Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. März 2015 - 4 UF 211/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
1.
Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der Beteiligten wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
2.
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
a)
die Ehewohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einem Gäste-Bad mit WC, Flur und Garage, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben,
b)
der Antragstellerin den Haustürschlüssel zum Haus herauszugeben und
c)
bei Auszug seine persönlichen Sachen, insbesondere seine Ski-Ausrüstung, sowie die im Büro der ersten Etage befindlichen Gegenstände und Dokumente (insbesondere 2 Regale, 3 Schränke, einen Schreibtisch, ein auseinandergebautes Bett, einen PC nebst Drucker, Arbeitsunterlagen und Bücher) mitzunehmen und sämtliche Haushaltsgegenstände zunächst in der Wohnung zu belassen.
3.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1
Gründe:
2A.
3Für die Trennungszeit begehrt die Antragstellerin die Zuweisung der im Miteigentum beider Beteiligter stehenden Ehewohnung nebst flankierenden Anordnungen.
4Die Antragstellerin, die als gelernte Industriekauffrau erwerbstätig ist, und der Antragsgegner, der als Berufsschullehrer am Berufskolleg des Kreises P tätig ist, haben am 24.07.2009 geheiratet. Zuvor hatten sie bereits über mehrere Jahre zusammengelebt.
5Bereits vor der Ehezeit haben die Beteiligten unter der Anschrift „I-Straße 50“ in B ein im beiderseitigen Miteigentum stehendes Einfamilienhaus errichtet. Ein gemeinsamer Kinderwunsch ging aufgrund bestehender Fertilitätsstörung auf Seiten des Antragsgegners und trotz verschiedenster Behandlungen - insbesondere der Antragstellerin - nicht in Erfüllung. Zu einer beabsichtigten Adoption eines Kindes, um die man sich seit Anfang 2013 bemühte, kam es nicht, nachdem sich die Beteiligten im Herbst 2013 wegen einer außerehelichen Beziehung des Antragsgegners zu Frau C zunächst innerhalb der Ehewohnung trennten.
6Zum 01.01.2014 mietete der Antragsgegner für sich, seine Lebensgefährtin Frau C sowie deren Sohn eine Vierzimmerwohnung (rund 100 m²) in B, „L-Straße 9“, an. Jedenfalls seit dem 24.01.2014 übernachtet der Antragsgegner nicht mehr in der Ehewohnung, sondern in der angemieteten Wohnung. Er hat allerdings in der Ehewohnung noch diverse Kleidungsstücke sowie sonstige Utensilien und nutzt werktäglich in dem Objekt einen Büroraum im Obergeschoss, den ursprünglich beide Beteiligte gemeinschaftlich genutzt haben. In diesem Raum befinden sich unter anderem die Arbeitsmaterialien, die der Antragsgegner für seine Tätigkeit als Berufsschullehrer benötigt. In dem Büroraum war ursprünglich auch ein Schreibtisch der Antragstellerin aufgebaut, den der Antragsgegner am 28.07.2014 entfernen ließ.
7Bislang konnten sich die Beteiligten nicht abschließend einigen, wer das im Miteigentum stehende Haus zu Alleineigentum erwerben soll.
8Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Antragsgegner habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in der angemieteten Wohnung. Eine weitere Nutzung des Hauses durch ihn sei ihr nicht zuzumuten, da sie nicht sicher sein könne, dass er in ihrer Abwesenheit nicht doch ihren – unstreitig nicht abschließbaren - Wohnbereich betrete und in ihren privaten Sachen herum suche. Dass der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung nicht nur den Büroraum nutze, habe sie unter anderem daran gemerkt, dass der Anrufbeantworter im Wohnzimmer abgehört und der Kleiderschrank durchsucht worden sei.
9Für die Nutzung des Büros bestehe auch kein Bedürfnis, da der Antragsgegner sich in der von ihm angemieteten Wohnung ein Büro einrichten könne.
10Die Antragstellerin hat beantragt,
11- 12
1. die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der Beteiligten der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,
- 13
2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Ehewohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einem Gäste-Bad mit WC, Flur und Garage, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben,
- 14
3. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin sämtliche Schlüssel zum Haus, zur Garage und zum Briefkasten herauszugeben,
- 15
4. dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin, Frau C, zu untersagen, die Ehewohnung nach der Räumung zu betreten,
- 16
5. dem Antragsgegner aufzugeben, bei Auszug seine persönlichen Sachen, insbesondere Kleidung und Dokumente mitzunehmen und sämtliche Haushaltsgegenstände zunächst in der Wohnung zu belassen,
- 17
6. dem Antragsgegner zu untersagen, sich dem Anwesen auf eine Distanz von weniger als 100 m zu nähern.
Der Antragsgegner hat beantragt,
19die Anträge zurückzuweisen.
20Er hat geltend gemacht, die Nutzung des Büroraums sei für ihn zwingend erforderlich. Hierzu hat er behauptet, in der angemieteten Wohnung über keinen Büroraum zu verfügen und dort nicht in Ruhe arbeiten zu können. Seine Arbeitsunterlagen könne er weder dort noch in der Schule lassen.
21Ferner hat er die Ansicht vertreten, die Nutzung des Büroraums stelle insbesondere deshalb keine unzumutbare Härte für die Antragstellerin dar, da diese während dieser Zeit in der Regel nicht anwesend sei.
22Das Familiengericht hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Abwägung der Gesamtumstände stelle die weitere Nutzung des Büroraums durch den Antragsgegner für sie keine unbillige Härte, sondern eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar. Der Antragsgegner beanspruche die von ihr benutzten Räume nicht und ihr sei es ohne größeren Kosten- und Arbeitsaufwand möglich, die von ihr genutzten Räume abschließbar zu gestalten.
23Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
24Sie ist der Ansicht, es läge eine unbillige Härte vor. Hierzu behauptet sie, jede Begegnung mit dem Antragsgegner stelle vor dem Hintergrund der Geschehnisse zum unerfüllten Kinderwunsch eine hohe psychische Belastung dar, die zwischenzeitlich bereits zu einer somatischen Erkrankung geführt habe. Durch die außereheliche Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin sei sie zutiefst getroffen und gedemütigt worden. Zudem belaste sie der Gedanke, dass der Antragsgegner unangekündigt jederzeit die Wohnung aufsuchen könne.
25Unzutreffend sei der Ansatz des Familiengerichts, sie, die Antragstellerin, könne ohne größeren Kosten- und Arbeitsaufwand die von ihr benutzten Räume abschließbar machen. Trotz der entgegenstehenden Erklärungen der Beteiligten habe das Familiengericht insoweit keinerlei Feststellungen getroffen. Darüber hinaus würde ein solches Verhalten, wenn es denn möglich wäre, verbotene Eigenmacht gegenüber dem Antragsgegner darstellen.
26Sie meint, das Verhalten des Antragsgegners sei schikanös. Hierzu behauptet sie, durch seinen regelmäßigen Zutritt zur Wohnung wolle der Antragsgegner sie, die Antragstellerin, nur weiterhin kontrollieren und psychisch unter Druck setzen, um sie zur Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils zu nötigen. Ferner habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass es zu Eingriffen des Antragsgegners in ihre Privatsphäre gekommen sei. So habe er am 22.12.2014 die Küche im Untergeschoss betreten und am 12.01.2015 habe sie ihn im Wohnzimmer angetroffen.
27Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
28Ergänzend behauptet er, die Antragstellerin habe sämtliche Räumlichkeiten im Unter- und Obergeschoss abgeschlossen. Ob dies auch auf die Schiebetüren zur Küche und zum Wohnzimmer zutreffe, wisse er nicht. Er ist der Ansicht, eine verbotene Eigenmacht sei hierin nicht zu sehen, da er mit der Aufteilung einverstanden sei.
29Die psychische Belastung könne die Antragstellerin sofort beenden, wenn sie eine Entscheidung darüber treffe, ob sie das Objekt insgesamt übernehmen oder ihm überlassen wolle. Insoweit ist er der Ansicht, die Antragstellerin missbrauche das Wohnungszuweisungsverfahren und verhalte sich insoweit schikanös.
30Ferner behauptet er, seine Lebensgefährtin sei an MS erkrankt und daher teilweise auf den Rollstuhl angewiesen. Ihr Sohn sei hyperaktiv und verhaltensauffällig, weshalb ihm ein ungestörtes Arbeiten in der Wohnung nicht möglich sei.
31Er ist außerdem der Auffassung, dass für die Anträge zu Ziffer 4-6 jeder substantiierte Vortrag fehle.
32Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 23.03.2015 Bezug genommen.
33B.
34Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
35Die Ehewohnung war der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und die flankierenden Anordnungen, wie sie sich aus dem Beschlusstenor ergeben, auszusprechen. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Feststellungen und rechtlichen Bewertungen des Senats.
36I. Antrag zu 1.: Zuweisung der Ehewohnung
37Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf alleinige Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB gegen den Antragsgegner zu.
38Nach dieser Vorschrift kann im Falle des Getrenntlebens ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil derselben zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
391.
40Die Regelung des § 1361b BGB, die nur Ehegatten betrifft, ist direkt anwendbar ist, da die Beteiligten noch verheiratet sind.
412.
42Gegenstand der begehrten vorläufigen Regelung ist vorliegend auch die Ehewohnung der Beteiligten, da die Immobilie „I-Straße 50“ trotz der Anmietung der Wohnung in der „L-Straße 9“ durch den Antragsgegner diese Eigenschaft nicht verloren hat.
43Unter Ehewohnung ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die während der Ehe beiden Ehegatten als Unterkunft gedient hat (BGH FamRZ 1990, 987, 988; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361b Rn. 2).
44Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1280) hängt die Einstufung als Ehewohnung nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben, weshalb die Eigenschaft auch dann noch zu bejahen ist, wenn ein Ehegatte die Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen längeren Zeitraum - überlassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt (a.A. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 540 BGB Rn. 26). Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliert sie ihren Charakter als Ehewohnung (Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1361 b BGB Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet ist oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liegt. Den letztgenannten Fall hat das OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1207) angenommen, wenn der weichende Ehegatte einen anderen Lebensmittelpunkt begründet hat (ebenso Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 6).
45Entgegen der Ansicht der Antragstellerin geht der Senat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und den Angaben der Beteiligten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht davon aus, dass der Antragsgegner mit der Anmietung der Wohnung in der „L-Straße 9“ einen anderen Lebensmittelpunkt begründet hat. Die Überlassung der Immobilie ist nämlich nicht einer neuen Lebensgestaltung des Antragsgegners, sondern allein der Trennungssituation geschuldet.
46Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nicht nur den Büroraum im Obergeschoss nutzt, sondern auch die anderen Bereiche, um zum Beispiel Kleidung für sich herauszusuchen. Sein Verhalten hinsichtlich des Schreibtisches der Antragstellerin zeigt ebenfalls, dass er sich weiterhin als gestaltungsbefugt sieht. Hinzu kommt, dass er selbst die angemietete Wohnung nur als Übergangslösung betrachtet, bis beide Beteiligte eine Lösung hinsichtlich des Erwerbes der Immobilie „I-Straße 50“ zu Alleineigentum gefunden haben.
473.
48Die Beteiligten leben nach der Feststellung des Familiengerichts auch getrennt, zudem kommt nach Anhörung der Beteiligten eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht, was sich auch an dem rechtshängigen Scheidungsverfahren zeigt.
494.
50Die vorübergehende Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts auch zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich.
51a)
52Mangels einer gesetzlichen Definition kann der Begriff der unbilligen Härte letztlich nur umschrieben werden. Er erfordert nach der Rechtsprechung eine Situation, in der ein Getrenntleben der Ehepartner innerhalb der Wohnung unzumutbar ist (OLG Frankfurt FamRZ 1987, 159), die Wohnungszuweisung ausnahmsweise, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten, „dringend erforderlich“ ist, um eine „unerträgliche Belastung“ des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden (KG FamRZ 1987, 850; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1058; OLG Bamberg FamRZ 1990, 1353 f; OLG Schleswig FamRZ 1991, 82; OLG München FamRZ 1996, 730; BeckOK-BGB/Neumann, Stand: 01.11.2014, § 1361b Rn. 7).
53Diese Voraussetzungen wurden u.a. angenommen, wenn der eine Ehegatte „in grob rücksichtsloser Weise“ durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten „nahezu unerträglich“ macht (so OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1440, 1441; vgl OLG Brandenburg FamRZ 1997, 420) oder die Umstände für einen Ehegatten, und sei es nur subjektiv, so belastend sind, dass ihm die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft wegen des grob rücksichtslosen Verhaltens des anderen Ehegatten bei objektiver Beurteilung nicht (mehr) zumutbar ist. Anders ausgedrückt setzt die Wohnungszuweisung voraus, dass ohne die Trennung die Grundlage der häuslichen Gemeinschaft durch die Konfliktsituation zerstört würde (BeckOK-BGB/Neumann, a.a.O.). Dementsprechend reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, nicht aus, um eine Wohnungszuweisung zu begründen. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen (OLG Hamburg FamRZ 1993, 190; OLG Bamberg FamRZ 1995, 560; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 289, 290).
54b)
55Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung hat der Senat zunächst berücksichtigt, dass eindeutige Kriterien, wie Gewaltanwendungen oder Drohungen seitens des Antragsgegners sowie Kindesbelange hier nicht im Rahmen der Entscheidungsfindung herangezogen werden können. Auch kann nicht auf die Eigentumssituation entscheidend abgestellt werden, da die Immobilie im Miteigentum beider Beteiligter steht.
56Aus Sicht des Senats ist die gebotene Abwägung deshalb im Hinblick auf die Trennungssituation und die Folgen für die jeweilige Seite vorzunehmen. Im Rahmen dessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass die ursprünglich bestehende Situation des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung, in der man eine räumliche Aufteilung vornehmen und Nutzungsregelungen treffen muss sowie die sich hieraus ergebenden Unannehmlichkeiten hinzunehmen hat, durch den Antragsgegner selbst beendet worden ist. Er hat aus freien Stücken die Immobilie verlassen und eine Wohnung angemietet. Mit dieser einseitigen Aufhebung der bestehenden Situation des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung ist die weitere Nutzung eines einzelnen Raumes innerhalb der Ehewohnung nicht zu vereinbaren.
57Darüber hinaus hätte der Antragsgegner bereits bei Anmietung der neuen Wohnung seinen Platzbedarf berücksichtigen können und müssen. Nachvollziehbare Gründe, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht darlegen können.
58Zudem verfügt die angemietete Wohnung über ausreichend Platz für einen Heimarbeitsplatz. Hiervon muss der Senat jedenfalls nach Anhörung der Beteiligten ausgehen, da der Antragsgegner nicht nachvollziehbar begründen konnte, warum er innerhalb der geräumigen Wohnung keine Möglichkeit finden kann, sich einen Bürobereich einzurichten.
59Ist auf Seiten des Antragsgegners kein Grund für die Nutzung des Büroraums nach der Aufhebung des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung ersichtlich, streitet für das Begehren der Antragstellerin die rein tatsächlich bestehende Möglichkeit des Antragsgegners, die Bereiche im Untergeschoss, die unstreitig von ihr bewohnt werden und auch ihr allein zustehen sollen, zu betreten. Umso mehr ist hierin eine nicht mehr ertragbare Belästigung zu sehen, als die Antragstellerin zu keiner Zeit sicher sein kann, dass der Antragsgegner nicht zu jeder Tages- oder Nachtzeit unangekündigt die Ehewohnung betritt.
60Darüber hinaus hat diese Situation bei der Antragstellerin nach ihrer unwidersprochen gebliebenen und durch das vorgelegte Attest vom 05.02.2015 belegten Behauptung eine starke psychische Belastungssituation hervorgerufen.
61Diese auf Seiten der Antragstellerin zu berücksichtigenden Gesichtspunkte haben im Vergleich dazu, dass der Antragsgegner im Ergebnis allein aus Bequemlichkeit den Büroraum im Obergeschoss noch nutzt, so erhebliches Gewicht, dass eine unbillige Härte auf ihrer Seite gegeben ist.
625.
63Berechtigte Belange des Antragsgegners, den 11 m² großen Raum im Haus weiterhin für sich zu reklamieren, sind nicht ersichtlich und haben sich auch im Rahmen der Anhörung nicht ergeben. Insbesondere steht der Aufwand des Antragsgegners, die im Büroraum befindlichen zwei Regale, drei Schränke, einen Schreibtisch nebst Unterlagen und PC mit Drucker zu entfernen nicht außer Verhältnis zur dargestellten Beeinträchtigung der Nutzung der Immobilie durch die Antragstellerin.
64II. Antrag zu 2.: Verpflichtung zur Räumung
65Den Antragsgegner trifft gem. § 209 Abs. 1 FamFG auch die Verpflichtung zur Räumung der Immobilie.
66Infolge der Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b Abs. 1 BGB steht dem Gläubiger ein Überlassungsanspruch zu, dessen Vollstreckung gem. §§ 885 Abs. 1 ZPO, 95 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG erfolgt (MünchKomm/Erbarth, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 209 Rn. 12). Im Zuge dessen kann über § 209 Abs. 1 FamFG auch eine Räumungsverpflichtung ausgesprochen werden (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 209 Rn. 7).
67Da der Antragstellerin die Ehewohnung wie dargelegt zuzuweisen war, ist der Antragsgegner zur Räumung der Ehewohnung, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, verpflichtet.
68Eine Räumungsfrist war mangels Antrages nicht auszusprechen.
69III. Antrag zu 3.: Verpflichtung sämtliche Schlüssel herauszugeben
70Der Antragstellerin steht auch ein Anspruch auf Herausgabe aller Schlüssel gem. § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 209 FamFG (Wohlverhaltensgebot) zu. Dieser Anspruch dient nämlich der Sicherung des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung (vgl. MünchKomm/Erbarth, a.a.O., Rn. 14).
71Die Verpflichtung war inhaltlich – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – zu beschränken, da der Antragsgegner nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin am 23.03.2015 nur noch über einen Haustürschlüssel verfügt.
72IV. Antrag zu 4.: Betretungsverbot
73Der Antrag der Antragstellerin, ein Betretungsverbot im Hinblick auf das Haus für den Antragsgegner und dessen Lebensgefährtin auszusprechen, war zurückzuweisen.
74Zwar findet ein solcher Antrag grundsätzlich seine Grundlage ebenfalls in § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 209 FamFG (vgl. MünchKomm/Erbarth, a.a.O.). Die Anordnung eines Betretungsverbots setzt aber die Gefahr der Nichteinhaltung der Wohnungszuweisung voraus, d.h. eine entsprechende frühere Anordnung müsste nicht eingehalten worden sein (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 9).
75Daran fehlt es hier, da nach Aktenlage weder vom Antragsgegner noch von der Lebensgefährtin gegen ein entsprechendes Verbot verstoßen worden ist und auch nur hinsichtlich der Lebensgefährtin ein Hausverbot ausgesprochen worden sein soll.
76V. Antrag zu 5.: Mitnahme von Gegenständen
77Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Mitnahme der persönlichen Sachen und Verbleib der Haushaltsgegenstände, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu.
78Der Antrag findet seine Grundlage in § 209 Abs. 1 FamFG. Denn danach kann das Familiengericht dem überlassungsverpflichteten Ehegatten aufgeben, seine sich noch in der Ehewohnung befindliche Habe wegzuschaffen (MünchKomm/Erbarth, a.a.O. Rn. 15).
79Zudem kann nach dieser Vorschrift auch die Rückforderung von Haushaltsgegenständen, selbst solcher im Alleineigentum des Schuldners, verlangt werden (Musielak/Borth/Grandel, a.a.O., Rn. 9). Dementsprechend kann erst Recht die von der Antragstellerin verlangte Belassung solcher Gegenstände verlangt werden.
80VI. Antrag 6.: Näherungsverbot
81Das von der Antragstellerin beantragte Näherungsverbot war nicht auszusprechen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür fehlen.
82Vom Grundsatz her kann ein solches Näherungsverbot gem. § 209 Abs. 1 FamFG ausgesprochen werden (vgl. MünchKomm/Erbarth, a.a.O. Rn. 16). Allerdings besteht für eine solche Schutzanordnung nur Anlass unter den Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes (vgl. insoweit auch MünchKomm/Erbarth, a.a.O.).
83Diese Voraussetzungen sind hier von der Antragstellerin nicht dargelegt worden, da Anhaltspunkte fehlen, die für ein entsprechendes Schutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin, insbesondere aufgrund von Gewaltanwendungen seitens des Antragsgegners, sprechen könnten.
84C.
85Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 81 Abs. 1 S. 1, 209 Abs. 2 S. 2, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
86Die Entscheidung ist unanfechtbar, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind.
87D.
88Der Verfahrenswert wird gem. § 48 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.

moreResultsText

Annotations
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.