Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2015 - III-4 Ws 117/15
Tenor
Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., …………., …………… vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
1
III-4 Ws 117/15 102 Js 229/13StA Kleve |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In der Strafsache
5g e g e n pp.
6hier: Kostenbeschwerde
7hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende
8Richterin am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht S.
9und den Richter am Oberlandesgericht Dr. S.
10am 27. August 2015
11b e s c h l o s s e n :
12Die Beschwerde der Verteidigerin Rechtsanwältin K. K., …………., …………… vom 9. Juni 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve (171 Ns 6/14) vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
13Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
14Kosten werden nicht erstattet.
15G r ü n d e
16I.
17Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin K., hat den – inzwischen rechtskräftig –durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. November 2014 Verurteilen F. R. L. in der Berufungsinstanz vertreten. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 legte sie namens und im Auftrag ihres Mandanten Revision ein. Zugleich beantragte sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte. Die beantragte Akteneinsicht wurde ihr vom Landgericht in Kleve über ihr Gerichtsfach beim Amtsgericht in Geldern gewährt, weshalb der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin mit Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 22. Dezember 2014 wegen „9003 Aktenversendungspauschale“ 12,00 EUR berechnet wurden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die geltend gemachte Aktenversendungspauschale. Die Erklärung hat das Landgericht Kleve als Erinnerung gegen den Kostenansatz angesehen, diese durch Beschluss vom 28. April 2015 zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen.
18Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28. April 2015 eingelegt und unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Koblenz aus dem Jahr 2014 ausgeführt, die beanspruchte Aktenversendungspauschale sei nicht gerechtfertigt, weil ihr die Akteneinsicht über das Gerichtsfach gewährt worden sei. Dass bei diesem Aktentransport ein privater Kurierdienst tätig geworden sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine über ein Gerichtsfach gewährte Akteneinsicht handele, die keine erstattungsfähigen Transportkosten verursacht habe. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kleve ist dem entgegen getreten.
19Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
20II.
21Die Beschwerde der Verteidigerin des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Abs. 1 GKG, § 122 Abs. 1 GVG), ist infolge der Zulassung durch das Landgericht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GVG) zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz aus der Rechnung vom 22. Dezember 2014 zurückgewiesen.
22Auch nach der Regulierung des Gerichtskostenrechtes durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 fällt für die Versendung von Akten auf Antrag eine Pauschale von 12,00 EUR gemäß Nr. 9003 des KV zum GKG an, die von der Gerichtskasse geltend zu machen ist. Allerdings entsteht die Pauschale nur noch, wenn der Justiz Auslagen für Transport- und Verpackungskosten entstehen. Im vorliegenden Fall sind erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten entstanden, weshalb die Erhebung von 12,00 EUR als Pauschale gerechtfertigt sind.
231.
24Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass ein Strafverteidiger, der eine Aktenversendung beantragt, als Veranlasser zu diesen Kosten herangezogen wird und ihm eine Pauschale zur Vermeidung der Ermittlung der im Einzelfall durch die Aktenversendung entstehenden Kosten auferlegt wird (vgl. BVerfG Beschl. v. 6. März 1996 - 2 BVR 386/96 -, juris).
252.
26Die im GKG in Nr. 9003 des KV vorgesehene Auslagenpauschale darf jedenfalls dann erhoben werden, wenn – hier vorliegend alleine interessierend − ein beantragter Transport vorliegt und der Justiz diesbezüglich Auslagen entstehen.
27a)
28Der (kostenpflichtige) Transport einer Akte liegt auch dann vor, wenn diese nicht an die Postadresse des Strafverteidigers unmittelbar übermittelt wird, sondern nach vorangegangenem Transport von einem Gerichts- oder sonstigen Justizgebäude zu dem von diesem Rechtsanwalt unterhaltenen Gerichtsfach, das sich örtlich getrennt von der Versendungsstelle befindet, erfolgt. Die Annahme eines kostenpflichtigen Transportes scheidet also vorliegend nicht schon deshalb aus, weil der Abschluss der Übermittlung der sich ursprünglich beim Landgericht Kleve befindlichen Akte an Rechtsanwältin K. durch das Einlegen in ihr Gerichtsfach beim Amtsgericht Geldern erfolgt ist (vgl. dazu auch schon nach altem Recht OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. November 2009, III-1 Ws 447/09 – juris).
29b)
30Im konkreten Fall sind auch erstattungsfähige Auslagen für Transportkosten im Rahmen der Versendung der Strafakten an die beschwerdeführende Rechtsanwältin unter Nutzung ihres Gerichtsfaches entstanden. Diese Kosten ergeben sich daraus, dass der Transport der Akte durch einen privaten Dienstleister vom Landgericht in Kleve zum Amtsgericht in Geldern erfolgt ist.
31Bei der Feststellung im Wege der Auslegung, welche Auslagen von Nr. 9003 des KV zum GKG erfasst werden sollen, muss die Gesetzesgeschichte berücksichtigt werden. Im Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG), der von der Bundesregierung im Jahr 2012 vorgelegt wurde, war zunächst bezogen auf den Auslagentatbestand der Nr. 9003 des KV zum GKG nur vorgesehen, dass die unter dieser Ordnungsnummer dort ebenfalls aufgeführte eigene Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte entfallen, also Nr. 9003 nur noch die Pauschale für „die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung“ enthalten sollte (vgl. BT Drucksache 17/11471 (neu), Bl. 101, 249). In seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vom 12. Oktober 2012 hat der Bundesrat (vgl. Drucksache 17/11471 (neu), S. 314) vorgeschlagen, die verbleibende Pauschale von 12,00 EUR für die Versendung der Akten auf Antrag auf 15,00 EUR anzuheben. Zur Begründung hat der Bundesrat damals ausgeführt, dass mit dieser Pauschale neben den reinen Versandkosten auch die Personal- und Sachkosten der Gerichte für die Prüfung des Einsichtsrechts, das Heraussuchen der Akten, die Versendung und die Rücklaufkontrolle sowie der Kosteneinzug mit abgegolten werden sollten. Seit der letzten Erhöhung im Jahr 2004 seien die dafür anzusetzenden Kosten nämlich deutlich gestiegen. Diesem klaren fiskalischen Interesse der Länder ist der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages entschieden entgegengetreten. Er hat stattdessen vorgeschlagen, dass der Auslagentatbestand unter Beibehaltung einer Pauschale von 12,00 EUR wie folgt gefasst werden sollte:
32„Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung“.
33Zur Begründung hat er (BT-Drucksache 17/13537, S. 268) angegeben, durch die Änderung der Formulierung solle klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale Ersatz barer Auslagen gemeint sei. Dieser Vorschlag ist Gesetz geworden.
34Entgegen der Intention der Begründung des Rechtsausschusses, etwas „klarer“ zum Ausdruck zu bringen, was mit den Auslagen für Transport und Verpackung gemeint ist, hat er durch die von ihm gewählte Formulierung „bare Auslagen“ in der Begründung eher zur Verwirrung beigetragen. Tatsächlich geht es nicht darum, nur und ausschließlich diejenigen Kosten für Versendung und Verpackung zu erstatten, die von einem Justizbediensteten mit „Bargeld“ anlässlich der konkreten Versendung verauslagt wurden, denn auch der Justizbetrieb hat sich der Entwicklung auf dem Bankensektor angepasst und bedient sich überwiegend des viel sicheren bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Weil es sich bei dem Gesetzesentwurf um einen solchen zur Modernisierung des Kostenrechts handelt, ist deshalb auszuschließen, dass die Justizbehörden vom Gesetzgeber dazu gezwungen werden sollten, ihren Anspruch auf Erstattung durch Festhalten an eher antiquierten Zahlungsmethoden zu sichern. Die Neuformulierung des Auslagetatbestandes, der keinen Hinweis auf „Bares“ enthält, durch den Rechtsausschuss lässt folglich nur die Auslegung zu, dass die Absicht, durch die Pauschale – wie es in der vorausgegangenen Stellungnahme des Bundesrates heißt – andere Kosten als die reinen Versand- und Verpackungskosten, die in Form von eigenen Personal- und Sachkosten den Justizbehörden entstehen, abzudecken, verhindert werden sollte. Transportleistungen, die durch eigene Justizkräfte mit eigenen Sachmitteln erfolgen, werden deshalb von Nr. 9003 nicht erfasst; Voraussetzung für eine Erstattung ist vielmehr eine zusätzliche – bare oder unbare − Geldleistung, die mit dem Aktentransport in Zusammenhang steht und deshalb „verauslagt“ ist.
35Erfolgt aber die beantragte Versendung der Akte durch einen privaten Kurierdienst – wie im vorliegenden Fall – handelt es sich nicht um Personal- und Sachkosten der internen Justizverwaltung, die durch die Neuformulierung der Nr. 9003 des KV zum GKG ausgeschlossen werden sollten. Vielmehr entstehen hierfür in Geld zu bemessende gesonderte Auslagen der Justiz und wäre es möglich − wenn auch mit viel Verwaltungsaufwand − den auf eine konkrete Akte entfallenden Anteil mathematisch genau zu berechnen. Wenn die Bezahlung der von den Gerichten beauftragten Kurierdienste von und zu bestimmten Gerichts- und sonstigen Justizgebäuden durch Pauschalen erfolgt, so sind diese Pauschalen nach dem üblicherweise entstehenden Aufkommen der zu transportierenden Akten bemessen. Das der Kalkulation der Pauschale zugrundeliegende mengenmäßige Aufkommen berücksichtigt mithin nicht nur diejenigen Akten, die auf Veranlassung der Justizbehörden selbst verschickt bzw. transportiert werden, sondern das gesamte Transportaufkommen, das täglich zu bewältigen ist. Folglich erfassen die der Kalkulation zugrundeliegenden Aktenmengen von vorneherein auch die auf Antrag der Verteidiger zu versendenden Akten. Daraus entsteht ein Unterschied zwischen der Versendung durch private Kurierdienste und derjenigen durch justizinternes Personal. Äußerlich mögen sich zwar die Transporte für den flüchtigen Beobachter kaum unterscheiden. Fiskalisch sind diese beiden Transportarten jedoch völlig anders zu bewerten, weil im Falle der privaten Kurierdienste ein zuzuordnender Geldbetrag für den Transport entsteht, während der Transport durch Justizbedienstete unter Verwendung von Dienstfahrzeugen allgemein durch die Personal- und Sachkosten der Gerichte gedeckt ist.
36c)
37Eine Erstattungspflicht nach Nr. 9003 des KV zum GKG scheidet auch nicht deshalb aus, weil bei dem Transport mittels privatem Kurierdienst kein auf die konkrete Aktenversendung entfallener Betrag errechnet wird. Diese Handhabung ist dem Umstand geschuldet, dass die Höhe der Pauschale gesetzlich einheitlich auf 12,00 EUR festgelegt ist. Es ist also gerade nicht vorgesehen, dem Kostenschuldner den tatsächlich entstehenden Auslagenbetrag in Rechnung zu stellen. Der Sinn dieser Kostenpauschale würde konterkariert, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, wenn − obwohl anschließend eine Kostenpauschale erhoben werden muss − jeweils die konkret auf die Aktenversendung entfallende Geldsumme ermittelt und in der Akte festgehalten werden müsste. Sinn und Zweck einer Pauschale ist es gerade, unabhängig von dem im Einzelfall tatsächlichen Aufkommen auf der Basis einer das übliche Aufkommen abschätzenden Kalkulation einen Betrag festzulegen, der ohne weiteren Nachweis der oft kleinteiligen Arbeitsschritte und Materialien vom Auftraggeber zu erstatten ist. Die Grenze für diese pauschale Abrechnung ist lediglich das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das vorliegend aber mit der Pauschale in Höhe von 12,00 EUR nicht verletzt wird.
383.
39Eine andere Entscheidung ist auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. AnwBl. 2014, 657) und OLG Köln (Beschl. v. 16. Oktober 2014, - III-2 Ws 601/14 -, juris) geboten. In beiden Fällen ging es nicht um die Versendung mit abschließender Einlage in ein Gerichtsfach durch einen privaten Kurierdienst. In den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, wurde der Aktentransport jeweils durch gerichtseigenes Personal und Material vorgenommen.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts B. wird als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3In dem zu Grunde liegenden Verfahren ermittelte die Staatsanwalt B. u.a. gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts einer fahrlässigen Körperverletzung. Mit Schreiben vom 03.12.2013 bestellte sich Rechtsanwalt B. aus K. als Verteidiger der Beschuldigten und beantragte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde ihm durch die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht gewährt. Die Verfahrensakte wurde mit Begleitschreiben vom gleichen Tage an den Verteidiger der Beschuldigten versandt, wobei als Versandart „Einschreiben“ angegeben wurde. Ausweislich eines Eingangsstempels wurde die Akte tatsächlich jedoch an das Amts- bzw. Landgericht K. übersandt, wo sie am 05.03.2014 einging. Die Akte wurde dort mit der Gerichtsfachnummer des Verteidigers versehen und in das entsprechende Gerichtsfach eingelegt.
4Mit Rechnung vom 28.05.2014 stellte die Gerichtskasse K. dem Verteidiger der Beschuldigten für die Versendung der Akte eine Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG i.H.v. 12 € in Rechnung. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.07.2014 Erinnerung eingelegt und insoweit ausgeführt, dass eine Aktenversendungspauschale nicht zu erheben sei, wenn die Akte, wie vorliegend, in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt worden sei. Als Begründung wurde insoweit ausgeführt, dass bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten nicht angefallen seien.
5Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht B. die Kostenrechnung vom 28.05.2014 mit Beschluss vom 30.07.2014 für gegenstandslos erklärt und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.03.2014 (Az.: 2 Ws 134/14) verwiesen und sich die dortigen Ausführungen zu Eigen gemacht.
6Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. hat mit Schreiben vom 04.08.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts B. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG auch nach dem 01.08.2013 zu erheben sei, da die Norm trotz der Neufassung der Bestimmung inhaltlich gleich geblieben sei. Bereits vor der Gesetzesänderung sei anerkannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale auch dann vorliegen würden, wenn eine Akte in ein Gerichtsfach bei einem anderen Gericht eingelegt werde. Der Sinn und Zweck einer Pauschale bestehe gerade darin, dass nicht im Einzelfall geprüft werden müsse, auf welche Weise der Aktentransport stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass auch bei einem Transport durch justizinterne Kurierfahrzeuge Kosten anfielen.
7Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12.09.2014 als unbegründet verworfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage hat die Strafkammer die weitere Beschwerde zugelassen.
8Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die unter dem 18.09.2014 eingelegte und am 02.10.2014 begründete weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B.. Sie vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut der Nr. 9003 KV GKG der Ansatz einer Aktenversendungspauschale vorliegend zu Recht erfolgt sei. Durch die Neufassung der vorstehenden Bestimmung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRModG) sollte (allein) der in der Vorbereitung einer Versendung, dem Transport innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie der in den Gemeinkosten eines Dienstfahrzeuges liegende justizinterne Verwaltungsaufwand bei dem Ansatz einer Aktenversendungspauschale außer Betracht bleiben. Nicht hiervon umfasst sollten jedoch die bei einer konkret durchgeführten Fahrt anfallenden Benzinkosten sein. Im Hinblick auf den Charakter einer Pauschale sei es insoweit auch nicht erforderlich, diese Kosten konkret zu berechnen. Entscheidend sei vielmehr, dass bare Auslagen, wie hier in Gestalt der Benzinkosten für das Dienstfahrzeug, überhaupt angefallen seien.
9Mit Beschluss vom 07.10.2014 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
111.
12Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin ist gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
13Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist, sondern von der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. mit drei Berufsrichtern (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG, 122 Abs. 1 GVG).
142.
15Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
16Im Rahmen des dem Senat gemäß §§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG, 546, 547 ZPO obliegenden Prüfungsumfangs lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Verletzung des Rechts erkennen. Die erkennende Strafkammer hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Erinnerung der Beschuldigten gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse stattgegeben worden ist, im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung verworfen. Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen und mit der Entscheidung des OLG Koblenz (vgl.: Beschluss vom 20.03.2014, Az.: 2 Ws 134/14) in Einklang stehenden Ansicht, wonach nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden kann, an. Hierbei ist es nach Auffassung des Senats unerheblich, ob sich das Gerichtsfach in einem anderen Gebäude bzw. an einem anderen Ort als die aktenführende Stelle befindet.
17Aufgrund des geänderten Wortlautes sowie dem im angefochtenen Beschluss sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz dargelegten Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll mit der Pauschale nicht (mehr) der justizinterne Verwaltungsaufwand abgegolten, sondern Ersatz für die mit einer Aktenversendung angefallenen Auslagen für Transport und Verpackung erhoben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Begründungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/13537, S. 268), wonach durch „die Änderung der Formulierung … klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer (Hervorhebung durch den Senat) Auslagen gemeint ist“, muss durch die Aktenversendung ein konkreter, grundsätzlich bezifferbarer Geldbetrag verursacht werden. Der Ansicht des Landgerichts, dass auf der Grundlage eines natürlichen Wortverständnisses bei einem nicht näher ausscheidbaren Anteil an entstandenen Auslagen nicht mehr von „baren“ Auslagen eines konkreten Versandvorgangs gesprochen werden kann, schließt sich der Senat an.
18Die gegenteilige und von der Bezirksrevisorin vertretene Ansicht vermag dagegen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass eine Differenzierung zwischen hiernach erstattungsfähigen Kraftstoffkosten und nicht erstattungsfähigen, aber dennoch angefallenen und mitverursachten Allgemeinkosten für die Nutzung des Dienstwagens (Anschaffungs- und Wartungskosten sowie Steuern) wenig überzeugend erscheint, sind zudem Fallgestaltungen denkbar und nicht unwahrscheinlich, in denen durch den Aktentransport tatsächlich keine zusätzlichen, bezifferbaren Transportkosten entstehen (Bsp.: Transport bzw. Mitnahme von Akten auf einer ohnehin, auch ohne die Aktenanforderung, turnusmäßig bzw. aus anderweitigem Anlass zu absolvierenden Kurierfahrt). Die von der Strafkammer angeführte Praxis, wonach die aufgrund eines Einsichtsgesuchs versandte Akte regelmäßig nicht mittels Einzeltransport, sondern im Rahmen von Sammeltransporten zwischen verschiedenen Justizgebäuden befördert wird, entspricht auch den Erfahrungen des Senats. Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind daher keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre. Die fehlende Bezifferung bzw. mangelnde konkrete Bestimmbarkeit der durch einen justizinternen Transport anfallenden Auslagen kann vor dem Hintergrund des vorstehend wiedergegebenen Willens des Gesetzgebers nach hiesiger Auffassung auch nicht mit Sinn und Zweck einer (Auslagen-)Pauschale ersetzt werden.
19Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 KV GKG nunmehr im Grundsatz auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist. Insoweit kommt es nach Ansicht des Senats nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. Bsp. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude bzw. am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.