Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. März 2016 - 9 U 40/15
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.12.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer am 20.10.1968 geborenen Versicherten Frau M. Diese erlitt am 09.11.1983 als Sozia einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwere Verletzungen erlitt, die zu einem Grad der Behinderung von 100 % führten. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses und Besuch eines Förderlehrgangs im Bürobereich absolvierte sie 1991 mit Erfolg die vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung zur Bürofachkraft. Während der Ausbildungszeit führte das Arbeitsamt Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Im Anschluss war Frau M ab dem 01.12.1998 im Umfang von 18 Wochenstunden im Büro eines Autohauses tätig. Mit der Insolvenz des Autohauses im Jahre 2008 wurde Frau M arbeitslos. Am 08.09.2009 stellte Frau M bei dem Versicherungsamt der Stadt P einen Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente. Ziff. 10.6 dieses Antrags enthielt einen Hinweis darauf, dass die zum Rentenantrag führende Erwerbsminderung Folge des Verkehrsunfalls vom 09.11.1983 sei, für den die Q, der damalige Krafthaftpflichtversicherer des Beklagten, eintrittspflichtig sei. Die Leistungsabteilung der Klägerin verfügte nach Eingang des Rentenantrags aufgrund der internen Geschäftsanweisung vom 27.09.1988 die Abgabe an die Regressabteilung, in der der Antrag am 28.09.2009 einging. Seit dem 01.09.2009 bezieht Frau M volle Erwerbsminderungsrente.
4Mit Schreiben vom 18.01.2011 meldete die Klägerin gegenüber der Q ihre Ersatzansprüche an und hat diese im vorliegenden Verfahren, neben einem materiellen Vorbehalt für gem. §§ 116, 119 SGB X übergegangene zukünftige Leistungen, mit insgesamt 119.997,21 € geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Belang ist, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Leistungsabteilung der Klägerin, so hat der Beklagte behauptet, habe vor dem 31.12.2001 über Mitteilungen des Krankenversicherers der Frau M, der R, und des A Kenntnis über bestehende Regressansprüche erhalten. Wenn die Leistungsabteilung entgegen der Geschäftsanweisung den Vorgang nicht an die Regressabteilung weitergegeben habe, liege insoweit jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von Schaden und Schädiger vor.
5Die Klägerin hat erwidert, ihre Regressabteilung habe erstmals am 28.09.2009 Kenntnis von bestehenden Regressansprüchen erhalten. Sie hat vorgetragen, im vorliegenden Schadensfall niemals eine solche Mitteilung der R und/oder des A erhalten zu haben.
6Das Landgericht hat gem. Beschluss vom 18.07.2014 die R und die A1 NRW (vormals: A) um Auskunft gebeten, ob dort aussagekräftige Unterlagen vorhanden seien, denen sich entnehmen lasse, ob an die Klägerin versandte Mitteilungen Hinweise auf mögliche Ersatzansprüche enthielten. Die Auskunft blieb ergebnislos, da die dort vorhandenen Vorgänge nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet worden waren.
7Durch das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 82.218,88 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X der Klägerin sämtliche weiteren Leistungen zu ersetzen, die diese aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.11.1983 erbringt, sowie der Klägerin die weiteren zukünftigen Beitragsregressansprüche gem. § 119 SGB X anlässlich des Verkehrsunfalls vom 09.11.1983 zu ersetzen.
8Der Zahlbetrag setzt sich aus dem von der Klägerin für Beiträge zur Krankenversicherung geltend gemachten Betrag iHv 17.903,89 € und einem Beitragsregressanspruch iHv 64.314,99 € für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 zusammen. Hinsichtlich dieser Ansprüche hat das Landgericht eine Verjährung verneint. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger der Regressabteilung der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt als von dieser vorgetragen vorgelegen hat, bzw. nur infolge grober Fahrlässigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hat. In Bezug auf den weitergehenden Beitragsregressanspruch der Rentenbeiträge bis zum 31.12.2001 hat das Landgericht die Klage unter Hinweis auf die von dem Beklagten eingewandte Verjährung in Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. abgewiesen.
9Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die vollständige Abweisung der Klage. Er behauptet weiterhin, die Leistungsabteilung der Klägerin habe bereits vor 2008 durch Mitteilungen der R und/oder des A Informationen erhalten, die Hinweise auf die Regressierungsmöglichkeit bei dem Beklagten und bei der hinter diesem stehenden Q enthalten hätten. Um welche Schreiben es sich dabei handele, entziehe sich naturgemäß seiner Kenntnis. Nachdem die bei der R und der A1 NRW eingeholten Auskünfte wegen zwischenzeitlicher Vernichtung der dortigen Vorgänge ergebnislos verlaufen seien, berufe er sich, wie bereits in erster Instanz, für seine Behauptung auf den Inhalt der bei der Klägerin geführten Verwaltungsakten betreffend die versicherte Frau M und das Zeugnis des für die Leistungsabteilung der Klägerin zuständige Vorstandsmitglied bzw. auf das Zeugnis eines mit dem Sachverhalt betrauten Vertreters der Leistungsabteilung. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen. Sie betont erneut, keine Mitteilungen der R und/oder des A vor dem Jahr 2009 erhalten zu haben.
10Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.
11II.
12Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die vom Landgericht zuerkannten, nach § 116 SGB X und § 119 SGB X übergegangenen Zahlungsansprüche zu. Auch ist der Beklagte verpflichtet, nach Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene Ansprüche zu ersetzen, soweit diese für die versicherte Frau M weitere Leistungen erbringt. Auch zukünftige weitere Beitragsregressansprüche gem. § 119 SGB X anlässlich des Verkehrsunfalls vom 09.11.1983 hat der Beklagte der Klägerin zu ersetzen.
13Der Beklagte greift das Urteil des Landgerichts mit der Berufung allein noch mit dem Einwand an, die vom Landgericht zuerkannten Zahlungs- und Feststellungsansprüche seien verjährt.
14Die Ansprüche der Klägerin sind, soweit das Landgericht diese zuerkannt hat, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verjährt.
151.
16Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Sind in einer regressbefugten Behörde – wie im vorliegenden Fall bei der Klägerin - mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. BGH U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).
172.
18Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zur Untermauerung seiner Auffassung, für den Beginn der Verjährung komme es bei der Klägerin auf das zurechenbare Gesamtwissen der beteiligten Behörden an, so dass es für die Wissenszurechnung vorliegend ausreichen müsse, dass die Möglichkeit bestanden habe, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation – hier der Leistungs- und der Regressabteilung – zusammenzuführen, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 26.06.2014, - IX ZR 200/12 -. Dieser Entscheidung lag ein nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde, insoweit, als dass es um die Wissenszurechnung im Bereich der Finanzverwaltung ging und um die Zurechnung des Wissens einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers. Für die Kenntniserlangung im Bereich der auf einen Sozialversicherungsträger nach SGB X übergegangenen Ansprüche eines Geschädigten hat der für diesen Bereich zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unmissverständlich Stellung bezogen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).
193.
20Auch mit Blick auf die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 01.07.2014, - VI ZR 391/13 -, juris, ist vorliegend eine andere Bewertung nicht angezeigt. Dieser Entscheidung lag der hier ebenfalls nicht vergleichbare Sachverhalt zugrunde, wonach ein Wechsel des Sozialversicherungsträgers (dort: der Krankenkasse) erfolgt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gehen bei einem Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständigkeit nach dem Forderungsübergang die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zuständigen Sozialversicherungsträger über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind. Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet.
214.
22Danach bleibt es dabei, dass für die den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Kenntnis von Schaden und Schädiger auf die bei der Klägerin tätigen Mitarbeiter der Regressabteilung abzustellen ist.
235.
24Dass die Mitarbeiter der Regressabteilung vor dem 28.09.2009 positive Kenntnis von einer bestehenden Regressierungsmöglichkeit bei dem Beklagten und dem hinter diesem stehenden Krafthafthaftpflichtversicherer, der Q, hatten, hat der Beklagte im vorliegenden Prozess nicht behauptet. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Senatstermin v. 11.03.2016 auf Nachfrage unter Hinweis auf die Schriftsätze vom 24.09.2014 und 30.03.2015 ausdrücklich bestätigt.
256.
26Der Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, deren Bewertung es zuließe, dass die Unkenntnis der Regressabteilung auf grober Fahrlässigkeit beruht.
27Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis noch nicht gegeben ist (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).
28Die Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialversicherung ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten.
29Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).
30Die Klägerin hat durch die seit dem 27.09.1988 bestehende Geschäftsanweisung in geeigneter Weise sichergestellt, dass bei in der Leistungsabteilung neu eingehenden Rentenanträgen eine Abgabe an die Regressabteilung zu erfolgen hat, sofern sich im den eingereichten Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Regressierungsmöglichkeiten wegen nach §§ 116 ff SGB X übergegangener Ansprüche bestehen. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die die tatsächliche Feststellung tragen, die Regressabteilung habe konkrete Hinweise darauf gehabt, dass die interne Geschäftsanweisung von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung gerade in Bezug auf die dort nach der Behauptung des Beklagten vorliegenden Mitteilungen der R bzw. des A unzureichend beachtet worden sei.
31Eine ohne konkrete Hinweise auf eine unzureichende Beachtung der Geschäftsanweisung allgemeine Nachforschungspflicht der Mitarbeiter der Regressabteilung besteht nicht.
327.
33Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist das weitere Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die schlüssig vorgetragenen Ansprüche der Klägerin in erheblicher Weise mit Erfolg zu bestreiten.
34An die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners sind regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen, weil regelmäßig Vorgänge betroffen sind, die sich im Wahrnehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen internen Geschäftsgang der beklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen (vgl. BGH, U.v. 17.04.2012, - VI ZR 108/11 -, juris, m.w.N.).
35Bereits mit der Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, und dies im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens und auch im Berufungsrechtszug wiederholt, dass ihre Leistungsabteilung erst durch den Eingang des Antrags der Frau M auf eine Versichertenrente, aufgenommen bei der Stadt P am 08.09.2009, eingegangen am 18.09.2009, von der Möglichkeit eines Regresses aufgrund der Mitteilung des Unfalls v. 09.11.1983, unter Ziff. 10.6 des Antrags erfahren habe. Die Leistungsabteilung habe dann in Beachtung der bestehenden Anweisung unter dem Datum v. 24.09.2009, der Regressabteilung, dort eingegangen am 28.09.2009, Mitteilung gemacht und um weitere Veranlassung gebeten. Vor diesem Zeitpunkt hätten weder die R noch die Z Mitteilungen übersandt, die auf einen fremdverschuldeten Unfall hingewiesen hätten und aus denen sich somit die Möglichkeit eines Regresses ergeben hätte. Weitere Mitteilungen habe es seitens der R und der Arbeitsverwaltung nicht gegeben. Die Klägerin hat das Ausbleiben einer Mitteilung der R und des A auch plausibel begründet. Unwidersprochen von dem Beklagten hat sie vorgetragen, die R habe keine Pflicht aus § 119 Abs. 2 SGB X getroffen, weil es mangels Erbringung von Krankengeld keinen Grund für einen Regressanspruch gegeben habe. In Bezug auf das A habe es auch keinen Anlass für einen Beitragsregress gegeben. Durch die Mitteilung dieses Sachverhalts ist die Klägerin der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast umfassend nachgekommen.
368.
37Ließe man das bloße, und damit nicht substantiierte Bestreiten des Beklagten angesichts des detaillierten Sachvortrags der Klägerin für einen Moment als ausreichend zu, so hat der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen, dass seine Behauptung den Tatsachen entspricht. Die Beweisführung durch die Vorlage der Verwaltungsvorgänge durch die Klägerin scheidet, ungeachtet dessen, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, aus den nachstehenden Gründen aus.
38Der auf Vorlage der Verwaltungsvorgänge der Leistungsabteilung, bzw. die Vorlage der darin von dem Beklagten vermuteten Mitteilungen der R und des A durch die Klägerin gerichtete Beweisantritt richtet sich nach § 421 ZPO. Der Gegner ist gem. § 422 ZPO zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann. Der Gegner des Beweisführers ist zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet, wenn der Beweisführer Vorlegungsantrag gem. §§ 421, 424 ZPO stellt, der Gegner den unmittelbaren Besitz an der Urkunde einräumt, ein materiell-rechtlicher Anspruch des Beweisführers auf Vorlage besteht und schließlich das Gericht die Vorlage wegen Beweiserheblichkeit gem. § 425 anordnet.
39Vorliegend scheitert die vom Senat auszusprechende Anordnung einer Vorlage durch die Klägerin gem. § 425 ZPO aus mehreren Gründen. Dem Beklagten steht hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge, also auch hinsichtlich darin vermuteter, an die Klägerin gerichteter Mitteilungen der R bzw. der Landesarbeitsverwaltung, ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorlage durch die Klägerin nicht zu. Ein solcher Anspruch kann sich nur ergeben, wenn der Beklagte Herausgabe verlangen oder Auskunft und Rechnungslegung verlangen kann, was hier nicht der Fall ist. Eine Vorlagepflicht aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast besteht nicht (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 422, Rn. 1 ff m.w.N.). Schließlich hat die Klägerin stets behauptet, weder im unmittelbaren, noch im mittelbaren Besitz der von dem Beklagten als Bestandteil der Verwaltungsvorgänge der Leistungsverwaltung vermuteten Mitteilungen zu sein. Eine Vernehmung des für die Leistungsabteilung zuständigen Vorstandsmitglieds oder des zuständigen Sachbearbeiters gem. § 426 ZPO über den Verbleib der Urkunde setzt voraus, dass sich das Gericht zunächst davon überzeugt hat, dass es die Urkunde überhaupt gibt, denn die Vernehmung soll nicht deren Existenz, sondern nur deren Verbleib aufklären (RGZ 92, 225; (Geimer in: Zöller, a.a.O., § 426, Rn. 1). Eine entsprechende Überzeugung hat sich der Senat nicht ansatzweise verschaffen können.
40Schließlich scheidet auch eine Vorlagepflicht der Klägerin nach § 423 ZPO aus. Nach dieser Vorschrift ist der Gegner auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist. Die Klägerin hat jedoch durchgängig bestritten, dass es die von dem Beklagten vermuteten Mitteilungen der R bzw. des A an die Klägerin überhaupt gibt, so dass eine entsprechende Vorlage ausscheidet.
41Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sowohl die Vorlage der Rentenakte oder von deren Bestandteilen, als auch die Vernehmung des Sachbearbeiters der Leistungsabteilung mit Blick auf das Sozialgeheimnis in § 35 SGB I nicht ohne Zustimmung der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Frau M angeordnet werden darf. Eine Ausnahme, die die Preisgabe von Sozialdaten nach §§ 68 – 77 SGB X zulässt, liegt nicht vor.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. März 2016 - 9 U 40/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. März 2016 - 9 U 40/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Urteil, 11. März 2016 - 9 U 40/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 2
- Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Klägerin schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.
- 3
- Die Klägerin verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, r+s 2011, 225) sind auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
- 5
- Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a.F. vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vorgelegen habe, sei nicht feststellbar gewesen.
- 6
- Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung , auf dessen positive Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Klägerin sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Beklagten erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand eines Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrläs- sige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Klägerin zuzurechnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen, der ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stellen. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung gehört. Diese Weiterleitung habe trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverfügungen nicht funktioniert, so dass es zu einer Weiterleitung der Informationen erst im Jahre 2009 gekommen sei. Dies sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin anzulasten.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind.
- 8
- 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die im Jahr 1987 entstandenen und auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, jedenfalls soweit es das Stammrecht betrifft, beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels positiver Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).
- 9
- 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verjährung des Klageanspruchs nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht nicht bejaht werden. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
- 10
- a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11). Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten , sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).
- 11
- b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung zwar die vom Berufungsgericht geteilte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt /Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 199 Rn. 35 f. (Stand Februar 2012); jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 69 f. (Stand Januar 2012)). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden (so das Berufungsgericht
).
- 12
- c) Diesem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen. Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).
- 13
- Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gro- ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 f.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Auch wenn darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 108), wird zugleich auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Der Gesetzgeber wollte mithin vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).
- 14
- d) Demnach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach neuem Verjährungsrecht auf die positive Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung der Klägerin abzustellen. Dass die Leistungsabteilung das bei ihr vorhandene Wissen grob fahrlässig nicht an die Re- gressabteilung weiterleitete, genügte nicht, um die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in Lauf zu setzen.
- 15
- aa) Entgegen der Revisionserwiderung sind die von der Klägerin erlassenen Büroverfügungen, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten waren, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergab, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich ist, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung - mit der Folge, dass es auf deren Wissen ankäme - zu begründen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ein Vorgang schon dann an die für einen Regress zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte erkennbar den für die Bearbeitung eines Regresses zuständigen Bediensteten vorbehalten sein. Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 14).
- 16
- bb) Der Beurteilung des Senats steht auch nicht die von der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO Rn. 22).
III.
- 17
- Der Klageanspruch könnte aber aus einem anderen Grund verjährt sein. Die Klägerin könnte nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Verjährung führende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben, weil sie sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung zurechnen lassen muss. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Feststellungen zu treffen.
- 18
- 1. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 10; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13). Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 108). Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht gegeben ist.
- 19
- a) Die Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialversicherung ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzan- sprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten.
- 20
- b) Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen.
- 21
- Danach kommt im Streitfall die Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung in Betracht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte hinsichtlich des Arbeitsunfalls des bei der Klägerin Versicherten im Jahre 1994 eine Abgabe an das für einen Regress zuständige Rechtsreferat. In dem Antrag hieß es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: "Ja", "Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994". Zudem war bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, angekreuzt "Ja". Dies hat das Beru- fungsgericht nicht unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung bewertet, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung wegen der unterbliebenen Weiterleitung durch die Leistungsabteilung.
- 22
- c) Als grob fahrlässige Unkenntnis kann weiter zu werten sein,dass die Mitarbeiter der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam. Um solche, den Regress gefährdende Fallgestaltungen zu vermeiden, ist es naturgemäß Aufgabe der Regressabteilung, darauf hinzuwirken, dass eine zeitnahe Information sichergestellt wird.
- 23
- 2. Bei der Frage, ob dem Träger der Sozialversicherung - hier der Klägerin - die grob fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung zuzurechnen ist, sind an die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Es liegen nämlich regelmäßig Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen internen Geschäftsgang der beklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
- 24
- 3. Die Sache ist mithin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird es gegebenenfalls entsprechend der Rüge der Revisionserwiderung auch prüfen müssen , ob das für den Regress zuständige Rechtsreferat schon vor Ende 2005 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat und der Beweisantritt der Klägerin durch den Zeugen M. erheblich ist. Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revisionserwiderung geltend gemachte Verjährung einzelner Ansprüche nach § 197 BGB a.F. zu prüfen (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 14 ff., jeweils mwN).
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 479/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 U 217/10 -
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 2
- Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Klägerin schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.
- 3
- Die Klägerin verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, r+s 2011, 225) sind auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
- 5
- Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a.F. vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vorgelegen habe, sei nicht feststellbar gewesen.
- 6
- Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung , auf dessen positive Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Klägerin sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Beklagten erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand eines Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrläs- sige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Klägerin zuzurechnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen, der ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stellen. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung gehört. Diese Weiterleitung habe trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverfügungen nicht funktioniert, so dass es zu einer Weiterleitung der Informationen erst im Jahre 2009 gekommen sei. Dies sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin anzulasten.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind.
- 8
- 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die im Jahr 1987 entstandenen und auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, jedenfalls soweit es das Stammrecht betrifft, beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels positiver Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).
- 9
- 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verjährung des Klageanspruchs nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht nicht bejaht werden. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
- 10
- a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11). Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten , sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).
- 11
- b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung zwar die vom Berufungsgericht geteilte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt /Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 199 Rn. 35 f. (Stand Februar 2012); jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 69 f. (Stand Januar 2012)). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden (so das Berufungsgericht
).
- 12
- c) Diesem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen. Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).
- 13
- Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gro- ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 f.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Auch wenn darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 108), wird zugleich auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Der Gesetzgeber wollte mithin vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).
- 14
- d) Demnach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach neuem Verjährungsrecht auf die positive Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung der Klägerin abzustellen. Dass die Leistungsabteilung das bei ihr vorhandene Wissen grob fahrlässig nicht an die Re- gressabteilung weiterleitete, genügte nicht, um die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in Lauf zu setzen.
- 15
- aa) Entgegen der Revisionserwiderung sind die von der Klägerin erlassenen Büroverfügungen, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten waren, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergab, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich ist, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung - mit der Folge, dass es auf deren Wissen ankäme - zu begründen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ein Vorgang schon dann an die für einen Regress zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte erkennbar den für die Bearbeitung eines Regresses zuständigen Bediensteten vorbehalten sein. Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 14).
- 16
- bb) Der Beurteilung des Senats steht auch nicht die von der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO Rn. 22).
III.
- 17
- Der Klageanspruch könnte aber aus einem anderen Grund verjährt sein. Die Klägerin könnte nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Verjährung führende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben, weil sie sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung zurechnen lassen muss. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Feststellungen zu treffen.
- 18
- 1. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 10; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13). Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 108). Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht gegeben ist.
- 19
- a) Die Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialversicherung ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzan- sprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten.
- 20
- b) Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen.
- 21
- Danach kommt im Streitfall die Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung in Betracht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte hinsichtlich des Arbeitsunfalls des bei der Klägerin Versicherten im Jahre 1994 eine Abgabe an das für einen Regress zuständige Rechtsreferat. In dem Antrag hieß es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: "Ja", "Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994". Zudem war bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, angekreuzt "Ja". Dies hat das Beru- fungsgericht nicht unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung bewertet, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung wegen der unterbliebenen Weiterleitung durch die Leistungsabteilung.
- 22
- c) Als grob fahrlässige Unkenntnis kann weiter zu werten sein,dass die Mitarbeiter der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam. Um solche, den Regress gefährdende Fallgestaltungen zu vermeiden, ist es naturgemäß Aufgabe der Regressabteilung, darauf hinzuwirken, dass eine zeitnahe Information sichergestellt wird.
- 23
- 2. Bei der Frage, ob dem Träger der Sozialversicherung - hier der Klägerin - die grob fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung zuzurechnen ist, sind an die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Es liegen nämlich regelmäßig Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen internen Geschäftsgang der beklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
- 24
- 3. Die Sache ist mithin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird es gegebenenfalls entsprechend der Rüge der Revisionserwiderung auch prüfen müssen , ob das für den Regress zuständige Rechtsreferat schon vor Ende 2005 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat und der Beweisantritt der Klägerin durch den Zeugen M. erheblich ist. Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revisionserwiderung geltend gemachte Verjährung einzelner Ansprüche nach § 197 BGB a.F. zu prüfen (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 14 ff., jeweils mwN).
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 479/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 U 217/10 -
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 2
- Bei dem Unfall wurde der Versicherte der Klägerin schwer verletzt. Mitte 1997 wurde deren Leistungsabteilung aufgrund eines von ihm gestellten Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Unfall befasst.
- 3
- Die Klägerin verlangt Ersatz der für ihren Versicherten erbrachten Leistungen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich übergegangener Ansprüche. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Hamm, r+s 2011, 225) sind auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche wegen erbrachter oder zu erbringender Sozialleistungen infolge des Unfalls aus dem Jahre 1987 spätestens Ende des Jahres 2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
- 5
- Eine Verjährung sei nicht bereits nach § 852 BGB a.F. vor Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eingetreten. Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift sei es bei Behörden darauf angekommen, wann der für Regressansprüche zuständige Bedienstete Kenntnis erlangt habe. Dass ein Mitarbeiter der Regressabteilung vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Unfall aus dem Jahre 1987 gehabt oder ein der Kenntnis gleichgestelltes missbräuchliches Sichverschließen vorgelegen habe, sei nicht feststellbar gewesen.
- 6
- Die Verjährung sei aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. spätestens Ende 2008 eingetreten. Zwar habe der zuständige Sachbearbeiter der Regressabteilung , auf dessen positive Kenntnis es auch nach neuer Rechtslage ankomme, eine solche erst im Jahre 2009 erlangt. Der Klägerin sei aber grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorzuwerfen. Die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung hätten bereits 1997 Kenntnis davon gehabt, dass der Versicherte 1987 wegen überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall als Beifahrer des Beklagten erlitten habe. Auch in den Folgejahren seien die Sachbearbeiter der Leistungsabteilung auf den Umstand eines Unfalls mit Fremdverschulden immer wieder aufmerksam gemacht worden. Sie hätten die Pflicht gehabt, dies an die Regressabteilung weiterzumelden. Die grob fahrläs- sige Nichtweiterleitung des in ihrer Leistungsabteilung vorhandenen Wissens an die Regressabteilung sei der Klägerin zuzurechnen. Bei der Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis sei nicht allein auf die Regressabteilung abzustellen, der ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sondern auch auf verjährungsrelevantes Wissen anderer behördeninterner Stellen. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung habe auch die Weiterleitung von Informationen zu möglichen Ersatzansprüchen gegen Dritte an die Regressabteilung gehört. Diese Weiterleitung habe trotz der in regelmäßigen Abständen wiederholten Hausverfügungen nicht funktioniert, so dass es zu einer Weiterleitung der Informationen erst im Jahre 2009 gekommen sei. Dies sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin anzulasten.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB verjährt sind.
- 8
- 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die im Jahr 1987 entstandenen und auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1, § 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, jedenfalls soweit es das Stammrecht betrifft, beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mangels positiver Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen. Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (Senatsurteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492, 493; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 9; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 12).
- 9
- 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verjährung des Klageanspruchs nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht nicht bejaht werden. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus.
- 10
- a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gemäß den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. sowie des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. entwickelten Grundsätzen beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn. 12 mwN; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11). Sind in einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen gegenüber Dritten -, kommt es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten , sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11; BGH, Urteile vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, VersR 2000, 1277, 1278; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO).
- 11
- b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, wird in Literatur und Rechtsprechung zwar die vom Berufungsgericht geteilte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (so z.B. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 33, 35; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt /Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 199 Rn. 25; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 14; zweifelnd Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 12; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 199 Rn. 35 f. (Stand Februar 2012); jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 Rn. 69 f. (Stand Januar 2012)). Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.) oder in der Leistungsabteilung eines Sozialversicherungsträgers vorliegende Erkenntnisse über mögliche Regressansprüche gegen Dritte grob fahrlässig nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet würden (so das Berufungsgericht
).
- 12
- c) Diesem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen. Selbst wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, hat sich dadurch die Rechtslage nicht dahingehend geändert, dass in Regressfällen hinsichtlich einer etwaigen Verjährung von Ansprüchen auch auf ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung, etwa wegen unterlassener Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens oder einer unterlassenen Information der Regressabteilung, abzustellen und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit eine grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447 Rn. 18 ff.).
- 13
- Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der gro- ben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, VersR 2000, 503, 504; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, VersR 2004, 123 f.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, VersR 2007, 513 Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollen. Auch wenn darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 108), wird zugleich auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Der Gesetzgeber wollte mithin vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es im Ausgangspunkt auch nach neuem Recht im Bereich der deliktischen Haftung bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, zVb, aaO; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 21).
- 14
- d) Demnach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach neuem Verjährungsrecht auf die positive Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung der Klägerin abzustellen. Dass die Leistungsabteilung das bei ihr vorhandene Wissen grob fahrlässig nicht an die Re- gressabteilung weiterleitete, genügte nicht, um die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB in Lauf zu setzen.
- 15
- aa) Entgegen der Revisionserwiderung sind die von der Klägerin erlassenen Büroverfügungen, nach denen die Unterlagen dem Rechtsreferat zuzuleiten waren, wenn sich aus einem Rentenantrag, Gutachten oder anderen Vorgängen ergab, dass ein Anspruchsübergang nach § 116 oder § 119 SGB X möglich ist, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortliche Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung - mit der Folge, dass es auf deren Wissen ankäme - zu begründen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass ein Vorgang schon dann an die für einen Regress zuständige Stelle weitergeleitet werden sollte, wenn aus der Akte zu erkennen war, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte erkennbar den für die Bearbeitung eines Regresses zuständigen Bediensteten vorbehalten sein. Daraus ergab sich keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO, Rn. 14).
- 16
- bb) Der Beurteilung des Senats steht auch nicht die von der Revisionserwiderung angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5 Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, aaO Rn. 22).
III.
- 17
- Der Klageanspruch könnte aber aus einem anderen Grund verjährt sein. Die Klägerin könnte nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Verjährung führende Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben, weil sie sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung zurechnen lassen muss. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , unter diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt Feststellungen zu treffen.
- 18
- 1. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 34; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, VersR 2009, 839 Rn. 10; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 13). Ihm muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, aaO mwN; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 108). Dies kann nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls auch dann vorliegen, wenn eine Wissenszurechnung wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten durch ein "Verschließen der Augen" vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis im Sinne der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht gegeben ist.
- 19
- a) Die Obliegenheiten der Regressabteilung des Trägers der Sozialversicherung ergeben sich aus deren Aufgabe. Der Regressabteilung ist die Durchsetzung der nach den §§ 116, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzan- sprüche übertragen. Sie hat diese Ansprüche im Anschluss an die Leistungen, die der Träger der Sozialversicherung dem geschädigten Versicherten gewährt hat, zügig zu verfolgen. Dazu hat sie insbesondere ihr zugegangene Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu prüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen einen Schädiger zu verfolgen. Ferner ist es Sache der Regressabteilung, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten.
- 20
- b) Erhält die Regressabteilung aufgrund einer nachlässigen Handhabung der vorbeschriebenen Obliegenheiten nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit, kann das im Einzelfall als eine dem Träger der Sozialversicherung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein. So kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der Behörde etwa zuzurechnen sein, wenn ein Mitarbeiter der Regressabteilung aus ihm zugeleiteten Unterlagen in einer anderen Angelegenheit ohne weiteres hätte erkennen können, dass die Möglichkeit eines Regresses in einem weiteren Schadensfall in Betracht kommt, und er die Frage des Rückgriffes auf sich beruhen lässt, ohne die gebotene Klärung der für den Rückgriff erforderlichen Umstände zu veranlassen.
- 21
- Danach kommt im Streitfall die Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung in Betracht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte hinsichtlich des Arbeitsunfalls des bei der Klägerin Versicherten im Jahre 1994 eine Abgabe an das für einen Regress zuständige Rechtsreferat. In dem Antrag hieß es bei der Frage nach einer Fremdverursachung: "Ja", "Verkehrsunfall v. 23.10.1987 und Arbeitsunfall vom 13.09.1994". Zudem war bei der Frage, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, angekreuzt "Ja". Dies hat das Beru- fungsgericht nicht unter dem Gesichtspunkt einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung bewertet, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung wegen der unterbliebenen Weiterleitung durch die Leistungsabteilung.
- 22
- c) Als grob fahrlässige Unkenntnis kann weiter zu werten sein,dass die Mitarbeiter der Regressabteilung des Sozialversicherungsträgers erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen notwendig sind oder vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deswegen zu verzögerten Zuleitungen von Vorgängen kam. Um solche, den Regress gefährdende Fallgestaltungen zu vermeiden, ist es naturgemäß Aufgabe der Regressabteilung, darauf hinzuwirken, dass eine zeitnahe Information sichergestellt wird.
- 23
- 2. Bei der Frage, ob dem Träger der Sozialversicherung - hier der Klägerin - die grob fahrlässige Unkenntnis eines Mitarbeiters der Regressabteilung zuzurechnen ist, sind an die Darlegungslast des sich auf Verjährung berufenden verklagten Regressschuldners regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Es liegen nämlich regelmäßig Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich des klagenden Sozialversicherungsträgers abgespielt haben, dessen internen Geschäftsgang der beklagte Schadensersatzpflichtige nicht kennen kann. Sofern etwa wegen des langen Zeitablaufs, der Nichtbeachtung von Anweisungen zur Unterrichtung der Regressabteilung oder anderer Umstände eine geringen Anforderungen entsprechende Substantiierung seitens des Beklagten erfolgt ist, wird es mithin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214 mwN) regelmäßig Sache des klagenden Trägers der Sozialversicherung sein, Einzelheiten der internen Organisation und der internen Abläufe darzulegen.
- 24
- 3. Die Sache ist mithin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird es gegebenenfalls entsprechend der Rüge der Revisionserwiderung auch prüfen müssen , ob das für den Regress zuständige Rechtsreferat schon vor Ende 2005 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat und der Beweisantritt der Klägerin durch den Zeugen M. erheblich ist. Zudem wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die von der Revisionserwiderung geltend gemachte Verjährung einzelner Ansprüche nach § 197 BGB a.F. zu prüfen (vgl. dazu Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11, VersR 2012, 372 Rn. 14 ff., jeweils mwN).
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2010 - 2 O 479/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 U 217/10 -
(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- 1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder - 2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.
(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.
(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Urkunde; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; - 3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; - 4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; - 5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)