Stelle gab der zuständige Dezernent dem Antrag statt. Die Akte wurde durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der Staatsanwaltschaft Trier mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Bevollmächtigten eingelegt. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013 (wohl 30. August 2013; Bl. II d. A.) stellte die Staatsanwaltschaft Trier dem Bevollmächtigen hierfür 12 € Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV in Rechnung.

3

Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 erhob Rechtsanwalt B. Einwendungen gegen den Kostenansatz, mit der Begründung, nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetztes am 1. August 2013 sei die Anforderung der Aktenversendungspauschale bei Einlegung einer Akte in das Gerichtsfach nicht mehr gerechtfertigt.

4

Mit Beschluss vom 25. November 2013 (Bl. 63 d. A.) hat das Amtsgericht Trier die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Zwar würde die Kostenpauschale bei Einlegen in das Gerichtsfach im Gebäude nicht mehr erhoben, bei einem Transport zwischen getrennten Justizgebäuden mittels Dienstfahrzeug liege der Fall jedoch anders, dann fielen zumindest Transportkosten in Form von Benzinkosten an.

5

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Bevollmächtigten des Verurteilten vom 2. Januar 2014 (Bl. 69 d. A.) hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Trier, nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer, mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (Bl. 77 d. A.) den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier und den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 25. November 2013 aufgehoben und die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

6

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier vom 4. Februar 2014 (Bl. 87 d. A.).

II.

7

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

Die gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung lässt keine Verletzung des Rechts in der Entscheidung des Landgerichts erkennen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anfall der Aktenversendungspauschale gem. Ziff. 9003 GKG-KV bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes, auch bei vorangegangenem Transport der Akte zwischen verschiedenen Dienstgebäuden durch Justizbedienstete, abgelehnt.

9

1. Vor Novellierung des Kostenrechts durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) war die Frage, ob der Kostentatbestand der Ziff. 9003 KV-GKG a. F. auch dann erfüllt ist, wenn die Akte einem Prozessbevollmächtigten über dessen Gerichtsfach zur Verfügung gestellt wurde, umstritten.

10

Nach teilweise vertretener Auffassung war die Aktenversendungspauschale stets dann zu erheben, wenn die Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle ermöglicht wurde, ohne dass es auf die Entfernung ankam oder darauf, ob die Akten mit Dienstfahrzeugen der Justiz oder durch einen Fremddienstleister transportiert wurden, und ob sie allein oder mit anderen Akten an den Ort der Akteneinsicht versandt wurden (OLG Düsseldorf, Beschluss 1 Ws 447/09 vom 04.11.2009, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss 14 W 19/13 vom 14.01.2013, NStZ-RR 2013, 125, jeweils m. w. N.). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (a. a. O.) war die Pauschale selbst im Fall der Zuleitung der Akten an den Antragsteller über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Gerichtsfach oder eines vorangegangenen Transports der Akten zwischen zwei Dienstgebäuden desselben Gerichts zu erheben. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass mit der Pauschale neben den reinen Porto- oder Transportkosten der Verwaltungsaufwand (Begleitschreiben, Anlage eines Retents, Verpacken der Akten, Fristenkontrolle, Mahnung bei Fristüberschreitung) als besondere Serviceleistungen der Justiz abgegolten würden, wie es sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe.

11

Nach anderer Auffassung durfte die Aktenversendungspauschale hingegen nicht erhoben werden, wenn die Akten zur Abholung in das Gerichtsfach eines Prozessbevollmächtigten eingelegt wurden (OVG Koblenz, Beschluss 2 E 10509/13 vom 22.05.2013, NJW 2013, 2137; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., KV 9003, Rn. 2 m. w. N.), unabhängig davon, ob ein Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss 1 Ws 568/11 vom 26.01.2012, NStZ-RR 2012, 192), auch dann nicht, wenn die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wurde und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hatte (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss 1 Ta 62/06 vom 09.02.2007, NJW 2007, 2510).

12

2. Aufgrund der Neufassung der Ziff. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale nach Auffassung des Senats bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

13

Gemäß Ziff. 9003 KV-GKG n. F. wird eine Pauschale von 12 € „für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ erhoben, während nach der Altfassung die Pauschale „für die Versendung von Akten auf Antrag“ erhoben wurde. Danach ist der Kostentatbestand jetzt nur noch dann verwirklicht, wenn eine Versendung der Akten erfolgt und hierfür Auslagen in Form von Transport- und Verpackungskosten entstanden sind.

14

Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass der früher teilweise zur Begründung herangezogene justizinterne Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen und Justizbediensteten (so noch OLG Koblenz a. a. O.) mit der Pauschale nicht abgegolten werden soll, da es sich nicht um Auslagen handelt. Durch die Genese des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wird dies bestätigt. Während die Bundesregierung in ihrer Beschlussbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 314) bei unverändertem Wortlaut und Anhebung des Pauschalbetrags darauf hingewiesen hat, dass neben den reinen Versandkosten auch Personal- und Sachkosten für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akte, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden, wurde im Vermittlungsverfahren hiervon Abstand genommen. Der Rechtsausschuss hat im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (BT-Drucksache 17/13537, S. 267, 268) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet.

15

Unter dem Begriff der Auslagen in Ziff. 9003 KV-GKG sind daher die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.

16

Damit unterfallen aber auch die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen des Landgerichts zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht nicht dem Auslagenbegriff, so dass dahinstehen kann, ob bei einer solchen Konstellation überhaupt ein „Versenden“ gegeben ist (vgl. verneinend OVG Koblenz a. a. O.). Denn die Transportkosten mit dem Dienstwagen (der Personalaufwand ist ohnehin bereits grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig) stellen keine bezifferbaren, auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogenen Aufwendungen dar. Akten werden aufgrund von Akteneinsichtsgesuchen regelmäßig nicht in Einzeltransporten, sondern in Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert. Die Transportkosten sind somit weder auf den Vorgang der konkreten Versendung bezogen, noch bezifferbar im Sinne von ausscheidbaren entgeltlichen Kosten, für die die Justizkasse in Vorlage getreten ist. Die angefallenen Benzinkosten stellen vielmehr Allgemeinkosten für den ständig eingerichteten justizinternen Kurierdienst zwischen den Justizbehörden dar.

17

Eine Auslagenpauschale nach Ziff. 9003 KV-GKG ist damit vorliegend nicht angefallen.

III.

18

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Tatbestand

Die StA ermittelte gegen den Besch. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. In dem Ermittlungsverfahren gab der Besch. zugleich an, selbst Geschädigter einer gefährlichen Körperverletzung durch die ebenfalls Beschuldigten F.Q. und N.Q. gewesen zu sein. Mit Verfügung vom 06.08.2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen diese gemäß § 170 II StPO eingestellt. Am 21.08.2014 meldete sich RA B. aus G. für den Beschuldigten und legte gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ein. Zugleich beantragte er Akteneinsicht durch Facheinlage bei dem für seinen Kanzleisitz örtlich zuständigen AG in G. Die Akten wurden mit Verfügung der StA vom 27.08.2014 an RA B. durch einen externen Postdienstleister versandt und beim AG G. in sein Gerichtsfach eingelegt. Zugleich wurde RA B. zur Zahlung der Versendungspauschale in Höhe von 12 EUR (KV 9003 GKG) an die Landesjustizkasse aufgefordert. RA B. wandte sich mit Schriftsatz vom 02.09.2014 gegen die Geltendmachung der angeforderten Aktenversendungspauschale. Das AG E. hat mit Beschluss vom 31.10.2014 die Erinnerung des RA gegen den Kostenansatz der StA vom 27.08.2014 als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die Beschwerde von RA B., der das AG E. mit Beschluss vom 21.11.2014 nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss vom 12.01.2015 den Beschluss des AG E. vom 31.10.2014 aufgehoben und der Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenansatz abgeholfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschluss des LG wurde allein der StA am 26.01.2015 mitgeteilt. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die StA gegen die Beschwerdeentscheidung des LG weitere Beschwerde eingelegt. Die GenStA hat unter dem 06.02.2015 beantragt, auf die weitere Beschwerde der StA den Beschluss des LG aufzuheben und die Erinnerung als unbegründet zurückzuverweisen. Die Akten wurden durch den Senat am 16.02.2015 dem Bezirksrevisor bei dem LG vorgelegt, der mit Verfügung vom 20.02.2015 namens der Staatskasse beantragt hat, der weiteren Beschwerde der StA stattzugeben, den Beschluss des LG vom 12.01.2015 aufzuheben und die Erinnerung des RA B. gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückzuweisen. Auf die weitere Beschwerde der StA hat das OLG den Beschluss des LG vom 12.01.2015 aufgehoben und die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 31.10.2014 als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist gem. § 66 IV 1 GKG zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

1. Zwar wird nach den §§ 1 Nr. 1d i. V. m. 4 I Nr. 7b der VO über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.1995 (BayVertrV; BayGVBl. 1995, 733) der Freistaat Bayern vor den ordentlichen Gerichten auch in Verfahren, welche die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten sowie kostenrechtlichen Vergütungen und Entschädigungen aller Art vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor den höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem LG vertreten, weshalb die Mitteilung der Entscheidung des LG an die StA unwirksam war.

2. Der Bezirksrevisor bei dem LG hat jedoch mit seiner Verfügung vom 20.02.2015 die Rechtsmitteleinlegung durch die StA genehmigt und damit - konkludent - auf jegliche Rügen verzichtet. Durch diese Stellungnahme des zur Vertretung berufenen Bezirksrevisors ist die Einlegung der weiteren Beschwerde durch die StA nachträglich geheilt und als solche ex tunc wirksam. Sie gilt damit als weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache auch Erfolg.

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit 3 Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der Großen Strafkammer mit 3 Berufsrichtern (§§ 66 VI 1 GKG, 122 I GVG).

2. Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 IV 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs hält die angefochtene Entscheidung dieser Überprüfung nicht stand, weil sie nicht im Einklang mit der Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz [2. KostRModG] vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) steht.

a) Nach diesem Auslagentatbestand wird eine „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“ in Höhe von 12,00 € erhoben. Insoweit hat das LG im angefochtenen Beschluss vom 12.11.2014 ausgeführt, dass nach der Neufassung von Nr. 9003 KV-GKG davon auszugehen sei, dass die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden könne, wobei es unerheblich sei, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befinde. Es stützt sich insoweit auf die Rechtsauffassung des OLG Köln (Beschl. v. 16.10.2014 - 2 Ws 601/14 u. a. = StraFo 2015, 40 = AGS 2014, 513) und des OLG Koblenz (Beschl. vom 20.03.2014 - 2 Ws 134/14 = JurBüro 2014, 379 = AnwBl. 2014, 657).

aa) Die von den genannten Oberlandesgerichten getroffenen Entscheidungen sind jedoch mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar: Im Fall des OLG Koblenz (a. a. O.) wurden die Akten zur Einsicht an den Verteidiger durch Justizbedienstete vom Bürogebäude der StA mit dem Dienstwagen zum Landgerichtsgebäude verbracht und dort in das Gerichtsfach des Verteidigers eingelegt. Wie genau die Akten im Fall des vom OLG Köln entschiedenen Verfahrens zur Akteneinsicht an den Verteidiger transportiert wurden, erschließt sich aus der Entscheidung nicht eindeutig. Es wird jedoch dort ausgeführt, dass die Akten nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wurden und insoweit (nur) justizinterne Transportkosten angefallen sind. In beiden Entscheidungen wird überdies ausdrücklich ausgeführt, dass unter dem Begriff der Auslagen i. S. v. Nr. 9003 KV-GKG die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistungen für Transport und Verpackung zu verstehen sind, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Gerade deswegen - so beide Gerichte (jeweils a. a. O.) - unterfielen aber die Kosten für den Transport von Akten durch Justizbedienstete mit dem Dienstwagen zwischen einzelnen Justizstandorten nicht dem Auslagenbegriff in Nr. 9003 KV-GKG.

bb) Im hier durch den Senat zu beurteilenden Fall wurden aber die Akten in das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem anderen (auswärtigen) Gericht nicht durch Justizmitarbeiter im Dienstwagen befördert, sondern es wurde ein externer Postdienstleister mit der Versendung beauftragt. Hierfür hat der externe Postdienstleister Kosten erhoben, für die die Gerichtskasse in Vorleistung getreten ist. Für jede mittels Sammelpost über einen externen Postdienstleister versandte Akte fallen aber konkret feststellbare Kosten an, für die die Staatskasse in Vorleistung getreten ist. Der externe Postdienstleister stellt jedes Paket der Justizbehörde gesondert in Rechnung. Daher verursacht jede Aktenversendung über einen externen Postdienstleister einen konkreten, grundsätzlich bezifferbaren Geldbetrag.

cc) Um den Verwaltungsaufwand der konkreten Zuordnung der Kosten zu ersparen, sieht die Regelung Nr. 9003 KV-GKG eine pauschale Abrechnung vor. Hierbei darf es keinen Unterschied machen, ob am Ende des Zustellungsvorgangs über einen externen Postdienstleister ein anwaltliches Gerichtsfach oder ein anwaltlicher Briefkasten an den Kanzleiräumen steht. Denn die Kosten des externen Postdienstleisters fallen unabhängig davon an.

b) Nur diese Rechtsauffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers des 2. KostRModG. So hat der Rechtsausschuss im Vermittlungsverfahren in der letztlich angenommenen Begründung zum geänderten Wortlaut ohne Anhebung des Pauschalbetrags (vgl. BT-Drucksache 17/13537, S. 276 f.) ausgeführt, dass mit der Pauschale der Ersatz „barer Auslagen“ gemeint ist, womit der justizinterne Verwaltungsaufwand ausdrücklich ausscheidet. Solche baren Kosten sind vorliegend aber im Rahmen der Aktenversendung auch an das Gerichtsfach des Rechtsanwalt bei einem auswärtigen Gericht durch Beauftragung eines externen Postdienstleisters angefallen, womit die Geltendmachung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € nach Nr. 9003 KV-GKG zurecht erfolgt ist.

3. Nach alledem verbleibt es bei dem die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des AG vom 31.10.2014.

III.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.