Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2018 - 1 RBs 324/18
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
1
Gründe
2I.
3Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 8. Oktober 2018 wie folgt wiedergegeben:
4„Der Landrat des Kreises F hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 21.08.2017 (Bl. 32 d.A.) wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h, begangen am 15.06.2017 in F, eine Geldbuße von 120,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen den ihm am 24.08.2017 (Bl. 36 d.A.) zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2017 (Bl. 38 d.A.), eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am 31.08.2017, Einspruch eingelegt.
5Mit Urteil vom 24.05.2018 – 31 OWi-435 Js 1928/17-413/17 – (Bl. 106R, 114 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Euskirchen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2 BKatV zu einer Geldbuße von 120,-- Euro verurteilt Ferner hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte erst wirksam sein, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft.
6Gegen dieses, in Anwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.06.2018 (Bl. 117 d.A.), eingegangen bei dem Amtsgericht Euskirchen am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt.
7Nachdem das Urteil dem Betroffenen am 21.06.2018 und dessen Verteidiger, Rechtsanwalt C, am 28.06.2018 (Bl. 132 d.A.) zugestellt worden war, hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.07.2018 (Bl. 135 ff. d.A.), eingegangen bei dem Amtsgericht Euskirchen am selben Tage, die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.“
8Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Urteilsaufhebung beantragt.
9II.
101.
11Die gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 OWiG an sich statthafte Rechtsbeschwerde unterliegt auch im Übrigen Zulässigkeitsbedenken nicht. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
12„Insbesondere ist die einmonatige Begründungsfrist im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO gewahrt worden. Zwar ist das Urteil dem Betroffenen bereits am 21.06.2018 zugestellt worden. Die – durch das Amtsgericht parallel angeordnete (zu vgl. Bl. 124 d.A.) – Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger ist jedoch erst am 28.06.2018 (Bl. 132 d.A.) bewirkt worden. In einem derartigen Fall richtet sich die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Der Wirksamkeit der späteren Zustellung stand auch nicht das in §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 2 StPO verankerte Verbot der Wahl von mehr als drei Verteidigern entgegen. Zwar wurde die Zustellung unter der Adressierung "I u. Kollegen“ angeordnet (zu vgl. Bl. 124 d.A.). Insoweit hatte der Betroffene am 18.07.2017 die in einer Sozietät verbundenen acht Rechtsanwälte C2, X, I, X2, C, L, Q und T in V schriftlich dazu bevollmächtigt, ihn im Bußgeldverfahren zu verteidigen (Bl. 23 d.A.). Doch sind in der Folgezeit lediglich zwei Mitglieder dieser Sozietät, nämlich Rechtsanwalt Q und Rechtsanwalt C, für den Betroffenen tätig geworden. Mithin waren es bis zur Zustellung des Urteils lediglich Rechtsanwalt Q und Rechtsanwalt C, die sich durch ausdrückliche Bestellung (Rechtsanwalt Q, Bl. 22 d.A.) bzw. schlüssiges Verhalten (Rechtsanwalt C) den ihren Sozien und ihnen von dem Betroffenen erteilten Verteidigungsauftrag angenommen und damit die Stellung eines Verteidigers erlangt hatten, wobei Rechtsanwalt C sich wegen Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt I hatte vertreten lassen (zu vgl. Bl. 117 d.A.). Der Betroffene hatte somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils am 28.06.2018 nicht entgegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 2 StPO mehr als drei Verteidiger gewählt. Die Zustellung des Bußgeldbescheides konnte deshalb wirksam im Sinne von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO unter der Adressierung der Rechtsanwaltskanzlei an einen der bis dahin einzigen Verteidiger erfolgen (zu vgl. SenE v. 22.05.2003 – Ss 169/03 (Z) – m.w.N.).“
13Diesen Erwägungen tritt der Senat bei.
142.
15In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet; die auf die erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung der angefochtenen Entscheidung anhand der Rechtsbeschwerdebegründung hat den Betroffenen belastende Rechtsfehler nicht aufgedeckt.
16a)
17Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
18aa)
19Die Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gerade in massenhaft vorkommenden Bußgeldsachen dürfen nicht überspannt werden. Auch in Bußgeldsachen müssen die Feststellungen jedoch so ausführlich sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung auf eine richtige Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale überprüfen kann (SenE v. 24.07.2001 - Ss 129/01 B -; SenE v. 07.10.2003 - Ss 369/03 Z -; OLG Bremen DAR 2002, 225 [226]; OLG Hamm VRS 104, 370 [371] = NZV 2003, 295). Unerlässlich ist dabei die lückenlose Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden (SenE v. 24.07.2001 - Ss 129/01 B -; s. insgesamt auch KK-OWiG-Senge, 5. Auflage 2018, § 71 Rz. 106). Diesen Anforderungen genügen die getroffenen Feststellungen. Namentlich begegnen – entgegen der von Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung - die zur Anordnung der an der Messstelle geltenden Höchstgeschwindigkeit getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
20bb)
21Insoweit stellt das Tatgericht fest, die zulässige Geschwindigkeit sei „durch ein Verkehrszeichen 274 auf 70 km/h beschränkt“ gewesen.
22Den Regelfall, dass ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, dürfen die Gerichte regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (BGHSt 43, 241 [251]; OLG Hamm zfs 2008, 408 [409]; OLG Celle VM 2014, 5 [Nr. 5] = DAR 2014, 150 = zfs 2014, 350; OLG Koblenz zfs 2014, 530).
23Die Erfahrung lehrt aber ebenso, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können. Das Tatgericht ist nicht aufgrund des Zweifelssatzes oder aus Gründen des materiellen Rechts gehalten, zu Gunsten eines Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert (BGH NJW 2002, 1057 [1059]; BGH NStZ-RR 2009, 90). Auch zu möglichen Mängeln der Aufstellung muss sich das Tatgericht daher nur gedrängt sehen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen hierzu Veranlassung bieten (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441 zur Verdeckung durch Pflanzenbewuchs; s. weiter Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 39 StVO Rz. 32 zu Aufstellungsmängeln). Das gilt hinsichtlich der Beschilderung zumal auf einer Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung.
24Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. April 2013 (2 Ss OWi 349/13, veröffentlicht u.a. in DAR 2014, 38, zitiert nach Juris) folgt nicht anderes. Die dortigen Ausführungen (Tz. 22 aE), es sei nicht festgestellt, dass das betreffende Verkehrszeichen deutlich sichtbar aufgestellt gewesen sei, sind nicht so zu verstehen, dass damit die Anforderung an den Tatrichter formuliert würde, dieser müsse stets „anlasslos“ Feststellungen zur ordnungsgemäßen Aufstellung von Verkehrszeichen treffen. Die entsprechende Formulierung steht vielmehr ausschließlich im Kontext mit der beanstandeten Annahme vorsätzlichen Verhaltens des dort Betroffenen. Anders hätte das Gericht auch nicht – wie geschehen – die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten können.
25Nichts anderes folgt auch aus der von der Generalstaatsanwaltschaft angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11. September 1997 (BGHSt 43, 241). Aus dem Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt das Zeichen 274 ordnungsgemäß aufgestellt war, lässt sich nicht ableiten, dass der Tatrichter sich stets zu dieser Frage zu verhalten hätte.
26Davon ausgehend genügen die tatrichterliche Ausführungen den zu stellenden Anforderungen. Konkrete Anhaltspunkte für Mängel der Beschilderung hat der Betroffene weder ausweislich der Urteilsgründe noch ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht.
27b)
28Entgegen der von der Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung genügen auch die zur Identifikation des Betroffenen als Fahrer angestellten tatrichterlichen Beweiserwägungen den insoweit zu stellenden Anforderungen.
29Sieht der Tatrichter – wie hier - von einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das gefertigte Lichtbild ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm und einem Sachverständigen zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbes. zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenschaften) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (SenE v. 23.06.2005 - 81 Ss-OWi 4/05 -; SenE v. 22.10.2007 - 81 Ss-OWi 75/07 -; SenE v. 05.03.2010 - III-1 RBs 65/10 -). Ferner muss im Urteil dargelegt werden, worin die Übereinstimmungen zwischen Person und Foto bestehen. Durch die genaue vergleichende Beschreibung soll das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt werden, die Eignung des Frontfotos für den allein vom Tatrichter vorzunehmenden Vergleich mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu überprüfen (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 98; SenE v. 28.05.2002 - Ss 209/02 B -; SenE v. 02.08.2002 - Ss 336/02 B -; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 225/17).
30Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil durch die Beschreibung von fotografiertem Kinnbereich, den Lippen, von Nase und Ohren des Betroffenen und deren Vergleich mit dem Aussehen des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen, zusätzlich gestützt durch das insoweit inhaltlich widergegebene, auf einem Lichtbildvergleich beruhende Sachverständigengutachten. Mit ihren gegenteiligen Ausführungen sucht die Rechtsbeschwerde lediglich in unbehelflicher Weise, ihre eigenen Beweiswürdigungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen.
31c)
32Schließlich weist auch die Rechtsfolgenbemessung im angefochtenen Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Den Urteilsgründen ist namentlich mit noch genügender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Tatrichterin ihres Ermessens im Hinblick auf ein mögliches Absehen vom Fahrverbot bewusst war.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.