Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2015 - 1 RVs 204/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei zugrundeliegenden Tat vom 08.07.2015 (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 24.10.2014) eingestellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
1
Gründe
2I.
3Die Staatsanwaltschaft legt der Angeklagten mit Anklageschrift vom 24.10.2014 zur Last,
4am 08.07.2014
5durch 4 selbständige Handlungen
6eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen
7in 3 Fällen
8in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch unbefugte Verwendung von Daten beschädigt zu haben.
9Die Anklagevorwürfe beziehen sich auf die Taten zu Ziffer 1. (Entwendung der Brieftasche der Zeugin M), zu Ziffer 2. (Geldabhebung um 14:42 Uhr in der Filiale Q der T L in Höhe von 415,- € vom Konto der Zeugin bei der E), zu Ziffer 3. (Geldabhebung um 14:42 Uhr in der Filiale Q der T L in Höhe von 500,- € vom Konto der Zeugin bei der E) und zu Ziffer 4. (Geldabhebung um 15:05 Uhr in der Filiale der E in C in Höhe von 600,- € vom Konto der Zeugin bei der E).
10Das Amtsgericht Bonn hat – nach zwischenzeitlichem Erlass eines Strafbefehls gemäß §§ 407, 408a StPO und dagegen gerichtetem Einspruch der Angeklagten - diese mit Urteil vom 02.07.2015 wegen der Tat zu 1. wegen wahlweise begangenen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen der Taten zu 2. und 3. wegen tateinheitlich begangenen Computerbetrugs zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt; der Gesamtstrafe liegen Einzelstrafen von 50 Tagessätzen (für die Tat zu 1.) und 60 Tagessätzen (für die Taten zu 2. und 3.) zugrunde.
11Der wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegen folgende Feststellungen zugrunde:
12„Am 08.07.2014 gelangte die Angeklagte unberechtigt in den Besitz von 4 EC-Karten der Geschädigten M, die sich in einer Brieftasche befanden. Die Angeklagte hatte die 4 EC-Karten entweder aus der Brieftasche der Zeugin M im M2- Einkaufsmarkt in C an jenem Tattag entwendet oder sie erhielt sie von einem unbekannten Dritten, wissend, dass die EC-Karten zuvor der Berechtigten M entwendet oder sonst unberechtigt ihr entzogen worden waren.“
13Zu Beweiswürdigung hat das Gericht folgendes ausgeführt:
14„Die Angeklagte hat über ihren Verteidiger die beiden Taten gestanden, allerdings geleugnet, die EC-Karten gestohlen zu haben.“
15Hiergegen hat die Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2015, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt, dieses nach Zustellung des Urteils an ihren Verteidiger am 22.07.2015 mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 24.08.2015, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag als Revision bezeichnet und diese auf die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei beschränkt.
16Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. die Ansicht vertreten, die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des wahlweise abgeurteilten Diebstahls würde nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage getragen; sie hat insoweit Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt
17II.
18Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
191.
20Zwar ist in der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausdrücklich angegeben, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung geht jedoch hervor, dass eine Sachrüge erhoben wird. Die Angeklagte beanstandet, dass das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei enthält
212.
22Die Beschränkung der Revision auf die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei ist wirksam. Bei mehreren Taten im materiellen Sinne ist die Beschränkung auf eine dieser Taten in der Regel möglich (vgl. BGHSt 21, 256, 258; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. SenE v. 05.05.200 – Ss 187/00). Der Schuldspruch wegen Computerbetruges (Taten zu Ziffer 2. und 3. der Anklageschrift) und die dafür verhängte Einsatzstrafe sind somit rechtskräftig.
233.
24Das Urteil kann, soweit es bezüglich der Tat zu Ziffer 1. der Anfechtung unterliegt, keinen Bestand haben, weil das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Es fehlt zu der wahlweise erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei an einer Anklage und damit an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses. Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BGH NJW 57, 1244, 1250; BGH NStZ 86, 276; SenE vom 09.08.2005 – 8 Ss 34/05; SenE v. 12.01.2007 – 83 Ss 109/06).
25Eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage im Wege der echten ungleichartigen Wahlfeststellung setzt voraus, dass beide Sachverhaltsalternativen Gegenstand des Verfahrens sind, § 264 Abs. 1 StPO. Dazu wäre die Erfassung lediglich einer Sachverhaltsalternative – vorliegend: des Diebstahls – in der Anklage nur ausreichend, wenn beide Sachverhaltsvarianten eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bildeten. Wahlfeststellung zwischen einer angeklagten und einer nicht angeklagten verfahrensrechtlich selbständigen Tat ist nicht zulässig (BGHSt 32, 146). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zwar Diebstahl und Hehlerei eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bilden mit der Folge, dass der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage einer Verurteilung wegen Hehlerei bleibt (BGH NStZ 99, 363; BGH NStZ 99, 523; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2 a; vgl. auch schon BGHSt 35, 60, 65; BGHSt 35, 86, 88; BGHSt 35, 172, 174); ebenso verhält es sich auch umgekehrt. Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Hehlerei nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. hierzu BGHSt 36, 151, 154), so dass nach Auffassung des täglichen Lebens eine Aufspaltung in zwei Taten unnatürlich wäre, so etwa bei der Aufteilung der Beute sogleich nach der Tat in Tatortnähe (BGH NStZ 99, 363/364; Meyer-Goßner a.a.O.).
26Die Feststellungen des Amtsgerichts verhalten sich nicht dazu, in welchem tatsächlichen räumlich-zeitlichen Verhältnis in dem zu Ziffer 1. abgeurteilten Tatkomplex die Entwendung der Brieftasche der Geschädigten M und das Sich-Verschaffen der hierin enthaltenen EC-Karten zueinander standen. Nach dem durch die Anklage zur Kognition des Gerichts unterbreiteten Sachverhalt kann ein prozessual einheitliches Tatgeschehen von Diebstahl und Hehlerei nicht unterstellt werden. Der angeklagte Diebstahl umfasst von der Tatbeschreibung her nicht auch die Besitzverschaffung von einem unbekannten Dritten in dem Wissen, dass die EC-Karten zuvor der Berechtigten entwendet worden waren. Identisch ist lediglich das Tatobjekt. Hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Tatbild kann hingegen von einer prozessualen Tatidentität zwischen dem angeklagten Diebstahl und der wahlweise mit abgeurteilten Hehlerei nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
27Mangelt es somit der Anklage schon an der Darstellung des Sachverhalts zu einem der beiden alternativ in Frage kommenden Delikte, nämlich hier an der Erfassung der Hehlerei, und ist dieses vom Eröffnungsbeschluss nicht umfasst ist, so besteht ein Verfahrenshindernis und eine wahlweise Verurteilung hätte nicht erfolgen dürfen (BGHSt 32, 146). Es bedarf insoweit keiner weiteren Ausführungen, dass die diesbezüglichen Feststellungen – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 12.10.2015 – auch nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage getragen sind.
28Der Senat trifft die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a Abs. 1 StPO als Revisionsgericht selbst (vgl. BGHSt 24, 208; BGHSt 32, 275, 290; BGH NStZ 86, 276; ebenso auch schon Senatsentscheidungen vom 20.05.2005 – 8 Ss 66/05, vom 09.08.2005 – 8 Ss 34/05 und vom 12.01.2007 – 83 Ss 109/06; gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rechtsmittelverfahren bei bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenem Verfahrenshindernis: Meyer-Goßner, a.a.O. § 206 a Rn. 6f m.w.N.).
294.
30Der Senat weist auf die Möglichkeit einer neuen Anklageerhebung bzgl. der Tat zu Ziffer 1. hin und bemerkt im Übrigen, für das weitere Verfahren Folgendes:
31a.
32Das Urteil muss die Anklage bzw. den Eröffnungsbeschluss ausschöpfen. Soweit das Urteil die Anklage nicht ausschöpft und es an einer Sachentscheidung fehlt, erfasst das Rechtsmittel des Angeklagten, da es sich nur gegen das ergangene Urteil richten kann, diese Tat nicht (vgl. SenE v. 30.04.2004 – Ss 113/04). Bezüglich der nicht erfassten Tat – vorliegend bezüglich der Tat zu Ziffer 4. der Anklage - bleibt das Verfahren bei dem Tatgericht anhängig; insoweit besteht für das Revisionsgericht keine Entscheidungsbefugnis (vgl. OLG Celle NStZ 2008, 118).
33b.
34Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592). Solche sind auch bei Sozialhilfeempfängern und diesen vergleichbaren Personen für die Bemessung der Tagessatzhöhe und für die Entscheidung über etwaige Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) erforderlich (SenE a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109 [110]).
35Die (bloße) Feststellung, der Angeklagte lebe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, lässt die Höhe der tatsächlichen Einkünfte offen.
36Der Senat hat dazu in seiner Entscheidung vom 17.06.2015 (Az. III-1RVs 101/15 = NStZ-RR 2015, 336) ausgeführt:
37„So unterscheidet etwa § 3 AsylbLG zunächst grundsätzlich zwischen solchen Leistungsberechtigten, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind, und solchen, bei welchen dies nicht der Fall ist. Bei Ersteren wird der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts durch Sachleistungen sichergestellt. Zusätzlich erhalten sie, soweit sie alleinstehend sind, nach § 3 Abs. 1 S. 5 Ziff. 1 AsylbLG idF der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl. 2015 I, S. 25) derzeit einen Geldbetrag in Höhe von 143,-- € monatlich. Bei letzteren wird (nur) der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat als Geld- oder Sachleistung separat erbracht; zusätzlich erhalten diese Personen 216,-- € monatlich, wobei dieser Geldbetrag wiederum ganz oder teilweise auch in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder (sonstigen) Sachleistungen erbracht werden kann (§ 3 Abs. 2 S. 3 AsylbLG). Da nach der Rechtsprechung des Senats auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB zählt (SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; vgl. a. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 40 Rz. 7), kommt es für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden (baren und unbaren) Zuwendungen an.“
38Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 - 82 Ss 123/07 -; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a.a.O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8).
395.
40Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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Annotations
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- 1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, - 2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, - 2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie - 3.
Absehen von Strafe.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
(6) (weggefallen)
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.