Landgericht Hamburg Urteil, 02. Juni 2017 - 324 O 381/16

published on 02.06.2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 02. Juni 2017 - 324 O 381/16
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.08.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.08.2016 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

und beschließt:

Der Gegenstandswert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist mehrfacher Formel-1-Weltmeister. Er ist am 29.12.2013 beim Skifahren schwer verunglückt.

2

Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitschrift „d. a.“.

3

Berichterstattung I):

4

Die Titelseite der Ausgabe Nr. 7/2016 von „d. a.“ vom 13.02.2016 war als Hauptaufmacher mit einem Foto des Klägers und etwas versetzt und kleiner dahinter seiner Ehefrau sowie mit der Schlagzeile versehen: „Ein Insider sagt... M. S. »Er ist nicht mehr unter uns!« Wann bricht die Familie ihr Schweigen?“. Wegen der Einzelheiten der Titelseitengestaltung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

5

Im Innenteil dieser Ausgabe wurde auf den Seiten 8 und 9 unter der Überschrift „Wann findet die Familie die Kraft, die Wahrheit zu sagen?“ unter Beifügung von Fotos u.a. des Klägers, seines Sohnes und seiner Ehefrau über den Kläger und seine Familie berichtet. Dort hieß es unter anderem:

6

M. S. Es ist verständlich, dass C. und die Kinder mit ihrer Trauer zunächst allein sein wollen, wenn statt Fortschritten ein schrecklicher Rückfall passiert. Genau das scheint jetzt der Fall zu sein ...

7

‚Er ist nicht mehr unter uns‘, sagte jetzt Rennfahrer B. J. im Interview mit einer Magazin

8

Doch den letzten Rest an Hoffnung begrub jetzt B. J., 37, ein französischer Rennfahrer und Moderator. Der Insider sagte im Gespräch mit dem Magazin ‚E.‘: ‚Il n’est plus avec nous‘ – ‚Er ist nicht mehr unter uns!‘

9

Dieser Satz ist Ausdruck größter Verzweiflung. Wenn wir so etwas sagen, bedeutet es das Schlimmste: Dass jemand eigentlich nicht mehr da ist. Es klingt nach wenig Hoffnung, nach Aufgabe und Trauer. Und plötzlich befürchten wir zu wissen, was der Grund für das eiserne Schweigen der Familie sein kann. Mit einer Tragödie muss man zunächst allein fertig werden. Da kann nichts und niemand helfen. Es ist eine Frage der Zeit.

10

Wann findet Familie S. die Kraft, die ganze Wahrheit zu sagen?

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der Innenteilgestaltung wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Vor der Berichterstattung hatte die Beklagte weder bei dem Kläger, noch bei dessen Betreuerin oder dem Management nachgefragt.

12

Der in der Berichterstattung zitierte Rennfahrer B. J. hatte sich in der französischen Ausgangsmeldung in dem Magazin „E.“ wie folgt geäußert:

13

C’était un athlète hors-norme. C’est juste très triste. Je sais vaguement dans quelle situation il se trouve. Il est très mal en point. Il n’est plus là. Il n’est plus avec nous... Ça l’aurait fait chier d’être dans cet état. C’est vraiment une connerie...

14

In der Klageschrift wurde dies übersetzt mit:

15

Das war ein außerordentlicher Sportler. Das ist wirklich sehr traurig. Ich weiß vage, in welcher Situation er sich befindet. Ihm geht es sehr schlecht im Moment. Er ist nicht mehr da. Er ist nicht mehr bei uns... Das muss einem den letzten Nerv töten, in diesem Zustand zu sein. Das ist wirklich ein Mist...

16

Die Zeitschrift „die a.“ erscheint bundesweit mit einer Auflage von durchschnittlich knapp 400.000 Exemplaren. Sie erreicht wöchentlich rund 1,8 Millionen Leser, Anlage K 6.

17

Die Ausgabe Nr. 7/2016 vom 13.02.2016 wurde in der „B.“-Zeitung vom 15.02.2016 mit der Abbildung der Titelseite und dem beigefügten Text beworben:

18

Es ist unheimlich. Dieses Schweigen. Schon seit Monaten gibt es kein Lebenszeichen mehr. ‚Warum schweigt die Familie von M.a S.?‘, fragen sich viele Fans besorgt. Nun bricht einer das Schweigen. Ein Insider. Doch was er zu sagen hat, ist schrecklich, niederschmetternd, hoffnungslos. Es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit, wann die Familie der Öffentlichkeit die schreckliche Wahrheit überbringt...

19

Der Kläger hat verschiedene Onlinebeiträge als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegt, die sich mit der seiner Ansicht nach vermeintlichen Todesmeldung auseinandersetzen.

20

Der Kläger beantragte noch vor der Veröffentlichung der in Rede stehenden Ausgabe am 13.02.2016 bereits am 12.02.2016 beim Landgericht Frankfurt am Main wegen der Äußerung „M. S. ‚Er ist nicht mehr unter uns‘“ eine einstweilige Verfügung, die am selben Tage unter dem Aktenzeichen 2/3 O 51/16 erlassen wurde. Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten noch am 12.02.2016 per Fax zur Kenntnis übermittelt. Die Zustellung erfolgt am 23.02.2016. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut K 8 Bezug genommen.

21

Mit Schreiben vom 16.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 100.000,00 Euro auf, Anlage K 9.

22

Mit Schreiben vom 07.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, woraufhin die Beklagte die einstweilige Verfügung vom 12.02.2016 mit Schreiben vom 08.03.2016 als endgültige Regelung anerkannte, Anlagenkonvolut K 10.

23

Auf die Abmahnung des Klägers und seiner Ehefrau vom 05.04.2016 hinsichtlich der Wortberichterstattung in der Ausgabe Nr. 7/2016 gab die Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2016 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, Anlagenkonvolut K 11.

24

Der Kläger begehrt wegen des Aufforderungsschreibens zur Zahlung einer Geldentschädigung die entsprechenden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale, mithin einen Betrag von 1.973,90 Euro.

25

In einer früheren Ausgabe von „d. a.“, Nr. 50/2015 vom 05.12.2015, hieß es als Hauptaufmacher zu einem Foto des Klägers und etwas versetzt und kleiner dahinter seiner Ehefrau: „M. S. Traurige Weihnachten Es ist Zeit, loszulassen ...“. Im Innenteil wird auf den Seiten 8 und 9 unter der Überschrift „Es ist an der Zeit, loszulassen ...“ über den Kläger und seinen Gesundheitszustand unter Bezugnahme auf Zitate früherer Weggefährten des Klägers berichtet. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. Auf die Abmahnung des Klägers vom 25.01.2016 gab die Beklagte die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.01.2016 ab, Anlagenkonvolut K 4.

26

Berichterstattung II):

27

Auf der Titelseite von „d. a.“ Nr. 13/2016 vom 26.03.2016 hieß es als Hauptaufmacher zu einem Foto des Klägers und einem kleineren Foto seiner Ehefrau: „Erschütternd! M. S. Das steht im Kranken-Brief! Wer hat diesen Brief bloß geschrieben?“. Wegen der Einzelheiten der Titelseitengestaltung wird auf Anlage K 12 Bezug genommen.

28

In dem zugehörigen Beitrag im Innenteil der Ausgabe auf den Seiten 8-10 hieß es unter der Überschrift „Nun hat die Wahrheit doch ihren Weg gefunden“ unter anderem:

29

Es ist der traurigste Brief, der jemals zu uns in die Redaktion gekommen ist. Weil er einem bereits nach wenigen Zeilen die Hoffnung nimmt und den Glauben, dass M. S. jemals wieder zurück ins Leben findet. Nichts wird mehr so sein, wie es einmal war. Da ist sich der Schreiber des Briefes ganz sicher. Das ist auch seine Botschaft, die er uns vermitteln will – der Redaktion und unseren Lesern.

30

Sein Brief erreichte uns am Montag vor zwei Wochen. Als Reaktion auf eine Titelgeschichte über M. S.. Er sollte uns zeigen, dass wir mit unserer Geschichte nur an der Oberfläche gekratzt hatten – dass das wirkliche Drama sich darunter abspielt. Der Schreiber stellt sich als ein Mann vor, die aus erster Hand wissen will, wie es M. S. wirklich geht er kenne die ganze Wahrheit. Er kenne sie von seinem Bruder, der sie ihm in seiner furchtbaren Schrecklichkeit offenbart habe. Wer ist dieser Bruder? Über ihn schreibt der Mann nicht viel, weil er ihn offenbar schützen will. So wie sich selber auch. Die Vorsicht spielt man in jeder Formulierung, in jedem Satz. Auch wenn es der Schreiber nicht auszusprechen wagt: Sein Bruder muss im allerengsten Umfeld M. S.s tätig sein. Es ist fast sicher, nach allem, was er wissen will, dass er so nahe an M.e S. ist, wie es nur seine Familie ist und die ausgesuchten Personen: Ärzte, Therapeuten, Krankenschwestern, Pfleger. Es ist mehr als nur eine Spekulation. Denn sein Bruder hat den schwer gezeichneten M. S. im Krankenbett auch fotografiert.

31

[...] Der Verfasser sagt, er habe sich diesen Schritt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, reiflich überlegt. Auch das gehöre zu seiner Botschaft.

32

Das haben wir in der Redaktion ebenfalls getan. Sollen wir den Brief veröffentlichen? Dürfen wir das? Dann bekamen wir plötzlich prominente Unterstützung. Von N. L.. Der bezweifelt, ob die Abschottungsstrategie der Familie der richtige Weg sei. [...] Die Fans haben ein Recht, die Wahrheit zu erfahren, auch wenn sie uns in den emotionalen Abgrund führt.

33

Der Brief führt uns direkt dorthin – ins dunkle Herz der Verzweiflung. Dahin, wo die Tragödie wohnt. M. S. liegt in seinem Bett, sein Körper ist eingesperrt in der Verletzung, die ihm jedes normale Leben unmöglich macht. Sein Körper ist verkabelt. Infusionen halten ihn am Leben. Im Bett liegt ein hilfloser Mensch, abgemagert. Es ist M. S.. Aber nicht unser S., wie wir ihn kennen. Es ist so traurig!

34

Wegen der weiteren Einzelheiten der Innenteilgestaltung wird auf Anlage K 13 Bezug genommen.

35

Auf die Abmahnung des Klägers vom 30.03.2016 gab die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2016 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, Anlagenkonvolut K 15. Mit Schreiben vom 04.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 Euro auf, Anlage K 16.

36

Der Kläger begehrt wegen des diese Berichterstattung betreffenden Aufforderungsschreibens zur Zahlung einer Geldentschädigung ebenfalls die entsprechenden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale, mithin einen Betrag von 1.531,90 Euro.

37

Der Kläger trägt vor,
ihm stehe wegen der Berichterstattung I) ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro zu. Die Beklagte habe mit ihrer unwahren Behauptung auf der Titelseite und der Berichterstattung im Innenteil in eklatanter Weise und mit erschreckender Gleichgültigkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Die hierdurch erlittene schwere Beeinträchtigung lasse sich nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend ausgleichen.

38

Die Titelseite der Ausgabe Nr. 7/2016 lasse, anders als die Beklagte meine, keine andere Deutung zu, als dass der Kläger verstorben sei und die Familie nur noch nicht die Kraft gefunden habe, mit dieser Nachricht an die Öffentlichkeit zu treten. Dieses Verständnis setze sich im Innenteil der Berichterstattung fort. Die Beklagte habe bewusst und in der Absicht, eine kommerziell verwertbare, unwahre Behauptung über den Kläger aufzustellen, einen Satz des französischen Rennfahrers B. J. aus dem Zusammenhang gerissen. Die Beklagte missachte seinen Anspruch auf einen würdevollen Umgang mit seiner Person. Aus dem fehlenden Dementi der Todesspekulationen der Beklagten könne nicht geschlossen werden, dass er oder sein Umfeld diese als nicht so gravierend eingeschätzt hätten. Er und sein nächstes Umfeld seinen in keiner Weise verpflichtet, zu den absurden Spekulationen der Medien zum Gesundheitszustand permanent Stellung zu nehmen. Dies sei angesichts der Vielzahl völlig substanzloser Spekulationen schlichtweg unmöglich, zudem löse jede Stellungnahme jeweils eine Welle von Anschlussberichterstattungen aus.

39

Informationen über den Tod eines Betroffenen gehörten zur Intimsphäre, insbesondere wenn es sich lediglich um wilde Spekulationen handele. Das Sterben und der Tod gehörten zum intimsten Kern der eigenen Existenz. Die Beklagte spreche ihm mit ihren Spekulationen zum seinem Leben und Tod jegliche Menschenwürde ab. Die Indiskretion, mit der die Beklagte über sein angebliches Ableben berichte, stelle mithin eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Intimsphäre dar.

40

Zudem liege eine besondere Hartnäckigkeit vor, mit welcher die Beklagte die vorliegende Rechtsverletzung begangen habe. Die Beklagte habe sehenden Auges die Veröffentlichung vorgenommen, da sie bereits vor der Veröffentlichung der Publikation von der gegen sie erwirkten Verfügung Kenntnis erhalten habe. Zudem habe sie auch noch drei Tage später in der auflagenstärksten deutschen Zeitung mit eben jenem Titelblatt geworben. Sie habe sogar wiederholt über sein mögliches Ableben berichtet, wie Anlage K 3 belege.

41

Die Beklagte habe aus kommerziellen Gesichtspunkten ohne konkreten redaktionellen Anlass berichtet, sie habe vorsätzlich gehandelt. Anlage K 4 belege, dass die Beklagte bereits mehrfach von ihm auf Unterlassung solcher Äußerungen in Anspruch genommen worden sei.

42

Von der Geldentschädigung müsse ein echter Hemmungseffekt ausgehen.

43

Die Berichterstattung II) der Beklagten in der Ausgabe Nr. 13/2016 verspotte ihn und sein Selbstbestimmungsrecht, indem sie, die Beklagte, vorgebe, sie sei sich nicht sicher, ob sie den Inhalt des Briefes veröffentlichen solle. Sie spiegele moralische Überlegungen vor, welche ihr jedoch offensichtlich fremd seien. Sie spreche ihm, indem sie ihn als in seinem Körper eingesperrten und verkabelten Pflegefall darstelle, jegliche Menschenwürde ab. Die Beklagte nutze skrupellos das Leiden des sehr bekannten und beliebten Klägers zur Absatzsteigerung aus, wie ein Bericht der Beklagten in der Illustrierten „f. a.“ vom 04.07.2016, Anlage K 14, belege. Im stehe daher ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 Euro zu. Diese Berichterstattung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in seine Intimsphäre dar. Die Behauptungen seien zudem unwahr. Er werde der Öffentlichkeit vorgeführt als pflegebedürftiger Patient, der 24 Stunden täglich auf fremde Hilfe angewiesen sei. Dies entspreche nicht dem von ihm definierten sozialen Geltungsanspruch als Sportlegende.

44

Es fehle auch nicht an der Aktivlegitimation. Wenn überhaupt könne sich das von der Beklagten geltend gemachte fehlende Beeinträchtigungsempfinden auf das Genugtuungsinteresse auswirken, dies sei jedoch nach zutreffender Auffassung der Kammer gerade nicht der Fall. Wie die Klägerin darauf komme, er sei nicht in der Lage, die erlittene schwere Rechtsverletzung wahrzunehmen, erschließe sich nicht. Sie habe unstreitig keine Kenntnis von seinem Gesundheitszustand. Er werde sich hierzu auch nicht einlassen. Es sei ihm nicht zumutbar, Umstände aus seinem persönlichen Bereich und insbesondere zu seinem Gesundheitszustand allein wegen einer ins Blaue hinein angestellten Spekulation, er sei nicht in der Lage, die vorliegende Rechtsverletzung wahrzunehmen, zu offenbaren.

45

Der Kläger hat mit der am 02.08.2016 der Beklagten zugestellten Klage zunächst (nur) im Hinblick auf die Berichterstattung I) beantragt:

46

I. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte.

47

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.973,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

48

Mit Schriftsatz vom 04.10.2016, der Beklagten zugestellt am 11.10.2016, hat der Kläger die Klage auf die Berichterstattung II) erweitert und zusätzlich beantragt:

49

III. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte.

50

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.531,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

51

Die Beklagte beantragt,

52

die Klage abzuweisen.

53

Sie bestreitet die vom Kläger vorgetragenen Folgen der streitgegenständlichen Berichterstattung, insbesondere ihre Ursächlichkeit für die vorgetragenen Medienberichte.

54

Sie trägt weiterhin vor, der Kläger „sei nicht in der Lage, die erlittene schwerwiegende Rechtsverletzung wahrzunehmen“ und dass die vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen von diesem „wahrnehmbar und spürbar“ seien.

55

Die Beklagte macht geltend,
der Umstand, dass das Management des Klägers in keiner Weise auf die Titelveröffentlichung der Beklagten reagiert habe, zeige, dass man dort die angebliche „Todesnachricht“ so nicht oder jedenfalls nicht in der geschilderten Intensität verstanden habe.

56

Es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts liege grundsätzlich nur dann vor, wenn die betroffene Person die persönlichkeitserheblichen Einwirkungen bemerke. Befinde sich die betroffene Person im Koma, könne eine Berichterstattung in keiner Weise eine Beeinträchtigung dieser Person darstellen, die Person nehme die Berichterstattung selbst nicht wahr. Der Kläger habe jedenfalls nicht vorgetragen, dass eine Wahrnehmung durch ihn habe erfolgen können und erfolgt sei. Dies habe der Kläger zu beweisen.

57

Soweit die Kammer (in anderer Sache, 324 O 640/14) die Auffassung vertrete, die Berichterstattung sei „geeignet“, „Reaktionen des sozialen Umfelds eines Betroffenen auszulösen, die dieser, auch wenn die Wahrnehmbarkeit der ihnen verletzenden Berichterstattung eingeschränkt ist, durchaus als belastend empfinden kann“, sei dies durch den Sachvortrag nicht belegt. Letztlich reduziere sich das „soziale Umfeld“ auf die Ehefrau des Klägers. Diese wisse jedoch genau, wie die Titelankündigung einzuordnen sei.

58

Auch im übrigen sei ein Geldentschädigungsanspruch nicht gegeben. Sie behaupte in der Berichterstattung I) schon nicht wörtlich den Tod des Klägers, vielmehr sei der Kern der Titelaussage ein wörtliches Zitat. Es ergebe sich für den Leser keineswegs zwingend, dass der Kläger auch tatsächlich verstorben sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheide auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität aus. Der Kläger habe nichts unternommen, den von ihm zugrunde gelegten Eindruck zu korrigieren.

59

Eine etwaige Hartnäckigkeit als Begründung eines Geldentschädigungsanspruchs sei nur bei Bildveröffentlichungen von der Rechtsprechung anerkannt. Für Wortberichterstattungen, wie hier, scheide dieser Gedanke aus.

60

Der Kläger und seine Ehefrau hätten sich über Jahre hinweg in der Öffentlichkeit als glückliches Paar präsentiert, wie Anlage B 1 belege. Auf die glücklichen und schönen Zeiten sei aufgrund des schrecklichen Unglücks im Dezember 2013 eine schreckliche Zeit gefolgt. Nachdem er sich 20 Jahre lang auch in privatesten Momenten in der Öffentlichkeit präsentiert habe, werde er nun vor der Öffentlichkeit versteckt. Zur Lebenswirklichkeit des Klägers gehöre aber auch die Zeit nach dessen Skiunfall. Es sei auch durchaus im Interesse der Familie, den Kläger und dessen Lebenswerk in der Öffentlichkeit präsent zu halten, wie die am 13.11.2016 gestartete, offizielle Facebook-Seite für den Kläger zeige. Hierüber sei ausführlich berichtet worden, wie Anlage B 2 (a....de) zeige. Die Berichterstattung in der Ausgabe Nr. 13/2016 falle in diese Zeit.

61

Den in der Berichterstattung II) beschriebenen Brief gebe es tatsächlich, er liege der Redaktion vor. Die Redaktion habe sich mit größter Vorsicht dem Inhalt des Briefes genähert, eine Vorab-Recherche beim Management des Klägers habe dazu jedoch nicht gehört, da bekannt sei, dass sich das Management des Klägers in der Öffentlichkeit nicht äußere. Der Kläger sei auch hinsichtlich des hierauf gestützten Geldentschädigungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Selbst wenn man dies anders sehe, stelle die hier streitgegenständliche Passage lediglich einen geringen Teil des Beitrags dar. Es gehe um neun Zeilen in einem dreiseitigen Beitrag. Es würden lediglich die derzeitigen Lebensumstände des Klägers geschildert und es werde nichts konkretes ausgesagt. Es sei mitnichten so, dass der Kläger am „normalen Leben“ teilnehme. Er sei schwer krank, liege vermutlich nach wie vor im Koma. Der Gesundheitszustand des Klägers sei jedenfalls der Gestalt öffentlich bekannt, dass er allgemein als „dramatisch“ geschildert und wahrgenommen werde.

62

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.04.2017 Bezug genommen. Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2017 weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

63

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung I) ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Damit ist auch die insoweit geltend gemachte Erstattung von Rechtsanwaltskosten begründet. Hinsichtlich der weiteren Berichterstattung II) steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung demgegenüber nicht zu. Demgemäß ist auch der diesbezüglich geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben unbegründet.

I.

64

Dem Kläger steht wegen der Berichterstattung I) ein Anspruch auf Geldentschädigung in der tenorierten Höhe zu. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein solcher Anspruch voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH NJW 2014, 2029, 2033 m.w.N. BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.03.2012., Az VI ZR 123/11, juris Rz. 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az VI ZR 211/12, AfP 2014, S. 135 ff (140)). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

65

1) Die angegriffene Titelseite der Ausgabe Nr. 7/2016 vom 13.02.2016 mit der Schlagzeile:

66

Ein Insider sagt...
M. S.
»Er ist nicht mehr unter uns!«
Wann bricht die Familie ihr Schweigen?

67

vermittelt dem Leser den zwingenden Eindruck, der Kläger sei verstorben. Anders ist die – hier auf der Titelseite – singuläre Zitatzeile „»Er ist nicht mehr unter uns!«“ nicht zu verstehen. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinhin verwendete Formulierung, mit der der Tod eines Menschen ausgedrückt wird. Dieses Verständnis wird noch dadurch verstärkt, dass es in der weiteren Zeile heißt „Wann bricht die Familie ihr Schweigen?“. Damit wird für den Leser erkennbar, dass die Familie etwas mitteilen, etwas offenbaren müsse, vor dem sie sich bisher gedrückt habe und was deshalb bisher nicht geschehen sei. Der Tod des Klägers wäre zweifellos aufgrund der weltweiten Anteilnahme an seinem Schicksal ein solcher mitteilungsbedürftiger Umstand. Jedenfalls in der Zusammenschau kann der Leser dieser Titelseite nur den Eindruck gewinnen, M. S. sei heimlich gestorben. Unstreitig ist dies unwahr.

68

Bei dieser Bewertung ist es sogar nicht allein der sog. Kioskleser, der nur flüchtig die Titelseitenschlagzeilen der ihm präsentierten Zeitschriften wahrnimmt, der das vorstehend dargestellte Verständnis entwickelt. Auch der aufmerksame Leser der Titelseite hat mangels anderer Hinweise auf der Titelseite keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte wolle mit der Schlagzeile etwas anderes als den Tod des Klägers ausdrücken.

69

Das Argument, eine Todesnachricht würde in anderer Weise kommuniziert werden, greift nicht durch. Denn die Beklagte beruft sich – für den Leser erkennbar („Ein Insider sagt...“) – gerade darauf, dass der Kläger „heimlich“ gestorben sei und die Familie dies vor der Öffentlichkeit bisher verberge. Auf eine „offizielle“ Verlautbarung stützt sich die Berichterstattung der Beklagten gerade nicht, sondern suggeriert, ein Geheimnis zu offenbaren.

70

2) Die dargestellte Rechtsverletzung erreicht auch die für die Geldentschädigung erforderliche Schwere. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, BGHZ 199, 237-270, juris Rz. 38 m.w.N.).

71

Die Titelseitenschlagzeile greift in außergewöhnlich massiver Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Durch die – unwahre – Todesnachricht wird nicht lediglich die Privatsphäre des Klägers berührt, sondern in deren Kernbestand eingegriffen. Der Kläger wird von der Beklagten für tot erklärt. Gerade bei einer schwer kranken Person wie dem Kläger, der – soweit das allgemein bekannt ist – nach wie vor durch die Folgen seines Unfalls beeinträchtigt ist, ist die Mitteilung, er sei tot, von besonderer Sensibilität. Denn der mit dem Gesundheitszustand des Klägers im Groben vertraute Leser tut die Nachricht von dessen Tod nicht als „Zeitungsente“ ab, sondern sieht hierin angesichts der Schwere der Verletzungen möglicherweise eine Bestätigung der fortbestehenden Sorge, dass der Kläger diesen Unfall letztendlich doch nicht überleben bzw. an dessen Folgen sterben könnte. Für den Kläger bedeutet dieses in der Öffentlichkeit erweckte Verständnis, dass er in den Augen der Leser nicht mehr als Mensch existiert.

72

Hinzu kommt, dass die Titelseite suggeriert, der Kläger sei schon eine Zeitlang tot und die Familie verschweige dies, so dass der Kläger weitergehend auch dadurch beeinträchtigt wird, dass der Leser sich fragt, wie lange der Kläger schon nicht mehr „unter uns“ ist und wie lange schon die Familie der Öffentlichkeit etwas vormache. In Frage gestellt wird dadurch für den Leser auch, ob die mitgeteilten Informationen zu seinem Gesundheitszustand überhaupt zutreffend waren, so dass der Gesundheitszustand des Klägers rückblickend in Frage gestellt wird.

73

Die Diskrepanz zu seinem tatsächlichen Zustand ist erheblich. Der Kläger ist nicht tot, er befindet sich auch nicht im Koma. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.05.2017 vorträgt, die letzte Mitteilung zum Gesundheitszustand des Klägers sei gewesen, dass er sich nicht im Wachkoma befinde, und dies bedeute auch mangels anderweitiger Verlautbarungen, dass er sich im Koma befinde, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag und nicht lediglich um rechtliche Ausführungen. Es kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte mit diesem Vortrag bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sie dazu rechtzeitig und substantiiert hätte vortragen können und müssen, da sie sich auf eine Mitteilung der Sprecherin des Klägers aus April 2014 beruft, und die Frage, ob der Kläger die Berichterstattung überhaupt wahrnehmen könne, von ihr bereits in der Klagerwiderung thematisiert wurde und dies zudem Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung war. Denn der Schluss, den die Beklagte zieht, der Kläger befinde sich im Koma, weil er sich nach letzter Mitteilung nicht im Wachkoma befinde, ist in sich bereits nicht nachvollziehbar.

74

Es ist zudem gerichtsbekannt, dass die Sprecherin des Klägers im April 2014 in der Talkshow von Günther Jauch mitteilte, es gebe kleine Fortschritte, kleine Momente des Bewusstseins, des Erwachens und der Wachheit. Es dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass sich der Kläger nach den Angaben seiner Sprecherin Mitte Juni 2014 nicht mehr im Koma befand, als er die Klinik in Grenoble verließ. Eine entsprechende Meldung von „MailOnline“ hat die Beklagte selbst als Anlage B 1 vorgelegt. Anfang September 2014 teilte die Sprecherin mit, dass der Kläger zu Hause sei und der Schwere seiner Verletzung entsprechende Fortschritte gemacht habe. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger befinde sich im Koma, erscheint daher ohne Grundlage ins Blaue hinein aufgestellt und steht im Widerspruch zu den der Öffentlichkeit seitens der Sprecherin des Klägers mitgeteilten Informationen zu seinem Gesundheitszustand, mögen diese in ihrem tatsächlichen Gehalt auch spärlich sein. Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls wach und bei Bewusstsein ist, ist die Mitteilung seines Todes eine ganz erhebliche Verzerrung der tatsächlichen Umstände.

75

Auf den Innenteilartikel der Berichterstattung I) kann der Geldentschädigungsanspruch demgegenüber nicht gestützt werden. Im Innenteil wird dem Leser deutlich, dass sich die Beklagte auf eine Äußerung eines anderen Rennfahrers bezieht und diesen mit der plakativen Schlagzeile auf der Titelseite zitieren wollte. Zwar wird in dem Beitrag nicht ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger lebt und die Formulierung, er sei nicht mehr unter uns, anders gemeint war, aber es erscheint für den Leser aufgrund der Offenbarung der Quelle der Nachricht nicht mehr zwingend, dass der Kläger tatsächlich verstorben sei.

76

3) Die Beklagte trifft ein erhebliches Verschulden. Dass die Verkürzung des Zitats des Rennfahrers auf der Titelseite zu dem zwingenden Verständnis des Lesers führt, der Kläger sei tot, hätte die Beklagte erkennen können. Dass dieses Verständnis einen erheblichen Eingriff darstellt, liegt auf der Hand. Dass der Kläger nicht tot ist, war ihr bekannt. Insofern wirkt sich der Umstand, dass die Beklagte nicht vor der Berichterstattung bei dem Kläger bzw. dessen Sprecherin nachgefragt hat, nicht zusätzlich erschwerend aus.

77

Die Nachfrage war jedoch nicht deshalb entbehrlich, weil die Sprecherin ohnehin keine Details zum Gesundheitszustand mitgeteilt hätte, wie die Beklagte behauptet, denn es ist nach der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Sprecherin durchaus „unter der Hand“ Informationen mitteilt. Im Übrigen wäre, wenn die Beklagte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der Kläger verstorben war, eine Nachfrage bei der Sprecherin zwingend notwendig gewesen, um eine Bestätigung oder ein Dementi eines solchen, letztlich auch zeitgeschichtlichen Ereignisses zu erhalten. Die Beklagte zitiert jedoch den französischen Rennfahrer und nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers hat dieser in dem Interview, dem das Zitat der Beklagten entnommen ist, den Kläger als lebende Person beschrieben. Im Zusammenhang dieses Interviews, dessen im Tatbestand zitierte Übersetzung unstreitig ist, wird deutlich, dass der Rennfahrer etwas anderes ausgedrückt hat als den Tod des Klägers.

78

4) Zugunsten der Beklagten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass ein ganz erhebliches Informationsinteresse an dem Kläger und seinem Gesundheitszustand besteht. Kein öffentliches Informationsinteresse besteht demgegenüber an der unzutreffenden Mitteilung, der Kläger sei tot.

79

5) Erschwerend kommt jedoch zum Tragen, dass die Beklagte in Kenntnis des ihr bereits am 12.02.2016 per Fax übersandten Unterlassungstitels noch am 15.02.2016 in der „B.“-Zeitung für das Heft Nr. 7/2016 vom 13.02.2016 mit der Abbildung der Titelseite und dem beigefügten Text warb:

80

Es ist unheimlich. Dieses Schweigen. Schon seit Monaten gibt es kein Lebenszeichen mehr. ‚Warum schweigt die Familie von M.a S.?‘, fragen sich viele Fans besorgt. Nun bricht einer das Schweigen. Ein Insider. Doch was er zu sagen hat, ist schrecklich, niederschmetternd, hoffnungslos. Es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit, wann die Familie der Öffentlichkeit die schreckliche Wahrheit überbringt...

81

Der Werbetext stützt dabei noch das Verständnis, das die Titelseite beim Leser weckt. Auch der Werbetext lässt wenig Zweifel, dass der Kläger „heimlich“ gestorben sei, wenn es dort u.a. auch heißt „kein Lebenszeichen mehr“ und „die schreckliche Wahrheit“.

82

Diese Verbreitung der Titelseite mit dem beigefügten Werbetext erfolgte drei Tage, nachdem die Beklagte Kenntnis von der einstweiligen Verfügung hatte. Der 15.02.2016 war ein Montag, so dass es sich um eine „normale“ Werktagsausgabe der „B.“-Zeitung handelte. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass diese Werbung nicht noch hätte gestoppt werden können. Zwar erfolgte die förmliche Zustellung der einstweiligen Verfügung erst am 23.02.2016 und damit erheblich später als die Werbeanzeige in der „B.“-Zeitung. Gleichwohl hatte die Beklagte bereits am 12.02.2016 Kenntnis davon, dass der Kläger sich gegen die Titelseite wehrt und diesbezüglich ein gerichtlicher Titel bereits in der Welt war. Die mit ganz erheblicher Breitenwirkung einhergehende Bewerbung ihres Heftes in der „B.“-Zeitung zeigt daher nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte ganz bewusst die Rechte des Klägers trotz – jedenfalls dann – bestehender Kenntnis der entgegenstehenden Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main verletzte.

83

Kein Gewicht hat demgegenüber der Umstand, dass auch das Heft selbst erst einen Tag nach der Kenntnis der Beklagten von der einstweiligen Verfügung veröffentlicht wurde. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Verkauf des Heftes nicht mehr hätte gestoppt werden können.

84

6) Dem Kläger fehlt schließlich auch nicht das Genugtuungsinteresse wegen fehlenden Beeinträchtigungsempfindens. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat insoweit bezogen auf den Kläger folgendes ausgeführt (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 17.01.2017, Az. 7 U 32/15, Seite 9 m.w.N.):

85

„Zwar steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund (...). Das Alter und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen spielen aber für die Berechtigung, immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend zu machen, keine rechtlich relevante Rolle (...), so dass auch einem Kleinkind ein Geldentschädigungsanspruch zustehen kann (...). Wenn man beim Ersatz immaterieller Schäden an Leib und Seele von Genugtuung spricht, so ist dabei weniger auf die subjektive Befriedigung des Verletzten, sondern vornehmlich darauf abzuheben, dass sich der gesetzlich umfassend angelegte Rechtsgüterschutz auch im immateriellen Bereich objektiv zu bewähren hat. So gesehen, geht es schadenersatzrechtlich nicht maßgeblich darum, dass der Verletzte persönlich gegenüber dem Verletzer Genugtuung empfindet. Das wäre nicht nur zu interpersonal gesehen, sondern das passt immer dann nicht, wenn der Verletzte bewusstlos ist oder dessen Persönlichkeit so gelähmt oder zerstört ist, dass er nichts mehr zu empfinden vermag. Die Genugtuungsfunktion darf aber nicht in den schlimmsten Schadensfällen versagen (...). Ein anderes Ergebnis würde der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 1 GG widersprechen. Die Geldentschädigung findet ihre sachliche Berechtigung auch an dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH AfP 2014, 135, juris-Rn. 38 m.w.N.).“

86

Diesem Verständnis der Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung folgt auch die Kammer.

87

7) Die Beeinträchtigung des Klägers kann im Ergebnis nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden. Der Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch vorliegend bereits deshalb nicht aus, weil die Beklagte erst auf die Aufforderung des Klägers hin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main anerkannt hat.

88

Es kann dem Kläger im vorliegenden Einzelfall im Rahmen der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er der Berichterstattung der Beklagten nicht durch ein Dementi oder durch die Geltendmachung von Gegendarstellungs- oder Richtigstellungsansprüchen begegnet ist. Denn es würde auf eine weitere Demütigung des Klägers hinauslaufen, von diesem zu verlangen, sich an die Öffentlichkeit mit der Information zu wenden, er lebe noch.

89

8) Als angemessen, aber auch ausreichend war vorliegend unter Würdigung sämtlicher Umstände dieses Falles eine Geldentschädigung von 100.000,00 Euro festzusetzen. Die Kammer hat dabei insbesondere die besondere Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Beklagte ein erhebliches Verschulden trifft und dieses durch die nachfolgende Bewerbung in der „B.“-Zeitung trotz Kenntnis einer entgegenstehenden Rechtsauffassung eines Gerichts noch verstärkt wurde.

90

Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass die Beklagte bereits in einer vorangegangenen Ausgabe, Nr. 50/2015 vom 05.12.2015 (Anlage K 3), dem Leser zumindest suggeriert hat, dass es derart schlecht um die Gesundheit des Klägers stehe, dass sein baldiger Tod nicht fernliegend ist. Die Titelschlagzeile „M. S. Traurige Weihnachten Es ist Zeit, loszulassen ...“ wirft insoweit einen überaus pessimistischen Ausblick auf das weitere Leben des Klägers und lässt jegliche Hoffnung auf eine Verbesserung seines Zustands in den Augen des Leser schwinden. Aufgrund der Abmahnung des Klägers vom 25.01.2016 war der Beklagten bekannt, dass sich der Kläger gegen derartige Mitteilungen wehrt. Sie hat auch die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 28.01.2016 abgegeben (Anlagenkonvolut K 4). Im Rahmen der Geldentschädigung ist insoweit zwar nicht auf eine besondere Hartnäckigkeit abzustellen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, da dieser Gedanke für das Bildnisrecht und die darin liegenden Besonderheiten bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts entwickelt wurde (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 –, juris Rz. 13) und sich insoweit nicht ohne weiteres auf Textberichterstattungen übertragen lässt. Die Kammer hat jedoch im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt, dass die Beklagte wusste, dass sich der Kläger gegen solche Berichterstattungen wehrt, und ihr damit hätte bekannt sein müssen, dass die – im Aussagegehalt noch über die Titelseite der Ausgabe Nr. 50/2015 vom 05.12.2015 (Anlage K 3) hinausgehende – Berichterstattung auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 7/2016 vom 13.02.2016 eine Verletzung der Rechte des Klägers darstellen könnte, gegen die sich dieser wehrt.

91

In die Gesamtwürdigung aller Umstände ist auch eingeflossen, dass die Verletzung auf der Titelseite des Blattes in besonders plakativer Weise erfolgte.

92

Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, BGHZ 199, 237-270, juris Rz. 77 m.w.N.). Eine solche Einschränkung nimmt die Kammer vorliegend trotz des hohen Betrages der Geldentschädigung nicht an. Denn die Beklagte hat noch in Kenntnis der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main an der unternehmerischen Entscheidung festgehalten, das Heft in der „B.“-Zeitung zu bewerben. Dass der nunmehr festgesetzte Betrag zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Pressefreiheit der Beklagten führen könnte, ist angesichts der finanziellen Dispositionen der Beklagten bei der Bewerbung des Heftes nicht ersichtlich.

93

9) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 02.08.2016 zugestellt worden.

II.

94

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Berichterstattung II) besteht demgegenüber nicht. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch diese Berichterstattung.

95

Zwar beschreibt diese in den wesentlichen Aussagen im Tatbestand wiedergegebene Berichterstattung die vermeintliche Situation des Klägers in einem vermeintlichen „Krankenzimmer“. Sie greift damit in erheblichem Maße in dessen Privatsphäre ein, zu der grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen gehören (BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 382/15 –, juris Rz. 9 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend Umstände in der Berichterstattung gegeben wären, die nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (zu einer anderen, den Kläger betreffenden Berichterstattung) den Beitrag der Beklagten als rechtmäßig erscheinen lassen würden, denn die Beklagte beschreibt gerade nicht in allgemeiner Weise mögliche Behandlungs- und Therapieansätze, sondern offenbart dem Leser im Kern der Berichterstattung einen Blick in das vermeintliche Krankenzimmer des Klägers. Die Beklagte hat danach zu Recht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlagenkonvolut K 15).

96

Die Rechtswidrigkeit allein führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Die erforderliche Schwere der Beeinträchtigung des Klägers, die eine Geldentschädigung als unerlässlich erscheinen lassen würde, ist vorliegend nicht gegeben.

97

Die maßgeblichen Zeilen der Berichterstattung II), die die Privatsphäre des Klägers betreffen, lauten:

98

M. S. liegt in seinem Bett, sein Körper ist eingesperrt in der Verletzung, die ihm jedes normale Leben unmöglich macht. Sein Körper ist verkabelt. Infusionen halten ihn am Leben. Im Bett liegt ein hilfloser Mensch, abgemagert.

99

Die von diesen Aussagen ausgehende Beeinträchtigung ist nicht von erheblicher Schwere. Denn der Informationsgehalt und damit die offenbarten Details der gesundheitlichen Situation des Klägers sind gering. Es werden Umstände mitgeteilt (verkabelt, hilflos, abgemagert), die zwar möglicherweise unzutreffend sind, aber nicht zu einer erheblichen Verzerrung der Situation des Klägers führen, die sich der Leser nach den allgemeinen Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers vorstellen kann. Die Sprecherin des Klägers hat – nach einer entsprechenden Berichterstattung – öffentlich mitgeteilt, dass der Kläger nicht laufen kann. Die der Öffentlichkeit durch dieses Dementi mitgeteilte Situation ist jedenfalls nicht so weit von einer Person entfernt, die als hilflos bezeichnet werden kann, dass die angegriffene Berichterstattung II) einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht begründen würde.

100

Der Vortrag der Beklagten zur Öffnung der Privatsphäre des Klägers ist – dies lediglich ergänzend – demgegenüber nicht geeignet, von vornherein eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu verneinen. Die Beklagte hat insoweit die Anlage B 1 vorgelegt und vorgetragen, dass beginnend ab 2003 private Aufnahmen des Klägers, teilweise zusammen mit seiner Ehefrau, veröffentlicht wurden. Konkrete zeitliche Einzelheiten zu den veröffentlichten Fotos, die private Momente des Klägers und seiner Frau zeigen, fehlen jedoch im Vortrag der Beklagten. Der von ihr vorgelegten Berichterstattung durch „MailOnline“ gemäß Anlage B 1 lässt sich insoweit entnehmen, dass die Fotos aus den Jahren 2007 bis 2011 stammen sollen. Festzustellen ist danach, dass die Fotoveröffentlichungen zwei Jahre vor dem Unfall des Klägers endeten. Der Umfang der Öffnung seiner Privatsphäre durch die vorgelegten Fotos lässt daher nicht erkennen, dass der Kläger sich seiner Privatsphäre in einer Weise begeben hätte, dass er – allgemein – die Berichterstattung über private Details hinnehmen müsste. Im vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich ohnehin nicht an, da es um Details seines Gesundheitszustandes geht, „... die einfach – wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) – nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben.“ (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 20). Eine Öffnung des Klägers diesbezüglich ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil zeigen die beständigen Bemühungen seines Umfelds, Details seines Zustandes nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sehr konsequent seine Privatsphäre schützt.

III.

101

Dem Kläger steht im Hinblick auf den Geldentschädigungsanspruch zu der Berichterstattung I) auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des zugehörigen Aufforderungsschreibens zu. Insoweit handelt es sich bei der vorgerichtlichen Aufforderung um eine zweckmäßige Rechtsverfolgungsmaßnahme, die jedenfalls im Rahmen des deliktischen Schadens erstattungsfähig ist.

102

Dem Anspruch war entsprechend obiger Ausführungen ein Streitwert in Höhe von 100.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Kläger macht insoweit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gem. Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG geltend. Hieraus ergibt sich der tenorierte Betrag von 1.973,90 Euro.

103

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB.

104

Hinsichtlich der Berichterstattung II) scheidet ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung einer Geldentschädigung mangels eines entsprechenden Hauptanspruchs aus.

IV.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 17.12.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Holmes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art
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Tenor Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2015, Geschäftsnummer 324 O 640/14, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jew
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Annotations

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.