Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Juni 2014 - 19 U 2/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 336/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
3Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür durch den Beschluss des Senats vom 02.05.2014 hingewiesen worden Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist durch Schriftsatz vom 28.05.2014 Gebrauch gemacht. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hält der Senat weiterhin an seinen Erwägungen im Hinweisbeschluss fest und nimmt insoweit Bezug.
4Soweit der Beklagte rügt, der Senat habe den Sachvortrag nicht in seinem Sinne verstanden, hat es bei den im Beschluss des Senats vom 02.05.2014 erteilten Hinweisen zu verbleiben.
5Nach dem Vortrag des Beklagten ist davon auszugehen, dass es Vorfälle in 2010 und 2011 gegeben hat. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, bei seiner Formulierung im Schriftsatz vom 08.11.2013, S. 3 Mitte: „September 2010“, handele es sich um einen Schreibfehler.
6Auch im Schriftsatz vom 28.05.2014 wird nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise die Tochter des Beklagten an dem Vorfall im Februar 2012 beteiligt war. Die Schilderung des Vorfalls Ende Februar 2012, die sich nach der Diktion im Schriftsatz vom 08.11.2013 zwischen den Freundinnen der Tochter des Beklagten, M und K, ereignete, lässt nicht erkennen, dass und in welcher Weise die Tochter der Beklagten involviert war. Dass darüber hinaus die Tochter des Beklagten Opfer oder Täterin von Drogen- und Alkoholkonsum war, wird im Schriftsatz vom 08.11.2013 nicht konkret dargelegt. Gegenteiliges wird auch im Schriftsatz vom 28.05.2014 nicht substantiiert behauptet. Jedenfalls reicht der pauschale Vortrag des Beklagten – seine Tochter sei zum Drogen- und Alkoholkonsum aufgefordert worden - insoweit nicht aus, um die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes bejahen zu können.
7Auch hinsichtlich der Untersagung an die Tochter, zum Beklagten bzw. zu den Eltern Kontakt aufzunehmen, beinhaltet der Schriftsatz vom 28.05.2014 keine Gründe, die geeignet wären, einen Kündigungsgrund anzunehmen. Der Beklagte behauptet nunmehr lediglich, dass einige Tage zwischen der sog. Kontaktsperre und dem Gespräch des Beklagten mit der Schulleitung gelegen hätten. Das allein reicht für eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Schulvertrages nicht aus. Abgesehen davon macht der Beklagte keine weiteren Erwägungen geltend, die in Bezug auf ein vom Senat angenommenes fehlendes Vorliegen eines Kündigungsgrundes Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben.
8Der Beklagte trägt zum Grund und zur Höhe der ersparten Aufwendungen, die auch bei keiner erneuten Internatsvergabe für den restlichen Teil des Schuljahres entstanden sein könnten, nicht konkret vor. Ihn trifft aber insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
9Im Übrigen verweist der Senat insoweit auf die §§ 529, 531 ZPO.
10Es hat daher dabei zu verbleiben, dass das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, eine vom Landgericht abweichende Entscheidung zu treffen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.
12Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.750,00 €
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.