Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.

(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen


(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Amtsgericht Hersbruck Beschluss, 26. Aug. 2016 - 01 F 303/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor 1. Der Antrag des Antragsgegners auf Zuweisung der Hunde „Bruce“ und „Emma“ wird zurückgewiesen. 2. Die Hunde „Charly“, „Bruce“, „Emma“ und „Buddy

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Dez. 2016 - 10 UF 1249/16

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck - Abteilung für Familiensachen - vom 26.8.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. 3.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 UF 154/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, ihr das Anwesen H. in N. zur alleinigen Nutzung zu überlasse

Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 28. Mai 2018 - 3 F 694/17

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor Der Antragsteller erhob zunächst Räumungsklage gegen seine in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau vor dem Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung. Mit Beschluss vom 12.10.2017 verwies das Amtsgericht Ebersberg - Zivilabteilung - d

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2017 - 2 WF 51/17

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 27.01.2017 (3 F 1020/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. März 2016 - 3 UF 83/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 WF 301/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2015 (Az.: 4 F 101/13) unter Ziffer 4 wie folgt abgeändert: Der Verfahrenswert

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. März 2015 - 4 UF 211/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert. 1. Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der B

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Dez. 2014 - 17 UF 142/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.06.2014, Az. 28 F 1099/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Sept. 2014 - 3 UF 229/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 10. September 2013, Az.: 5 F 615/12 RI, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechts

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 1 WF 104/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert. Der Verfahrenswert für die geltend gemachte

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2014 - 18 UF 62/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 19. März 2014 - 9 B 362/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RVG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. § 40 GKG ist auch für die Berechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der den jeweilige

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. März 2014 - 3 UF 6/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 21.11.2013 (Az.: 5 F 462/13), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag des Antragstellers und der Widerantrag

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Nov. 2013 - 4 WF 151/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss – 410 F 299/12 – teilweise

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. Apr. 2013 - 6 UF 139/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert: 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € seit dem 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über de

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. März 2012 - 6 WF 13/12

bei uns veröffentlicht am 16.03.2012

Tenor 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Januar 2012 - 9 F 465/11 EAWH - wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenf

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2011 - 15 UF 243/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 26.08.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Beschwerd

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(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs...