Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Nov. 2015 - 16 U 23/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.12.2014 verkündete und am 06.01.2015 berichtigte Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 89/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Berufungsstreitwert wird auf 34.535,18 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn T (nachfolgend: Zedent) wegen Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages in Anspruch.
4Am 03.09.2009 erwarb der Beklagte den Neuwagen B 3,0 TDI E3 Kombi, Fahrzeug-Ident-Nr. WxxZxx8K7xx06xxx8. Nach Ziffer 8 der Garantiebedingungen der B AG (Anlage HNH 12, Bl 48ff GA) besteht die zweijährige Garantieverpflichtung „nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass … das Fahrzeug in einer von der B AG nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuninig)“. Gemäß einem von der B AG zur Verfügung gestellten Formular „Meldung zu Veränderungen am Fahrzeug“ (Anlage HNH 13, Bl 51 GA) können der B AG entsprechende Maßnahmen zwecks Überprüfung, ob dadurch die Garantie beeinträchtigt wird, mitgeteilt werden.
5Bei einem Kilometerstand von 2.948 ließ der Beklagte am 23.11.2009 von der Firma E GmbH Arbeiten an der Motorsteuerung vornehmen, so wie er dies bei seinen Fahrzeugen stets handhabt. Eine Mitteilung an die B AG erfolgte nicht.
6Am 07.10.2010 veräußerte der Beklagte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 35.899 km an den Zedenten zum Preis von 38.000,- €. Gemäß dem ausgefüllten „B2-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ (Anlage HNH 1 im Anlagenheft) wurde die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Über die erfolgten Arbeiten an der Motorsteuerung wurde der Zedent nicht in Kenntnis gesetzt.
7Nachdem die Klägerin das Fahrzeug bei einem Tacho-Stand von 38.832 km am 15.01.2011 von dem Zedenten erworben hatte, veräußerte sie dieses am 08.06.2011 mit einer Laufleistung von 40.321 km an den E2 – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – weiter. Während der Nutzung durch den E2 trat bei dem Fahrzeug im September 2011 bei einem Tacho-Stand von rund 55.000 km ein Zylinderkopfschaden auf. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs durch eine B-Werkstatt stellte diese mittels eines Diagnosesteckers fest, dass Veränderungen an der Motorsteuerung vorgenommen worden waren.
8Der E2 erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21.09.2011 gegenüber der Klägerin im Hinblick auf ein „Chip-Tuning“ die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich zugleich den Rücktritt. Die Klägerin stimmte der Rückabwicklung zu und erklärte ihrerseits mit Schreiben vom 07.10.2011 gegenüber dem Zedenten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Zedent sprach gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2011 die Anfechtung des Kaufvertrages vom 07.10.2010 wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt aus. Dabei berief er sich darauf, dass die nicht offenbarte Veränderung am Motorsteuerungsgerät zu einer höheren Beanspruchung der Fahrzeugteile und zum Erlöschen der Herstellergarantie auf den Motor geführt habe. Die sich aus der Anfechtung ergebenden Ansprüche trat der Zedent mit Abtretungsvereinbarung vom 21.10.2011 an die Klägerin ab. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Klägerin.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 34.535,18 € (Kaufpreis iHv 38.000 € abzüglich 3.464,82 € Nutzungsentschädigung für die von dem Zedenten mit dem Fahrzeug zurückgelegten 19.249 km) gegen Fahrzeugrücknahme bis zum 25.11.2011 auf, was dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2011 ablehnte.
10Die Klägerin hat behauptet, die Fa. E GmbH habe an dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen eines leistungssteigernden Chip-Tunings die Motorleistung und das Drehmoment über das herstellerseits für diesen Typ vorgesehene Maß hinaus erhöht.
11Sie hat die Ansicht vertreten, dass dadurch nicht nur sämtliche Fahrzeugteile einer höheren Abnutzung unterliegen, sondern dass diese Veränderung auch eine eintragungspflichtige Tatsache sei, die sich negativ auf die allgemeine Betriebserlaubnis und die Fahrzeugzulassung auswirke. Zudem erlösche durch die Motorsteuerungsveränderung mangels Billigung durch die B AG auch die Herstellergarantie. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob die Maßnahmen der Fa. E GmbH – wie von dem Beklagten behauptet – gar keinen höheren Verschließ ausgelöst haben, denn diese, der B AG nicht gemeldeten Maßnahmen setzten den Erwerber dem Risiko aus, bei einem Motorschaden nicht auf die Herstellergarantie der B AG zurückgreifen zu können. Durch das Verschweigen des Motorsteuerungseingriffs habe der Beklagte den Zedenten arglistig getäuscht.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.535,18 € mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B 3,0 TDI E3 Kombi, Fahrzeug-Ident-Nr. WXXZXX8K7XX06XXX8 zu zahlen sowie
14festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Übergabe und Übereignung des B 3,0 TDI E3 Kombi, Fahrzeug-Ident-Nr. WXXZXX8K7XX06XXX8 in Verzug befindet.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat behauptet, die B AG lasse im Rahmen vorgegebener Toleranzen – sog. Kennfelder – Änderungen an der Motorsteuerung zu und am 23.11.2009 seien von der Firma E GmbH lediglich innerhalb dieser Kennfelder die Einstellungen des Fahrzeugs zum Zwecke der Kraftstoffeinsparung optimiert worden. Die durchgeführte Einstellungsveränderung werde bei jedem routinemäßigen Motorupdate wieder hinfällig, da dabei stets eine Rücksetzung auf die Werkseinstellungen erfolge. Entsprechende Rücksetzungen seien bei einem Tachostand von 30.200 km und 40.321 km erfolgt. Der im September 2011 aufgetretene Motorschaden beruhe nicht auf den von der Fa. E GmbH durchgeführten Maßnahmen.
18Der Beklagte ist der Auffassung, die Einstellungs-Optimierung tangiere weder die allgemeine Betriebserlaubnis noch die Fahrzeugzulassung und auch nicht die Herstellergarantie.
19Das Landgericht hat der Klage nach Einholung von Gutachten des Sachverständigen T2 vom 11.07.2013 und 02.07.2004 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
20Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung weiterhin die vollständige Klageabweisung. Das Landgericht habe seinen Vortrag schon nicht zutreffend erfasst und beruhe damit auf falschen Sachverhaltsangaben – was weiter ausgeführt wird. Des Weiteren habe die sachverständige Begutachtung ergeben, dass kein Austausch des Originalchips und keine Steigerung von Motorleistung oder Drehmoment in Folge eines Chiptunings erfolgt, sondern, dass die herstellerseits vorgegebenen Kennfelder nicht außerhalb der Toleranzen verändert worden seien. Insgesamt seien mit den Maßnahmen der Fa. E GmbH weder ein Erlöschen der Garantie, der Betriebserlaubnis oder der Zulassung noch ein erhöhter Verschleiß verbunden.
21Der Beklagte beantragt,
22unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.12.2014, 22 O 89/12, die Klage abzuweisen,
23hilfsweise,
24unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie stellt nunmehr unstreitig, dass bei routinemäßigen Updates der Firmensoftware des Motorsteuerungsgerätes die Kennfelddaten automatisch in den Originalzustand zurückversetzt werden. Sie behauptet aber, bis zur Veräußerung des Fahrzeugs vom Beklagten an den Zedenten habe es kein entsprechendes Update der Firmensoftware gegeben.
28Die Klägerin meint, schon das Risiko einer erschwerten Inanspruchnahme einer Herstellergarantie stelle eine aufklärungspflichtige und damit vom Beklagten arglistig verschwiegene Tatsache dar.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 gewesen sind.
30Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.10.2015 hat der Beklagte zu den gerichtlichen Hinweisen und Erörterungen im Termin weiter Stellung genommen.
31II.
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 34.535,18 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen B verurteilt und zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
331. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 34.535,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen B nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 iVm § 398 BGB verlangen.
34Gemäß der Abtretungsvereinbarung vom 21.10.2011 hat der Zedent seine Ansprüche auf Rückabwicklung des zwischen ihm und dem Beklagten am 23.11.2009 geschlossenen Kaufvertrages auf die Klägerin übertragen. Entgegen der Ansicht des Beklagten in dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.10.2015 ist dieser Vertrag kein nach § 181 BGB unzulässiges Insichgeschäft, denn es liegt schon gar kein Fall der Stellvertretung vor.
35Der Zedent hatte zum maßgeblichen Abtretungszeitpunkt auch gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 818 BGB.
36Der Beklagte ist durch die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 38.000 € seitens des Zedenten bewusst und zielgerichtet bereichert worden. Diese Leistung des Zedenten an den Beklagten erfolgte auch ohne Rechtsgrund, denn der am 23.11.2009 geschlossene Kaufvertrag ist aufgrund einer wirksamen Anfechtung des Zedenten gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.
37a. Die von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.10.2015 generell vorgebrachten Einwände gegen die Anfechtung greifen nicht durch.
38(1) Sein Vorbringen, es bestehe bereits deshalb kein gegen ihn gerichteter Anspruch des Zedenten, weil die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, ihren Kaufvertrag mit dem Zedenten rückabzuwickeln, ist rechtlich unerheblich. Die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Zedenten an die Klägerin ändert nichts an der grundsätzlichen Existenz des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und dem Zedenten und damit auch nichts an den in diesem Vertragsverhältnis bestehenden Gestaltungsrechten. Selbst dann, wenn der Zedent sich mit der Klägerin nicht auf eine Rückabwicklung geeinigt hätte, wäre er zur Anfechtung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages berechtigt gewesen.
39(2) Die Anfechtung ist auch nicht aufgrund des Kaufvertrages der Klägerin mit dem E2 vom 08.06.2011 nach § 144 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin geht aus dem Anspruch des Zedenten vor, der ihr erst am 21.10.2011 abgetreten wurde, so dass schon deshalb dem davor liegenden Kaufvertragsschluss kein Bestätigungserklärungswert hinsichtlich des von dem Zedenten abgeschlossenen, anfechtbaren Rechtsgeschäfts zukommen kann.
40b. Die nach § 143 BGB erforderliche Anfechtungserklärung ist in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Zedenten vom 21.10.2011 ausdrücklich enthalten.
41c. Dem Zedenten steht der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB zu.
42(1) Ohne dass es darauf ankommt, ob der im September 2011 eingetretene Motorschaden auf den von der Fa. E GmbH vorgenommenen Veränderungen an der Motorsteuerung beruht, hat der Beklagte den Zedenten dadurch, dass er diesem nicht offenbarte, dass am 23.11.2009 bei einem Kilometerstand von 2.948 entsprechende Arbeiten ausgeführt und der B AG nicht gemeldet worden waren, aufklärungspflichtige Umstände verschwiegen und daher durch ein Unterlassen getäuscht.
43Die Frage, ob die für eine Täuschung durch Unterlassen erforderliche konkrete Offenbarungspflicht besteht, bestimmt sich maßgeblich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hinsichtlich des jeweiligen Geschäftsbereiches (Armbrüster in MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 123, Rz. 32). So ist der Gebrauchtwagenverkäufer verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die bekanntermaßen oder auch nur erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (s. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 = NJW 2010, 858 Tz. 15).
44Der Zedent konnte im Rahmen der Vertragsverhandlungen erwarten, dass der Beklagte ihn über die von der Firma DS vorgenommene, nicht der B AG gemeldete Veränderung der Motorsteuerung unterrichtet, denn diese Maßnahme barg für ihn als Erwerber das Risiko, bei einem Motorschaden nicht problemlos auf die noch bestehende Herstellergarantie der B AG zurückgreifen zu können.
45(a) Insoweit steht – insbesondere nach der durchgeführten Beweisaufnahme – in tatsächlicher und technischer Hinsicht zunächst folgender Sachverhalt fest:
46Die Motorsteuerung kann in der Form verändert werden, dass auf die vom Hersteller in einem Steuerungs-Chip festgelegten Daten (sog. Kennfelder) zu einzelnen Fahrparametern wie etwa Ansauglufttemperatur und -menge, Motordrehzahl und Gaspedalstellung, aus denen sich die Einspritzmenge, der Zünd- und Einspritzzeitpunkt, der Ladedruck, die Drehzahl und die Abgas-Rückführrate errechnen, Einfluss genommen wird. Diese Softwareveränderungen können durch einen kompletten Ersatz des Chips im Wege des Austauschs, aber auch durch eine Neuprogrammierung des Chips mittels eines Diagnosesteckers erfolgen (vgl. von der Horst, Mangelverdacht/Verdachtmangel: Wie verdächtig muss ein Verdacht sein?, NJOZ 2013, 385, 392 ff.). Nach dem insoweit unstreitigen Ergebnis der Gutachten des Sachverständigen T2 ist der Chip von der Fa. E GmbH nicht ausgebaut worden, sondern eine Änderung der Software durch Datenübertragung erfolgt.
47(b) Die durch Aufspielen einer neuen Software erfolgte Veränderung der Motorsteuerung ist jedenfalls dann ein aufklärungspflichtiger Umstand, wenn dadurch eine Leistungssteigerung des Motors bewirkt wird, denn insoweit nimmt die Rechtsprechung zurecht an, dass dies schon das Risiko eines höheren Verschleißes des Motors (oder auch anderer Bauteile, etwa des Getriebes und des Antriebstrangs, dazu OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 – 28 U 186/10 = MDR 2012, 761 Tz. 13) begründet, über das der Käufer nach der Verkehrsanschauung (vgl. OLG Düsseldorf v. 16.10.2009 – 22 U 166/08 Tz. 35, 39 für die Beurteilung der üblichen Beschaffenheit iSv § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) aufzuklären ist.
48Nach dem - auch insoweit unstreitigen - Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen T2 ist aber nicht mehr feststellbar, welche Veränderungen die Fa. E GmbH an der Motorsteuerung vorgenommen hat, denn zwischenzeitlich ist die von ihr aufgespielte Software durch Original-Kennfeld-Daten überspielt worden, ohne dass die von der Fa. E GmbH verwendeten Daten rekonstruiert werden können. Da die Klägerin als Zessionarin für das Bestehen des Anfechtungsgrundes beweisbelastet ist (vgl Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 123, 30), steht zu ihren Lasten nicht fest, dass durch den Daten-Eingriff der Fa. E GmbH eine Leistungssteigerung erfolgt ist.
49(c) Aber auch dann, wenn durch die Datenveränderung lediglich zwecks Kraftstoffeinsparung eine Optimierung der Motorsteuerung erfolgte, stellt auch diese Maßnahme angesichts der unterlassenen Meldung gegenüber der B AG und des damit verbundenen Risikos der erschwerten Inanspruchnahme der Herstellergarantie im Ergebnis einen offenbarungspflichtigen Umstand dar.
50(c 1) Soweit das Landgericht mit der Optimierung des Kraftstoffverbrauchs auch das Risiko eines erhöhten Verschleißes bejaht hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Der Sachverständige T2 hat dazu gerade keine Feststellungen getroffen, sondern sich nur spekulativ geäußert, wenn er festhält, es zeige sich, dass möglicherweise durch die Auswirkungen der Veränderungen am Motorsteuergerät sich Einwirkungen auf sonstige Bauteile des Fahrzeugs, beispielsweise im Sinne einer höheren Abnutzung oder eines veränderten Verschleißverhaltens ergeben können oder möglicherweise zu befürchten sind.
51(c 2) Auch die von der Klägerin vorgebrachte Gefahr, dass durch die optimierende Motorsteuerungsveränderung die Betriebserlaubnis erlischt, kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Diese Verschlechterung steht indes nicht fest, denn der Sachverständige T2 hat diesbezüglich wiederum nur spekulativ ausgeführt, dass die Veränderung der Kennfelddaten eine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens des Fahrzeuges zur Folge haben kann.
52(c 3) Soweit die Klägerin befürchtet, eine optimierende Motorsteuerungsveränderung wirke sich negativ auf die Fahrzeugzulassung aus, greift auch dieses Gefahrenmoment nicht. Zwar hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FZV der Halter bestimmte Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden, wobei diese gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 FZV bis zur Erfüllung der Meldeverpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen kann. Nach dem bereits dargestellten Ergebnis der Sachverständigengutachten steht aber nicht fest, ob sich die vorgenommenen Änderungen überhaupt auf die Abgas- oder Geräuschwerte ausgewirkt haben.
53(c 4) Die Optimierung der Motorsteuerung ohne Anzeige an die B AG birgt aber das Risiko einer erschwerten Inanspruchnahme der Herstellergarantie im Mangelfall in sich.
54Nach Ziffer 8 der Garantiebedingungen der B AG besteht die 2-jährige Garantieverpflichtung nicht, „wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass … das Fahrzeug in einer von der B AG nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning)“ (zu dieser bei deutschen Automobilherstellern gängigen Regelung s. auch Grunert, Rechtsfragen beim Chip-Tuning, DAR 2012, 556, 560). Da diese Garantiebedingung den offenen Begriff des Tuning verwendet, wird von dem Wortlaut nicht nur eine leistungssteigernde, sondern grundsätzlich auch eine zur Optimierung erfolgte Softwareänderung erfasst (Grunert, a.a.O.).
55Aufgrund der Softwareveränderung bestand für den Zedenten die naheliegende Gefahr, dass die B AG sich bei einer Aufdeckung dieser Maßnahmen auf einen Ausschluss der Garantieverpflichtung berufen würde. Dies ergibt sich aus folgenden unstreitigen Umständen: Die B AG kann feststellen, dass eine Änderung an der Motorsteuerung vorgenommen wurde, also bei der Rüge eines Motormangels den Grundtatbestand des in ihren Bedingungen vorgesehenen Garantieausschlusses leicht erkennen und darlegen. Bei einer auf die Garantiebedingungen gestützten Ablehnung der Herstellerhaftung wäre der Zedent der Situation ausgesetzt, sich insoweit rechtlich mit der B AG auseinanderzusetzen zu müssen. Aufgrund der späteren Überspielung eines Hersteller-Updates sind die vorgenommenen Änderungen gelöscht worden. Damit ist nicht mehr rekonstruierbar, welche konkreten Änderungen erfolgt sind. Da der Beklagte eine Änderungsanzeige gemäß dem von der B AG konzipierten Formular „Meldung zur Veränderung am Fahrzeug“ unterlassen hat, stehen dem Zedenten damit insgesamt keine „objektiven“ Beweismittel zu der Art der Veränderung zur Verfügung. Der Zedent hätte sich also hinsichtlich der Art der Veränderungen allein auf das Zeugnis desjenigen berufen können, der die Änderung an der Motorsteuerung vorgenommen hat. Dabei war ihm noch nicht einmal bekannt, wer die Änderung an den Einstellungen vorgenommen hat und welche Maßnahmen der Beklagte in Auftrag gegeben hat, da der Beklagte ihm die Arbeiten verschwiegen hat.
56Da einerseits die Tatsache der Motorsteuerungsveränderung für die B AG problemlos feststellbar und andererseits die konkrete Art der Veränderung nur schwer oder gar nicht mehr aufklärbar war, bestand für den das Fahrzeug erwerbenden Zedenten das Risiko, im Mangelfall nicht problemlos auf die Garantie zugreifen zu können.
57Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass die B AG Motoreinstellungen innerhalb bestimmter Kennfelder zulässt und die von der Fa. E GmbH erfolgten Maßnahmen diesen Toleranzrahmen einhielten, ändert sich nichts an der dargestellten Risikobewertung. Soweit die B AG in dieser Konstellation bei einem Garantiefall zunächst den Nachweis hätte führen müssen, dass das Fahrzeug in einer von ihr nicht genehmigten Weise verändert wurde und der Mangel hierauf beruht, wäre der Zedent doch gehalten, mit der B AG eine rechtliche Auseinandersetzung über das Eingreifen der Garantie zu führen. Dies stellt im Vergleich zu dem Zustand, dass keine unangemeldeten Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, eine Verschlechterung seiner Rechtsposition dar. Auch unter den von dem Beklagten behaupteten Voraussetzungen verwirklicht sich gerade das Risiko der erschwerten Inanspruchnahme des Herstellergarantie, über das der Zedent somit aufgeklärt werden musste.
58Da bei Kaufvertragsschluss am 07.10.2010 noch ca 11 Monate der zweijährigen Herstellergarantie offen standen, war die bestehende Herstellergarantie für den das Fahrzeug erwerbenden Zedenten auch ein für den Vertragsschluss wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Er durfte nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Beklagte als Veräußerer keine Bedingungen gesetzt hatte, die zu einer erschwerten Inanspruchnahme dieser Herstellergarantie führen konnten.
59Auch der Umstand, dass es sich bei der Garantiebedingung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der B AG handelt, die gegebenenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten dahingehend auszulegen ist, dass Tuning ein umfassender Eingriff in das Fahrzeug zwecks Leistungssteigerung bedeutet oder dass jedenfalls die Veränderung im Zeitpunkt des Garantiefalles auch noch vorhanden sein muss, nahm dem Zedenten nicht das Risiko, dass die B AG unter Behauptung einer früheren Leistungssteigerung die Gewährleistung ablehnt und infolgedessen eine rechtliche Auseinandersetzung entsteht.
60Soweit zwischen den Parteien der Zeitraum, in dem die Veränderungen an dem Fahrzeug aktiviert waren, deshalb streitig ist, weil der Beklagte behauptet, es sei bereits zu Zeiten seiner Halterschaft am 10.05.2010 beim Kilometerstand von 30.200 zu einer Überspielung der veränderten Software und eine Rücksetzung auf die Original-Kennfelddaten erfolgt, ist dies rechtlich ohne Belang. Denn die Veränderung ist für die B AG unabhängig von ihrer Dauer im Nachhinein auslesbar, so dass das Risiko, dass sich die B AG bei späterer Entdeckung auf ein Entfallen der Garantieverpflichtung beruft von der Veränderungsdauer unabhängig ist.
61Der Beklagte hat die dargestellte konkrete Aufklärungspflicht durch sein Schweigen verletzt und den Zedenten somit getäuscht. Soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.10.2015 darauf abstellt, dass die Klägerin bei dem Erwerb des Fahrzeugs von dem Zedenten Kenntnis von der Motorsteuerungsänderung hatte oder jedenfalls sich hätte verschaffen müssen und dass die Klägerin selbst bei der Fa. E GmbH Änderungen an der Motorsteuerung anderer Fahrzeuge vornehmen lässt, ist dies irrelevant, da die Klägerin die in der Person des Zedenten entstandene Forderung geltend macht. Es kommt daher allein auf die Kenntnisse des Zedenten bei Erwerb des Fahrzeugs am 07.10.2010 an.
62Dadurch, dass der Anfechtungsgrund nunmehr auf die erschwerte Inanspruchnahme der Herstellergarantie abstellt, wird – entgegen der Ansicht des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.10.2010 – nicht unzulässigerweise ein Anfechtungsgrund nachgeschoben. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil der Zedent in seinem Anfechtungsschreiben vom 21.10.2011 auch das Erlöschen der Herstellergarantie erwähnt hatte. Zudem ist der der Anfechtung zugrunde liegende Grund-Sachverhalt (fehlende Aufklärung über die Änderung der Motorsteuerungseinstellung) unverändert geblieben.
63(2) Der Beklagte hat weiterhin auch arglistig gehandelt. Arglist iSv § 123 Abs. 1 BGB erfordert keine moralisch verwerfliche Gesinnung oder Schädigungsabsicht, sondern ist mit dem Vorsatz gleichzusetzen (Armbrüster in MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 123, 17, 19), so dass schon der bedingte Vorsatz ausreicht (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 123, 11). Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten pflichtwidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Urt. v. 17.09.1985 – VI ZR 73/84 = NJW 1986, 180, 182). Da es im Rahmen der Arglist um Gegebenheiten geht, die ausschließlich zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, muss auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BGH, Urt. v. 22.02.2005 – X ZR 123/03 = NJW-RR 2005, 1082 Tz. 15).
64Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte die der Optimierung der Einstellung dienenden Maßnahmen so, wie er dies bei seinen Fahrzeugen stets handhabt, einige Monate nach dem Ersterwerb des Fahrzeugs in Auftrag gegeben hat. Dieses gezielte und von dem durchschnittlichen Verhalten von Fahrzeugeigentümern abweichende Verhalten musste ihm verdeutlichen, dass die Motorsteuerungsveränderung eben kein üblicher und damit zu vernachlässigender Vorgang war, sondern nachfolgende Erwerber im Rahmen ihrer Kaufentscheidung interessierte. Ob die beschriebene Abweichung aus Sicht des Beklagten positiv oder negativ zu bewerten ist, ändert an der Arglist nichts. Denn auch dann, wenn der Beklagte diesen Umstand verschwieg, weil er davon ausging, dass dieser ohnehin für den erwerbenden Zedenten nur günstig sei, was er schriftsätzlich dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Veränderung als ein allenfalls verkaufsförderndes Argument bezeichnet, kann er sich nicht auf seine gute Absicht berufen, denn über „sein Bestes“ soll jeder Vertragspartner selbst entscheiden können (Armbrüster in MüKo-BGB, 6. Auflage 2012, § 123, 17). Aufgrund der für den Erwerb eines Fahrzeugs besonders bedeutsamen Herstellergarantie und dem Entschluss des Beklagten, den als Neuwagen erworbenen B bereits nach 13 Monaten weiterzuveräußern, war ihm auch das Bestehen der Herstellergarantie bekannt und bewusst. Die objektiven Umstände (Motorsteuerungsänderung und anschließende Fahrzeugveräußerung bei bestehender Herstellergarantie) lassen den Schluss darauf zu, dass der Beklagte es zumindest für möglich hielt, dass er durch das Verschweigen der Maßnahmen vom 23.11.2009 seine Aufklärungspflicht verletzt, dies aber billigend in Kauf nahm.
65Soweit der Beklagte sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.10.2015 darauf beruft, schon vor der Fahrzeugveräußerung an den Zedenten sei ihm von dem Zeugen E4, dem Geschäftsführer der Fa. E GmbH, mehrfach die Auskunft erteilt worden, dass die vorgenommenen Einstellungen keine Einwirkungen auf die Herstellergarantie habe, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die vorgebrachte Tatsache ist ein neues Verteidigungsmittel, das der Beklagte erstinstanzlich nicht geltend gemacht hat. Dieses Unterlassen beruht auf Nachlässigkeit, denn die arglistige Täuschung durch das Verschweigen von Umständen, die die Herstellergarantie betreffen, ist bereits erstinstanzlich streitig erörtert worden, so dass Veranlassung bestand, den von der Klägerin vorgetragenen Umständen schon erstinstanzlich mit den nunmehr dargelegten objektiven Umständen der gegenteiligen Auskünfte seitens des Zeugen E4 zu begegnen.
66Der Senat geht davon aus, dass dem Beklagten die grundsätzliche Bedeutung des Chip-Tunings für die Herstellergarantie bekannt war. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte bei all seinen Fahrzeugen Änderungen an der Motoreinstellung vornehmen lassen und damit Erfahrung mit Chip-Tuning. Sein Vorbringen, ihm sei dabei jeweils versichert worden, dass die Maßnahmen keinen Auswirkungen auf die Herstellergarantie haben, belegt, dass ihm grundsätzlich bekannt und bewusst war, dass derartige Änderungen an der Motoreinstellung für die Herstellergarantie von Bedeutung sind. Wenn der Beklagte aber wusste, dass zumindest ein leistungssteigerndes Chip-Tuning Einfluss auf die Zulassung und auch die Herstellergarantie hatte, dann lag für ihn auch auf der Hand, dass er den Käufer über die durchgeführte Maßnahme und darüber, wer sie vorgenommen hat, informieren musste, damit dieser überhaupt die Möglichkeit hatte, eventuellen Schwierigkeiten bei Inanspruchnahme der Herstellergarantie aufgrund der vorgenommenen Änderung entgegenzutreten und zu belegen, dass die Änderung der Motorsteuerung für die Herstellergarantie ohne Bedeutung war. Dass der Beklagte den Zedenten dennoch nicht auf die Änderung der Motorsteuerung hinwies, obwohl er sie nach seinem Vorbringen sogar für verkaufsfördernd ansieht, belegt, dass ihm grundsätzlich bekannt war, dass eine Änderung der werksseitigen Motoreinstellung Einfluss auf die Herstellergarantie haben kann und daher für den Käufer eines Fahrzeugs mit Herstellergarantie von Bedeutung für den Kaufentschluss ist.
67d. Die erforderliche Kausalität zwischen der arglistigen Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch den Zedenten am 07.10.2010 ist gegeben. Insoweit kann die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, denn die Täuschung über einen wirtschaftlich wichtigen Faktor war nach der Lebenserfahrung geeignet, die Kaufvertragserklärung zumindest mit zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1995 – V ZR 34/94 = NJW 1995, 2361 Tz. 17f).
68e. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB - 1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung - ist gewahrt. Dem Zedenten wurde die Täuschung erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 07.10.2011 bekannt und bereits mit Schreiben vom 21.10.2011 erklärte er die Anfechtung gegenüber dem Beklagten.
69f. Liegen somit alle Anfechtungsvoraussetzungen und damit nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des am 07.10.2010 geschlossenen Vertrages vor, hat der von dem Zedenten ohne Rechtsgrund bereicherte Beklagte der Klägerin als Zessionarin nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt, 398 BGB den empfangenen Kaufpreis iHv 38.000 € herauszugeben. Da der Zedent seinerseits aufgrund des unwirksamen Vertrags vom 07.10.2010 um die bis dahin gezogenen Nutzungen aus dem Fahrzeug zu Unrecht bereichert ist, ist die für die zurückgelegte Laufleistung von 19.249 km mit 3.464,82 € zu beziffernde Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen, so dass die Klägerin als Zessionarin von dem Beklagten die Zahlung von 34.535,18 € Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe verlangen kann.
70Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund ihres Mahnschreibens vom 14.11.2011 mit einer Frist bis zum 25.11.2011 begründet.
712. Der Beklagte befindet sich aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 14.11.2011, mit dem ihm auch das streitgegenständliche Fahrzeug zur Übernahme angeboten wurde, gemäß den §§ 293, 295 BGB mit dessen Rücknahme in Annahmeverzug.
72III.
73Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2015 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da er neben dem zu Ziffer II. 1. c. (2) behandelten verspäteten Vortrag nur rechtliche Ausführungen enthält.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, da die Frage, ob der Verkäufer den Käufer über Veränderungen an dem Fahrzeug, die mit dem Risiko einer erschwerten Inanspruchnahme der Herstellergarantie verbunden sind, aufklären muss, obergerichtlich noch nicht entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 11. Nov. 2015 - 16 U 23/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat.
- 2
- Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt ; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben, der beiden Beklagten nur als "A. " bekannt war und der das Fahrzeug seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.
- 3
- Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung desPkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.
- 4
- Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Der Beklagte zu 2 sei dem Kläger aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn bei den Vertragsverhandlungen nicht über den beiden Beklagten nicht näher bekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer ("A. ") aufgeklärt habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB). Der Beklagte zu 2 habe besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im Internet in seiner Eigenschaft als Kfz-Händler - ohne Hinweis auf ein Vertretergeschäft - veranlasst und später auch das Verkaufsgespräch geführt und den Vertrag zustande gebracht habe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kläger demgegenüber keinen Kontakt gehabt. Dies sei als Indiz für ein besonderes Vertrauen gegenüber dem Sachwalter zu bewerten.
- 8
- Der Gebrauchtwagenhändler habe im Rahmen eines Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 3 BGB die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und für den Käufer nicht ersichtliche wesentliche Mängel hinzuweisen. Der Umstand, dass sich einer der Voreigentümer aus dem Kfz-Brief nicht ergebe und nicht mit Namen und Adresse "greifbar" sei, habe negative Auswirkungen auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des Interessenten. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler manipuliert worden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufklärung habe der Beklagte zu 2, dem der Ankauf des Fahrzeugs von "A. " bekannt gewesen sei, bewusst verstoßen. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung sei ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss scheide schon deshalb aus, weil er bei vorsätzlicher Nichtaufklärung analog § 444 BGB nichtig wäre. Der Anspruch sei nicht verjährt.
- 9
- Ein Anspruch in entsprechender Höhe bestehe auch gegen den Beklagten zu 1, der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erfüllungsgehilfen als eigenes zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB) und mit diesem als Gesamtschuldner hafte.
II.
- 10
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisionen zurückzuweisen sind.
- 11
- 1. Die Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die Revisionen nur beschränkt - auf den Grund des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz. 11, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 1383, Tz. 13), aus den Gründen des Urteils.
- 12
- Das Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage nach der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den §§ 434 ff. BGB in den Fällen einer vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und andererseits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen. Diese Fragen betreffen nur den Anspruchsgrund. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich (Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, Tz. 11, und vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1) und daher wirksam.
- 13
- 2. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie unbegründet. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen der unterbliebenen Aufklärung über den nicht näher bekannten Zwischenhändler aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
- 14
- a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte zu 1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als Erfüllungsgehilfe bedient hat, zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) und dem Kläger nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
- 15
- aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen ) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann (Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 3 b, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils m.w.N.).
- 16
- Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und den Aussagen zur "Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen Fall keine nennenswerte Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1599 f.).
- 17
- bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene Aufklärung über den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenhändler unterblieben sei. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht ersichtlich und wird von der Revision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt. Die Revision setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussagen der Zeugen an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich.
- 18
- cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die unterbliebene Aufklärung für den Schaden des Klägers ursächlich geworden ist.
- 19
- dd) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des Sachmängelgewährleistungsrechts ein Rückgriff auf diese Grundsätze nicht zulässig wäre, wie dies von den Revisionen mit der Begründung geltend gemacht wird, dass sich die Aufklärungspflicht auf die Beschaffenheit der Kaufsache beziehe.
- 20
- (1) Ob insoweit ein Rückgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, NJW 2009, 2120, zur Veröffentlichung in BGHZ 180, 205 vorgesehen, Tz. 13 ff.). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass nach Gefahrübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers geboten ist (BGH, Urteil vom 27. März 2009, aaO, Tz. 19).
- 21
- (2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zu einem derartigen vorsätzlichen Verhalten des Beklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich bei dem Gegenstand der geschuldeten Aufklärung um ein Beschaffenheitsmerkmal handelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des Fahrzeugs von einem unbekannten Zwischenhändler nach seinen eigenen Angaben bekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Ohne Erfolg rügt die Revision des Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit außer Acht gelassen , dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den Vorbesitzer - entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur fahrlässig gehandelt haben könnte. Diese fern liegende Möglichkeit, auf die sich der Beklagte zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der vorsätzlichen Nichtaufklärung war auch ein etwa vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nichtig (BGHZ 63, 382, 388; Senatsurteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 129/78, NJW 1979, 1707, unter I 2 c; vgl. auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311 Rdnr. 66).
- 22
- ee) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers zutreffend als unverjährt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Eine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährung wäre bezüglich der Haftung der Beklagten aus Vorsatz unwirksam (§ 202 BGB). Auch nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB verbleibt es bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers bei der regelmäßigen Verjährungsfrist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Frist gewahrt.
- 23
- b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Beklagte zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat und dem Kläger deshalb ebenfalls schadensersatzpflichtig ist.
- 24
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein besonderes , über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen (BGHZ 63, 382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048, unter II 2 a). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen , dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein geführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten zu 1, keinen Kontakt hatte. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser Würdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermittlungs - und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhandensein einer eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. BGHZ 79, 281, 285) noch mehr als nur einen "relativ kurzfristigen" Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung kommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht (BGHZ 63, 382, 384 f.). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.04.2008 - 11 O 2261/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 1 U 50/08 -
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
- 1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder - 2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder - 3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder - 4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- 1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, - 2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder - 3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder - 2.
die Vorführung des Fahrzeugs
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
- 1.
für diese Teileund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder - 2.
für diese Teile - a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder - b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
- 3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder - 4.
für diese Teile - a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, - b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und - c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
- 1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und - 2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist, - 2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, - 3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle, - 4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, - 5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist, - 6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast, - 7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern, - 8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen, - 9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken, - 10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und - 11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet
- 1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, - 2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder - 3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
- 1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder - 2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche organisiert und mit Technik ausstattet. Die Beklagte unterhält im Internet ein Firmenverzeichnis, in das sich interessierte Unternehmen eintragen lassen können.
Unter dem 7. März 2001 übersandte die Beklagte unter anderem der Klägerin ein mit "Online Verlag" und "Offerte" überschriebenes und als "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" bezeichnetes Angebot "zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet". In dem Schreiben hieß es dann weiter: "Bitte wählen Sie aus unserem Angebot die von Ihnen gewünschte Eintragungsform und senden Sie uns den Eintragungsauftrag bis spätestens 30.04.2001 zurück." Als Eintragungsformen konnten ein Grundeintrag , ein hervorgehobener Eintrag, ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo und ein zusätzlicher Verweis auf die Internet-Homepage angekreuzt werden. Während bei den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis angegeben war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden, kleiner gedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u.a. hieß: "Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 845,-- € netto für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt." Auf der Rückseite des Schreibens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckt. Unter der mit "Eintragungszeitraum" überschriebenen Nr. 2 hieß es: "Die Laufzeit des Vertrages beträgt zwei Jahre."
Die Klägerin sandte das Schreiben mit Unterschriften vom 30. April 2001 und ihrem Firmenstempel versehen an die Beklagte zurück, nachdem sie den Grundeintrag an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt und ihr Unternehmen betreffende Angaben ergänzt hatte, die bisher gefehlt hatten oder falsch angegeben waren. Die Beklagte berechnete das Entgelt für einen einjährigen Grundeintrag und mahnte die sich ergebende Summe von 1.917,11 DM später bei der Klägerin an. Hierauf zahlte die Klägerin.
Mit Schreiben vom 18. September 2001 focht die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung an. Hierzu behauptet sie, sie sei aufgrund der Gestaltung des Anschreibens davon ausgegangen, daß es sich um ein Formular eines Telefonbuchverlags handele, der sich nach Mitteilung der Telekom mit ihr in Verbindung setzen würde, weil sie ihre Telefonnummer bei der Telekom gewechselt habe. Bei Ankreuzen des "Grundeintrags" und Unterzeichnung des Schreibens habe sie gemeint, eine kostenlose Leistung zu erhalten. Außerdem sei sie über die Laufzeit des Vertrags getäuscht worden. Erst nach Erhalt der Rechnung und der darauf folgenden Mahnung habe sie erkannt, daß sie einen entgeltlichen Vertrag über zwei Jahre geschlossen habe. Den angemahnten Betrag habe sie bezahlt, um einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen. Erst danach habe sie Rechtsrat eingeholt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags vom 30. April 2001 sowie Rückzahlung des berechneten Betrags nebst Zinsen begehrt.
Das angerufene Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Revision ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zugelassene und auch sonst zulässige Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthalte und diese bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision vergeblich.
a) § 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, daß er sich bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer; RGZ 77, 309, 314). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen (vgl. Sen.Urt. v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 703 - Gehäusekonstruktion ). Sofern sie nur geeignet ist, den entstandenen Irrtum hervorzurufen und hierdurch den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung zu beeinflussen , kommt als Täuschungshandlung aber auch jede andere Handlung in Be-
tracht, wenn der Handelnde sich der Eignung bewußt ist (BGH, Urt. v. 28.11.1984 - IV ZR 81/83, VersR 1985, 156) oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, der Gegner werde bei Kenntnis die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem gewünschten Inhalt abgeben (BGHZ 83, 283, 291 - Hartmetallkopfbohrer , m.w.N.), und er gleichwohl die Handlung mit dem Willen vornimmt, den Irrtum hervorzurufen und den Gegner zur Abgabe der Willenserklärung zu veranlassen. Denn dann ist der - bereits bei bedingtem Vorsatz gegebene - Täuschungswille vorhanden, der die Arglist im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB kennzeichnet (vgl. Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage).
b) Was die hiernach erforderlichen Voraussetzungen anbelangt, ist im Streitfall der revisionsrechtlichen Überprüfung zunächst zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, daß sie dem Irrtum erlegen ist, kein Angebot zu einem entgeltlichen Vertrag über eine Laufzeit von zwei Jahren erhalten zu haben und mit der Unterzeichnung der "Offerte" keine Zahlungsverpflichtung und keine Bindung über zwei Jahre einzugehen. Denn das Berufungsgericht hat weder das Gegenteil festgestellt, noch die entsprechende Behauptung der Klägerin als nicht bewiesen angesehen.
c) Ferner hat der Senat davon auszugehen, daß das Anschreiben der Beklagten geeignet war, diesen Irrtum bei der Klägerin hervorzurufen und hierdurch deren Entschließung zur Unterzeichnung des Angebots zu beeinflussen. Denn das Berufungsgericht hat nicht nur darauf hingewiesen, nicht zu verkennen , daß die "Offerte" durch ihre Gestaltung erhebliches Irreführungspotential enthalte; es hat auch seinen weiteren Überlegungen zugrunde gelegt, daß ein unaufmerksamer Leser, wie es die Klägerin gewesen sei, Gefahr laufe, im Hin-
blick auf die Entgeltlichkeit des Grundeintrags und die Laufzeit des Vertragsverhältnisses einem Irrtum zu unterliegen. Die hiermit vom Berufungsgericht angenommene Eignung, jedenfalls bestimmte Adressaten, zu denen auch die Klägerin gehört, zu täuschen und auf diese Weise zu beeinflussen, reicht aus, weil das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 28.04.1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.; Urt. v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287, 288). Bedenken, die erforderliche Eignung der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zugrunde zu legen, bestehen auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht seine Annahme einer zur Irreführung und zur Beeinflussung geeigneten Handlung nicht weiter als soeben angegeben begründet hat. Denn Gegenrügen sind insoweit seitens der Beklagten nicht erhoben. In der Revisionserwiderung spricht diese vielmehr selbst davon, daß ihr Anschreiben Darstellungsmängel enthalte.
d) Schließlich ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Irrtum der Klägerin auf dem Anschreiben der Beklagten und dessen Irreführungseignung beruht und hierin eine Ursache für den Entschluß der Klägerin liegt, das Schreiben zu unterzeichnen und zurückzuschicken. Der Hinweis des Berufungsgerichts , der Irrtum der Klägerin beruhe nicht auf der "Offerte", sondern auf einer Unaufmerksamkeit der Klägerin, die der in eigener Angelegenheit anzuwendenden Sorgfalt zuwiderlaufe, kann das nicht in Frage stellen. Er besagt lediglich, daß auch die Klägerin ihrerseits eine Ursache für ihren Irrtum gesetzt hat. Das schließt - wie die Revision zu Recht ausführt - eine arglistige Täuschung jedoch nicht aus. Da es Ziel des § 123 Abs. 1 BGB ist, daß einem auf Täuschungswillen beruhenden Verhalten begegnet werden kann, muß
vielmehr auch der anfechten können, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (vgl. BGH, aaO).
e) Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die "Offerte" in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (vgl. Sen.Urt. v. 15.01.1985 - X ZR 16/83, WM 1985, 673).
(1) In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage). Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen (BGHSt 47, 1; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 47; AG Bückeburg Mitt. 2004, 326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 7). Der Schluß auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig
möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.
Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten, das angesichts seiner einleitenden Bezeichnung "Offerte" und der weiteren Angabe, man möge aus einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt, daß es alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthält. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß sämtliche Umstände , über welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig und richtig angegeben sind.
(2) Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den erforderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen werden kann. Deren Beantwortung ist jedoch entgegen der der Revision zugrundeliegenden Meinung in keiner Hinsicht vorgegeben. Insbesondere kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen , das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (Sen.Urt. v. 03.02.1998 - X ZR 18/96, GRUR 1998, 650, 651 - Krankenhausmüllentsorgungsanlage ). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, daß Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahenden-
falls wird eher darauf geschlossen werden können, daß das Schreiben tatsächlich in der Erwartung, daß die Adressaten sich irren, und in dem Bewußtsein und mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt.
(3) Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall ersichtlich dahin getroffen, daß die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht sei, daß auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar müsse. Denn das Berufungsgericht hat, und zwar entgegen der auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützten Rüge der Revision sowohl hinsichtlich der Entgeltlichkeit als auch hinsichtlich der Laufzeit des angebotenen Vertrags, schon eine Entstellung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands, daß das Anschreiben der Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch was das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, welche Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden.
(4) Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Verneinung des erforderlichen Täuschungswillens bei der Beklagten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558), wenn der Revisionsführer insoweit Mängel rügt (§§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b, 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 ZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn daß für den
Grundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von jährlich 845,-- € netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen sowohl beim Grundeintrag als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung auf der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die zweijährige Laufzeit verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der Rückseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten , die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres Umfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2001 bezieht, welches ein gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23. August 2000 ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem auch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3 UWG a.F. getroffene Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines anderen Gerichts lediglich nicht für im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, wie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die "Offerte" den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick auf § 123 Abs. 1 BGB ohne Belang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 25 m.w.N.) und § 3 UWG a.F. anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswillen auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.
Auch aus dem Umstand, daß die Beklagte trotz des vom Landgericht München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots die Versendung ihres Vertragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, mußte das Berufungsgericht im Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege einstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings durchaus als Anzeichen genommen werden, daß der gleichwohl weiterhin in der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall eingetretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eignung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen geführt, so daß im Wiederholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, daß sich hier die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsächlich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das Landgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am 11. Oktober 2000 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 7. März 2001 lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die Irreführungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen Täuschung der Klägerin gewertet hat.
2. Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß eine Verantwortlichkeit bereits dann anerkennt, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluß führenden Irrtum der anderen Partei veranlaßt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 07.02.1968 - VIII ZR 139/66, NJW 1968, 985, 987; Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 ff.) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.05.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 m.w.N.; Urt. v. 26.09.1997 aaO). Denn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254 BGB bei überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der Klägerin hat das Landgericht ersichtlich mit seinen Hinweisen bejahen wollen, daß es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei, sich vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden, und daß andererseits der Inhalt des Angebots der Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befaßt sich mit einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert gegen diese Bewertung des beiderseitigen Verhaltens nichts.
3. Das angefochtene Urteil ist entgegen der insoweit erhobenen Rüge der Revision ferner nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es Ausführungen zu einem Rücktrittsrecht der Klägerin nach § 13 a UWG a.F. nicht enthält. Dieses Rücktrittsrecht setzt nicht nur eine zur Irreführung geeignete Werbeangabe voraus; die Werbung muß - kumulativ - unwahr sein, also eine oder mehrere Tatsachen unrichtig angeben oder verschweigen. Das Berufungsgericht hat
das für den Streitfall verneint. Die Revision legt nicht dar, daß Gegenteiliges geltend gemacht gewesen sei. Besondere Ausführungen zu § 13 a UWG a.F. erübrigten sich deshalb.
4. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht weder auf die Regelung der Entgeltlichkeit des Grundeintrags noch auf die eine Laufzeit von zwei Jahren beinhaltende Klausel in dem Angebotsschreiben der Beklagten § 3 AGBG angewandt hat. Die Entgeltlichkeit hat das Berufungsgericht nicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rechne, auch nur den Grundeintrag in das OnlineFirmenverzeichnis der Beklagten kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Rahmen des § 286 ZPO mögliche Bewertung bringt die Revision nichts vor. Was die Klausel über die Laufzeit des angebotenen Vertrags anbelangt, hat das Berufungsgericht weder diese selbst noch ihre Aufnahme in die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als ungewöhnlich angesehen. Mit dem Hinweis, daß hierdurch sogenannte essentialia negotii nicht an versteckter Stelle genannt seien, hat das Berufungsgericht insoweit auch eine Begründung gegeben, so daß die Berufung der Revision auf § 547 Nr. 6 ZPO hier ebenfalls von vornherein ins Leere geht. Soweit die Revision noch als übersehen rügt, daß derjenige, dem ein jährlicher Preis für eine Leistung genannt werde, grundsätzlich nicht damit rechne, daß die Mindestlaufzeit des Vertrags zwei Jahre betrage, argumentiert sie damit, daß das nach § 13 a UWG a.F. neben der Ungewöhnlichkeit der Klausel notwendige Überraschungsmoment im Streitfall nicht fehle. Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn der Tatrichter - wie hier das Berufungsgericht hinsichtlich der Laufzeit von zwei Jahren - in Anwendung des § 286 ZPO bereits die Ungewöhnlichkeit
der Klausel verneint. Abgesehen davon kann die Frage, ob die Laufzeitklausel Vertragsbestandteil geworden ist, sowohl hinsichtlich des auf § 123 Abs. 1 BGB bzw. § 13 a UWG a.F. gestützten Begehrens nach Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als auch hinsichtlich des nur das Entgelt für das erste Vertragsjahr betreffenden Rückzahlungsbegehrens dahinstehen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.