Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. Nov. 2013 - 16 Wx 14/13

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2013 - Az.: 378 III 189/12 – dahingehend abgeändert, dass das Geburtenbuch betreffend den Eintrag Urkunden Nr. G 1274 aus 2011 durch Folgebeurkundung dahin berichtigt wird, dass als Familienname „ohne Familienname“ vermerkt wird und als Vater Herr G beigeschrieben wird.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert: 3.000,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 29.07.2011 wurde der Sohn der Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) geboren. Dieser ist gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1) ist mazedonische Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Geburt noch mit dem mazedonischen Staatsangehörigen G, dem Beteiligten zu 4), verheiratet war, von diesem aber getrennt lebte. Der Beteiligte zu 4) ist unbekannten Aufenthalts. Anlässlich der Anmeldung der Geburt des Beteiligten zu 3) am 29.08.2011 gab die Beteiligte zu 1) wahrheitswidrig an, dass sie unverheiratet sei. Der Beteiligte zu 2), der italienischer Staatsangehöriger ist, hatte die Vaterschaft zuvor am 08.08.2011 anerkannt. Die Beteiligte zu 1) hat dem Anerkenntnis zugestimmt. Der Beteiligte zu 3) wurde im Geburtenregister daraufhin mit dem Namen des Beteiligten zu 2) als Familiennamen eingetragen. Der Beteiligte zu 2) wurde als Vater des Beteiligten zu 3) eingetragen. Anlässlich der Geburt eines weiteren Sohnes der Beteiligten zu 1) wurde bekannt, dass die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes M noch mit dem Beteiligten zu 4) verheiratet war.
4Der Beteiligte zu 5) hat daraufhin beantragt, im Geburtseintrag den Beteiligten zu 4) als Vater des Beteiligten zu 3) beizuschreiben und den Familiennamen zu ändern und als Vermerk „ohne Familienname“ einzutragen.
5Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 5) mit Beschluss vom 29.04.2013 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 5) mit der sofortigen Beschwerde vom 23.05.2013, mit der er seinen Berichtigungsantrag weiterverfolgt.
6Er ist der Auffassung, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 2) nicht wirksam sei, weil es an der Zustimmung des Beteiligten zu 4) fehle, die gemäß Art. 23 EGBGB i. V. mit § 1599 Abs. 2 BGB erforderlich sei.
7II.
8Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
9Der Beteiligte zu 5) ist gemäß § 53 Abs. 2 PStG i. V. mit § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt.
10Das Amtsgericht Köln hat den Antrag des Beteiligten zu 5) zu Unrecht zurückgewiesen. Nach § 48 PStG kann eine Unrichtigkeit des Geburtenregisters berichtigt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
111. Die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Beteiligten zu 3) war unrichtig, weil die Vaterschaft durch die Erklärung des Beteiligten zu 2) über die Anerkennung der Vaterschaft, der die Beteiligte zu 1) zugestimmt hat, nicht ohne Zustimmung des Beteiligten zu 4) Wirkung entfalten konnte.
12Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen. Danach kommt hier neben deutschem Recht als Recht des Aufenthaltsorts des Beteiligten zu 3) auch mazedonisches Recht als Heimatrecht der Beteiligten zu 1) und Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sowie italienisches Recht als Heimatrecht des Beteiligten zu 2), der die Vaterschaft für den Beteiligten zu 3) in Anspruch nimmt (vgl. Staudinger/Henrich, BGB, Art. 19 EGBGB, Rn. 15), als Abstammungsstatut in Betracht.
13Der Geburtseintrag ist nach § 48 PStG hinsichtlich des eingetragenen Vaters des Kindes zu berichtigen, weil nach sämtlichen berufenen Rechtsordnungen der Beteiligte zu 4) als Vater des Beteiligten zu 3) anzusehen ist.
14Nach deutschem Recht gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Danach gilt der Beteiligte zu 4) als damaliger Ehemann der Beteiligten zu 1) als Vater des Beteiligten zu 3). Eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2) ist gemäß § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Dies ist hier der Fall, weil nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beteiligte zu 4) nicht der Vater des Beteiligten zu 3) ist, § 1599 Abs. 1 BGB i. V. mit § 1600d BGB.
15Nach mazedonischem Recht gilt gemäß Art. 50 des mazedonischen Familiengesetzes vom 15.12.1992 i.d.F. v. 19.12.2008 (FamG) der Ehegatte der Mutter als Vater des während der Dauer der Ehe geborenen Kindes. Eine Anerkennung der Vaterschaft eines in der Ehe geborenen Kindes durch einen Dritten sieht das mazedonische Recht dagegen nicht vor. Danach ist bei Anwendung mazedonischen Rechts der Beteiligte zu 4) ebenfalls als Vater des Beteiligten zu 3) anzusehen.
16Das italienische Recht bestimmt in Art. 231 f. des italienischen Zivilgesetzes (Cciv), dass der Ehemann der Mutter der Vater des während der Ehe empfangenen Kindes ist, wobei vermutet wird, dass ein Kind während der Ehe empfangen worden ist, wenn es nach dem Ablauf von 180 Tagen seit der Eheschließung und noch keine 300 Tage seit der Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe verstrichen sind. Nach Artt. 250 Abs. 1, Abs. 3, 254 Cciv kann durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern anderweitig verheiratet sind, sowohl der Vater als auch die Mutter das Kind mit Zustimmung des jeweils anderen Elternteils anerkennen. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass das Kind noch nicht durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten als eheliches Kind anerkannt und eingetragen ist (vgl. Henrich, Internationales Familienrecht, S. 230). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Beteiligte zu 3) nicht als eheliches Kind vom Beteiligten zu 4) anerkannt war, als der Beteiligte zu 2) die Vaterschaft durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) anerkannt hat.
17Einer Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes stände nach Auffassung des Senats jedoch entgegen, dass die gemäß Art. 23 Abs. 1 EGBGB i. V. mit § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmung des Beteiligten zu 4) zu der vom Beteiligten zu 2) abgegebenen Abstammungserklärung fehlt. Nach Art. 23 EGBGB unterliegen die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Da der Beteiligte zu 3) nach § 4 Abs. 3 StAG auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorrangig die Anwendung des deutschen Rechts berufen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann die Anwendung des Art. 23 EGBGB nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass im Falle einer Weiterverweisung auf deutsches Recht die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich eröffnete Wahlmöglichkeit unterlaufen würde. In Art. 23 EGBGB ist ausdrücklich bestimmt, dass die Erforderlichkeit einer Zustimmung zu einer Abstammungserklärung zusätzlich dem Recht des Staates unterliegen soll, dem das Kind angehört. Dies bedeutet, dass die durch dieses Recht gewährleisteten Anforderungen an eine Anerkennung oder Anfechtung einer Vaterschaft einzuhalten sind, soweit danach die Zustimmung des Kindes oder einer Person vorgeschrieben ist, die mit dem Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht.
18Nach Auffassung des Senats kann die durch Art. 23 EGBGB angeordnete Weiterverweisung auf deutsches Recht nur in der Weise wirksam gemacht werden, dass in entsprechender Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Beteiligten zu 4) und Ehemanns der Beteiligten zu 1) in der nach § 1597 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form einer öffentlich beglaubigten Erklärung erforderlich ist (vgl. Krömer, StAZ 2012, 320, 322). Die Zustimmung des Ehemanns der Mutter eines Kindes ist nach § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter die Vaterschaft spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrags stattgebenden Urteils anerkennt. Das Zustimmungserfordernis muss nach Auffassung des Senats auch dann eingreifen, wenn nach einem gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen ausländischem Recht die Anerkennung durch einen Dritten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und wirksam ist. Denn durch die Vorschrift des § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers überflüssige Ehelichkeitsanfechtungsverfahren in Fällen vermieden werden, in denen die Wahrscheinlichkeit, dass der Noch-Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist, deutlich verringert ist. Durch die Einführung des Zustimmungserfordernisses des Ehemanns zu einer von einem Dritten nach Stellung des Scheidungsantrags abgegebenen Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft soll vielmehr erreicht werden, dass das Kind rechtlich nicht dem Ehemann zugeordnet werden muss, obwohl die Umstände dagegen sprechen, dass er auch tatsächlich Vater des Kindes ist (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 53). Diesem vom Gesetz bezweckten Schutz der ehelichen Abstammung ist auch und erst recht in Fällen Rechnung zu tragen, in denen nach einem gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen ausländischem Abstammungsstatut eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten noch während der Ehe und vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens zulässig ist. Für das Erfordernis einer Zustimmung des Ehemannes in diesen Fällen spricht im Übrigen der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber die im italienischen Recht bestehende Regelung ausdrücklich nicht ins deutsche Recht übernehmen wollte (vgl. BT-Drucks. 13/4899, S. 54).
19Der Umstand, dass eine Zustimmung des Beteiligten zu 4) im konkreten Fall nicht ohne weiteres zu erlangen ist, weil dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist, steht der hier vertretenen Auffassung, wonach die Zustimmung des Ehemanns der Mutter im Falle der zugelassenen Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten während des Bestehens der Ehe in entsprechender Anwendung des § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist, nicht entgegen. Denn diese Schwierigkeit beruht nicht auf dem infolge der Weiterverweisung in Art. 23 EGBGB anwendbaren deutschen Recht, sondern auf den gegebenen tatsächlichen Umständen des Falles. Nach Auffassung des Senats ist es für den Fall, dass eine Zustimmung des Noch-Ehemannes der im Zeitpunkt der Geburt noch verheirateten Kindesmutter nicht herbeigeführt werden kann, im Hinblick auf die Abstammungsregelung im deutschen Recht geboten, ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchzuführen.
20Da letztlich nach allen gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommenden Abstammungsstatuten die Vaterschaft des Beteiligten zu 4) anzunehmen ist, kommt es auf die weitere Frage, welches Abstammungsstatut als das günstigste anzusehen ist, nicht an.
212. Der Geburtseintrag des Beteiligten zu 3) ist auch in Hinsicht auf den dem Beteiligten erteilten Familiennamen unrichtig. Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Da der Beteiligte zu 3) gemäß § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger ist, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das deutsche Namensrecht als vorrangiges Rechtsstatut anzuwenden. Eine nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB zulässige Rechtswahl hat die Beteiligte zu 1) nicht getroffen. Nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Danach wäre bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Namensbestimmung lediglich nach mazedonischem Recht möglich, nicht jedoch nach italienischem Recht, weil der Beteiligte zu 2) nicht als Vater des Beteiligten zu 3) anzusehen ist.
22Nach § 1617 Abs. 1 BGB des allein anwendbaren deutschen Rechts bestimmen Eltern, die – wie hier - keinen Ehenamen führen, sofern ihnen die gemeinsame Sorge zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter des Kindes führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine solche Bestimmung haben die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 4) nicht getroffen. Eine Berichtigung des Geburtenregisters hat im vorliegenden Fall daher dahin zu erfolgen, dass der Beteiligte zu 3) ohne Familiennamen eingetragen wird. Die Voraussetzungen des § 1678 Abs. 1 BGB, unter denen die elterliche Sorge wegen tatsächlicher Verhinderung eines Elternteils, die elterliche Sorge auszuüben, einem Elternteil allein zusteht, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das vom Beteiligten zu 4) später betriebene Scheidungsverfahren gegen die Beteiligte zu 1) steht für den Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beteiligte zu 4) wegen seines Aufenthalts im Ausland tatsächlich gehindert war, das Sorgerecht für den Beteiligten zu 3) auszuüben.
23III.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG, die Streitwertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 KostO i. V. mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG.
25Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat die Sache auf Grundlage allgemein anerkannter Rechtsgrundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles entschieden.

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.