Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. Aug. 2015 - 1 U 76/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0807.1U76.14.00
bei uns veröffentlicht am07.08.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 133.311,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Überdies werden sie gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 Prozent und die Beklagten zu 73 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht


(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1057 Entscheidung über die Kosten


(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 281/00
Verkündet am:
4. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erhoben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der
Klägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über die Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen" soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsvereinbarung erfaût werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeû beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu. Dementsprechend schlieûe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Berücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozeûhindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Einwand , die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet.

a) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Beklagte sich auf den Abschluû einer Schiedsvereinbarung berufen hat, richtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-
rens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am 26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maûgeblich -, daû das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die Voraussetzungen einer solchen Prozeûabweisung liegen nicht vor.

b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, daû der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftsätzlich am 24. September 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren gesetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 - erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfaût wird. Der Senat kann sie aber selbst auslegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Berufungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daû die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.
Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daû der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.
aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).
bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur "für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen , sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages" zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heiût es in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 26. September 1995, daû ein Schiedsgericht über "Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen" entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" (oder "aus dem Gesellschaftsverhältnis") zum Gegenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rückzahlung eines Darlehens.
Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als "Gesellschafterdarlehen" bezeichnet worden. Auf "gesellschaftsrechtlicher Grundlage" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht ausgereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Gesellschaft , sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulösen. Dementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, "die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten" eines Darlehens zu tragen, das die Klägerin ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des Darlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die - den Refinanzierungskredit der Klägerin betreffenden - Zahlungsverpflichtungen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM übersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten belastet worden. Diese buchhalterischen Maûnahmen änderten indes nichts daran , daû es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte.
Es kann auch nicht die Rede davon sein, daû vorwiegend Einwendungen des Beklagten "aus dem Gesellschaftsvertrag" den eigentlichen Gegenstand der "Streitigkeit" bilden, so daû der ganze Rechtsstreit als "Streitigkeit ...
aus diesen Gesellschaftsverträgen" im Sinne der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden müûte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO). Der Beklagte hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem Sinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Konkrete , auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, hat er nicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäû § 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a GVG - ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeû (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. März 1999).
2. Die - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begründet.
Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinreichender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeû geltenden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes entgegen , und zwar ungeachtet dessen, daû er im Nachverfahren vertieft begründet worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senats-
urteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revision nicht auf.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

16
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine erneute Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGHZ 157, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor § 322 Rdn. 19; jeweils m.w.Nachw.). Auch der Schiedsspruch vom 12. Mai 1997 hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055, 322 Abs. 1 ZPO; § 10 Nr. 2 des Schiedsvertrages vom 14./20. Januar 1997).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 55/99
Verkündet am:
2. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut
richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß
gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der
(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)
durch Betrug erwirkt worden ist.
Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen
des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR
276/51 - NJW 1952, 1018).
ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1
Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.
BGH, Beschluß vom 2. November 2000 - III ZB 55/99 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe


I.


Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile ("Shares") an der S. LIMITED (künftig: S.) an die M.-E. GmbH & Co. KG (künftig : M.-E.) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklausel.
Anstelle der M.-E. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der M.-E., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schiedsverfahren , in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Vergleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre 1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte diese Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an. Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998 in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fest.
Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie deren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den vereinbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat beantragt , den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichs mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-
widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Vergleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).
Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung gestützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antragsgegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei ein Schaden nicht substantiiert dargelegt.
2. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3224; denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten
Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 54).
Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vorliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nicht verneint werden.

a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus § 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung des Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht, kommt es danach nicht an.

b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach
kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 27 Rn. 9; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 11 a.E.).
Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhebungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen (Begründung aaO S. 59; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).
Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht durch.
aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V., einer der Gesellschafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie beim Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß S. die früher geleasten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hierdurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, daß die Bilanzen, die Grundlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien, nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen. Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten von V. und R. zurechnen lassen muß.
bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-
mit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schütze /Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990 Rn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041 Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).

c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S. 60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn.
2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Musielak /Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Nach dem im Beschluß des Oberlandesgerichts wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. begangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels unrichtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig getäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell unrichtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.
bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen in ihr Unternehmen eingegliedert hat.
Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des aufgrund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält
der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen muß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988, 328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306, 307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S. festhalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des anfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß § 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Höhe dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - UA 4 f, insoweit in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).
3. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die Antragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antragstellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre
gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ aaO 58 f).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

13
aa) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 m.w.N.; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 m.w.N. und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432 m.w.N.).
25
a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f.; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12, jeweils mwN). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO und - VI ZR 2VI ZR 248/08, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361, jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO und - VI ZR 248/08, aaO, jeweils mwN).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

11
Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 111.727,80 € aus § 675 Abs. 1, § 611 BGB zu. Auf die Honorarvereinbarung vom 13. Dezember 2001 kann die Klägerin diesen Anspruch zwar nicht stützen. Entsprechend der Entscheidung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin jedoch die gesetzlichen Gebühren aus § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 28, 26 BRAGO a.F. zu. Die Geltendmachung des Honoraranspruchs durch die Klägerin verstößt nicht deshalb gegen ein gesetzliches Verbot, weil diese im Verlauf der Abwicklung des Vertrages widerstreitende Interessen vertreten hat und für andere Unternehmen der M. -Gruppe tätig geworden ist. Die Geltendmachung der Honorarforderung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über das Bestehen eines Vergütungsanspruchs greift nicht durch.
12
1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171; vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 11, 15 ff).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

45
1. Die Klägerin hat den Anspruch auf Rechnungslegung als unselbständigen Hilfsanspruch aus § 242 BGB darauf gestützt, dass die Beklagten ihr gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann. Eine solcher Auskunftsanspruch kann demnach allenfalls insoweit in Betracht kommen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Beklagten der Klägerin wegen der konkret festgestellten Verletzungshandlungen gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Anders als bei dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Verletzungshandlung erfordert, scheidet eine Ausweitung des unselbständigen Anspruchs aus § 242 BGB über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus auf eine verallgemeinernde Verletzungsform im vorliegenden Fall aus. Denn der aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können. Davon kann jedoch, wie der Senat in seiner ebenfalls am 23. Februar 2006 ergangenen Entscheidung - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck Seite 21 ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil die Umstände sehr unterschiedlich sein können, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht nicht erschöpft ist, erworben und weitervertrieben wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.