Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2016 - II-6 UF 42/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0624.II6UF42.16.00
published on 24.06.2016 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Juni 2016 - II-6 UF 42/16
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Tenor

I.              Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 03.03.2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.              Die im Erdgeschoss des Hauses in Remscheid gelegene Ehewohnung der Beteiligten, bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Küche, Diele und Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum, Hobbyraum, Werkraum und Hauswirtschaftsraum/Waschküche, wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2.              Der Antragsgegner erhält eine Räumungsfrist bis zum 01.08.2016.

II.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

III.              Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

IV.              Die Antragstellerin erhält Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.

V.              Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt. Es verbleibt bei der durch das Amtsgericht angeordneten Ratenzahlung.


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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der
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published on 23.03.2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert. 1. Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der B
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Annotations

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.