Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. März 2016 - 5 U 96/14

bei uns veröffentlicht am31.03.2016

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2014, Aktenzeichen 312 O 396/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

I.

1

Die Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die gegen das erstinstanzliche Urteil angeführten Argumente greifen nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, in der das Landgericht zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht hat. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:

1.

2

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die von der Beklagten in Zweifel gezogenen Voraussetzungen der prozessualen Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht dargelegt und das Landgericht den Vortrag der Beklagten zur fehlenden finanziellen Ausstattung des Klägers zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.

3

Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die Klagebefugnis aus auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 148/10 - Glücksspielverband). Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbands muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen, wobei das Revisionsgericht selbständig festzustellen hat, ob die Voraussetzungen der Klagebefugnis erfüllt sind (BGH, Urteil vom 7.5.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 - Der Zauber des Nordens).

4

Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Voraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist und es sich insoweit um keine verzichtbare Rüge zur Zulässigkeit i.S.d. § 532 ZPO handelt.

5

Die Frage, ob das Landgericht den erst mit Schriftsatz vom 24.6.2015 gehaltenen Vortrag der Beklagten zur angeblich fehlenden finanziellen Ausstattung des Klägers zu Unrecht nach § 296 ZPO zurückgewiesen hat, kann hier aber gleichwohl dahinstehen.

6

Denn für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband streitet die Vermutung, dass er die finanziellen, personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen zu können (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996, I ZR 164/94 - Geburtstagswerbung II; BGH GRUR 1999, 1116 - „Wir dürfen feiern“; BGH GRUR 2000, 1093 - Fachverband; KG Berlin, Urteil vom 27.3.2012, 5 U 39/10, WRP 2012, 992 - Deutsches Hygienezeugnis). Bei einem jahrelang als klagebefugt anerkannten Verband genügt ein bloßes Bestreiten seiner Ausstattung nicht, da zu vermuten ist, dass die Voraussetzungen der Klagebefugnis weiter vorliegen (BGH, GRUR 2000, 1093 - Fachverband; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, 2 U 60/08, NJW-RR 2009, 913.; Ottofülling in Münchener-Kommentar, Lauterkeitsrecht, 2. Auflage 2014, § 8 UWG, Rn. 350 m.w.N.).

7

Zwar hat die Beklagte die finanzielle Ausstattung des Klägers nicht bloß bestritten, sondern behauptet, die Vielzahl der vom Kläger betriebenen Wettbewerbsprozesse übersteige die vom Kläger behauptete Höhe des Prozesskostenfonds von über 1 Million Euro erheblich.

8

Gleichwohl ist nach Ansicht des Senats damit die für den Kläger streitende Vermutung seiner finanziellen Ausstattung durch den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend erschüttert. Die Beklagte ist darauf zu verweisen, dass aus der Tatsache, dass der Kläger mehrere Wettbewerbsverfahren gleichzeitig geführt hat oder führt, nicht zwingend folgt, dass eventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten sind. Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 148/10 - Glücksspielverband). Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung weiter aus, dass dann, wenn der Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung darlege und nicht bekannt geworden sei, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen sei, eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden könne, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteige (BGH a.a.O.).

9

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Voraussetzungen einer unzureichenden finanziellen Ausstattung des Klägers weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung hinreichend dargelegt. Weder hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger in der Vergangenheit Zahlungspflichten nicht erfüllt hat noch ist dies sonst ersichtlich. Die von der Beklagten gemachten Ausführungen zu den den Kläger belastenden Prozesskosten sind nach Ansicht des Senats zudem spekulativ. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bei weniger als 50 % der von ihm ausgesprochenen Abmahnungen eine Unterlassungserklärung erhält und (nur) in 2/3 aller Verfahren obsiegt, erklärt aber nicht, auf welcher Basis diese Annahmen beruhen.

10

Hinzukommt, dass der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung vom 7.5.2015 (I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240) offensichtlich auch keine Zweifel an der von Amts wegen zu prüfenden Klagebefugnis des Klägers aufgrund seiner finanziellen Ausstattung gehabt hat, so dass der Senat davon ausgeht, dass diese Vermutung für den seit Jahren tätigen Verband weiter besteht.

11

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist also von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers auszugehen.

2.

12

Dem Kläger steht nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. 3 a UWG n.F. i.V.m. § 1 PAngV zu.

13

Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sind zutreffend.

14

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 7.5.2015 (BGH I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240) in einem Parallelfall unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG ausgeführt, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung weiter aus, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der „Preise“ im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen sei und dass das Service-Entgelt bei einer mit sieben Übernachtungen beworbenen Kreuzfahrt keinen variablen Faktor im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie darstelle, weil es im Voraus berechnet werden könne. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es sich bei dem Service-Entgelt um Kosten handele, die der angesprochene Verbraucher als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt betrachte, das lediglich unter bestimmten Umständen – bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder Beanstandungen – dem Konto des Kunden nicht belastet werde. Da der Veranstalter aber zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet sei, stelle sich das Service-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers als Bestandteil des hierfür geschuldeten Entgelts dar, möge es im Ausnahmefall – bei Mängeln der erbrachten Leistungen – auch nicht berechnet werden. Ebenfalls falle nicht ins Gewicht, dass Übernachtungen, die nicht an Bord des Kreuzfahrtschiffes erfolgen, das Service-Entgelt minderten, weil Gegenstand der beworbenen Kreuzfahrt gerade die Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeit für die gesamte Reisedauer sei. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass der Hinweis auf das Service-Entgelt und die ihm zugrunde liegenden Konditionen nicht so deutlich erkennbar sei, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkennen könne. Denn das Sternchen befinde sich nicht an der Preisangabe, sondern folge auf das kleiner gedruckte Wort „Service Entgelt“. Auch mache die Höhe des für die beworbene Reisedauer anfallenden Service-Entgelts von insgesamt 49 € einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des beworbenen „ab“-Preises von 799 € aus, der im Preiswettbewerb der Anbieter von Kreuzfahrten im unteren Preissegment durchaus Bedeutung haben könne.

15

Danach kann das Service-Entgelt auch hier nicht als variabler Preisbestandteil angesehen werden.

16

Übertragen auf den vorliegenden Fall ist zwar festzustellen, dass sich aus der Anlage K1 ergibt, dass das Sternchen direkt der Preisangabe folgt. Allerdings wird die Sternchenauflösung nur in deutlich kleinerer Schriftgröße dargestellt und vor allem ergibt sich die genaue Höhe des Service-Entgelts auch nicht direkt aus ihr, sondern lässt sich erst über einen weiteren Link ermitteln. Deshalb vermittelt die Darstellung im vorliegenden Fall dem Verbraucher insgesamt den Eindruck, die im Fettdruck hervorgehobene Angabe „ab 499,00 €“ sei auch unter Berücksichtigung etwaiger variabler Preisbestandteile nicht lediglich in völlig unrealistischen Fällen erreichbar. Aus diesem Grund ist der Senat der Ansicht, dass sich das angegriffene Urteil auch unter Berücksichtigung der obigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs als richtig erweist, zumal die Höhe des für die beworbenen Reisedauer von 7 Tagen insgesamt anfallenden Service-Entgelts von insgesamt 59,50 € (7 x 8,50 € ) zu dem beworbenen Gesamtreisepreis von 499 € nicht im Verhältnis steht. Dies ergibt sich erst Recht aus der obengenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2015, in dem dieser ausgeführt hat, dass die Höhe des für die beworbene Reisedauer dort anfallenden Service-Entgelts von insgesamt 49 € einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des im dortigen Fall beworbenen „ab“-Preises von 799 € ausmache.

17

Das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 I UWG a.F. bzw. § 3a UWG der am 10.12.2015 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist erfüllt. Der Wettbewerbsverstoß ist nicht unerheblich, vielmehr ist die geschäftliche Handlung geeignet, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, denn der Endpreis spielt für die Verbraucherentscheidung, und sei es auch nur, um sich mit dem Angebot näher zu befassen, eine erhebliche Bedeutung.

18

Die Beklagte nimmt weiter zu Unrecht an, das angegriffene Urteil stehe im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 14.1.2009 (5 W 4/09). Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem für jeden Erwachsenen für jeden Tag der Kreuzfahrt anfallenden „Serviceentgelt“ in Höhe von 6,50 € keineswegs um Kosten für eine zusätzliche Leistung, sondern um einen Preisbestandteil handelt. Soweit die Beklagte weiter argumentiert, im dortigen Fall sei das Serviceentgelt nur deshalb untersagt worden, weil ein unmittelbarer Hinweis gefehlt habe, während der Sternchenhinweis im vorliegenden Fall auch am Blickfang teilhabe, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es vorliegend an einem unmittelbaren, hinreichend deutlichen Hinweis, da die Sternchenauflösung nur in deutlich kleinerer Schriftgröße dargestellt wird und sich die genaue Höhe des Service-Entgelts auch nicht direkt aus ihr ergibt, sondern sich erst über einen weiteren Link ermitteln lässt.

19

Schließlich macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, dass das Serviceentgelt in drei Konstellationen nicht entrichtet werden müsse, nämlich, wenn eine Nacht nicht an Bord verbracht werde oder wenn die übliche Servicequalität nicht eingehalten werde und der Gast dies rüge oder wenn die Reise für Kinder unter vier Jahren gebucht werde. Das Landgericht hat in überzeugender Weise ausführlich begründet, warum es sich in allen diesen Fällen um Ausnahmen handelt. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts unter Ziffer II. 1. a) - c) verwiesen werden. Im übrigen sei angemerkt, dass auch der Senat im Beschluss vom 14.1.2009 (5 W 4/09) ausgeführt hat, dass der durchschnittliche Verbraucher kein Minderjähriger und damit der Normalfall der sei, dass sich derartige Angebote an Erwachsene richten, da Minderjährige nur ausnahmsweise eine derartige Reise buchen und unternehmen würden, so dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher davon ausgehe, dass es sich um den niedrigsten Preis handele, zu dem ein Erwachsener die beworbene Reise buchen kann.

II.

20

Der Fall hat nach allem keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten, vielmehr geht es um die Anwendung feststehender Grundsätze auf einen konkreten Fall. Die Beklagte sollte binnen der gesetzten Frist erwägen, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass sich in diesem Fall die Gerichtskosten gemäß Ziffer 1222 der Anlage 1 zum GKG von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 148/10 Verkündet am:
17. August 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Glücksspielverband

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide
Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der
Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich
nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung
realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar
übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen
Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven
Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder
zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung
der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband
schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm
LG Münster
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Ende 2008 gegründete GIG - Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. Er nimmt die Beklagte zu 1, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen auf Unterlassung in Anspruch.
2
Die Verbandssatzung des Klägers enthält in § 3 folgende Zweckbestimmung : 1. Der Verein fördert insbesondere im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der "Vereinsinteressenbereich" ) betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Insbesondere hat der Verein den Zweck und die Aufgaben, im Vereinsinteressenbereich:
a) den lauteren Wettbewerb in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu fördern, auf faire gesetzliche Rahmenbedingungen für eine freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitglieder , hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen gegebenenfalls zu erhalten sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken;
b) das Marktverhalten von Marktteilnehmern zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren; …
c) den unlauteren, leistungswidrigen Wettbewerb in allen Erscheinungs- formen … im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen ; …
3
Der Kläger hat behauptet, er habe am 3. April 2009 von einer damals 17-jährigen Schülerin in zwei Lotto-Annahmestellen der Beklagten in Bonn Testkäufe durchführen lassen. Die Testkäuferin habe ohne Alterskontrolle jeweils ein Rubbellos erwerben können.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt , den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermöglichen zu lassen, hilfsweise den Beklagten aufzugeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspielwesen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Kläger erfülle zwar hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur die Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insoweit reiche es aus, dass die vorhandenen Mitglieder repräsentativ für den jeweiligen Markt seien. Das sei der Fall, weil jedenfalls die große Lottovermittlungsgesellschaft Faber Lotto-Service GmbH, aber auch die Bet 3000, die mit ihren Sportwettangeboten Alternativen auf dem Markt für Glücksspiele bereitstellten, bereits für sich genommen ausreichend repräsentative Wettbewerber der Beklagten seien. Auch die Braun Lotto-Service GmbH und die Gwin GmbH könnten als potentielle Mitbewerber der Beklagten nicht außer Acht gelassen werden. Dem Kläger fehle jedoch die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil er wettbewerbsrechtliche Unterlassungsprozesse in dem bisher gezeigten Umfang nicht finanzieren könne. Die vom Kläger für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angegebenen liquiden Mittel in Höhe von etwa 230.000 € reichten nicht aus, die Prozesskosten der derzeit 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber und deren Geschäftsführer im Fall des Unterliegens zu decken. Zudem müsse der Kläger Rückstellungen dafür vorhalten, dass bereits entschiedene Verfahren möglicherweise in der Revisionsinstanz zu seinen Ungunsten ausgingen, was zu Schadensersatzansprüchen aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen ihn führen könne. Die vom Kläger vorgetragene Fähigkeit seiner Mitglieder, das Verbandsvermögen aufzustocken, nütze dem vollstreckungswilligen Gegner nichts, solange der Kläger eine Körperschaft ohne persönliche Haftung der Mitglieder sei.
8
Der Kläger handele zudem rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Zwar sei es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, unter mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Auswahl zu treffen und die eigenen Mitglieder zunächst zu schonen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbspraktiken, wie etwa im Falle des Jugendschutzes, Allgemeininteressen berühre und daher auch ein selektives Vorgehen nicht nur im Individualinteresse des Verbands oder eines seiner Mitglieder liege. Ein selektives Vorgehen eines Verbands, bei dem die eigenen Mitglieder planmäßig verschont würden, indiziere aber eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vertraue Verbänden die Klagebefugnis an, weil es sich von ihnen auch fremdnütziges Handeln verspreche. Übe ein Verband seine Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur noch einseitig aus, verlasse er daher die Grundlage, aufgrund derer ihm diese Handlungsbefugnis verliehen worden sei. Darauf, dass auch ein solches Verhalten immer noch dem Allgemeininteresse diene, komme es nicht an, weil § 8 Abs. 4 UWG nicht entnommen werden könne, dass ein der Allgemeinheit dienendes Handeln niemals rechtsmissbräuchlich sei. Indem der Kläger vornehmlich eine bestimmte Gruppe von Mitbewerbern disziplinieren wolle, diene sein Vorgehen nicht mehr dem Wettbewerb. Vielmehr bediene er sich wettbewerbsprozessualer Institutionen zu eigennützigen Zwecken seiner Mitglieder.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklagebefugnis hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur erfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht mit einer Gegenrüge angegriffen.
11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nach seiner finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
12
a) Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen , unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, 874 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, mwN).
13
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angenommen, dass der Kläger zu jener Zeit über liquide Mittel in Höhe von etwa 230.000 € verfügte. Aus den vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich für den Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2009 und dem 22. Oktober 2010 ein Kontostand von mindestens knapp 76.000 € und höchstens etwa 450.000 €. Am Ende dieses fast 15-monatigen Zeitraums beliefen sich die liquiden Mittel des Klägers auf 384.000 €. Dass diese finanzielle Ausstattung den Kläger in die Lage versetzt, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen tatsächlich wahrzunehmen , kann bei den insoweit üblichen Gegenstandswerten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
14
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Kläger 24 Wettbewerbsverfahren gleichzeitig geführt hat. Eventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sind weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten. Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss. Eine solche Anforderung würde die Möglichkeit kleinerer Verbände, deren Mitglieder sich beispielsweise aus mittelständischen Unternehmen rekrutieren, zur Prozessführung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränken, obwohl solchen Verbänden gerade auf oligopolistischen Märkten eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs zukommen kann. Die vom Berufungsgericht verlangte, am theoretischen Gesamtkostenrisiko ausgerichtete Finanzausstattung könnte zudem die Bildung neuer Verbände behindern und so zu einer Verfestigung bestehender Verbandsstrukturen führen, die letztlich in Widerspruch zu der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) geraten könnte.
15
c) Allerdings weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass es nicht ausreichen kann, wenn die finanzielle Ausstattung eines Verbands zwar jeweils zur Kostendeckung in dem gerade zu entscheidenden Verfahren ausreicht, dabei aber gänzlich unberücksichtigt bliebe, dass der Verband gleichzeitig eine Vielzahl anderer Verfahren führt, aus denen sich für ihn Kostenbelastungen ergeben können. Legt der Verband aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.
16
Das danach zu berücksichtigende Kostenrisiko liegt im Streitfall deutlich unter dem vom Berufungsgericht angenommenen theoretischen Gesamtkostenrisiko. So kann einerseits nicht angenommen werden, dass der Kläger alle von ihm begonnenen Verfahren durch sämtliche Instanzen fortführen würde, falls seine Klagebefugnis auch nur in einem Verfahren vom Bundesgerichtshof verneint werden sollte. In diesem Fall ist vielmehr zu erwarten, dass der Kläger die noch anhängigen Verfahren sofort durch Klagerücknahme beendet. Für den Fall, dass die Prozessführungsbefugnis des Klägers letztlich nicht verneint würde , hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem vom Kläger im Streitfall vorgetragenen Verstoß gegen das Vertriebsverbot für Glücksspiele an Minderjährige um einen evidenten Wettbewerbsverstoß handelt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger in den anderen von ihm anhängig gemachten Verfahren gegen weniger evidente Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist.
17
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war und ist von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers auszugehen.
18
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Klage sei im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
19
a) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung ; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).
20
b) Allerdings können besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.

21
aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Verband, der auch eindeutige Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets rechtsmissbräuchlich handelt.
22
bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292; MünchKomm.UWG/ Fritzsche, § 8 Rn. 472; Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59). Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).

23
cc) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die vom Kläger angegriffenen staatlichen Lottogesellschaften von der Mitgliedschaft beim Kläger kraft Verbandssatzung ausgeschlossen sind.
24
Andererseits kann sich eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Unbedenklich wäre es beispielsweise, wenn der satzungsgemäße Zweck eines Verbandes mittelständischer Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes auf die Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Großbetriebe dieser Branche gerichtet wäre oder wenn ein Verband forschender Pharmaunternehmen sich seinem Satzungszweck entsprechend gegen unlautere Praktiken der Generikahersteller wendete.
25
dd) Der Kläger ist ein Verband, bei dem eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder schon aus dem Verbandszweck folgt. Aus § 3 seiner Satzung ergibt sich deutlich, dass er ausschließlich die Förderung der Interessen privater Gewerbetreibender im Glücksspielwesen bezweckt und dazu den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverhalten von Marktteilnehmern beobachten will. Die staatlichen Lottoge- sellschaften sowie Unternehmen des Glücksspielwesens mit unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Zweck des Klägers ist danach satzungsgemäß darauf ausgerichtet, die Interessen der privaten Glücksspielwirtschaft gegenüber den etablierten staatlichen Anbietern zu schützen. Dann ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich - auch dauerhaft - auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der staatlichen Lottogesellschaften beschränkt.
26
4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
27
Der Hauptantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Danach will der Kläger den Beklagten verbieten lassen, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermöglichen zu lassen. Die Begriffe "Minderjähriger", "Betreiber von Lotterieannahmestellen" und - jedenfalls in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten - "Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen" sind eindeutig. Auch die Verwendung der Formulierung "ermöglichen und/oder … ermöglichen zu lassen" begegnet im Streitfall keinen Bedenken. Welche Handlungen und Unterlassungen hiervon erfasst sind, lässt sich von den Beklagten und gegebenenfalls dem Vollstreckungsgericht durch Auslegung ermitteln (vgl. zu dem vergleichbaren Begriff des Gestattens BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 - TRIANGLE). Die Revisionserwiderung macht gegen die Antragsformulierung auch keine Bedenken geltend.
28
5. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen. Der Senat kann deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 29.10.2009 - 22 O 111/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2010 - I-4 U 21/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 5 8 / 1 4
Verkündet am:
7. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zauber des Nordens
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7; RL 2006/123/EG Art. 22

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten
in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
nebeneinander anwendbar.

b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an
Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden
Gesamtpreises.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein , zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er verfolgt gegenüber der Beklagten zu 1, einer in der Schweiz ansässigen Reederei, die Kreuzfahrten veranstaltet, und der Beklagten zu 2, der in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartnerin der Beklagten zu 1, wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.
2
Die Beklagten haben im Jahr 2012 in der Dezember-Ausgabe des Magazins "mobil" der Deutschen Bahn wie folgt für die Kreuzfahrt „Der Zauber des Nordens!“ auf dem Schiff „MSC Poesia“ geworben (Anlage K 26):
3
Die oben rechts befindliche, rot unterlegte Preisangabe "ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*" wird in dem Sternchenvermerk am unteren Rand der Anzeige wie folgt erläutert: "Special zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von € 7,- p.P./beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen s. MSC Katalog [...]".
4
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Eine außergerichtliche Abmahnung ist erfolglos geblieben.
5
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 wiedergegeben.
6
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 außerdem zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen verurteilt.
7
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, MD 2014, 842). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist und die von ihm geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Hierzu hat es ausgeführt:
9
Der Kläger sei prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil ihm eine erhebliche Anzahl von auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Unternehmen angehöre. "Dienstleistung gleicher oder verwandter Art" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals neben der Veranstaltung von Kreuzfahrten auch deren Vermittlung.
10
Der Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG begründet. Die angegriffene Preiswerbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Diese Vorschrift sei in Bezug auf Dienstleistungen nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das "Anbieten" und das "Werben unter Angabe von Preisen" im Sinne einer "Aufforderung zum Kauf" gemäß Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG zu verstehen seien. Eine Aufforderung zum Kauf liege nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, wenn das Angebot so gestaltet sei, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können; hierbei könne es sich auch um die Angabe eines Eckpreises ("ab...") handeln. Die angegriffene Werbung enthalte eine solche Aufforderung zum Kauf. Das vom Kunden zu entrichtende Service-Entgelt sei keine freiwillige Leistung, sondern ein verpflichtender Preisbestandteil, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Endpreis, also das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, aufzunehmen sei. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des ServiceEntgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls durch einfache Rechenschritte ermitteln könne, entbinde die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises. Der Umstand, dass bei auswärtiger Übernachtung oder bei berechtigten Beanstandungen das Service -Entgelt nicht anfalle, führe zu keinem anderen Ergebnis.
11
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
I. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
13
1. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung , sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Rn. 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung ). Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung).
14
2. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen , dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Rn. 19 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung).
15
3. Das Veranstalten von Schiffskreuzfahrten und deren Vermittlung sind als Dienstleistungen verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen. Beide Angebote richten sich an den identischen Interessentenkreis der potentiellen Kreuzfahrtkunden. Für diese kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sie ihre Reise bei dem veranstaltenden Unternehmen selbst oder bei einem Reisevermittler buchen, so dass sich der Absatz dieser Dienstleistungen wechselseitig beeinträchtigen kann.
16
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören dem Kläger die T. GmbH, die V. R. GmbH, die L. D. mbH & Co. KG sowie die E. I. an, die an Endverbraucher unter anderem Schiffskreuzfahrten vermitteln. Ihm gehört damit eine hinreichende Anzahl an Unternehmen an, die für den Markt insoweit repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich jeweils um auf dem Reisevermittlungsmarkt bedeutsame Unternehmen , so dass der Kläger nicht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Mitbewerber wahrnimmt.
17
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu.
18
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Nach der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezeichnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - der Verbraucher - das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 11 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol).
19
2. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 9 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot ; Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR 2014, 1208 Rn. 11 = WRP 2014, 1444 - Preis zuzüglich Überführung).
20
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ist vorliegend eröffnet. Die Richtlinie 2005/29/EG bezieht sich nach ihrem Art. 2 Buchst. c nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende Werbung für Kreuzfahrt-Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG erfasst ist. Zudem handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Werbung um eine Geschäftspraxis von Unternehmern gegenüber Verbrauchern vor Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG.
21
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige unionsrechtliche Grundlagen und zwar zum einen Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
22
a) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsäch- licher Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG folgende Informationen als wesentlich , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
23
b) Als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird.
24
aa) In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) verwiesen. Die Preisangabenrichtlinie gilt allerdings nur für Waren (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 725) und ist mithin vorliegend nicht relevant.
25
bb) Informationspflichten für Dienstleistungserbringer regelt die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zwar ist diese Richtlinie im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG nicht ausdrücklich genannt. Sie ist je- doch ebenfalls zu beachten, da die Aufzählung im Anhang II - wie Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich bestimmt - nicht erschöpfend ist (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724).
26
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG den Preis der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG eröffnet dem Dienstleistungserbringer hierbei die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten: Er kann den Preis von sich aus mitteilen (Buchst.
a) oder dafür sorgen, dass der Preis für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (Buchst. b) oder elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse (Buchst. c) leicht zugänglich ist; ferner reicht es aus, wenn der Preis in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten ist (Buchst. d).
27
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermöglicht, oder diesem einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen.
28
Nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG müssen die mitzuteilenden Informationen - mithin auch der Preis - klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden.
29
c) Die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtline jedoch nicht vor (vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , SEK (2009) 1666, S. 22; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Einl. B Rn. 124). Nach Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2006/123/EG steht diese Richtlinie im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG. In Übereinstimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen (lediglich) ergänzen. Zudem integriert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, indem sie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV Rn. 1d). Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wird danach durch die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG nicht verdrängt. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zulässigkeit einer Preiswerbung für eine Flugreise - also eine Dienstleistung - an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG gemessen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 60 ff. = WRP 2012, 189 - Ving Sverige).
30
Für die vorliegende Prüfung folgt hieraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits begründet ist, wenn die beanstandete Werbung gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (vgl. dazu B II 4). Ob die angegriffene Werbung darüber hinaus gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese die genannten Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt, kann dann dahinstehen.
31
3. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgreich, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet -Videorecorder I; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.8a).
32
Zwischen dem Handlungszeitpunkt im Dezember 2012 und dem Entscheidungszeitpunkt am 7. Mai 2015 ist zwar die in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannte Übergangsfrist am 12. Juni 2013 abgelaufen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht.
33
Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG konnten die Mitgliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist nationale Vorschriften, die zur Umsetzung von Richtlinien mit Mindestangleichungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vorschrif- ten der Richtlinie 2005/29/EG waren, das heißt ein geringeres Verbraucherschutzniveau bestimmten, oder strenger waren als die Richtlinie 2005/29/EG, also ein höheres Verbraucherschutzniveau vorsahen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1208 Rn. 14 - Preis zuzüglich Überführung; MünchKomm.UWG/Micklitz, 2. Aufl., EG D Art. 3 UGP-RL Rn. 38; Glöckner, GRUR 2013, 568, 573; Köhler, WRP 2013, 723). Bei der Bestimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG handelt es sich um eine Mindestangleichungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzliche Informationsanforderungen für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer vorzuschreiben.
34
Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG nationale Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erfasst, die Mindestangleichungsklauseln in Richtlinien umsetzen, die - wie die Dienstleistungsrichtlinie - erst nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG erlassen worden sind (dafür Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rn. 16a; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562; dagegen Omsels WRP 2013, 1286 ff.; Kolb, Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken am Beispiel der Preisangabenverordnung, Diss. Bayreuth 2015, S. 12 ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die Informationsanforderungen der Richtlinie 2005/29/EG sind (dazu Köhler, WRP 2013, 723, 726; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt , soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (vgl. dazu B II 4).
35
4. Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit diese Bestimmung Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG umsetzt.
36
a) Die Beklagten haben als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unter Angabe von Preisen geworben.
37
aa) Soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der „Werbung unter Angabe von Preisen“ im Blick auf den in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtline 2005/29/EG verwendeten Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ richtlinienkonform auszulegen. Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff „Produkt“ umfasst nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 43 - Ving Sverige). Eine "Aufforderung zum Kauf" liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Für die Angabe des Produktpreises kann die Nennung eines "ab"-Preises genügen, wenn diese Nennung aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 40 f. - Ving Sverige).
38
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rüge der Revision , das Berufungsgericht habe die hier erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen und stattdessen lediglich auf die - nach Ansicht der Revision nicht einschlägige - Senatsentscheidung "Alpenpanorama im Heißluftballon" (GRUR 2014, 580) verwiesen, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Werbung der Beklagten den Anbieter und den Gegenstand der Dienstleistung (Kreuzfahrt auf der MSC Poesia nach Dänemark, Norwegen, Schweden ), den Buchungszeitraum (Mai bis August 2013), die Dauer der Reise (8 Tage, 7 Nächte) sowie den Preis ("ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*") bezeichnet. Diese Angaben sind für die Annahme einer "Aufforderung zum Kauf" hinreichend. Sie ermöglichen dem Verbraucher die Entscheidung, ob er dem Angebot nähertreten möchte.
39
b) Die Preisangabe der Beklagten genügt nicht der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV geregelten Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
40
aa) Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der "Preise" ist ebenfalls im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
41
Wird nur ein "ab"-Preis angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die Bestimmung des Endpreises einer Reise auf variable Faktoren - etwa den Zeitpunkt der Reservierung oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise - ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 64 - Ving Sverige).
42
bb) Das Service-Entgelt, das die Beklagten in der angegriffenen Werbung nicht in die als "ab"-Preis angegebene Summe eingerechnet haben, stellt jedoch keinen variablen Faktor im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dar, weil es im Voraus berechnet werden kann. Die Beklagten bewerben eine Kreuzfahrt mit sieben Übernachtungen. Pro Übernachtung fällt grundsätzlich ein Service-Entgelt von 7 € an, so dass sich für die gesamte Rei- sedauer ein Betrag von 49 € ergibt. Mithin beläuft sich der "ab"-Preis der ange- botenen Reise einschließlich des Service-Entgelts auf 848 €.
43
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem Service -Entgelt um Kosten, die - ähnlich wie die erst bei Folgegeschäften anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterial oder Zubehörteile (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 29 f. = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter) - nicht feststünden und auch nicht zwingend anfielen, so dass sie nicht in den End- oder Gesamtpreis einzurechnen seien. Der angesprochene Verbraucher betrachtet das Service-Entgelt als ein obligatorisch anfallendes , der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das lediglich unter bestimmten Umständen - bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder bei Beanstandungen - dem Konto des Kunden nicht belastet wird (vgl. OLG Dresden, MD 2013, 1022; OLG Hamburg, MD 2009, 328; OLG Jena, GRUR-RR 2014, 294; KG, WRP 2013, 828). Der Veranstalter ist zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet, so dass sich das Ser- vice-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers als Bestandteil des hierfür geschuldeten Entgelts darstellt, mag es im Ausnahmefall - bei Mängeln der erbrachten Leistung - auch nicht berechnet werden. Dass Übernachtungen, die nicht an Bord des Kreuzfahrtschiffes erfolgen, das Service-Entgelt mindern, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, weil Gegenstand der beworbenen Kreuzfahrt gerade die Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeit für die gesamte Reisedauer ist.
44
cc) Handelt es sich bei dem Service-Entgelt nicht um einen variablen Faktor, so ist es in den "ab"-Preis einzurechnen, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann und nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 71 - Ving Sverige). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verbraucher könne den zu zahlenden Preis im Wege einer einfachen Rechnung ermitteln. Der Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher in die Lage zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu versetzen, setzt regelmäßig voraus, dass der Verbraucher den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Leistung kennt. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
45
Soweit der Senat angenommen hat, dass die jeweils gesonderte, aber einander zugeordnete Angabe von Preisbestandteilen in bestimmten Fällen keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher haben kann (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge), sind diese Fallgestaltungen mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Der vorliegende Hinweis auf das Service-Entgelt und die ihm zugrunde liegenden Konditionen sind nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkennt. Dies ergibt sich insbesondere aus der drucktechnischen Gestaltung, die den "ab"-Preis von 799 € hervorhebt und lediglich in kleinerer Schrifttype darunter das "zzgl." anfallende Service-Entgelt erwähnt. Das Sternchen , welches am Blickfang der Preiswerbung hätte teilnehmen können, befindet sich nicht an der Preisangabe, sondern folgt auf das kleiner gedruckte Wort "Service Entgelt". Schließlich erreicht auch die Höhe des für die beworbene Reisedauer anfallenden Service-Entgelts von insgesamt 49 € einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des beworbenen "ab"-Preises von 799 €, der im Preiswettbewerb der Anbieter von Kreuzfahrten im unteren Preissegment durchaus Bedeutung haben kann.
46
5. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist geeignet, im Sinne des § 3 UWG die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Auch insoweit ist im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG eine richtlinienkonforme Auslegung geboten. Werden - wie hier - unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 UWG ohne Weiteres erfüllt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 57).
47
III. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zuerkannt. Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand (vgl. B I und B II). Gegen die Höhe des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewendet.
48
IV. Im vorliegenden Verfahren stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert. Die Anwendungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Richtlinien sowie ihr Verhältnis zueinander unterliegen keinem vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt.
49
C. Die Revision ist mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.07.2013 - 1 HKO 2655/13 -
OLG München, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13 -

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 148/10 Verkündet am:
17. August 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Glücksspielverband

a) Legt ein Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide
Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der
Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist,
so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich
nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung
realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar
übersteigt.

b) Ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen
Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesamtumständen des Einzelfalls.

c) Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, wenn der Verband mit einem selektiven
Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder
zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

d) Ein Rechtsmissbrauch ist zu verneinen, wenn eine dauerhafte Beschränkung
der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband
schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt.
BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 - OLG Hamm
LG Münster
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Ende 2008 gegründete GIG - Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. Er nimmt die Beklagte zu 1, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen auf Unterlassung in Anspruch.
2
Die Verbandssatzung des Klägers enthält in § 3 folgende Zweckbestimmung : 1. Der Verein fördert insbesondere im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 UKlaG die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder und von Personen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Wirtschaftsbereich des Geschicklichkeits-, Gewinn- und Glücksspielwesens einschließlich Lotterien, Ausspielungen und Wetten (der "Vereinsinteressenbereich" ) betätigen und/oder betätigen wollen, unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Insbesondere hat der Verein den Zweck und die Aufgaben, im Vereinsinteressenbereich:
a) den lauteren Wettbewerb in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und/oder gesetzlichen Vorgaben zu fördern, auf faire gesetzliche Rahmenbedingungen für eine freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitglieder , hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen gegebenenfalls zu erhalten sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher und unternehmerischer Grundfreiheitsrechte politisch und rechtlich entgegenzuwirken;
b) das Marktverhalten von Marktteilnehmern zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren; …
c) den unlauteren, leistungswidrigen Wettbewerb in allen Erscheinungs- formen … im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen ; …
3
Der Kläger hat behauptet, er habe am 3. April 2009 von einer damals 17-jährigen Schülerin in zwei Lotto-Annahmestellen der Beklagten in Bonn Testkäufe durchführen lassen. Die Testkäuferin habe ohne Alterskontrolle jeweils ein Rubbellos erwerben können.
4
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt , den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermöglichen zu lassen, hilfsweise den Beklagten aufzugeben, geeignete Maßnahmen im Glücksspielwesen zu ergreifen, um das Verbot der Teilnahme von Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) an öffentlichen Glücksspielen sicherzustellen und durchzusetzen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Kläger erfülle zwar hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur die Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Insoweit reiche es aus, dass die vorhandenen Mitglieder repräsentativ für den jeweiligen Markt seien. Das sei der Fall, weil jedenfalls die große Lottovermittlungsgesellschaft Faber Lotto-Service GmbH, aber auch die Bet 3000, die mit ihren Sportwettangeboten Alternativen auf dem Markt für Glücksspiele bereitstellten, bereits für sich genommen ausreichend repräsentative Wettbewerber der Beklagten seien. Auch die Braun Lotto-Service GmbH und die Gwin GmbH könnten als potentielle Mitbewerber der Beklagten nicht außer Acht gelassen werden. Dem Kläger fehle jedoch die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil er wettbewerbsrechtliche Unterlassungsprozesse in dem bisher gezeigten Umfang nicht finanzieren könne. Die vom Kläger für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angegebenen liquiden Mittel in Höhe von etwa 230.000 € reichten nicht aus, die Prozesskosten der derzeit 24 offenen Verfahren gegen Mitbewerber und deren Geschäftsführer im Fall des Unterliegens zu decken. Zudem müsse der Kläger Rückstellungen dafür vorhalten, dass bereits entschiedene Verfahren möglicherweise in der Revisionsinstanz zu seinen Ungunsten ausgingen, was zu Schadensersatzansprüchen aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen ihn führen könne. Die vom Kläger vorgetragene Fähigkeit seiner Mitglieder, das Verbandsvermögen aufzustocken, nütze dem vollstreckungswilligen Gegner nichts, solange der Kläger eine Körperschaft ohne persönliche Haftung der Mitglieder sei.
8
Der Kläger handele zudem rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG. Zwar sei es ihm grundsätzlich nicht verwehrt, unter mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Auswahl zu treffen und die eigenen Mitglieder zunächst zu schonen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbspraktiken, wie etwa im Falle des Jugendschutzes, Allgemeininteressen berühre und daher auch ein selektives Vorgehen nicht nur im Individualinteresse des Verbands oder eines seiner Mitglieder liege. Ein selektives Vorgehen eines Verbands, bei dem die eigenen Mitglieder planmäßig verschont würden, indiziere aber eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vertraue Verbänden die Klagebefugnis an, weil es sich von ihnen auch fremdnütziges Handeln verspreche. Übe ein Verband seine Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur noch einseitig aus, verlasse er daher die Grundlage, aufgrund derer ihm diese Handlungsbefugnis verliehen worden sei. Darauf, dass auch ein solches Verhalten immer noch dem Allgemeininteresse diene, komme es nicht an, weil § 8 Abs. 4 UWG nicht entnommen werden könne, dass ein der Allgemeinheit dienendes Handeln niemals rechtsmissbräuchlich sei. Indem der Kläger vornehmlich eine bestimmte Gruppe von Mitbewerbern disziplinieren wolle, diene sein Vorgehen nicht mehr dem Wettbewerb. Vielmehr bediene er sich wettbewerbsprozessualer Institutionen zu eigennützigen Zwecken seiner Mitglieder.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklagebefugnis hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur erfüllt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht mit einer Gegenrüge angegriffen.
11
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nach seiner finanziellen Ausstattung imstande, seine satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
12
a) Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen , unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873, 874 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, mwN).
13
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat angenommen, dass der Kläger zu jener Zeit über liquide Mittel in Höhe von etwa 230.000 € verfügte. Aus den vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich für den Zeitraum zwischen dem 24. Juli 2009 und dem 22. Oktober 2010 ein Kontostand von mindestens knapp 76.000 € und höchstens etwa 450.000 €. Am Ende dieses fast 15-monatigen Zeitraums beliefen sich die liquiden Mittel des Klägers auf 384.000 €. Dass diese finanzielle Ausstattung den Kläger in die Lage versetzt, seine satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen tatsächlich wahrzunehmen , kann bei den insoweit üblichen Gegenstandswerten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
14
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Kläger 24 Wettbewerbsverfahren gleichzeitig geführt hat. Eventuelle Kostenbelastungen aus einem Prozessverlust dieser Verfahren sind weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt gleichzeitig zu erwarten. Schon deshalb führt die für den Verband bestehende Notwendigkeit, etwaige gegnerische Prozesskostenerstattungsansprüche abdecken zu müssen, nicht dazu, dass er jederzeit liquide Mittel in Höhe des maximalen theoretischen Gesamtkostenrisikos sämtlicher von ihm begonnener und kostenmäßig noch nicht beendeter Gerichtsverfahren vorhalten muss. Eine solche Anforderung würde die Möglichkeit kleinerer Verbände, deren Mitglieder sich beispielsweise aus mittelständischen Unternehmen rekrutieren, zur Prozessführung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise einschränken, obwohl solchen Verbänden gerade auf oligopolistischen Märkten eine wichtige Funktion für die Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs zukommen kann. Die vom Berufungsgericht verlangte, am theoretischen Gesamtkostenrisiko ausgerichtete Finanzausstattung könnte zudem die Bildung neuer Verbände behindern und so zu einer Verfestigung bestehender Verbandsstrukturen führen, die letztlich in Widerspruch zu der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) geraten könnte.
15
c) Allerdings weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass es nicht ausreichen kann, wenn die finanzielle Ausstattung eines Verbands zwar jeweils zur Kostendeckung in dem gerade zu entscheidenden Verfahren ausreicht, dabei aber gänzlich unberücksichtigt bliebe, dass der Verband gleichzeitig eine Vielzahl anderer Verfahren führt, aus denen sich für ihn Kostenbelastungen ergeben können. Legt der Verband aber eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt.
16
Das danach zu berücksichtigende Kostenrisiko liegt im Streitfall deutlich unter dem vom Berufungsgericht angenommenen theoretischen Gesamtkostenrisiko. So kann einerseits nicht angenommen werden, dass der Kläger alle von ihm begonnenen Verfahren durch sämtliche Instanzen fortführen würde, falls seine Klagebefugnis auch nur in einem Verfahren vom Bundesgerichtshof verneint werden sollte. In diesem Fall ist vielmehr zu erwarten, dass der Kläger die noch anhängigen Verfahren sofort durch Klagerücknahme beendet. Für den Fall, dass die Prozessführungsbefugnis des Klägers letztlich nicht verneint würde , hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem vom Kläger im Streitfall vorgetragenen Verstoß gegen das Vertriebsverbot für Glücksspiele an Minderjährige um einen evidenten Wettbewerbsverstoß handelt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger in den anderen von ihm anhängig gemachten Verfahren gegen weniger evidente Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist.
17
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war und ist von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers auszugehen.
18
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Klage sei im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich erhoben worden.
19
a) Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung ; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).
20
b) Allerdings können besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.

21
aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Verband, der auch eindeutige Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets rechtsmissbräuchlich handelt.
22
bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292; MünchKomm.UWG/ Fritzsche, § 8 Rn. 472; Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59). Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften).

23
cc) Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht. Ein solcher Fall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die vom Kläger angegriffenen staatlichen Lottogesellschaften von der Mitgliedschaft beim Kläger kraft Verbandssatzung ausgeschlossen sind.
24
Andererseits kann sich eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Unbedenklich wäre es beispielsweise, wenn der satzungsgemäße Zweck eines Verbandes mittelständischer Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes auf die Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Großbetriebe dieser Branche gerichtet wäre oder wenn ein Verband forschender Pharmaunternehmen sich seinem Satzungszweck entsprechend gegen unlautere Praktiken der Generikahersteller wendete.
25
dd) Der Kläger ist ein Verband, bei dem eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder schon aus dem Verbandszweck folgt. Aus § 3 seiner Satzung ergibt sich deutlich, dass er ausschließlich die Förderung der Interessen privater Gewerbetreibender im Glücksspielwesen bezweckt und dazu den lauteren Wettbewerb fördern und das Marktverhalten von Marktteilnehmern beobachten will. Die staatlichen Lottoge- sellschaften sowie Unternehmen des Glücksspielwesens mit unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind ausdrücklich von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Zweck des Klägers ist danach satzungsgemäß darauf ausgerichtet, die Interessen der privaten Glücksspielwirtschaft gegenüber den etablierten staatlichen Anbietern zu schützen. Dann ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich - auch dauerhaft - auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der staatlichen Lottogesellschaften beschränkt.
26
4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
27
Der Hauptantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Danach will der Kläger den Beklagten verbieten lassen, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder durch die Betreiber von Lotterieannahmestellen ermöglichen zu lassen. Die Begriffe "Minderjähriger", "Betreiber von Lotterieannahmestellen" und - jedenfalls in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten - "Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen" sind eindeutig. Auch die Verwendung der Formulierung "ermöglichen und/oder … ermöglichen zu lassen" begegnet im Streitfall keinen Bedenken. Welche Handlungen und Unterlassungen hiervon erfasst sind, lässt sich von den Beklagten und gegebenenfalls dem Vollstreckungsgericht durch Auslegung ermitteln (vgl. zu dem vergleichbaren Begriff des Gestattens BGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - I ZR 42/91, GRUR 1993, 556, 557 = WRP 1993, 399 - TRIANGLE). Die Revisionserwiderung macht gegen die Antragsformulierung auch keine Bedenken geltend.
28
5. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen. Der Senat kann deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 29.10.2009 - 22 O 111/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2010 - I-4 U 21/10 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 5 8 / 1 4
Verkündet am:
7. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Zauber des Nordens
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7; RL 2006/123/EG Art. 22

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten
in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt
nebeneinander anwendbar.

b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an
Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden
Gesamtpreises.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein , zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Er verfolgt gegenüber der Beklagten zu 1, einer in der Schweiz ansässigen Reederei, die Kreuzfahrten veranstaltet, und der Beklagten zu 2, der in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartnerin der Beklagten zu 1, wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.
2
Die Beklagten haben im Jahr 2012 in der Dezember-Ausgabe des Magazins "mobil" der Deutschen Bahn wie folgt für die Kreuzfahrt „Der Zauber des Nordens!“ auf dem Schiff „MSC Poesia“ geworben (Anlage K 26):
3
Die oben rechts befindliche, rot unterlegte Preisangabe "ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*" wird in dem Sternchenvermerk am unteren Rand der Anzeige wie folgt erläutert: "Special zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von € 7,- p.P./beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen s. MSC Katalog [...]".
4
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Eine außergerichtliche Abmahnung ist erfolglos geblieben.
5
Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern für Schiffsreisen mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Endpreis zu nennen, insbesondere ohne ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis einzurechnen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 26 wiedergegeben.
6
Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 außerdem zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen verurteilt.
7
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, MD 2014, 842). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist und die von ihm geltend gemachten Ansprüche begründet sind. Hierzu hat es ausgeführt:
9
Der Kläger sei prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil ihm eine erhebliche Anzahl von auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Unternehmen angehöre. "Dienstleistung gleicher oder verwandter Art" im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei bei der gebotenen weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals neben der Veranstaltung von Kreuzfahrten auch deren Vermittlung.
10
Der Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG begründet. Die angegriffene Preiswerbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Diese Vorschrift sei in Bezug auf Dienstleistungen nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken richtlinienkonform dahin auszulegen, dass das "Anbieten" und das "Werben unter Angabe von Preisen" im Sinne einer "Aufforderung zum Kauf" gemäß Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG zu verstehen seien. Eine Aufforderung zum Kauf liege nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor, wenn das Angebot so gestaltet sei, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können; hierbei könne es sich auch um die Angabe eines Eckpreises ("ab...") handeln. Die angegriffene Werbung enthalte eine solche Aufforderung zum Kauf. Das vom Kunden zu entrichtende Service-Entgelt sei keine freiwillige Leistung, sondern ein verpflichtender Preisbestandteil, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Endpreis, also das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, aufzunehmen sei. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des ServiceEntgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbraucher den Endpreis gegebenenfalls durch einfache Rechenschritte ermitteln könne, entbinde die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises. Der Umstand, dass bei auswärtiger Übernachtung oder bei berechtigten Beanstandungen das Service -Entgelt nicht anfalle, führe zu keinem anderen Ergebnis.
11
B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
I. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
13
1. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung , sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Rn. 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung ). Das Revisionsgericht hat vielmehr selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung).
14
2. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen , dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Rn. 19 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 17 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 14 - Krankenhauswerbung). Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung).
15
3. Das Veranstalten von Schiffskreuzfahrten und deren Vermittlung sind als Dienstleistungen verwandter Art im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen. Beide Angebote richten sich an den identischen Interessentenkreis der potentiellen Kreuzfahrtkunden. Für diese kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob sie ihre Reise bei dem veranstaltenden Unternehmen selbst oder bei einem Reisevermittler buchen, so dass sich der Absatz dieser Dienstleistungen wechselseitig beeinträchtigen kann.
16
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehören dem Kläger die T. GmbH, die V. R. GmbH, die L. D. mbH & Co. KG sowie die E. I. an, die an Endverbraucher unter anderem Schiffskreuzfahrten vermitteln. Ihm gehört damit eine hinreichende Anzahl an Unternehmen an, die für den Markt insoweit repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich jeweils um auf dem Reisevermittlungsmarkt bedeutsame Unternehmen , so dass der Kläger nicht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Mitbewerber wahrnimmt.
17
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu.
18
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Nach der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird dieser Preis als "Gesamtpreis" bezeichnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - der Verbraucher - das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 11 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol).
19
2. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 2012, 1159 Rn. 9 = WRP 2012, 1384 - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot ; Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR 2014, 1208 Rn. 11 = WRP 2014, 1444 - Preis zuzüglich Überführung).
20
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG ist vorliegend eröffnet. Die Richtlinie 2005/29/EG bezieht sich nach ihrem Art. 2 Buchst. c nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende Werbung für Kreuzfahrt-Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG erfasst ist. Zudem handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Werbung um eine Geschäftspraxis von Unternehmern gegenüber Verbrauchern vor Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG.
21
Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PangV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung zwei eigenständige unionsrechtliche Grundlagen und zwar zum einen Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und zum anderen Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
22
a) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsäch- licher Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG folgende Informationen als wesentlich , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
23
b) Als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird.
24
aa) In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) verwiesen. Die Preisangabenrichtlinie gilt allerdings nur für Waren (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 725) und ist mithin vorliegend nicht relevant.
25
bb) Informationspflichten für Dienstleistungserbringer regelt die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zwar ist diese Richtlinie im Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG nicht ausdrücklich genannt. Sie ist je- doch ebenfalls zu beachten, da die Aufzählung im Anhang II - wie Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich bestimmt - nicht erschöpfend ist (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724).
26
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/123/EG den Preis der Dienstleistung zur Verfügung stellen. Die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG eröffnet dem Dienstleistungserbringer hierbei die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten: Er kann den Preis von sich aus mitteilen (Buchst.
a) oder dafür sorgen, dass der Preis für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses (Buchst. b) oder elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse (Buchst. c) leicht zugänglich ist; ferner reicht es aus, wenn der Preis in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten ist (Buchst. d).
27
Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermöglicht, oder diesem einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen.
28
Nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG müssen die mitzuteilenden Informationen - mithin auch der Preis - klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden.
29
c) Die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG andererseits sind nebeneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtline jedoch nicht vor (vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , SEK (2009) 1666, S. 22; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Einl. B Rn. 124). Nach Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2006/123/EG steht diese Richtlinie im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG. In Übereinstimmung hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen (lediglich) ergänzen. Zudem integriert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, indem sie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV Rn. 1d). Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wird danach durch die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG nicht verdrängt. Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zulässigkeit einer Preiswerbung für eine Flugreise - also eine Dienstleistung - an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG gemessen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 60 ff. = WRP 2012, 189 - Ving Sverige).
30
Für die vorliegende Prüfung folgt hieraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits begründet ist, wenn die beanstandete Werbung gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (vgl. dazu B II 4). Ob die angegriffene Werbung darüber hinaus gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese die genannten Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt, kann dann dahinstehen.
31
3. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgreich, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet -Videorecorder I; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.8a).
32
Zwischen dem Handlungszeitpunkt im Dezember 2012 und dem Entscheidungszeitpunkt am 7. Mai 2015 ist zwar die in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannte Übergangsfrist am 12. Juni 2013 abgelaufen. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht.
33
Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG konnten die Mitgliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist nationale Vorschriften, die zur Umsetzung von Richtlinien mit Mindestangleichungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vorschrif- ten der Richtlinie 2005/29/EG waren, das heißt ein geringeres Verbraucherschutzniveau bestimmten, oder strenger waren als die Richtlinie 2005/29/EG, also ein höheres Verbraucherschutzniveau vorsahen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1208 Rn. 14 - Preis zuzüglich Überführung; MünchKomm.UWG/Micklitz, 2. Aufl., EG D Art. 3 UGP-RL Rn. 38; Glöckner, GRUR 2013, 568, 573; Köhler, WRP 2013, 723). Bei der Bestimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG handelt es sich um eine Mindestangleichungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzliche Informationsanforderungen für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer vorzuschreiben.
34
Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG nationale Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erfasst, die Mindestangleichungsklauseln in Richtlinien umsetzen, die - wie die Dienstleistungsrichtlinie - erst nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG erlassen worden sind (dafür Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rn. 16a; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562; dagegen Omsels WRP 2013, 1286 ff.; Kolb, Auswirkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken am Beispiel der Preisangabenverordnung, Diss. Bayreuth 2015, S. 12 ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die Informationsanforderungen der Richtlinie 2005/29/EG sind (dazu Köhler, WRP 2013, 723, 726; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstößt , soweit diese der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (vgl. dazu B II 4).
35
4. Die angegriffene Handlung verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit diese Bestimmung Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG umsetzt.
36
a) Die Beklagten haben als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unter Angabe von Preisen geworben.
37
aa) Soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der „Werbung unter Angabe von Preisen“ im Blick auf den in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtline 2005/29/EG verwendeten Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ richtlinienkonform auszulegen. Eine "Aufforderung zum Kauf" ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff „Produkt“ umfasst nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 43 - Ving Sverige). Eine "Aufforderung zum Kauf" liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon). Für die Angabe des Produktpreises kann die Nennung eines "ab"-Preises genügen, wenn diese Nennung aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Mediums der kommerziellen Kommunikation den Verbraucher in die Lage versetzt, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 40 f. - Ving Sverige).
38
bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rüge der Revision , das Berufungsgericht habe die hier erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen und stattdessen lediglich auf die - nach Ansicht der Revision nicht einschlägige - Senatsentscheidung "Alpenpanorama im Heißluftballon" (GRUR 2014, 580) verwiesen, bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Werbung der Beklagten den Anbieter und den Gegenstand der Dienstleistung (Kreuzfahrt auf der MSC Poesia nach Dänemark, Norwegen, Schweden ), den Buchungszeitraum (Mai bis August 2013), die Dauer der Reise (8 Tage, 7 Nächte) sowie den Preis ("ab € 799,- p.P. zzgl. Service Entgelt*") bezeichnet. Diese Angaben sind für die Annahme einer "Aufforderung zum Kauf" hinreichend. Sie ermöglichen dem Verbraucher die Entscheidung, ob er dem Angebot nähertreten möchte.
39
b) Die Preisangabe der Beklagten genügt nicht der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV geregelten Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
40
aa) Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der "Preise" ist ebenfalls im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG sind der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.
41
Wird nur ein "ab"-Preis angegeben, so kann dies mithin zulässig sein, wenn der Preis etwa aufgrund der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann. Diese Voraussetzung kann beispielsweise erfüllt sein, soweit es für die Bestimmung des Endpreises einer Reise auf variable Faktoren - etwa den Zeitpunkt der Reservierung oder den Zeitpunkt und die Dauer der Reise - ankommt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 64 - Ving Sverige).
42
bb) Das Service-Entgelt, das die Beklagten in der angegriffenen Werbung nicht in die als "ab"-Preis angegebene Summe eingerechnet haben, stellt jedoch keinen variablen Faktor im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dar, weil es im Voraus berechnet werden kann. Die Beklagten bewerben eine Kreuzfahrt mit sieben Übernachtungen. Pro Übernachtung fällt grundsätzlich ein Service-Entgelt von 7 € an, so dass sich für die gesamte Rei- sedauer ein Betrag von 49 € ergibt. Mithin beläuft sich der "ab"-Preis der ange- botenen Reise einschließlich des Service-Entgelts auf 848 €.
43
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es handele sich bei dem Service -Entgelt um Kosten, die - ähnlich wie die erst bei Folgegeschäften anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterial oder Zubehörteile (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 29 f. = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter) - nicht feststünden und auch nicht zwingend anfielen, so dass sie nicht in den End- oder Gesamtpreis einzurechnen seien. Der angesprochene Verbraucher betrachtet das Service-Entgelt als ein obligatorisch anfallendes , der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das lediglich unter bestimmten Umständen - bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder bei Beanstandungen - dem Konto des Kunden nicht belastet wird (vgl. OLG Dresden, MD 2013, 1022; OLG Hamburg, MD 2009, 328; OLG Jena, GRUR-RR 2014, 294; KG, WRP 2013, 828). Der Veranstalter ist zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet, so dass sich das Ser- vice-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers als Bestandteil des hierfür geschuldeten Entgelts darstellt, mag es im Ausnahmefall - bei Mängeln der erbrachten Leistung - auch nicht berechnet werden. Dass Übernachtungen, die nicht an Bord des Kreuzfahrtschiffes erfolgen, das Service-Entgelt mindern, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, weil Gegenstand der beworbenen Kreuzfahrt gerade die Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeit für die gesamte Reisedauer ist.
44
cc) Handelt es sich bei dem Service-Entgelt nicht um einen variablen Faktor, so ist es in den "ab"-Preis einzurechnen, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann und nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 71 - Ving Sverige). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Verbraucher könne den zu zahlenden Preis im Wege einer einfachen Rechnung ermitteln. Der Schutzzweck der Vorschrift, den Verbraucher in die Lage zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu versetzen, setzt regelmäßig voraus, dass der Verbraucher den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Leistung kennt. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
45
Soweit der Senat angenommen hat, dass die jeweils gesonderte, aber einander zugeordnete Angabe von Preisbestandteilen in bestimmten Fällen keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher haben kann (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge), sind diese Fallgestaltungen mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Der vorliegende Hinweis auf das Service-Entgelt und die ihm zugrunde liegenden Konditionen sind nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkennt. Dies ergibt sich insbesondere aus der drucktechnischen Gestaltung, die den "ab"-Preis von 799 € hervorhebt und lediglich in kleinerer Schrifttype darunter das "zzgl." anfallende Service-Entgelt erwähnt. Das Sternchen , welches am Blickfang der Preiswerbung hätte teilnehmen können, befindet sich nicht an der Preisangabe, sondern folgt auf das kleiner gedruckte Wort "Service Entgelt". Schließlich erreicht auch die Höhe des für die beworbene Reisedauer anfallenden Service-Entgelts von insgesamt 49 € einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des beworbenen "ab"-Preises von 799 €, der im Preiswettbewerb der Anbieter von Kreuzfahrten im unteren Preissegment durchaus Bedeutung haben kann.
46
5. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist geeignet, im Sinne des § 3 UWG die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Auch insoweit ist im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG eine richtlinienkonforme Auslegung geboten. Werden - wie hier - unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 UWG ohne Weiteres erfüllt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 57).
47
III. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zuerkannt. Die Abmahnung war berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand (vgl. B I und B II). Gegen die Höhe des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes hat sich die Revision nicht gewendet.
48
IV. Im vorliegenden Verfahren stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert. Die Anwendungsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Richtlinien sowie ihr Verhältnis zueinander unterliegen keinem vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Der Begriff der "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG ist durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt.
49
C. Die Revision ist mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.07.2013 - 1 HKO 2655/13 -
OLG München, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13 -

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.