Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 12. Juli 2018 - 3 U 28/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13. Januar 2011, Geschäfts-Nr. 327 O 218/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2011 und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf insgesamt € 138.000,00 festgesetzt. Davon entfallen € 120.000,00 auf den Unterlassungs-, € 6.000,00 auf den Auskunfts- und € 12.000,00 auf den Schadensersatzfeststellungantrag.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

2

Vorliegend wendet sie sich dagegen, dass die Beklagte die Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ in einem Werbebeileger („petra Style-Guide“) verwendet hat, der im März 2010 der bundesweit erschienenen Zeitschrift „petra“ beigelegt worden ist. Gegenstand des begehrten Verbots ist allein die Verbreitung dieser Werbung im sog. „Wirtschaftsraum NORD“.

3

Bei den Parteien handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg KG“ über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Zwischen den Parteien besteht eine im Jahr 1992 bestätigte Übereinkunft aus dem Jahr 1990, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist, - die sog. Wirtschaftsräume NORD und SÜD - und keine der Parteien am Standort der jeweils anderen Partei Bekleidungshäuser eröffnet (Anlagen K 3 und K 4). Der sog. Wirtschaftsraum SÜD ist in der Berufungsinstanz auch als Wirtschaftsraum WEST und in den zur Akte gereichten Landkarten als „P+C W.“ bezeichnet worden (vgl. Anlagen K 3 und K 4).

4

Auf der Grundlage der vorgenannten Vereinbarung unterhält in jedem Wirtschaftsraum stets nur eine der Parteien Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg". Die Parteien streiten u.a. darum, ob und inwieweit dieser Vereinbarung weitergehende Regelungen zur Verwendung der Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ zu entnehmen sind.

5

Die Klägerin, die ihren Sitz in Hamburg hat, ist mit ihren Bekleidungshäusern im sog. Wirtschaftsraum NORD vertreten, der Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern (hinsichtlich der Ausdehnung in der Berufungsinstanz streitig), Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt ihre Bekleidungshäuser in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen (sog. Wirtschaftsraum SÜD).

6

Die Parteien nehmen jeweils für sich in Anspruch, an der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" die älteren Rechte zu haben.

7

Die Parteien haben für ihre Bekleidungshäuser ganz überwiegend unabhängig und getrennt geworben. Lediglich von 1996 bis zum Februar 2000 haben sie gemeinsam bundesweit Werbung in überregionalen Zeitschriften und Zeitungen geschaltet, und zwar insgesamt 21 gemeinsame überregionale Beilagen und weitere Beilagen, in denen mit bekannten Persönlichkeiten für das Angebot der Parteien geworben wurde.

8

Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Beklagte diese Werbeaktivitäten allein fort, und zwar auch mit bundesweiter Werbung. Dies monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten. Sie führte aus, dass die bundesweit beworbenen Waren auch in den Filialen der Klägerin nachgefragt würden. Da die Klägerin diese Artikel entweder gar nicht oder zu anderen Preisen anbiete, komme es bei ihren Kunden zu erheblichen Irritationen, die das Vertrauen dieser Kunden zur Klägerin und zu ihrem Angebot äußerst negativ beeinflussten. Zudem hätten die Parteien den Schwerpunkt ihres jeweiligen Warensortiments inzwischen deutlich unterschiedlich gesetzt. Die Beklagte setze auf Testimonials und Celebrities, was für das Image und die Kernzielgruppe der Klägerin eher schädlich als nützlich sei (Anlage K 6). Der Vorschlag der Beklagten, zukünftig auf der Vorder- und Rückseite der Printwerbung jeweils die Angabe „Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ zu verwenden und die einzelnen Kaufhäuser der Beklagten namentlich aufzuführen (Anlage K 7), genügte der Klägerin jedoch nicht. Sie verlangte, dass die Beklagte gänzlich davon absehe, ihre Werbung im Gebiet der Bekleidungshäuser der Klägerin (Wirtschaftsraum NORD) zu verbreiten (Anlage K 8).

9

In der Folgezeit beanstandete die Klägerin zahlreiche bundesweite Werbemaßnahmen der Beklagten, die in den Wirtschaftsraum NORD hineinreichten, was im Lauf der Jahre zu diversen Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen verschiedener Landgericht, Oberlandesgerichte und des BGH geführt hat.

10

Im März 2010 verwendete die Beklagte die Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ in einem 35-seitigen Werbebeileger, den sie in der bundesweit erschienenen Zeitschrift „petra“ unter der Bezeichnung „petra Style-Guide“ veröffentlichen ließ (vgl. Original des Werbebeilegers, das der Akte des vor dem Landgericht Hamburg geführten einstweiligen Verfügungsverfahren, Az. 327 O 126/10 = Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht, Az. 3 U 180/11, entnommen worden ist). Der Beileger war nicht in die Zeitschrift „petra“ eingeheftet und zugleich höher und schmaler als die Zeitschrift selbst. Die Klägerin beanstandet die Kennzeichenverwendung in diesem Beileger in seiner Gesamtheit.

11

Die Frontseite des Beilegers trägt die Überschrift „petra Style-Guide“ mit der Unterzeile „powered by Peek & Cloppenburg*“. Im unteren Bereich der Seite findet sich ein schwarz umrandeter Kasten bei gleich bleibendem Hintergrund, der den folgenden Text enthält:

12

*ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN Peek & Cloppenburg
MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES
IST EINE INFORMATION DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF.
STANDORTE FINDEN SIE UNTER WWW.PEEK-CLOPPENBURG.DE.

13

Im Inneren des Beilegers befindet sich neben den Abbildungen verschiedener Bekleidungsstücke verschiedentlich der Hinweis „gesehen bei P&C Düsseldorf“. In der Mitte des Beilegers findet sich ein doppelseitiger Artikel mit dem Titel „Hollywood Stories“, bestehend aus einem redaktionellen Beitrag, der sich mit dem „Shooting zur neuen Imagekampagne der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ befasst. Rechts unten auf der Doppelseite findet sich in einem gesonderten Kasten wiederum der vorstehend aufgeführte Text.

14

Gegen diese Werbung erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2010, Az. 327 O 126/10, mit welcher der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

15

die Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ in Beiheftern zu Zeitschriften erscheinen zu lassen,

16

wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Antrag geschieht und

17

wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.

(vgl. Anlage K 1).

18

Bei der mit der einstweiligen Verfügung verbundenen Anlage 1 handelte es sich um Farbkopien des Deckblatts der Zeitschrift „petra“, März 2010, sowie des Deckblatts und der Seiten 18, 19 und 35 des Beilegers „petra Style-Guide“.

19

Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung vom 8. März 2010 mit Urteil vom 22. September 2011 aufgehoben und den auch ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin zunächst Berufung eingelegt, Az. 3 U 180/11. Den diesbezüglichen Rechtsstreit haben die Parteien inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt und sich hinsichtlich der Kosten verglichen.

20

Mit dem hiesigen Verfahren verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch, nebst Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsbegehren in der Hauptsache weiter.

21

Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr mit den bundesweit verbreiteten Glamour-Werbekampagnen der Beklagten ein Marketing-Image aufgezwungen werde, das sie nicht wolle. Sie werde auf diese Weise in ihrem eigenen Marketing-Konzept, das wesentlich klassischer, bürgerlicher und „down to earth“ ausgerichtet sei, eingeschränkt. Damit werde ihr jegliches Selbstbestimmungsrecht im Bereich der Werbung genommen. Die Werbung der Beklagten führe zu einer erheblichen Störung der Klägerin im Wirtschaftsraum NORD. Sie führe zu Enttäuschung und Frustration der durch die Werbung angelockten Kunden, wenn die durch die Beklagte beworbene Ware in den Bekleidungshäusern der Klägerin nicht vorrätig sei. Dies führe zum Nachteil der Klägerin auch zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Kundschaft (Anlage K 17).

22

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten hilfsweise auch als irreführend beanstandet und höchst hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die zuletzt in den Jahren 1990/1992 vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume NORD und SÜD (Anlagen K 3 und K 4) verstoßen.

23

Die Klägerin hält die in dem streitgegenständlichen Beileger abgedruckten Hinweise auf das Bestehen zweier unterschiedlicher unter der Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ tätigen Unternehmen für unzureichend. Die Hinweise seien zu unauffällig, um den Verkehr darüber aufzuklären, dass die Werbung sich auf ein von ihr - der Klägerin - zu unterscheidendes Unternehmen beziehe. Der Verkehr sei daran gewöhnt, die Firmierung „Peek & Cloppenburg“ nicht zu hinterfragen. Er nehme vielmehr an, dass es sich um ein einheitliches Unternehmen handele. Der hinsichtlich der einzelnen Standorte der Beklagten verwendete Verweis auf die Webseite der Beklagten sei unzureichend.

24

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zur Nutzung ihres Firmennamens „Peek & Cloppenburg“ im Wirtschaftsraum NORD überhaupt nicht berechtigt sei. Für die Beklagte bestehe auch keine objektive Notwendigkeit, Werbung in überregionalen Medien zu betreiben.

25

Nach dem Recht der Gleichnamigen dürfe die Beklagte den jahrzehntelang eingehaltenen Status quo nicht einseitig verändern.

26

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass der streitgegenständliche Werbebeileger irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und § 5 Abs. 2 UWG sei. Es bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung, bzw. eine Verwechslungsgefahr mit dem Kennzeichen der Klägerin (Anlage K 16). Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Erwägungen des BGH aus dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 30. März 2010, Az. I ZR 174/07 (Anlage B0), nicht übertragbar seien. Die dortigen Ausführungen bezögen sich nur auf das werbliche Auftreten im Internet.

27

Im Hinblick auf die Vereinbarung zur Gebietsaufteilung aus den Jahren 1990/1992 (Anlagen K 3 und K 4) hat sie ausgeführt, dass sich aus dieser Vereinbarung (auch) ein wechselseitiges Werbeverbot in dem Wirtschaftsraum des jeweils anderen ergebe. Es sei in sich widersprüchlich, wenn der Verkauf von Bekleidungsstücken jeweils - unstreitig - nur in den festgelegten Wirtschaftsräumen stattfinden dürfe, die Werbung für diesen Vertrieb aber abweichend davon überall zulässig sein solle. Die Vereinbarung enthalte ein Verbot jeglicher Nutzung der Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg“ und „P&C“ außerhalb des vertraglich zuerkannten jeweils eigenen Wirtschaftsraums.

28

Die Klägerin hat beantragt,

29

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

30

zu unterlassen, die Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ in Beiheftern zu Zeitschriften erscheinen zu lassen,

31

wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Antrag geschieht und

32

wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;

33

II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über den Umfang der gemäß Ziffer I. geschalteten Beihefter durch Bekanntgabe der Zeitschriften und/oder Zeitungen, in denen diese Beihefter erschienenen sind, der Zeitpunkte, zu denen diese Beihefter erschienenen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, deren Verbreitungsgebiete und Bekanntgabe der Umsatzzahlen vor und nach Schaltung der Beihefter gemäß Ziffer I., jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses;

34

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstanden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer I.

35

Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei. Sie hat die Ansicht vertreten, dass aus den bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen folge, dass es allein darauf ankomme, ob die Werbung für den aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ausreichend deutlich erkennen lasse, von welchem Peek & Cloppenburg-Unternehmen sie stamme. Auf die Frage, welches Unternehmen prioritätsältere Rechte an der Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ habe, komme es hingegen nicht an.

38

Sie hat weiter ausgeführt, dass der von ihr in dem streitgegenständlichen Werbebeileger verwendete Aufklärungshinweis, in dem erläutert werde, dass es zwei unabhängige Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ gebe, und dass die vorliegende Information von der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf stamme, ausreichend sei. Die Schrift des Hinweistextes sei ohne Mühe lesbar und der Hinweistext selbst sei kurz und klar.

39

Der Beileger werde vom Publikum auch nicht als ein redaktioneller Teil der Zeitschrift „petra“ aufgefasst, da er der Zeitschrift als loses Extra-Heft beigefügt sei. Das Unternehmenskennzeichen werde auch nicht blickfangmäßig eingesetzt. Zudem erkenne der Leser auf einen Blick, dass es sich bei der Werbebeilage insgesamt um ein von der Beklagten gesponsertes Heft handelt, wie die Angabe „powered by“ unmittelbar erkennen lasse.

40

Die Beklagte hat - wie auch in den vorangegangenen Verfahren - bestritten, dass mit der Vereinbarung über die Wirtschaftsräume NORD und SÜD eine echte Gebietsaufteilung vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung wäre kartellrechtswidrig. Zwischen den Parteien habe lediglich ein Konsens über die Wirtschaftsräume bestanden, in denen die Parteien unter ihrer Firmenbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ Bekleidungshäuser hätten betreiben dürfen. Eine Vereinbarung über einen generellen Verzicht auf die Verwendung der eigenen Firmierung im Gebiet des jeweils anderen sei hingegen nicht getroffen worden.

41

Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 327 O 218/10, abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um der bei einer Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsgebiets unvermeidlichen Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegen zu wirken. Dies sei in der streitgegenständlichen Werbung mit den ausdrücklich erfolgten Hinweisen hinreichend geschehen.

42

Gegen die Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

43

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

44

Ergänzend führt sie aus, dass das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass es allein die Beklagte gewesen sei, die die Gleichgewichtslage wesentlich verändert habe.

45

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe der Beklagten kein schutzwürdiges Interesse an einer bundesweiten Werbung zu. Zudem seien die Interessen der Verbraucher, insbesondere das Interesse, nicht getäuscht zu werden, unberücksichtigt geblieben. Gleiches gelte hinsichtlich des Interesses der Klägerin, die nicht hinnehmen müsse, dass ihre Kunden im Wirtschaftraum NORD mit fremder Werbung konfrontiert würden, die sie fälschlich der Klägerin zurechneten.

46

Das Landgericht habe einseitig die Interessen der Beklagten beachtet, nicht jedoch die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Dabei seien auf Seiten der Klägerin die lange Dauer der ungestörten Benutzung von rund 24 Jahren, der mit 80,9% überragende Bekanntheitsgrad der klägerischen Kennzeichnung (Anlage K 14), der damit verbundene überragende materielle Besitzstand der Klägerin und der hohe Grad der Werbe- und Kommunikationsfunktion des klägerischen Kennzeichens im Wirtschaftsraum NORD zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien auch der Charakter des klägerischen Kennzeichens „Peek & Cloppenburg“ als besonders einprägsamer Name und der Umstand zu beachten, dass die Printwerbung der Beklagten besonders verletzungsintensiv sei (Anlage K 17). Weiter sei zu berücksichtigten, dass für die Beklagte keine Notwendigkeit einer Werbung im Wirtschaftsraum NORD bestehe. Vielmehr handele es sich um unnötige Werbeaufwendungen, die nicht zu einem Verkaufserfolg der Beklagten führten (Anlage K 17 und 26).

47

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, dass der verwendete Aufklärungstext unzureichend sei. Zum einen habe die Beklagte bereits ihrer Firmierung einen unterscheidungskräftigen Zusatz beifügen müssen. Zum anderen sei der verwendete Aufklärungstext sowohl optisch als auch inhaltlich unzureichend.

48

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestünden die geltend gemachten Ansprüche auch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage. Im Rahmen der Prüfung von § 5 Abs. 2 UWG müssten kennzeichenrechtliche Wertungen außer Betracht bleiben. Zudem stelle die streitgegenständliche Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung der Parteien dar. Auch die Verwendung des Kennzeichens „Peek & Cloppenburg“ in der streitgegenständlichen Werbung habe eine Benutzung dargestellt, die von den Parteien außerhalb des eigenen Wirtschaftsraums nicht erwünscht gewesen sei.

49

Den erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten, wonach das Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nur teilweise zum Wirtschaftsraum NORD, im Übrigen jedoch zum Wirtschaftsraum SÜD gehöre, rügt die Klägerin als verspätet. Zudem bestreitet sie dieses Vorbringen und führt unter Beweisantritt aus, dass - anders als in der Landkarte vom 6. April 1990 eingezeichnet (Anlage K 3) - das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach dem jahrzehntelang gelebten Verständnis der Parteien zum Wirtschaftsraum NORD der Klägerin gehöre. Davon sei auch die Beklagte in den von ihr betriebenen Aktivverfahren gegen die Klägerin ausgegangen (Anlagen K 39 bis K 44). Sie, die Klägerin sei mit ihren Werbemaßnahmen seit der Wiedervereinigung überall im Wirtschaftsraum NORD, auch in ganz Mecklenburg-Vorpommern aufgetreten. Die Beklagte hingegen habe ganz Mecklenburg-Vorpommern von ihren Adwords-Kampagnen ausgenommen, seitdem sie diese auf den Wirtschaftsraum SÜD aussteuere.

50

Die Klägerin beantragt zuletzt,

51

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2011, Az. 327 O 218/10, abzuändern und

52

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

53

zu unterlassen, die Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ in Beiheftern zu Zeitschriften erscheinen zu lassen,

54

wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Antrag gemäß dem Beihefter „petra Style-Guide“ zur Zeitschrift „petra“ vom März 2010 geschieht,

55

und wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden;

56

II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, über den Umfang der gemäß Ziffer I. geschalteten Beihefter durch Bekanntgabe der Zeitschriften und/oder Zeitungen, in denen diese Beihefter erschienenen sind, der Zeitpunkte, zu denen diese Beihefter erschienenen sind, der Auflagenhöhe der jeweiligen Zeitschriften, deren Verbreitungsgebiete, jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses;

57

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den entstanden und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, und zwar hinsichtlich der Handlungen gemäß Ziffer I..

58

Die Beklagte beantragt,

59

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

60

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und unter Heranziehung der mittlerweile vorliegenden einschlägigen BGH-Rechtsprechung.

61

Sie führt erneut aus, dass sie ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an bundesweiter Imagewerbung der vorliegenden Art habe. Zudem ist sie weiterhin der Ansicht, dass die verwendeten Aufklärungshinweise ausreichend seien.

62

Darüber hinaus trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018, dort insbesondere Seiten 8 und 9 (eingeblendete Landkarte), erstmals vor, dass das Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach den Vereinbarungen der Parteien nur teilweise zum Wirtschaftsraum NORD gehöre. Das ergebe sich aus der als Anlage K 3 vorgelegten Landkarte vom 6. April 1990, in der die Parteien die jeweiligen Wirtschaftsräume farblich markiert hätten. Danach gehöre zum Wirtschaftsraum NORD der Klägerin nur der nord-westliche Teil Mecklenburg-Vorpommerns, der in etwa dem Großraum Schwerin/Rostock entspreche. Der süd-östliche Teil Mecklenburg-Vorpommerns, der dem Großraum Neubrandenburg entspreche, gehöre hingegen zum Wirtschaftsraum SÜD der Beklagten (Anlage K 3). Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin dazu, dass nach dem jahrzehntelang gelebten Verständnis der Parteien, das Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern vollen Umfangs zum Wirtschaftraum NORD gehöre.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2018 Bezug genommen.

B.

64

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

65

Es gilt das Recht der Gleichnamigen. Den durch das Recht der Gleichnamigen aufgestellten Anforderungen hat die Beklagte durch die hier in Rede stehenden Hinweise in unmittelbarer Nähe zur Unternehmenskennzeichnung Genüge getan und damit in ausreichendem Maße einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien entgegengewirkt. Daher steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, und zwar weder aus §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG (dazu nachfolgend unter 2.), noch aus §§ 8, 3, 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1, 5 Abs. 2 UWG (dazu nachfolgend unter 3.). Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten vertraglichen Vereinbarung der Parteien (dazu nachfolgend unter 4.).

66

Die Annexanträge zu II. und III., gerichtet auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung, sind demzufolge ebenfalls unbegründet (dazu nachfolgend unter 5.).

I.

67

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. ist unbegründet.

1.

68

Mit dem Unterlassungsantrag zu I. soll die Beklagte bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt werden,

69

es zu unterlassen, die Kennzeichnung „Peek & Cloppenburg“ in Beiheftern zu Zeitschriften erscheinen zu lassen,

70

wenn dies wie in der Anlage 1 zu diesem Antrag gemäß dem Beihefter „petra Style-Guide“ zur Zeitschrift „petra“ vom März 2010 geschieht,

71

und wenn die Zeitschriften in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden.

72

Der Unterlassungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.

aa)

73

Zwar liegen hier insoweit drei unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen sowie wegen eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot und auf vertraglicher Grundlage gegen die Beklagte vorgeht. Die Klägerin hat jedoch mit der Berufungsbegründung vom 20. Juni 2011, dort Seite 56, klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf die Abgrenzungsvereinbarung der Parteien stützt.

bb)

74

Zudem ist der Unterlassungsantrag - ausweislich der in der Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2018 erfolgten Klarstellung der Klägervertreter - auf die konkrete Verletzungsform gerichtet und somit hinreichend bestimmt.

75

Zwar handelt es sich bei der im Unterlassungsantrag genannten Anlage 1, die diesem Berufungsurteil in verkleinerter Form als Anlage 1 beigefügt ist, nicht um den vollständigen streitgegenständlichen Beileger, sondern um Farbkopien des Deckblatts der Zeitschrift „petra“, März 2010, sowie des Deckblatts und der Seiten 18, 19 und 35 des Beilegers „petra Style-Guide“. Die Klägervertreter haben jedoch klargestellt, dass sie die Verwendung der Angabe „Peek & Cloppenburg“ auf den vorgenannten Seiten des Beilegers im Gesamtzusammenhang des vollständigen Beilegers angreifen. Die Klägervertreter haben weiter klargestellt, dass es sich entgegen der im Unterlassungsantrag gewählten Bezeichnung bei dem „petra Style-Guide“ nicht um einen Beihefter, sondern um einen Beileger handelt.

cc)

76

Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin ist das Verbot der vorgenannten Werbung im Bereich des im Antrag definierten Wirtschaftsraums NORD. Soweit die Beklagte die Reichweite des Unterlassungsantrags erstmals in der Berufungsinstanz dahingehend beanstandet, dass Wirtschaftsraum NORD, nach der Vereinbarung der Parteien (Anlagen K 3 und K 4) nicht das gesamte Gebiet Mecklenburg-Vorpommerns, sondern nur den nord-westlichen Teil, der in etwa dem Großraum Schwerin/Rostock entspreche, nicht jedoch den süd-östlichen Teil, der dem Großraum Neubrandenburg entspreche, umfasse, ist ihr Vorbringen neu und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen.

77

Die Klägerin hat erstinstanzlich unbeanstandet vorgebracht, dass der Wirtschaftsraum NORD das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern umfasse. Das entsprach - bis dahin - auch dem Prozessvorbringen beider Parteien in den zahlreichen weiteren zwischen ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten. Einer näheren Substantiierung dieses Klagvorbringens bedurfte es somit nicht, zumal dieses Vorbringen nicht in Widerspruch zu den als Anlage K 3 und K 4 vorgelegten Kopien der Landkarten vom 6. April 1990 und vom 28. August 1992 steht, denn dort ist das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern schon nicht mit abgebildet.

78

Die in die Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 7. Mai 2018 eingeblendete Landkarte und die dort eingezeichnete Gebietsgrenzen bzw. -flächen der Wirtschaftsräume NORD und SÜD könnten zwar für das jetzige Vorbringen der Beklagten sprechen. Die Beklagte hat indes nicht dargetan, warum sie diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten hat und warum es nicht auf einer Nachlässigkeit beruht, dieses neue Verteidigungsmittel erstmals in der Berufungsinstanz vorzubringen. Der neue Vortrag ist auch nicht deswegen zu berücksichtigen, weil er zwischen den Parteien unstreitig geblieben wäre. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass - entgegen den in der Landkarte eingeblendeten Grenzverläufen - das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern nach dem jahrzehntelang gelebten Verständnis der Parteien zum Wirtschaftsraum NORD gehöre.

2.

79

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht nach §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin begründet.

a)

80

Vorliegend ist davon auszugehen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 18; BGH, Urteil vom 31. März 2010, Az. I ZR 174/07, GRUR 2010, 738, Rn. 16 und 20 - Peek & Cloppenburg I).

b)

81

Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inhaber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen; vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 19; BGH, BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. I ZR 207/08, GRUR 2011, 835, Rn. 16 - Gartencenter Pötschke).

c)

82

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung der Beklagten von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage (dazu nachfolgend aa), und weiter davon auszugehen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im gesamten Bundesgebiet hat (dazu nachfolgend bb). Zudem hat die Beklagte die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (dazu nachfolgend cc).

aa)

83

Die Beklagte hat durch die beanstandete Werbung im gesamten Bundesgebiet, und damit auch im Wirtschaftsraum NORD, unter Verwendung ihres Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" die Verwechslungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört.

84

Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der anderen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 22 - Peek & Cloppenburg I). Im Streitfall liegt eine Ausdehnung der Werbemaßnahmen der Beklagten in den Wirtschaftsraum NORD vor, in dem nur die Klägerin Bekleidungshäuser betreibt. Dem allgemeinen Publikum ist nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen nicht bekannt, dass voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleichlautenden Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" existieren. Die Werbung der Beklagten in überregionalen, auch im Wirtschaftsraum NORD erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Werbung fälschlicherweise der Klägerin zurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 22).

bb)

85

Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung. Dies liegt auf der Hand. Die Beklagte ist als Handelsunternehmen im Bekleidungsbereich mit Niederlassungen in neun Bundesländern und damit in einem erheblichen Teil Deutschlands tätig. Daraus ergibt sich ein anerkennenswertes Interesse an einer Werbung in Medien, die bundesweit vertrieben werden. Zu den potenziellen Kunden der Beklagten rechnen auch Verbraucher, die im norddeutschen Raum wohnen und zumindest gelegentlich an einen Ort fahren, in dem die Beklagte eine Filiale betreibt. Diese Verkehrskreise muss die Beklagte mit ihrer Werbung erreichen können (vgl. BGH, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 23 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 23). Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 20 - Peek & Cloppenburg IV).

86

Zudem kann der Beklagten - ebenso wie umgekehrt der Klägerin - auch deshalb eine Printwerbung wie die vorliegend in Rede stehende nicht untersagt werden, weil sie die Möglichkeit haben muss, Imagewerbung im gesamten Bundesgebiet zu betreiben. Deshalb kommt es schon im Ansatz nicht darauf an, ob in der Zeitschrift - wie die Klägerin behauptet - eine auf die Regionen mit Standorten der Beklagten (Wirtschaftsraum SÜD) beschränkte Werbung grundsätzlich möglich ist (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 23 - Peek & Cloppenburg IV).

87

Auf das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten Dr. Brandmeyer vom Dezember 2004 (Anlage K 17) kommt es danach nicht an. Im Übrigen fehlt es aber auch an hinreichendem Klagvortrag dazu, dass eine Beschränkung der Werbung in derartigen Medien auf den Wirtschaftsraum SÜD, in dem die Beklagte tätig ist, mit vertretbarem Aufwand und ohne Einschränkungen der Wirkung der Werbung möglich ist. Dafür ist nichts ersichtlich.

cc)

88

Die Beklagte hat zudem das Erforderliche und Zumutbare unternommen, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

(1)

89

In der Rechtsprechung des BGH zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. Januar 2008, Az. I ZR 134/05, GRUR 2008, 801, Rn. 25 - Hansen-Bau). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995, Az. I ZR 24/93, BGHZ 130, 134, 149 - Altenburger Spielkartenfabrik). In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. April 2002, Az. I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 - vossius.de).

90

Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 27; BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).

91

Der aufklärende Hinweis muss jedoch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 26). Anderenfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass die Werbebotschaft durch den aufklärenden Hinweis in den Hintergrund gedrängt würde, was die Beklagte aus Rechtsgründen nicht hinzunehmen braucht (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 30 - Peek & Cloppenburg IV).

(2)

92

Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten in der Werbung angebrachte aufklärende Text.

(2.1)

93

Dieser Text ist leicht erkennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gestaltet. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den abgebildeten Personen und den weiteren Werbetexten. Abzustellen ist vielmehr auf die Angabe der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg".

(2.1.1)

94

Auf dem Deckblatt des streitgegenständlichen Beilegers („petra Style-Guide“) ist die Angabe „powered by Peek & Cloppenburg*“ mit einem Sternchenhinweis versehen. Dieser Sternchenhinweis wird im unteren Seitenbereich des Deckblatts aufgelöst. Dort befindet sich ein schwarz umrandeter Kasten bei gleich bleibendem Hintergrund der den folgenden in Text enthält:

95

*ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN Peek & Cloppenburg
MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES
IST EINE INFORMATION DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF.
STANDORTE FINDEN SIE UNTER WWW.PEEK-CLOPPENBURG.DE.

96

Dieser aufklärende Hinweis ist der Angabe „powered by Peek & Cloppenburg*“ durch den Sternchenhinweis unmittelbar und leicht erkennbar zugeordnet. Die Erkennbarkeit wird durch die schwarze Umrandung und die drucktechnische Hervorhebung der Angabe „Peek & Cloppenburg“ verstärkt. Die Schrift ist ausreichend groß und kontrastreich gestaltet. Durch den Sternchenhinweis zur Angabe "powered by Peek & Cloppenburg" wird der Blick des Lesers der Anzeigen auch unmittelbar auf den kurzgefassten Text gelenkt.

97

Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der Ipsos GmbH von Juli 2007 entgegen (Anlagen K 13 und K 14). Dieses hat schon eine anders gestaltete Werbung zum Gegenstand und gibt für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die vorliegende Werbung auffasst, nichts her. Auf etwaige methodische Mängel des Gutachtens kommt es danach für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

(2.1.2)

98

Im Rahmen der doppelseitigen Anzeige wird auf der Seite 18 des Beilegers drucktechnisch hervorgehoben auf eine „Imagekampagne der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ Bezug genommen. Im unteren Seitenbereich der gegenüberliegenden Seite 19 des Beilegers befindet sich wiederum ein schwarz umrandeter Kasten bei gleich bleibendem Hintergrund der den folgenden Text enthält:

99

*ES GIBT ZWEI UNABHÄNGIGE UNTERNEHMEN Peek & Cloppenburg
MIT IHREN HAUPTSITZEN IN DÜSSELDORF UND HAMBURG. DIES
IST EINE INFORMATION DER PEEK & CLOPPENBURG KG DÜSSELDORF.
STANDORTE FINDEN SIE UNTER WWW.PEEK-CLOPPENBURG.DE.

100

Dieser aufklärende Hinweis ist der Angabe „Imagekampagne der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“ zwar nicht durch einen Sternchenhinweis unmittelbar zugeordnet. Er befindet sich jedoch auf derselben Doppelseite 18/19 und ist gut erkennbar. Die aufklärende Angabe befindet sich unmittelbar in Leserichtung des angesprochenen Verkehrs. Die Erkennbarkeit wird durch die schwarze Umrandung und die drucktechnische Hervorhebung der Angabe „Peek & Cloppenburg“ verstärkt. Die Schrift ist wiederum ausreichend groß und kontrastreich gestaltet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr auch diesen aufklärenden Hinweis unmittelbar wahrnimmt.

(2.1.3)

101

Auf der vorletzten Seite des Beilegers, Seite 35, findet sich im Rahmen Händlernachweises („Shopfinder“), verschiedentlich die Angabe „Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf“. Eine gesonderte Aufklärung findet sich dort nicht mehr. Eine solche ist hier jedoch auch nicht erforderlich.

102

Denn nach der Rechtsprechung des BGH wird der Leser - auch der flüchtige Leser - eines Beihefters diesen regelmäßig insgesamt durchblättern. Diejenigen Teile des Verkehrs, die anders verfahren, werden im Normalfall zumindest einen der aufklärenden Hinweise am Anfang oder am Ende des Beihefters zur Kenntnis nehmen. Einem etwaigen dann noch verbleibendem Teil der Leser, der nur die Abbildungen auf den Innenseiten des Beihefters ohne aufklärende Hinweise zur Kenntnis nimmt, kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 65/11, BeckRS 2013, 03991, Rn. 32).

103

Angesichts der deutlichen Hinweise auf dem Deckblatt sowie auf den Seiten 18 und 19 des hier streitgegenständlichen Beilegers ist eine erneute Aufklärung somit nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die notwendige Aufklärung bereits zuvor erfolgt ist.

(2.2)

104

Auch inhaltlich ist der aufklärende Text nicht zu beanstanden. Dem dort verwendeten Begriff der „Information“ entnimmt der angesprochene Verkehr, dass es sich dabei um die vorliegende Werbung handelt. Zudem weist die Beklagte mit dem Hinweis zutreffend darauf hin, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in Düsseldorf und Hamburg haben und welchem dieser beiden Unternehmen, nämlich der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, die fragliche Werbung zuzuordnen ist. Der Hinweis ist inhaltlich zutreffend. Sein Sinn ist ohne weiteres zu erfassen. Er ist im gesamten Bundesgebiet geeignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken (vgl. zu einem nahezu identischen Aufklärungshinweis der Beklagten: BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 31).

105

Für eine ausreichende Aufklärung ist es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht erforderlich, die einzelnen Standorte der Beklagten bereits unmittelbar im Rahmen der streitgegenständlichen Printwerbung aufzulisten. Insoweit genügt der Verweis auf die näheren Informationen auf der Homepage der Beklagten.

106

Denn die maßgebliche Erhöhung der Verwechslungsgefahr liegt hier in dem Umstand, dass der angesprochene Verkehr nicht erwartet, dass sich hinter der Firmierung „Peek & Cloppenburg“ zwei separate Unternehmen mit identischer Geschäftsbezeichnung verbergen könnten. Diese Fehlvorstellung wird jedoch bereits durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Unternehmensverschiedenheit der beiden Unternehmen „Peek & Cloppenburg KG“ mit Sitz in Hamburg und Düsseldorf beseitigt. Somit kann der angesprochene Verbraucher nicht mehr die berechtigte Annahme hegen, die beworbene Ware an jedem Standort in der Bundesrepublik vorzufinden und kaufen zu können. Er erkennt vielmehr, dass er - gegebenenfalls mit Hilfe der angegebenen Internetseite - selbst herausfinden muss und kann, wo die Ware erhältlich ist. Das genügt, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.

(4)

107

Entgegen der Ansicht der Klägerin geht die Interessenabwägung auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der Beklagten aus. Dabei kann unterstellt werden, dass die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" in Alleinstellung besonders einprägsam ist, seit mehr als hundert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überragenden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der Beklagten unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek & Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies vermag die erforderliche Interessenabwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beeinflussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und einer Beeinträchtigung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der Beklagten in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR/11, Rn. 33).

(5)

108

Die Klägerin beruft sich zudem auch ohne Erfolg auf die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG.

109

Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung (BVerfGE 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 41/08, GRUR 2011, 623, Rn. 59 - Peek & Cloppenburg II).

110

Der aufklärende Hinweis ist somit vorliegend ausreichend, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im Wirtschaftsraum NORD im erforderlichen Umfang zu begegnen. Somit steht der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG nicht zu.

3.

111

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 UWG wegen irreführender Werbung der Beklagten begründet.

a)

112

Nach § 5 Abs. 2 UWG, der Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.

b)

113

Wie vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg" der Parteien durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen.

114

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BGH ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az. C-176/11, GRUR Int. 2012, 1032, Rn. 22 - HIT; EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Az. C-544/10, GRUR 2012, 1161, Rn. 56 - Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 45; BGH, Urteil vom 7. November 2002, Az. I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011, Az. C-482/09, GRUR 2012, 519, Rn. 79 bis 84 - Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. I ZR 64/11, GRUR-RR 2014, 201, Rn. 51 - Peek & Cloppenburg IV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. I ZR 59/11, BeckRS 2013, 03988, Rn. 45).

115

Soweit die Klägerin letzteres erstinstanzlich unter Hinweis darauf, dass die früher geltende Vorrangthese (Vorrang des Markenrechts gegenüber lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen) nicht mehr im Einklang mit europäischen Recht stehe, in Abrede genommen hat, kommt es auf den angesprochenen Gesichtspunkt nicht an. Denn einerseits bezieht sich die der BGH-Rechtsprechung entnommene Feststellung, die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen seien im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen, nicht auf die Frage, ob neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen überhaupt lauterkeitsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, sondern allein auf die notwendige Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Und andererseits ist für die Frage danach, ob eine i.S. des § 5 Abs. 2 UWG bestehende Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers besteht, in gleicher Weise das Umfeld der angegriffenen Kennzeichennutzung darauf zu überprüfen, ob es Angaben enthält, die einer solchen Verwechslungsgefahr entgegenwirken. Das ist - wie vorstehend im Zusammenhang mit etwaigen kennzeichenrechtlichen Ansprüchen erörtert - mit Blick auf den hinreichenden und der Kennzeichennutzung eindeutig zugeordneten aufklärenden Hinweis in der angegriffenen Werbung der Fall.

116

Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot begründet.

4.

117

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Gebietsabsprachen der Parteien aus den Jahren 1990/1992 (Anlagen K 3 und K 4).

118

Die Klägerin hat keinen Inhalt der Vereinbarung der Parteien dargetan, aus dem sich ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die beanstandete Werbung der Beklagten ergeben könnte.

a)

119

Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten sich in den Jahren 1990 und 1992 darauf geeinigt, dass sie im Verhältnis zum Endverbraucher nur in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen tätig werden. In der Vereinbarung sei es nicht nur um die Zuweisung von Bekleidungshäusern, sondern auch um Werbung gegangen. Die Parteien hätten sich darüber geeinigt, dass in der Werbung das Zeichen „Peek & Cloppenburg“ von der jeweiligen Partei nur in den jeweils eigenen Wirtschaftsräumen genutzt werden sollte. Dazu hat die Klägerin die aus den Anlagen K 3 und K 4 ersichtlichen paraphierten bzw. unterzeichneten Landkarten vorgelegt.

120

Dem Klagvortrag kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Parteien eine Einigung auch darüber getroffen hätten, im Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires im jeweils anderen Wirtschaftsraum auch dann nicht werben zu dürfen, wenn die Kennzeichen „Peek & Cloppenburg" und/oder „P&C" in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Firmenzusatz oder mit einem aufklärenden Hinweis genutzt werden.

121

Die danach vereinbarte Beschränkung der Tätigkeit der Parteien unter den Unternehmenskennzeichen „Peek & Cloppenburg" und/oder „P&C" betrifft daher nach dem Klagvortrag allein die Verwendung der Zeichen in Alleinstellung ohne unterscheidungskräftige Zusätze oder sonst aufklärende Hinweise.

b)

122

Mit diesem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt verhält sich die ausdrückliche Vereinbarung der Parteien somit nicht zu Werbemaßnahmen im jeweils anderen Wirtschaftsgebiet, bei denen - wie im Streitfall - das Unternehmenskennzeichen "Peek & Cloppenburg" mit solchen aufklärenden Hinweisen benutzt wird, die eine Verwechslungsgefahr ausräumen oder jedenfalls auf ein nach dem Recht der Gleichnamigen hinzunehmendes Maß mindern.

c)

123

Aber auch, wenn man annähme, der Klagvortrag enthalte - wie nicht - auch die Behauptung, die getroffenen Vereinbarungen hätten zum Inhalt gehabt, dass jegliche werbliche Betätigung der Parteien im jeweils anderen Wirtschaftsraum untersagt sein sollte, solange sie mit einer irgendwie gearteten Verwendung des Kennzeichens „Peek & Cloppenburg“ einhergeht, ergäben sich daraus keine vertraglichen Ansprüche. Denn eine solche Vereinbarung wäre kartellrechtswidrig mit der Folge, dass die - unterstellte - Abgrenzungsvereinbarung, soweit sie auch die vorliegend angegriffene und einen aufklärenden Zusatz enthaltende Werbung erfassen würde, jedenfalls teilweise nichtig wäre (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. April 2014, Magazindienst 2015, 729, juris-Rn. 29ff.).

124

Mithin steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. nicht zu.

II.

125

Da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - wie vorstehend ausgeführt - unbegründet ist, sind auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht unbegründet.

III.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

IV.

127

Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung; sie erschöpft sich vielmehr in der Anwendung gesicherter Grundsätze des Gleichnamigenrechts auf eine individuelle Einzelfallwerbung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts und Wahrung der Rechtseinheit eine Zulassung der Revision. Der Senat weicht nicht von den vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den hier entscheidungserheblichen Fragen ab.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2002 - I ZR 276/99

bei uns veröffentlicht am 07.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 276/99 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - I ZR 59/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2013 - I ZR 65/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 64/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/11 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2010 - I ZR 174/07

bei uns veröffentlicht am 31.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/07 Verkündet am: 31. März 2010 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).
16
Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der Streitfall im Hinblick darauf, dass die Unternehmenskennzeichen der Parteien jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt worden sind, nicht nach Prioritätsgrundsätzen , sondern nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist (dazu a). Nach diesen Grundsätzen können die von der Klägerin erhobenen Ansprüche jedoch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden (dazu b).
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).
37
Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen , dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I, mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründe- ten Peek et Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 gegründeten Klägerin ein prioritätsälteres Recht am Unternehmenskennzeichen zusteht , oder die Priorität des Unternehmenskennzeichens der Beklagten nur auf das Jahr 1972 zurückreicht, kommt es danach nicht an. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichen der Parteien eine Gleichgewichtslage , die dadurch entstanden ist, dass die Rechte der Parteien an verwechselbaren Unternehmensbezeichnungen über Jahrzehnte unbeanstandet nebeneinander existierten. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vorliegend danach allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandeten Markeneintragungen die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat.
16
Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen , dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare unternimmt, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 19 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I, mwN).

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).
20
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg , Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen tätiges Handelsunternehmen. Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar.
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).
25
Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll; Urt. v. 1.4.1993 - I ZR 85/91, GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls schlüsselfertige Häuser zu errichten (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643).
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 317/99 Verkündet am:
11. April 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet,
seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz
zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als
Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr
auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer
auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich
nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise
verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung
dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten
, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch
nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen
kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds
des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke
oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines
Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht
grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung
dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
BGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 317/99 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1999 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in dem Umfang aufgehoben, der sich aus der nachstehenden Abänderung ergibt : Auf die Berufung der Beklagten und auf die in der Klageänderung liegende Anschluûberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 19. August 1998 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaût: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ?, er- satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen “vossius.de” oder “vossius.com” zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen “vossius.de” benutzen. 3. Es wird festgestellt, daû die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben , der den Klägern daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daû die Beklagten den Domain-Namen “vossius.de” benutzt haben. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Berechtigung an den Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº. Der 1927 geborene Beklagte zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Klägern geführte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Beklagten zu 1 auch international einen guten Ruf genoû, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien beginnend mit ªVossiusº, dem Nachnamen des Beklagten zu 1. 1986 verständigten sich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen. Am 1. März 1989 schlossen der Beklagte zu 1 und die Kläger zu 1 bis 6 einen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung enthält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Beklagte zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heiût es: Die Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der Sozius zu 1 [Beklagter zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden.
Ende 1989 kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 1 zum 30. Juni 1992. Seit dessen Ausscheiden verwenden die Kläger für ihre inzwischen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelte Sozietät weiterhin die Kanzleibezeichnung
VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht trat der Beklagte zu 1 am 1. Juli 1992 als Sozius in die im April 1992 von seiner Schwiegertochter und seinem Sohn, den Beklagten zu 2 und zu 3, gegründete Rechtsanwaltskanzlei ein. Diese Sozietät führt seit Ende 1992 die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.
Der Beklagte zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Klägern zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Klägern ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namensº. Im Februar 1999 kündigte er ªjegliche etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens ‚Vossius’, insbesondere in der Bezeichnung ‚Vossius & Partner’º. Im März 1997 lieû der Beklagte zu 3 für die Sozietät der Beklagten den Domain -Namen ªvossius.deº registrieren. Unter dieser Internet-Adresse waren in der Folge Informationen über die Kanzlei der Beklagten zu finden. Eine Kontaktaufnahme war unter der E-Mail-Adresse ª[email protected]º möglich. Im Frühjahr 1998 lieû der Beklagte zu 3 unter seiner Privatanschrift den Domain-Namen ªvossius.comº registrieren und richtete eine Homepage ein, von der ein Querverweis auf die Internetseiten der Kanzlei der Beklagten führte.
Die Kläger verwenden seit Februar 1998 die Domain-Namen ªvossiuspartner.deº und ªvossiusundpartner.deº sowie ªvossiuspartner.comº und ªvossiusandpartner.comº.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten verletzten durch die Verwendung der Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº sowie durch die E-MailAdresse ª[email protected]º die ihnen an der Bezeichnung ªVossius & Partnerº zustehenden Namensrechte. Sie haben zuletzt beantragt,
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen ªvossius.deº und/oder ªvossius.comº sowie als E-mail-Adresse ª[email protected]º zu benutzen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªvossius.deº und gegenüber der Network Solutions, Inc. ... auf die Inhaberschaft an dem Domain-Namen ªvossius.comº zu verzichten und der Löschung dieser Domain-Namen zuzustimmen; 3. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie den Domain-Namen ªvossius.deº benutzen, in welchem Umfang hierüber Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen sie hierdurch erzielt haben unter Angabe des Datums der jeweiligen Kontaktaufnahme und der Höhe der durch die entsprechenden Mandate erzielten Honorareinnahmen; 4. festzustellen, daû die Beklagten den Klägern den Schaden zu ersetzen haben, der diesen aus der Benutzung des Domain-Namens ªvossius.deº und der E-mailAdresse ª[email protected]º entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben in erster Linie eine Berechtigung der Kläger in Abrede gestellt, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu verwenden. Im übrigen verfüge der Beklagte zu 1 über die älteren Namensrechte. Den Beklagten könne ferner nicht verwehrt werden, den eigenen Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Verurteilung den in zweiter Instanz geringfügig geänderten Klageanträgen angepaût (OLG München ZUM-RD 1999, 474 = K&R 1999, 570).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die Kläger berechtigt seien , den Namen ªVossiusº in ihrer Kanzleibezeichnung zu führen. Dieses Recht sei weder durch die Umwandlung der Sozietät von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaftsgesellschaft noch durch den Widerruf und die Kündigung erloschen, die der Beklagte zu 1 im April 1998 und im Februar 1999 erklärt habe. Im Hinblick auf die Berechtigung der Kläger, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen, müsse sich die Kanzlei der Beklagten wie eine ªprioritätsjüngereº Namensträgerin behandeln lassen. Ohnehin seien Verwechslungen im Hinblick darauf nicht zu vermeiden, daû beide Kanzleien den Namen ªVossiusº verwendeten und die Kanzleibezeichnungen daher groûe Ähnlichkeit aufwiesen. Mit den Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº hätten sich die Beklagten noch weiter an die Kanzleibezeichnung der Kläger angenähert. Die Beklagten seien gehalten, die bestehende Verwechslungsgefahr ± soweit möglich ± durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze abzumildern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Ein auf Verzicht und Löschung der fraglichen Domain-Namen gerichteter Anspruch steht den Klägern nicht zu. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz können sie nur in eingeschränktem Umfang beanspruchen.
1. Zum Unterlassungsantrag:
Den Klägern steht aufgrund ihres Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG zu. Den Beklagten ist es danach untersagt, die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Ein weitergehender Unterlassungsanspruch steht den Klägern dagegen nicht zu.

a) Die Kläger haben an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº als Name der Sozietät bzw. Partnerschaft durch Aufnahme der Benutzung im Jahre 1986 ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform, in der die Sozietät betrieben wird; insbesondere kann auch der Name, unter dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Geschäftsverkehr auftritt, nach § 5 MarkenG geschützt sein (vgl. Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 12; anders offenbar BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Dieser kennzeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich einem parallel dazu bestehenden möglichen Namensschutz aus § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 8 f. ± shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt der Schutz aus § 5 MarkenG einen befugten Gebrauch voraus (vgl. Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens , § 7 Rdn. 4 ff.; zum Merkmal ªbefugterweiseº im früheren § 16 UWG Teplitzky in Groûkomm. UWG, § 16 Rdn. 238 ff.; vgl. ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 116; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdn. 12). Im Streitfall können sich die Kläger auch im Verhältnis zu den Beklagten als Träger des Familiennamens Vossius auf ihr Kennzeichenrecht berufen. Denn
entgegen der Auffassung der Revision sind die Kläger berechtigt, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº zu führen. Dies hat der Senat im Rechtsstreit I ZR 195/99 durch Urteil vom 28. Februar 2002 (ªVOSSIUS & PARTNERº) entschieden. Danach hat es der Beklagte zu 1 den Klägern durch die Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gestattet, seinen Namen in ihrer Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät zu führen. Diese auf unbegrenzte Zeit ausgesprochene Gestattung ist weder durch Widerruf oder Kündigung seitens des Beklagten zu 1 noch durch die inzwischen erfolgte Umwandlung der Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft beendigt worden.

b) Den Beklagten ist es nach §§ 5, 15 MarkenG untersagt, die DomainNamen ªvossius.deº und ªvossius.comº im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu verwenden, daû es zu Verwechslungen mit den Klägern kommen kann.
aa) Die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº, aus der die Kläger Schutz beanspruchen, wird durch den Eigennamen Vossius geprägt. Dieser Bestandteil der Kanzleibezeichnung stimmt mit dem prägenden Teil der beanstandeten Domain -Namen überein, die ebenfalls für das Angebot einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei verwendet werden.
bb) Der Streitfall zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit aus, daû der übereinstimmende, jeweils prägende Bestandteil der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Familienname der Beklagten ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daû die Beklagten nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet sind, in ihrem Auftreten, insbesondere mit ihrer Kanzleibezeichnung , einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu halten. Zwar kann den Beklagten nicht verwehrt werden, sich als Patent- oder Rechtsanwälte unter ihrem bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. zum Recht der
Gleichnamigen BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ± shell.de, m.w.N.). Sie trifft aber eine Pflicht zur Rücksichtnahme, weil sie erst seit 1992 den Namen ªVossiusº in Alleinstellung benutzen, während die Kanzlei der Kläger bereits seit 1986 als ªVossius & Partnerº firmiert (vgl. OLG München WRP 1993, 708).
cc) Dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, daû die Beklagten ihrem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beifügen (z.B. ªvolkervossius.deº). Der Gefahr einer Verwechslung, die bei Verwendung der Domain-Namen besteht, kann aber auch auf andere Weise begegnet werden.
(1) Mit den beanstandeten Domain-Namen haben die Beklagten nicht hinreichend Abstand von der Kanzleibezeichnung der Kläger gehalten. Zwar ist es üblich, daû als Domain-Namen Kurzformen der sonst verwendeten vollständigen Namen oder Geschäftsbezeichnungen registriert werden. Interessenten, die die Internetseiten der Beklagten suchen, werden sie in erster Linie unter den eingerichteten Adressen ªvossius.deº oder ªvossius.comº vermuten. Gleichwohl können die Kläger grundsätzlich auf die Einhaltung des vorhandenen Abstands bestehen. Denn auch bei ihrer Kanzleibezeichnung liegt als Internet-Adresse ªvossius.deº oder ªvossius.comº nahe.
(2) Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, daû die Beklagten die Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº als Adresse für ihren Internetauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 13 ff. ± shell.de, m.w.N.) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot in Erwägung zu ziehen. So können die Beklagten das
Gebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Domain -Namens ªvossius.deº oder ªvossius.comº erfüllen, indem sie auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich machen, daû es sich nicht um das Angebot der Kanzlei ªVossius & Partnerº handelt, und zweckmäûigerweise ± wenn die Kläger an einem solchen Hinweis interessiert sind ± zusätzlich angeben , wo dieses Angebot im Internet zu finden ist (vgl. zur Vermeidung einer Irreführung BGHZ 148, 1, 7 u. 13 ± Mitwohnzentrale.de).
(3) Die Einschränkung des Unterlassungsgebots ist im Urteil auszusprechen (ª... falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daû es sich nicht um die Homepage der Kläger handeltº). Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dem Verletzer Wege aufzuzeigen, die aus dem Verbot herausführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 ± I ZR 284/89, GRUR 1991, 860, 862 = WRP 1993, 469 ± Katovit, m.w.N.; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25). Dies gilt aber nur, wenn das Verbot die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist es ± wie im Streitfall ± abstrakt gefaût, müssen derartige Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um zu vermeiden, daû auch erlaubte Verhaltensweisen vom Verbot erfaût werden.
dd) Die Unterlassungsverpflichtung trifft nicht nur den Beklagten zu 3, der die beiden beanstandeten Domain-Namen angemeldet hat, sondern auch die Beklagten zu 1 und zu 2 als seine Partner. Dies gilt ohne weiteres für den DomainNamen ªvossius.deº, den der Beklagte zu 3 für die Sozietät angemeldet hat und der von der Sozietät verwendet worden ist. Was den Domain-Namen ªvossius.comº angeht, haften die Beklagten zu 1 und zu 2 zumindest als Störer. Nachdem sie Kenntnis von den Internetauftritten erhalten haben, steht es innerhalb der
Sozietät in ihrer Macht, dem Beklagten zu 3 das entsprechende Verhalten zu untersagen.

c) Die Kläger können dagegen nicht beanspruchen, daû die Beklagten die Verwendung der E-Mail-Adresse ª[email protected]º unterlassen.
Wäre den Beklagten die Verwendung des Domain-Namens ªvossius.deº im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon die Benutzung einer abgeleiteten E-Mail-Adresse ebenfalls erfaût. Im Streitfall kommt dagegen eine Untersagung nur in Betracht, wenn sich bei Verwendung der beanstandeten E-MailAdresse eine selbständige Verwechslungsgefahr ergäbe. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Inhaber einer E-Mail-Adresse weist auf sie im allgemeinen nicht isoliert , sondern ± wie auf dem Briefkopf oder auf einer Visitenkarte ± im Zusammenhang mit weiteren Namens- und Adressenangaben hin. Für eine theoretisch denkbare isolierte Verwendung ± beispielsweise in einer Werbeanzeige, in der der Werbende selbst nicht genannt, sondern allein seine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben ist ± bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch auszuschlieûen, daû sich (potentielle) Mandanten, die sich auf elektronischem Wege an die Kläger wenden wollen, ohne ihre E-Mail-Adresse zu kennen, versehentlich der beanstandeten EMail -Adresse bedienen mit der Folge, daû die entsprechende Korrespondenz statt bei den Klägern bei den Beklagten eingeht. Eine möglicherweise verbleibende Gefahr von Irrläufern ist jedenfalls nicht gröûer als bei der auf herkömmlichem Wege versandten Korrespondenz. Sie ist Folge der von den Klägern hinzunehmenden Ähnlichkeit der beiden Kanzleibezeichnungen.
2. Zum Schadensersatzantrag:
In dem Umfang, in dem die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Domain -Namens ªvossius.deº zur Unterlassung verpflichtet sind, besteht dem Grunde nach auch die Verpflichtung, den Klägern den aus diesem Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen ist. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt , in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muû (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 19 f. ± shell.de, m.w.N.).
Der das Unterlassungsgebot einschränkende Zusatz kann hier entfallen, weil ein aufklärender Hinweis in der Vergangenheit nicht vorhanden war.
3. Zum Auskunftsantrag:
Zur Berechnung ihres Schadens können die Kläger Auskunft darüber verlangen , seit wann und in welchem Umfang die Beklagten den Domain-Namen ªvossius.deº benutzt haben. Der weitergehende Antrag, mit dem die Kläger erfahren wollen, in welchem Umfang über die Internet-Seite der Beklagten Kontakt zu späteren Mandanten entstanden ist und welche Honorareinnahmen hierdurch erzielt wurden, ist nicht begründet. Den Beklagten ist es nicht zuzumuten, die Klä-
ger über Umstände zu informieren, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAGO, § 2 BORA, § 39a Abs. 2 PatAnwO) fallen. Insbesondere kann von den Beklagten nicht verlangt werden, den Namen von Mandanten zu offenbaren, die möglicherweise früher die Dienste der Kläger in Anspruch genommen haben, dann aber ± aus welchen Gründen auch immer ± zu den Beklagten übergewechselt sind. Den Bedenken, die sich aus dem Verschwiegenheitsgebot gegen eine weitergehende Auskunftsverpflichtung ergeben, könnte auch mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht begegnet werden, weil die Kläger auch auf diese Weise in Erfahrung bringen könnten, welche (konkret bezeichneten ) früheren Mandanten zu den Beklagten gewechselt sind. Honorareinnahmen wären nur dann aussagekräftig, wenn sie bestimmten Mandaten zuzuordnen wären und die Kläger darlegen könnten, daû sie, die Kläger, in diesen Fällen mandatiert worden wären.
4. Zum Löschungsanspruch:

a) Den Klägern steht ein auf Löschung gerichteter Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen ªvossius.deº und ªvossius.comº schon deswegen nicht zu, weil ± wie oben unter II.1.b)cc)(2) dargelegt ± die Verwendung dieser Domain-Namen auch im geschäftlichen Verkehr nicht unter allen Umständen untersagt werden kann.

b) Im Streitfall kommt hinzu, daû die Beklagten als Träger des bürgerlichen Namens Vossius ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des entsprechenden Domain-Namens für private Zwecke haben können und daû eine solche Verwendung zumindest hinsichtlich von ªvossius.comº auch in Rede steht. Die kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG beziehen sich jedoch immer nur auf eine Verwendung der Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr.
Selbst wenn die Kläger beanspruchen könnten, daû die Beklagten die beanstandeten Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden, käme ein Beseitigungsanspruch daher nur in Betracht, wenn den Beklagten auch die Verwendung der beiden Domain-Namen im privaten Verkehr untersagt werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.
Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 12 BGB ergeben. Zwar haben die Kläger durch Benutzung auch ein Namensrecht an der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº erworben. Ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung käme indessen nur in Betracht, wenn den Klägern an den in Rede stehenden Domain-Namen wesentlich bessere Rechte zustünden als den Beklagten. So hat der Senat im Falle ªshell.deº der dort klagenden Deutschen Shell GmbH aus der berühmten Marke und dem berühmten Firmenschlagwort ªShellº ausnahmsweise einen auch auf den privaten Verkehr bezogenen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Löschung (Verzicht auf die Registrierung) gegenüber einem Beklagten zugebilligt, dessen bürgerlicher Name ebenfalls Shell lautete. Die berechtigten Interessen der Shell GmbH an diesem Domain-Namen überwogen dort deutlich das Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens (BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± shell.de). In der Regel sind jedoch Gleichnamige, die als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, hinsichtlich der Registrierung ihres Kennzeichens als DomainName dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen (vgl. BGHZ 148, 1, 10 ± Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. 22.11.2001 ± I ZR 138/99, Umdr. S. 11 ff. ± shell.de). Dem muû sich grundsätzlich sogar derjenige unterwerfen, der über ein relativ stärkeres Recht verfügt als der Inhaber des Domain-Namens. Denn im Hinblick auf die Fülle von Konfliktfällen muû es im allgemeinen mit einer einfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewenden haben.
Im Streitfall können die Kläger keine Rechte an einer Verwendung des Namens Vossius in Alleinstellung beanspruchen; ihre namensrechtlichen Ansprüche beziehen sich auf die vollständige Kanzleibezeichnung. Dagegen handelt es sich bei der als Internet-Adresse angemeldeten Bezeichnung um den bürgerlichen Namen der Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3. Da die Kläger den Beklagten die Verwendung dieses Domain-Namens für private Zwecke nicht untersagen könnten, können sie auch den Verzicht auf die Registrierung nicht beanspruchen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagten zur Löschung und über die eingeschränkten Verpflichtungen zur Unterlassung und Auskunftserteilung hinaus verurteilt worden sind und ihre weitergehende Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ausgesprochen worden ist. In Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die weitergehende Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).
20
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg , Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen tätiges Handelsunternehmen. Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar.
32
Soweit die Revisionserwiderung Angaben dazu vermisst, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Logo in räumlich vollständig verschiedenen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist, sind diese Angaben hinreichend genau im aufklärenden Text der fraglichen Werbung enthalten. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die aufklärenden Hinweise nur auf der ersten und letzten Seite des Beihefters angebracht sind. Der Leser - auch der flüchtige Leser - wird regelmäßig den Beihefter insgesamt durchblättern. Diejenigen Teile des Verkehrs, die anders verfahren, werden im Normalfall zumindest einen der aufklärenden Hinweise am Anfang oder am Ende des Beihefters zur Kenntnis nehmen. Einem etwaigen dann noch verbleibendem Teil der Leser, der nur Abbildungen auf den Innenseiten des Beihefters ohne aufklärende Hinweise zur Kenntnis nimmt, kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen , dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 19 - Peek & Cloppenburg I, mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründe- ten Peek et Cloppenburg GmbH ist und ihr damit gegenüber der 1911 gegründeten Klägerin ein prioritätsälteres Recht am Unternehmenskennzeichen zusteht , oder die Priorität des Unternehmenskennzeichens der Beklagten nur auf das Jahr 1972 zurückreicht, kommt es danach nicht an. Jedenfalls besteht im Hinblick auf die Unternehmenskennzeichen der Parteien eine Gleichgewichtslage , die dadurch entstanden ist, dass die Rechte der Parteien an verwechselbaren Unternehmensbezeichnungen über Jahrzehnte unbeanstandet nebeneinander existierten. Für die rechtliche Beurteilung kommt es vorliegend danach allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandeten Markeneintragungen die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

20
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg , Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen tätiges Handelsunternehmen. Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar.
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 276/99 Verkündet am:
7. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klosterbrauerei
UWG § 3; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5
Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Verbraucher mit "Kloster Pilsner" und
"Klosterbrauerei" die für seine Kaufentscheidung nicht unbedeutsame Vorstellung
verbindet, das Bier stamme aus einer zu einem Kloster gehörigen Brauerei oder
es bestehe jedenfalls ein unmittelbarer Bezug zu einer klösterlichen Brautradition,
ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, die Verwendung
einer solchen unzutreffenden Bezeichnung als irreführend zu untersagen
, wenn die Bezeichnung seit über 150 Jahren unbeanstandet benutzt wird und
der Absatz des so bezeichneten Bieres auch heute im wesentlichen auf das lokale
und regionale Verbreitungsgebiet beschränkt ist, für das ein Besitzstand aufgrund
unbeanstandeter Verwendung entstanden ist.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 – I ZR 276/99 – OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Bier- und Unternehmensbezeichnungen „Kloster Pilsner“, „Sigel Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu verwenden.
Die Klägerin zu 1 ist die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, zu der das im 15. Jahrhundert gegründete Kloster Andechs gehört, das unter dieser Bezeichnung seit jeher Bier herstellt; es vertreibt sein Bier heute bundesweit. Die Klägerin zu 2 ist die Brauereigesellschaft der Benediktiner-Abtei Ettal, die ebenfalls auf eine Jahrhunderte alte Brautradition zurückblickt. Auch sie vertreibt ihr Bier unter der Bezeichnung „Klosterbrauerei Ettal“ nunmehr überregional.
Die Beklagte bringt ihr Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Sigel Kloster Pilsner“ überwiegend im Raum Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, daneben im übrigen Baden-Württemberg und in geringem Umfang auch im weiteren Bundesgebiet mit Ausnahme Bayerns auf den Markt. Sie wurde 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet, wobei der Bezug zu einem Kloster lediglich darin besteht, daß die (ursprüngliche) Pfullinger Braustätte auf dem neben einer Klosterkirche gelegenen Areal eines bereits in der Reformationszeit aufgegebenen Klarissenklosters lag. 1860 wurde die „Klosterbrauerei“ von einem Christian Sigel erworben, der schon 1868 eine „Kloster-Sigel“-Marke schuf. Seit den dreißiger Jahren verwendet die Beklagte in der Werbung und in der Ausstattung der Bierflaschen die Abbildung eines roten Wachssiegels, auf dem ein Mönch mit einem überschäumenden Bierglas zu sehen ist. 1976 wurden die von der Familie Sigel gehaltenen Anteile an der Beklagten von der Schwabenbräu Robert Leicht AG, Stuttgart, erworben. 1980 wurde der Braubetrieb in Pfullingen eingestellt und die Beklagte unter Fortführung der Firma Klosterbrauerei GmbH mit einer Metzinger Brauerei verschmolzen. 1985 wurde auch der Braubetrieb in Metzingen eingestellt. Heute ist die Beklagte eine Tochter der Dinkelacker-Schwabenbräu AG in Stuttgart-Vaihingen. Die Beklagte selbst stellt kein Bier mehr her, sondern läßt es bei ihrer Konzernmutter im Rahmen eines Sudvertrages herstellen. Sie vertreibt ihr Bier, dessen Absatz sie in den letzten zehn Jahren von ca. 10.000 hl auf ca. 70.000 hl steigern konnte, unter den beanstandeten Bezeichnungen, unter anderem mit einem Etikett, auf dem die Bezeichnung „Kloster Pilsner“ hervorgehoben ist und das die Abbildung eines Mönchs mit Bierglas zeigt. Ferner heißt es dort:
Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart
Dieses Etikett ist nachfolgend in schwarzweiß wiedergegeben:

In der Vergangenheit sind die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen unbeanstandet geblieben.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte verstoße mit der Verwendung des Etiketts und des Begriffs „Kloster“ in Produkt- und Unternehmenskennzeichen gegen das Irreführungsverbot. Beim Publikum werde der Eindruck erweckt, als ob das Bier in einem Kloster oder von Mönchen oder doch jedenfalls am Ort eines früheren Klosters in dessen Brautradition gebraut werde. Der winzige Hinweis auf den Brauort Stuttgart sei nicht geeignet, diese Fehlvorstellung zu korrigieren. Die Klägerinnen seien nicht früher gegen die Beklagte vorgegangen, weil sie erst infolge der Ausdehnung ihres Absatzgebietes das Auftreten der Beklagten am Markt wahrgenommen hätten. Im übrigen könne sich aus der vorsätzlichen Verletzung
wettbewerbsrechtlicher Regeln kein schützenswerter Besitzstand ergeben. Es gehe nicht allein um Individualinteressen der Klägerinnen als Wettbewerber, sondern auch um das Interesse der Allgemeinheit an einer Unterbindung irreführender Werbung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Bier unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und/oder „Sigel Kloster Pilsner“ anzubieten, zu bewerben oder zu vertreiben, insbesondere in (der oben wiedergegebenen) Aufmachung;
b) sich für ihren auf die Herstellung und den Vertrieb von Bier gerichteten Geschäftsbetrieb der Bezeichnung „Klosterbrauerei GmbH, Metzingen, Brauort Stuttgart“ zu bedienen; 2. in die Löschung des Bestandteils „Klosterbrauerei“ ihrer beim Handelsregister ... eingetragenen Firma einzuwilligen und diese Löschung herbeizuführen; 3. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I.1. unter Angabe von
a) Liefermengen und Lieferzeiten,
b) erzieltem Gewinn,
c) erzieltem Umsatz und zugehörigen Abnehmern,
d) Art, Zeitraum und Umfang der betriebenen Werbung, jeweils aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Verbreitungsgebieten; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeder Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verwirkt. Im übrigen sei es in der Branche üblich , daß ein als Brauerei bezeichnetes Unternehmen nicht mehr selbst braue, sondern sich nur noch auf den Vertrieb ihres mit eigener Geschmacksnote versehenen Bieres beschränke.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerinnen aus § 3 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne unterstellt werden, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs auch heute noch von dem Begriff „Kloster“ und von der Abbildung eines Mönchs – wenn im Zusammenhang mit einem Bier verwendet – auf einen räumlichen Bezug zu einem Kloster sowie auf eine Verbindung zu Mönchen oder Nonnen schließe. Weil ein solcher Bezug im Streitfall nicht (mehr) bestehe, sei von einer Irreführung auszugehen. Es fehle jedoch an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz, weil die (unterstellte ) Irreführung den Kaufentschluß der angesprochenen Verbraucher nicht in erheblicher Weise beeinflusse. Den Verbrauchern sei bekannt, daß deutsches Bier aufgrund des Reinheitsgebots hinsichtlich seiner Zusammensetzung strikten Regeln unterworfen sei. Das biertrinkende Publikum orientiere sich an Geschmacksrichtungen und Biergattungen, messe der Qualität des Bieres entscheidende Bedeutung bei und unterscheide nach der jeweiligen geschmacklichen Note. Die Klägerinnen hätten nicht deutlich gemacht, worin der Vorteil eines klösterlichen Bieres liegen solle. Auch Mönche unterlägen den für alle geltenden Brauregeln und brauten ihr Bier, wenn sie im Markt erfolgreich seien, in hochtechnisierten üblichen Großanlagen. Für den Verkehr seien die beanstandeten Begriffe
nur ein Vehikel für einen Bedeutungsgehalt wie Tradition und lange Erfahrung, also für Eigenschaften, die auch die Beklagte für sich in Anspruch nehmen könne. Ob ein Kloster in der Nähe sei oder ob sich die Braustätte sogar auf einem ehemaligen Klostergelände befinde, müsse für den verständigen Verbraucher unerheblich sein. Nur der Unverstand könne ihn lehren, daß ein solcher Bezug nennenswerten Einfluß auf das Produkt habe. Daher sei der Bezug zu einem Kloster bar jeder Aussagekraft. Soweit es noch auf die Braukunst ankomme, könnten über sie auch weltliche Brauer verfügen. Der Begriff des Klosters sei daher nichts anderes als eine historisierende Chiffre ohne beachtlichen Tatsachenkern. Die Klägerinnen hätten daher kein schützenswertes Interesse daran, daß dieser Begriff von der Beklagten nicht mehr verwendet werde.
Mit dem Landgericht sei zudem davon auszugehen, daß die Klägerinnen einen Anspruch, selbst wenn die Voraussetzungen im übrigen gegeben seien, nicht mehr geltend machen könnten. Zwar unterlägen Ansprüche wegen irreführender Werbung im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Durchsetzung regelmäßig nicht der Verwirkung. Hiervon gelte jedoch eine Ausnahme in Fällen, in denen die Irreführungsgefahr gering sei, im wesentlichen nur die Individualinteressen des Mitbewerbers betroffen seien und auf seiten des Werbenden ein wertvoller , durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung geschaffener Besitzstand auf dem Spiel stehe. So verhalte es sich im Streitfall.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage im Ergebnis mit Recht als unbegründet erachtet. Nicht zu beanstanden ist die – vom Berufungsgericht unterstellte – Annahme, daß die mit „Klosterbrauerei“ bezeichnete Braustätte sowie das mit „Kloster Pilsner“ bezeichnete Bier nach dem Verständnis der Verbraucher einen Bezug zu einem Kloster aufweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorstellung für die Kaufentscheidung durchaus von
Bedeutung. Anders als es das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat, ist auch eine Verwirkung nicht eingetreten. Dennoch muß die mit der beanstandeten Werbung verbundene Irreführung hingenommen werden, weil die Durchsetzung des Verbots im Streitfall mit Blick auf das eher geringe Gewicht der Irreführung auf der einen und die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auf der anderen Seite unverhältnismäßig wäre.
1. Soweit sich die Klage dagegen richtet, daß die Beklagte unter den Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ oder „Sigel Kloster Pilsner“ Bier anbietet und vertreibt , ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht allein das allgemeine Irreführungsverbot des § 3 UWG, sondern auch das spezielle Verbot des § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b LMBG; eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot stellt stets auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar. Die beiden Anspruchsgrundlagen sind zwar nebeneinander anzuwenden (vgl. Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Anh. III Übersicht Rdn. 2). Doch bestimmt sich im Anwendungsbereich des lebensmittelrechtlichen Verbots die Frage der Irreführung stets nach den Maßstäben dieser Vorschrift, weil sie auf eine abschließende europarechtliche Regelung, nämlich auf Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG (inzwischen Art. 2 der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG), zurückgeht. Das Verbot des § 3 UWG kann daher im gemeinsamen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht weitergehen als das lebensmittelrechtliche Verbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 – I ZR 307/99, GRUR 2002, 1091, 1092 = WRP 2002, 1267 – BodenseeTafelwasser ; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 69; Köhler in Köhler/Piper aaO Einf. Rdn. 83; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 40; Ullmann, JZ 1994, 928, 930 f.; Bornkamm in Festschrift BGH, 2000, S. 343, 354).
2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerinnen unterstellt, daß die Verwendung des Begriffs „Kloster“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung auslöst. Eine solche Annahme wäre auch – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr die Bezeichnung „Kloster“ für Bier oder für eine Brauerei in der Weise versteht, daß das Bier entweder in einer wirklichen Klosterbrauerei – also in einer zu einem Kloster gehörenden Brauerei – gebraut worden ist oder daß zumindest ein Bezug zur klösterlichen Brautradition der früheren Jahrhunderte, insbesondere zu einer klösterlichen Braustätte, besteht (so auch OLG Hamburg WRP 1998, 76, 77 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, 61, 63; OLG Frankfurt GRUR-RR 2001, 67, 68). Allein der Umstand , daß sich eine Vielzahl von Unternehmen auf eine solche Tradition berufen und sie in ihrer Werbung herausstellen, deutet auf eine entsprechende Wertschätzung der „Kloster“-Bezeichnungen für Biere beim Publikum hin. Derartige Bezeichnungen vermitteln unterschwellig den Eindruck einer alten, bodenständigen Brautradition. Auch verständige Verbraucher lassen sich von solchen versteckten Qualitätssignalen leiten, selbst wenn sie sich darüber im klaren sein mögen, daß das konkrete Bier nicht mehr von Mönchen gebraut wird und im übrigen von Mönchen gebrautes Bier nicht notwendig etwas Besonderes sein muß. Es verhält sich insofern ähnlich wie mit der auf eine besondere Unternehmenstradition hinweisenden Alterswerbung (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1960 – I ZR 16/59, GRUR 1960, 563, 565 = WRP 1960, 238 – Sektwerbung; Urt. v. 11.7.1980 – I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, 70 = WRP 1981, 21 – Alterswerbung für Filialen; Urt. v. 28.2.1991 – I ZR 94/89, GRUR 1991, 680, 681 f. – Porzellanmanufaktur; Urt. v. 21.2.1991 – I ZR 106/89, GRUR 1992, 66, 67 f. = WRP 1991, 473 – Königl.Bayerische Weisse). Sie soll ebenfalls die Vorstellung von einem traditionsbewußten , seit langem mit Erfolg im Markt tätigen, auf bewährte Produkte setzenden
Unternehmen vermitteln, ohne damit nahezulegen, daß diese Produkte seit Jahrhunderten unverändert geblieben sind.
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht jede Werbung, durch die eine Fehlvorstellung der Verbraucher ausgelöst wird, im Sinne der § 3 UWG und § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG irreführend ist. Wettbewerbsrechtlich relevant werden unrichtige Angaben vielmehr erst dadurch, daß sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluß der Verbraucher , zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 29.5.1991 – I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 = WRP 1993, 95 – Aquavit; Urt. v. 30.10.1997 – I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 – D-Netz-Handtelefon; Urt. v. 17.6.1999 – I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise; Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 253/97, GRUR 2000, 914, 915 = WRP 2000, 1129 – Tageszulassung II; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095, 1096 = WRP 2002, 1430 – Telefonische Vorratsanfrage).
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht die Relevanz der fraglichen Fehlvorstellung verneint. Es hat darauf abgestellt, die Verbraucher seien sich darüber im klaren, daß sich deutsches Bier zwar wegen des Reinheitsgebots von anderen Bieren unterscheide, daß aber bei Beachtung dieses Gebots für den einzelnen Bierbrauer nur ein relativ geringer Spielraum verbleibe mit der Folge, daß Verbraucher sich in erster Linie an Geschmacksrichtungen und Biergattungen orientierten. Damit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß auch die Kaufentscheidung verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflußt werden kann, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen. Die beworbene klösterliche Brautradition stellt ein solches Qualitätssignal dar, das – ähnlich wie die Alterswerbung – eine unternehmensbezogene positive Assoziation weckt. Derartige versteckte Qualitätssignale können für die Kaufentscheidung des Publikums maßgeblich sein. Dies wird nicht zuletzt auch durch das Verhalten
der Anbieter selbst belegt, die derartigen Merkmalen, durch die sie sich von ihren Wettbewerbern abzusetzen vermögen, in der Aufmachung ihrer Produkte und in der Werbung generell einen breiten Raum einräumen (vgl. BGH GRUR 1992, 66, 69 – Königl.-Bayerische Weisse).
4. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit begründet , daß die Ansprüche der Klägerinnen verwirkt seien. Im Streitfall liegen indessen – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Doch sind die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten besonderen Umstände – die über lange Zeit unbeanstandet gebliebene Nutzung der angegriffenen Bezeichnungen, die für die Beklagte einen erheblichen Wert darstellen, auf der einen sowie das verhältnismäßig geringe Gewicht der in Rede stehenden Irreführung auf der anderen Seite – im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Diese führt dazu, daß die von den Klägerinnen beanstandete Irreführung im Streitfall hingenommen werden muß.

a) Mit Recht rügt die Revision, daß die Voraussetzungen einer Verwirkung im Streitfall nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Ansprüche aus § 3 UWG im allgemeinen nicht der Verwirkung unterliegen, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung geschützt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 – I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 – JUS-Steuerberatungsgesellschaft ; Urt. v. 26.6.1986 – I ZR 103/84, GRUR 1986, 903, 904 = WRP 1986, 674 – Küchen-Center). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht kommt, weil es letztlich nur um Individualinteressen der Klägerinnen geht (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 – I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; Urt. v. 29.9.1982 – I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 – Stangenglas I), bedarf keiner Entscheidung; denn nach
den getroffenen Feststellungen haben die Klägerinnen der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, sie würden ihnen zustehende Unterlassungs-, Auskunfts - und Schadensersatzansprüche nicht verfolgen. Insbesondere konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen den historischen Hintergrund der beanstandeten Bezeichnungen schon seit längerem kannten und insbesondere wußten, daß sich die Beklagte nicht auf eine klösterliche Brautradition berufen kann. Muß der Schuldner aber davon ausgehen, daß der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es im Hinblick auf den konkreten Gläubiger an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144, 145 f. – Comic -Übersetzungen II).

b) In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch unabhängig von einer Verwirkung eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH GRUR 1983, 32, 34 – Stangenglas I; GRUR 1986, 903, 904 – Küchen-Center; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG Rdn. 107; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 216; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 259). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH GRUR 1977, 159, 161 – Ostfriesische Tee Gesellschaft; vgl. ferner BGH, Urt. v. 28.1.1957 – I ZR 88/55, GRUR 1957, 285, 287 = WRP 1957, 173 – Erstes Kulmbacher ).
aa) Diese Ausnahme ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, unter dessen Vorbehalt das Irreführungsverbot steht. Auch wenn im allgemeinen das Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Angabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 – I ZR 38/71, GRUR
1973, 532, 533 f. – Millionen trinken …; BGH GRUR 1960, 563, 566 – Sektwer- bung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das individuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen. So ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, daß die Anwendung des Irreführungsverbots aufgrund einer Interessenabwägung ausgeschlossen sein kann, wenn eine Werbeangabe zwar objektiv zutreffend ist, vom Verkehr aber in einer vom objektiven Aussagegehalt abweichenden, irreführenden Weise verstanden wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.2.1996 – I ZR 9/94, GRUR 1996, 910, 912 = WRP 1996, 729 – Der meistverkaufte Europas; Urt. v. 23.5.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 – PVC-frei; Urt. v. 22.4.1999 – I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 – Tierheilpraktiker). Für das besondere, früher ebenfalls aus § 3 UWG hergeleitete Verbot der Verwendung irreführender geographischer Herkunftsangaben , das heute in § 127 Abs. 1 MarkenG geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof den Einwand zugelassen, daß seine Anwendung im Einzelfall unverhältnismäßig ist (BGHZ 139, 138, 145 – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 162 = WRP 2001, 1450 – Warsteiner III; Urt. v. 18.4.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1076 = WRP 2002, 1286 – Original Oettinger). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran, wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urt. v. 4.4.2000 – Rs. C-465/98, Slg. 2000, I-2297 Tz. 28 = GRUR Int. 2000, 756 = WRP 2000, 489 – Verein gegen Unwesen .../Darbo; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 – EG-Neuwagen I).
bb) Im Streitfall überwiegen die Interessen der Beklagten ausnahmsweise das Interesse der Allgemeinheit und das der Klägerinnen an einem Verbot der Bezeichnungen „Kloster Pilsner“ und „Klosterbrauerei“.
Auf der einen Seite sind die Fehlvorstellungen, die die angegriffenen Be- zeichnungen beim Verbraucher bewirken, für die Kaufentscheidung zwar von Bedeutung , aber doch nur von geringem Gewicht. Wodurch sich ein unter der Bezeichnung „Kloster“ vertriebenes Bier von anderen Bieren abhebt, ist – wie oben dargestellt – keineswegs eindeutig. Die Verwendung dieser Bezeichnung könnten die Klägerinnen auch einem Unternehmen nicht verwehren, das sich zwar zu Recht auf eine klösterliche Brautradition beruft, das aber selbst in keiner Weise mehr mit einem Kloster verbunden ist und dessen Bier auch längst nicht mehr mit dem früher an derselben Stelle von Mönchen gebrauten Bier übereinstimmt, auf das es mit der Bezeichnung „Kloster“ Bezug nimmt. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit sowie das gleichgerichtete Interesse der Klägerinnen daran, daß die Beklagte diese Bezeichnung nicht mehr verwendet, kann daher wettbewerbsrechtlich nur als verhältnismäßig gering eingestuft werden.
Das Interesse der Beklagten an einer Weiterverwendung der beanstandeten Bezeichnungen ergibt sich auf der anderen Seite vor allem aus der langjährigen Verwendung, die in der Vergangenheit niemals von einem Wettbewerber oder von dritter Seite beanstandet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits 1840 als „Klosterbrauerei“ in Pfullingen gegründet worden ist und die Beklagte die Firma nach der Verschmelzung mit einer Metzinger Brauerei im Jahre 1980 fortführt, ohne daß die Verwendung dieses Begriffs jemals beanstandet worden wäre. Seit 1868 verwendet die Rechtsvorgängerin bzw. die Beklagte den Begriff „Kloster“ als Bestandteil einer Marke. Auch dies ist niemals beanstandet worden. Damit ist der Rechtsvorgängerin der Beklagten über viele Jahrzehnte ein wertvoller Besitzstand zugewachsen, auf den sich auch die Beklagte berufen kann, in der der Geschäftsbetrieb der alten „Klosterbrauerei“ vollständig aufgegangen ist. Diese Abwägung wird zusätzlich dadurch entscheidend bestimmt, daß die Beklagte sich nach Ausstoß und Verbreitungsgebiet in der
Tradition des Unternehmens hält, das seit nunmehr über 160 Jahren in Pfullingen und Umgebung Bier unter der Bezeichnung „Kloster“ und „Klosterbrauerei“ vertreibt.
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

20
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg , Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen tätiges Handelsunternehmen. Eine Beschränkung der Werbung auf den räumlichen Tätigkeitsbereich ist bei einem derartigen Unternehmen von vornherein nicht zumutbar.
18
a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 - Peek & Cloppenburg I).

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.