Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 U 32/15

published on 17.01.2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 U 32/15
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Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2015, Geschäftsnummer 324 O 640/14, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/5 und die Beklagte zu 3/5.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

1

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

2

A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils eine Geldentschädigung in Höhe von € 30.000,-- nebst Zinsen sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 821,20 nebst Zinsen zu zahlen. Den [Antrag] auf Veröffentlichung einer Richtigstellung sowie den weitergehenden Antrag auf Zahlung von Geldentschädigung und Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht abgewiesen.

3

Die Kläger sind verheiratet und der Öffentlichkeit bekannt. Der Kläger ist mehrfacher Formel-1-Weltmeister. Bei einem Ski-Unfall Ende 2013 verletzte er sich lebensbedrohlich am Kopf und lag im Koma. Bis Juni 2014 wurde er in einem Krankenhaus in D intensivmedizinisch versorgt, sodann wurde er in das Krankenhaus von E verlegt. Seit September 2014 wird er zu Hause versorgt. Das Paar lebt in der Schweiz. In den Medien wurde über den Unfall und den Zustand des Klägers berichtet (Anlagen B 1 und 2), außerdem sind Videos über die Kläger über Youtube abrufbar. Die Presse berichtete zudem im Sommer 2014 über ein von der Klägerin veranstaltetes Reitturnier (Anlage B 3). Vor dem Unfall waren in den Jahren 1995, 1999, 2001, 2009 und 2011 Fernsehbeiträge erschienen, in denen sich der Kläger zu seiner Ehe äußerte und diese als glücklich bezeichnete (vgl. Anlage BB 1). Im Internet ist seit Juni 2014 unter www…..uk ein Beitrag abrufbar, der 25 Fotoaufnahmen beinhaltet, die die Kläger in privaten Situationen zeigen (vgl. Anlage BB 2).

4

Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „F“, in deren Ausgabe Nr. 35 vom 23. August 2014 im Innenteil eine Berichterstattung über die Kläger erschien. Zugleich wurde ein nahezu ganzseitiges Bild der Kläger auf der Titelseite der Zeitschrift mit der Schlagzeile „Wie gemein! A & B `Sie standen vor der Trennung!` Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ verbreitet. Die Berichterstattung im Innenteil greift Gerüchte über Trennungsabsichten des Paares vor dem Unfall auf, die auf dem Facebook-Profil eines Nutzers „G“ im Rahmen mehrere[r] Postings verbreitet wurden. Neben der Berichterstattung im Innenteil ist ein Screenshot dieses Facebook-Profils abgebildet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen, hinsichtlich des in Bezug genommen Facebook-Profils wird zudem auf Anlage B 4 verwiesen. Das Profil ist bis heute abrufbar. Das Titelblatt der Zeitschrift wurde durch die Beklagte zudem in der Bundesausgabe der H-Zeitung vom 25. August 2014 verbreitet, die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Anlage K 2. Die Zeitschrift „F“ hat eine Auflage von ca. 200.000 verkauften Exemplaren, die H-Zeitung erreicht etwa 17,9 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren.

5

Das Gerücht, dass die Kläger vor dem Unfall Trennungsabsichten gehabt hätten, ist unwahr. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die streitgegenständliche Berichterstattung und Titelgestaltung wahrnahm und wahrnehmen konnte.

6

Auf die Abmahnung der Kläger gab die Beklagte Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab (Anlagen K 3 - 4), kam jedoch der geforderten Verbreitung einer Richtigstellung sowie der Zahlung einer Geldentschädigung nicht nach (Anlage K 5).

7

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Geldentschädigungsanspruch begründet sei, da die Berichterstattung einen ganz erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger darstelle. Die Titelankündigung enthalte das unwahre Gerücht, dass die Kläger vor dem Unfall Trennungsabsichten hatten. Durch das Zusammenspiel der besonders hervorgehobenen Schlagzeile „Sie standen vor der Trennung!“ und den Zusätzen „Wie gemein“ und „Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?“ werde das Gerücht über eine bevorstehende Trennung des Paares in der Zeit vor dem Unfall verbreitet. Die Umstände, dass das Gerücht als solches kenntlich gemacht worden sei und sich die Beklagte in gewisser Weise durch die Bezeichnung als „gemein“ von dem Gerücht distanziert habe, stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die Medien hafteten für die Verbreitung eines Gerüchts selbst dann, wenn sie sich distanzierten, da es andernfalls in der Hand des Verbreiters liegen würde, in der Form der Mitteilung von Gerüchten rechtsfolgenfrei die Ehre eines anderen aufs Empfindlichste zu verletzen.

8

Hinzu komme, dass es sich um die Äußerung eines Gerüchts handele, das im Rahmen eines anonymen Facebook-Profils - hiervon sei aufgrund der Nutzerkennung „G“ auszugehen - verbreitet worden sei. Andere Facebook-Nutzer hätten sich zu der von „G“ unter der Überschrift „A“ aufgeworfenen Frage, ob das Gerücht stimme, dass das Paar vor dem Unfall vor der Trennung gestanden haben solle, geäußert. Die Nutzer „J“ und „K“ hätten hierzu angegeben, dass die Beziehung belastet gewesen sein soll, „J“ spekuliere zudem darüber, dass ohne den Unfall die Ehe bereits beendet wäre (vgl. Anlage B 4). Woher diese Nutzer ihre Kenntnisse haben, bleibe unklar. Diese Beiträge seien erkennbar ungeeignet, das Gerücht zu belegen, sie könnten mangels weiterer bestätigender Umstände auch nicht als belastbare Anknüpfungstatsachen herangezogen werden. Zudem seien sie auf einem privaten Facebook-Profil verbreitet worden; ihr Verbreitungsgrad sei daher gering. Die Beklagte habe keine in der breiten Öffentlichkeit geführte Diskussion über ein Gerücht aufgegriffen, sie habe sich ohne weitere Recherchen auf eine zwar öffentlich geführte, in ihrer Reichweite jedoch beschränkte Erörterung gestützt, der kein nennenswerter Informationswert zukomme.

9

Die veröffentlichten Passagen beträfen den Kern der Beziehung der Kläger und seien geeignet, diese abträglich darzustellen, da sie über das mögliche Scheitern der Beziehung spekulierten. Zwar genieße die Privatsphäre keinen absoluten Schutz. Die Abwägung der Interessen der Beklagten mit den Belangen der Kläger ergäbe aber angesichts des geringen Informationswertes der im Internet geäußerten Gerüchte, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger gegenüber der Äußerungs-, Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten der Vorrang einzuräumen sei. Dass sich die Kläger zu Details aus ihrem Eheleben geäußert und ihre Privatsphäre insoweit geöffnet hätten, sei nicht erkennbar. Aber auch unter Berücksichtigung möglicher Privatsphäreöffnungen der Kläger würde nichts anderes gelten. Die den Klägern aufgrund ihrer hohen Bekanntheit zukommende Leitbild- und Kontrastfunktion rechtfertige ebenfalls kein anderes Abwägungsergebnis.

10

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung wiege schwer und rechtfertige eine Geldentschädigung von € 30.000,-- für jeden der Kläger. Zu berücksichtigen sei, dass die Berichterstattung geeignet sei, Spekulationen über das Verhalten der Klägerin anzustellen, die sich um ihren Ehemann kümmere. Vor dem Hintergrund des Gerüchts könne ihr Verhalten auch dahingehend interpretiert werden, dass sie lediglich aus Pflichtgefühl oder Schuldgefühlen bei dem Kläger bleibe. Auch sei davon auszugehen, dass die Berichterstattung für die Kläger in der krisenhaften Situation, in der sich ihre Familie seit dem Unfall befinde, besonders schwer zu ertragen sei. Es liege auf der Hand, dass die Belastungen durch den Unfall für die Kläger groß seien. Gerade in einer Situation, die großen Zusammenhalt erfordere, werde dieser Zusammenhalt von der Beklagten - zumindest für die Vergangenheit - in Frage gestellt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Gerücht auf der Titelseite verbreitet worden sei, die einen besonders hohen Verbreitungsgrad habe, da sie auch von dem sogenannten Kiosk- und Überschriftenleser wahrgenommen werde und die Titelseite zudem über die H-Zeitung im Rahmen einer Werbung für die Zeitschrift verbreitet worden sei. Die Schwere des Eingriffs werde auch nicht dadurch gemindert, dass die Berichterstattung im Innenteil an das Mitgefühl der Leser in Anbetracht des „gemeinen Gerüchts“ appelliere. Abgesehen davon, dass auch diese Berichterstattung das Gerücht verbreite, sei vorliegend der sogenannte Kiosk- bzw. Titelseitenleser maßgeblich, der lediglich die Titelseite, nicht jedoch den Innenteil der Zeitschrift wahrnehme. Die Beklagte habe das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt, denn sie habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hätte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass für das von ihr verbreitete Gerücht keine ausreichenden Anknüpfungspunkte bestünden.

11

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle dem Kläger auch nicht das Genugtuungsinteresse wegen fehlenden Beeinträchtigungsempfindens. Insoweit sei das Bestreiten der Beklagten, dass der Kläger die streitgegenständliche Berichterstattung und Titelgestaltung wahrgenommen habe und habe wahrnehmen können, ohne Relevanz.

12

Die Beklagte bekämpft die Entscheidung mit der form- und fristgemäß eingereichten Berufung und macht geltend, dass das Landgericht den Klägern rechtsfehlerhaft den Geldentschädigungs- und Kostenerstattungsanspruch zuerkannt habe. Ein Geldentschädigungsanspruch des Klägers sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution davon auszugehen sei, dass er die Berichterstattung selbst nicht wahrgenommen habe. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Mangels Wahrnehmbarkeit seitens des Klägers könne die Geldentschädigung aber keine Genugtuungsfunktion entwickeln. Auch im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen für den Geldentschädigungsanspruch. Der Leser der Erstmitteilung erfahre, dass die Trennung ein Gerücht sei, und durch die Titelblatt-Zusätze „Wie gemein!“ und „Wer setzt solche Gerüchte in die Welt?“ werde deutlich, dass der Wahrheitsgehalt des Gerüchts zweifelhaft sei. Da der Aussagegehalt mithin offen sei, verstoße die Verurteilung zum Schadensersatz nach dem „Stolpe“-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Frage nach einer möglichen Trennung der Kläger betreffe nur auf den ersten Blick die Privatsphäre. Da die Klägerin den Kläger über Jahre hinweg begleitet und gemeinsam mit ihm in der Öffentlichkeit aufgetreten sei, betreffe das präsentierte Gerücht einer Trennung vor allem die Sozialsphäre. Wie sich aus den vorgelegten Berichten ergebe, sei die (glückliche) Beziehung bis zu dem tragischen Unfall von den Klägern öffentlich gelebt und auch in aller Öffentlichkeit angesprochen worden. Die Kläger hätten dabei einen intensiven Einblick in ihr Privatleben gegeben - über die Hochzeit, die Familie samt Kindern, bis jedenfalls in das Jahr 2011, zwei Jahre vor dem Unfall. Vor diesem Hintergrund sei eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen. Wenn - wie hier - eine gewisse Distanzierung erfolgt sei, die Tatsache zutreffend sei, dass ein solches Gerücht existiere[,] und in der Berichterstattung keinerlei Darlegung erfolge, ob das Gerücht nun „richtig“ sei oder nicht, müssten es die Kläger aufgrund ihres jahrelangen Verhaltens in der Öffentlichkeit hinnehmen, dass über dieses Gerücht auch berichtet werde. Hätten die Kläger über Jahre hinweg ihre Beziehung nicht als glücklich in der Öffentlichkeit dargestellt, wäre die Tatsache des Gerüchts ohnehin als Titelankündigung für sie (Beklagte) nicht in Frage gekommen.

13

Die Kläger begehren im Wege der zulässigen Anschlussberufung die Erhöhung der Geldentschädigung auf den Betrag von jeweils € 50.000,-- nebst Zinsen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

16

Die Kläger beantragen,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Der Kläger zu 1. beantragt im Wege der Anschlussberufung,

19

das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Tenor zu Ziffer II hinaus verpflichtet wird, an ihn weitere € 20.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen.

20

Die Klägerin zu 2. beantragt im Wege der Anschlussberufung,

21

das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Tenor zu Ziffer II hinaus verpflichtet wird, an sie weitere € 20.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen.

22

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und machen zur Begründung der Anschlussberufung geltend, dass das Landgericht bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht hinreichend gewürdigt habe, dass diese auch präventiven Zwecken zu genügen habe. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Beklagte die unwahre Behauptung über ihr Beziehungsleben als Mittel zur Auflagensteigerung genutzt und sie damit einer Zwangskommerzialisierung zugeführt habe. Die Beklagte habe die unwahre Behauptung nicht nur auf den Titel gehoben, sondern durch die Werbeanzeige in der H-Zeitung sie (Kläger) zusätzlich auch noch als Werbeträger für jene Ausgabe missbraucht.

23

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

24

B. Die zulässige Berufung der Beklagten und die zulässige Anschlussberufung der Kläger sind unbegründet. Den Klägern stehen jeweils, wie das Landgericht zutreffend begründet hat, Ansprüche auf Geldentschädigung in Höhe von € 30.000,-- und auf Schadensersatz in Höhe von € 821,20 nebst Zinsen zu. Auf die Ausführungen des Landgerichts, die der Senat insgesamt für zutreffend und überzeugend hält, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger sind insoweit nicht begründet.

25

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte durch die Verbreitung des unwahren Gerüchts, dass die Kläger vor dem Unfall Trennungsabsichten gehabt hätten, das Persönlichkeitsrecht der Kläger in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Verbreitung des unwahren Gerüchts stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre der Kläger dar. Auch wenn ein derartiges Gerücht in einem Facebook-Profil veröffentlicht ist, gebührt dem von den Klägern beanspruchten Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Interesse der Beklagten, über das unwahre Gerücht zu berichten, der Vorrang. Die Veröffentlichung unwahrer Aussagen über ihr Eheleben und ihre Privatsphäre brauchen die Kläger nämlich generell nicht hinzunehmen; erst recht gilt dies - wie von der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden (vgl. nur: BGH NJW 1995, S. 861, 864) - für Angaben über ihre höchstpersönliche Lebensgestaltung, zu der zweifelsohne die Frage von Trennungsabsichten zählt. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Mitteilung einer falschen Nachricht bzw. die Verbreitung eines Gerüchts unabhängig vom Wahrheitsgehalt zulässig sein kann, sind vorliegend nicht gegeben. Ersichtlich geht es in dem Beitrag nicht darum, aufzuzeigen, dass jemand eine falsche Meldung verbreitet hat. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen jener besonders gelagerten Fälle, in denen die Berichterstattung über ein unwahres Gerücht bzw. eine Drittmeldung ausnahmsweise im Hinblick auf ein höherrangiges oder gar überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig ist. Ob die Kläger vor dem Unfall Trennungsabsichten hatten, ist für die Öffentlichkeit und den öffentlichen Meinungsbildungsprozess jedenfalls nicht in der Weise wesentlich, dass allein der Existenz solcher Gerüchte schon ein so hoher Informationswert zukommt, dass sie unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden dürften. Es handelt sich bei dem in Rede stehenden Gerücht vielmehr um, wie die Beklagte im Innenteilartikel selbst geschrieben hat, eine „wilde“ Spekulation aus dem Internet. In diesem Bereich indes ist die Verbreitung ungesicherter und unwahrer Gerüchte, welche - wie vorliegend - eine Angelegenheit aus der Privatsphäre der Betroffenen zum Gegenstand haben, regelmäßig unzulässig (vgl. Soehring in Soehring/Höhne, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Rz. 26 u. 29). Der Umstand, dass die Kläger sich in der Vergangenheit öffentlich zu ihrer Ehe äußerten, ändert hieran nichts.

26

Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Beklagte von dem von ihr verbreiteten unwahren Gerücht nicht einmal in eindeutiger Weise distanziert hat. Zwar wird die Verbreitung des Gerüchts auf der Titelseite als „gemein“ und im Innenteil als „fies“ und „widerlich“ bezeichnet. Aber einmal abgesehen davon, dass diese Stellungnahmen im Ergebnis eher nichtssagend sind, weil sie die Meldung zwar nicht bestätigen, aber auch nicht dementieren, fehlt es jedenfalls an einer klaren Aussage der Beklagten zum Wahrheitsgehalt der Meldung. Der Umstand, dass die Beklagte die Berichterstattung über das Gerücht auf die Titelseite gehoben und [ihr] damit besonderen Stellenwert verliehen hat, lässt dem Leser mehr als hinreichend Raum für die Annahme, dass die Kläger tatsächlich vor einer Trennung gestanden hätten. Im Innenteil lässt die Beklagte die Frage nach der Wahrheit des Gerüchts in der Passage „Verleumdungen, Neid, Lügen? Was ist dran an den fiesen Gerüchten?“ sogar ausdrücklich offen. Unter diesen Umständen erweist sich die Verbreitung des Gerüchts erst recht als unzulässig; denn die Kläger müssen es sich nicht gefallen lassen, dass ihre höchstpersönlichen Belange durch die Presseberichterstattung in dieser Weise zum Gegenstand falscher Annahmen und Mutmaßungen gemacht werden.

27

Zu Recht hat das Landgericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung als so schwerwiegend eingestuft, dass sie die Zuerkennung einer erheblichen Geldentschädigung rechtfertigt. Dabei ist auch das erhebliche Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Eine Recherche, auf welchen Erkenntnissen die im Facebook-Profil veröffentlichten Äußerungen beruhen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Gerücht ungeprüft veröffentlicht hat.

28

Prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Unfallverletzung nicht in der Lage war und ist, die streitgegenständliche Berichterstattung zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger lag nach dem Unfall im Koma. Vor diesem Hintergrund hätte er nach dem Bestreiten der Beklagten dazu vortragen müssen, dass sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert hat, dass es ihm wieder möglich ist, Presseveröffentlichungen zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Umstand vermag aber, wie das Landgericht überzeugend erörtert hat, nichts am Bestehen des Geldentschädigungsanspruchs zu ändern. Zwar steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (BGH NJW 2014, 2871 - juris-Rn. 18 m.w.N.). Das Alter und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen spielen aber für die Berechtigung, immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend zu machen, keine rechtlich relevante Rolle (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1007; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 137, 138; LG Berlin GRUR 1974, 415; a.A. Soehring, a.a.O., § 32 Rn. 19), so dass auch einem Kleinkind ein Geldentschädigungsanspruch zustehen kann (vgl. BGH AfP 2005, 65, juris-Rn. 22). Wenn man beim Ersatz immaterieller Schäden an Leib und Seele von Genugtuung spricht, so ist dabei weniger auf die subjektive Befriedigung des Verletzten, sondern vornehmlich darauf abzuheben, dass sich der gesetzlich umfassend angelegte Rechtsgüterschutz auch im immateriellen Bereich objektiv zu bewähren hat. So gesehen, geht es schadensersatzrechtlich nicht maßgeblich darum, dass der Verletzte persönlich gegenüber dem Verletzer Genugtuung empfindet. Das wäre nicht nur zu interpersonal gesehen, sondern das passt immer dann nicht, wenn der Verletzte bewusstlos ist oder dessen Persönlichkeit so gelähmt oder zerstört ist, dass er nichts mehr zu empfinden vermag. Die Genugtuungsfunktion darf aber nicht in den schlimmsten Schadensfällen versagen (Beuthien GRUR 2014, 957, beck-online; vgl. auch BGH NJW 1993, 781). Ein anderes Ergebnis würde der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 1 GG widersprechen. Die Geldentschädigung findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH AfP 2014, 135, juris-Rn. 38 m.w.N.).

29

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung hat das Landgericht zu Recht zu Lasten der Beklagten insbesondere den hohen Verbreitungsgrad der Veröffentlichung berücksichtigt. Das Gerücht wurde nicht nur auf der Titelseite und im Innenteil der Zeitschrift vom 23. August 2014 verbreitet, sondern darüber hinaus auch noch in der großflächigen Anzeige in der H-Zeitung (Anlage K 12). Dem Präventionsgedanken hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Kläger angemessen Rechnung getragen. Auch der Senat erachtet die Geldentschädigung in Höhe von jeweils € 30.000,-- bei nochmaliger Abwägung aller Umstände für erforderlich, aber auch ausreichend.

30

Das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Auch nach erneuter Prüfung sieht der Senat mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 02.06.2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 0
published on 05.05.2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 26.4.
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.