Oberlandesgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2015 - 4 U 165/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0825.4U165.14.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2014 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei

•       Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

•       Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010,

•       netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002

entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind,

sofern dies geschieht wie in Anlage K7 und K8 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten zu vollziehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


Die Sache ist beim BGH anhängig unter dem Az: I ZR 213/15 

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 4 Etiketten, Datenblätter


(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschn

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV | § 5 Nicht ausgestellte Produkte


(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem ande

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG 2012 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - I ZR 213/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - I ZR 224/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 2 4 / 1 3 Verkündet am: 9. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 213/15 Verkündet am:
15. Dezember 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Energieverbrauchskennzeichnung
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr.
1060/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. a;
Richtlinie 2002/40/EG Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4
Abs. 1 Buchst. a

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie
2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1
Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz
der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a
UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte
und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne
von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und
1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht
dagegen für den stationären Handel.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 - OLG Hamm
LG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR213.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Am 24. Juli 2012 waren in den Verkaufsräumen ihrer Filialen in E. und D. Haushaltskühlgeräte, ein Haushaltsgeschirrspüler, ein Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren.
2
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflich- tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen , und damit wettbewerbswidrig gehandelt.
3
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler , elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte ), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung
4
der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258).
5
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge in dem Umfang weiter, in dem diese in zweiter Instanz erfolglos geblieben sind. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und teilweise begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.
8
Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, soweit die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorgeschriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpflichtung habe aber allein für die in den beiden Filialen der Beklagten in E. und D. unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar aufgestellten Geräte bestanden, nicht dagegen für die Geräte , die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei diesen für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an dem für die Etikettierungspflicht des Händlers erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags könne dahinstehen, ob ein Händler, der in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte präsentiere , den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise nach anderen Vorschriften informieren müsse.
9
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und außer bei den Geräten, die in den Verkaufsräumen der Beklagten in undurchsichtigen Kartonumverpackungen aufgestellt waren, als begründet angesehen (dazu unter II 2 und 3).
10
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
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a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Etiketten, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin an der Vorder - oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder unverpackt aufgestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen, auf den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10, den Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10 und den Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlassungsantrag , der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 - KopfhörerKennzeichnung , mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung , mwN).
12
b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch den Verweis auf die Anlagen K7 bis K10, K14, K15, K24 bis K30 die jeweilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebenso wenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt. Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand seines Wortlauts und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist.
13
c) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die unionsrechtlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen , den jeweiligen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verletzungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN).
14
d) Die Revision der Beklagten meint, durch den Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Normen regelten gerade, welche Kennzeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
15
Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klageantrag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlassungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Berufungsgerichts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen.
16
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag begründet ist, soweit die Klägerin mit ihm die in den Anlagen K7, K8, K14, K15 und K24 bis K30 bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpackter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als gesetz - und wettbewerbswidrig beanstandet hat.
17
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse). Dies ist hier der Fall, weil in diesem Zeitraum keine Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer geänderten Beurteilung des Streitfalls Anlass geben.
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aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten am 24. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse).
19
bb) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sind seit ihrem Inkrafttreten am 20. Dezember 2010 (Art. 10 Unterabs. 1 der Verordnungen) nicht geändert worden. Nach ihnen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Liefe- ranten gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte in den aus den Anlagen K7, K8 und K24 bis K30 ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt.
20
(1) Die Anlagen K7 und K8 zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dieses war unstreitig weder an der Vorderseite noch an der Oberseite mit einem Etikett gemäß Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 versehen. Entsprechend verhielt es sich bei dem unverpackt aufgestellten Haushaltskühlgerät gemäß Anlage K27.
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(2) Die Anlagen K28, K29 und K30 zeigen drei unverpackt ausgestellte Haushaltskühlgeräte, die zwar an ihrer Vorderseite jeweils ein Etikett tragen. Es handelt sich in allen drei Fällen jedoch lediglich um ein nicht ausgefülltes "Blanko -Etikett", auf dem sich keine konkreten Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung befanden. Die Beklagte hat damit auch in diesen Fällen gegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 verstoßen.
22
(3) Die Anlagen K24 und K26 zeigen jeweils eine unverpackte Haushaltswaschmaschine. Entgegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 war unstreitig weder an deren Vorderseite noch an deren Oberseite ein Etikett angebracht. Entsprechend verhielt es sich bei der wie aus Anlage K25 ersichtlich in einer Klarsichtfolie verpackt ausgestellten Haushaltswaschmaschine.
23
cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Ausstellen des unverpackten Elektrobackofens gemäß den Anlagen K14 und K15 auch insoweit ihre Pflicht zur Energieetikettierung verletzt hat.
24
(1) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen war das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannte Etikett so an der Tür des Geräts anzubringen, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist (Satz 1). Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten grundsätzlich alle Backröhren eine eigene Etikettierung (Satz 2). Diese bis zum 5. November 2014 durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV und danach durch § 4 Abs. 4 EnVKV in deutsches Recht umgesetzte Regelung ist zwar gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit gedruckten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen gemäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format enthalten. Danach besteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem Umfang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder - bei mehreren Backröhren - an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorderoder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.
25
(2) Danach hat die Beklagte bei dem Elektrobackofen gemäß den Anlagen K14 und K15 nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine - danach nicht mehr in jedem Fall bestehende - Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr - nach neuem Recht zulässigerweise - auf dem Kochfeld des Geräts angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den daran zu stellenden Erfordernissen, als es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten war und auch dem jetzt in Anhang III Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht.
26
b) Die danach von der Beklagten verletzten Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen jeweils dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 20 bis 22 - Gallardo Spyder; GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen, jeweils zur Pkw-EnVKV).
27
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Fortbestehen der durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr ausgegangen , für das eine tatsächliche Vermutung streitet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 51 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 45 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, jeweils mwN).
28
aa) Eine vom Schuldner abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung, mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
29
bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzugeben. Schon aus diesem Grund ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.
30
3. Das Berufungsgericht hat weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Haushaltskühlgeräten und dem Haushaltsgeschirrspüler, die in der Filiale der Beklagten in E. wie aus den Anlagen K9, K10 und K13 ersichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt waren, nicht gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen hat.
31
a) Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht zutreffend angewandt, übersieht sie, dass gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, nach den Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier - anders als dort, wo deren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dienen oder früher gedient haben - nur eine hinweisende Funktion zu.
32
b) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der Beklagten in E. in Kartonumverpackungen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 16 EnVKG für nicht aussagekräftig gehalten, den aus § 5 EnVKV zu ziehenden Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 nicht berücksichtigt sowie die Bedeutung des § 4 EnVKV im Streitfall verkannt.
33
aa) Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor.
34
bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
35
(1) Nach § 2 Nr. 16 EnVKG ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken zu verstehen. Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnommen werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonverpackungen ein Ausstellen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Umsetzung oder - bei Verordnungen der Europäischen Union wie vorliegend - Ergänzung die nationale Vorschrift des § 2 Nr. 16 EnVKG dient.
36
(2) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnVKV erfasst allein energieverbrauchsrelevante Produkte, die über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg angeboten werden, bei dem Interessenten sie nicht ausgestellt sehen. Nach Ansicht der Revision der Klägerin folgt daraus im Gegenschluss, dass die Beklagte, die keinen der in § 5 EnVKV angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse.
37
Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu II 3 b aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der Verkaufsstelle geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 jeweils gebrauchte Formulierung "ausgestellt sieht" dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt.
38
Die Revision der Klägerin macht demgegenüber geltend, nach der Lebenserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum in verpackter Form dargebotene Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der Verpackung nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen. Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt sähen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne Etikett im Verkaufsraum aufzustellen. Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässigen neuen Tatsachenvortrag.
39
(3) Die Revision der Klägerin kann sich für ihren Standpunkt weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV ausstellen, gemäß § 4 Abs. 4 EnVKV4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV aF) die Etiketten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV deutlich sichtbar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind. Sie setzt dabei wiederum voraus, dass als "ausgestellt" solche Geräte anzusehen sind, die in den Verkaufsräumen der Händler aufgestellt sind.
40
Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den in Art. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich allein maßgeblich sind. Gemäß Art. 4 Buchst. a dieser beiden Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsgeschirrspüler und Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Liefe- ranten gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder- oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist; dies aber ist bei in der Verkaufsstelle in einer undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall.
41
c) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch im Blick auf Verstöße gegen Informationspflichten , die der Händler gemäß § 5 EnVKV bei nicht ausgestellten Produkten hat, prüfen, zumindest aber die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des § 4 Abs. 4 EnVKV, sondern ein Fall des § 5 EnVKV vorgelegen habe.
42
aa) Das Berufungsgericht ist nach den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in ihrer Filiale in E. in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen mussten. Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnungen entsprachen , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen Rügen erhoben hat.
43
bb) Ebenso wenig liegt in dieser Hinsicht ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 vor. Nach dem Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mussten nach der bis dahin gel- tenden Regelung beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Es war aber nicht vorgeschrieben , dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit eingeschränkt waren, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen. Diese Erwägungen zeigen, dass die früher in Art. 4 Buchst. b und nunmehr in Art. 4 Buchst. b Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen auch beim - im Streitfall gegebenen - stationären Handel gelten sollen.
44
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 und 3 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
45
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 165/14 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 2 2 4 / 1 3 Verkündet am:
9. Juli 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kopfhörer-Kennzeichnung
UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/EU Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1,
Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 Gh, § 339

a) Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im
Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit
höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere
Marktteilnehmer bezweckt.

b) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung
steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.

c) Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7
Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und
auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

d) Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger
Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben
Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und
der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an
BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).
BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. November 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision und der Revision der Beklagten aufgehoben, soweit dem Kläger statt der Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen nur ein Anspruch auf Freistellung in entsprechender Höhe zuerkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 30. April 2013 weitergehend dahin abgeändert, dass die Beklagte außer zu der in den Nummern 1 und 2 des Berufungsurteils geregelten Unterlassung und zur Bezahlung der in den Nummern 4 bis 6 dieses Urteils bestimmten Geldbeträge nicht zur Freistellung des Klägers von der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von bis zu 555,60 €, sondern zur Zahlung von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 verurteilt wird. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 20% und die Beklagte 80%. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Kopfhörern und ähnlichen Elektronikwaren über die Handelsplattform eBay miteinander in Wettbewerb.
2
Die Beklagte verpflichtete sich nach vorangegangenem Schriftverkehr der Parteien mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 31. Oktober 2012 dem Kläger gegenüber, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr kennzeichnungspflichtige Waren aus dem Sortiment Unterhaltungselektronik im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (im Weiteren: Elektrogesetz - ElektroG) wie insbesondere Ohrhörer für MP3-Player und MP4-Player in den Verkehr zu bringen, ohne vorher sicherzustellen, dass die Waren gemäß dem Elektrogesetz gekennzeichnet waren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach sie dem Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €.
3
Der Kläger ließ bei der Beklagten am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 durch von ihm beauftragte Personen zwei Testkäufe vornehmen. Die bei diesen Testkäufen erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen auf, die um die Kabel verklebt und mit der nach dem Elektrogesetz vorgesehenen Kennzeichnung versehen waren. Mit seiner gegen die Beklagte nach erneuter Abmahnung erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe in beiden Fällen dadurch gegen das Elektrogesetz verstoßen und die Vertragsstrafe verwirkt, dass die Kennzeichnung des Herstellers nicht dauerhaft auf den Geräten angebracht gewesen sei. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet über die Verkaufsplattform eBay, wie bei den Angeboten mit den Artikelnummern 330813372257 (Anlage FN1) und 220956448290 (Anlage FN2) geschehen, Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren.
4
Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 € und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 555,60 € sowie der Kosten für die beiden Testkäufe in Höhe von 86,28 € und 28,29 € nebst Zinsen verlangt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Ersatz der Kosten für die Testkäufe stattgegeben, nur eine einzige Vertragsstrafe als verwirkt angesehen und hinsichtlich der Abmahnkosten dem Kläger keinen Ersatz, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt (OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152 = WRP 2014, 228).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verfolgt mit seiner Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, seine im Berufungsverfahren erfolglosen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG und aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG überwiegend begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Er sei begründet, weil durch die Wettbewerbsverstöße, die die Beklagte nach der Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung am 31. Oktober 2012 begangen habe, ein neuer Unterlassungsanspruch entstanden sei. Die mit dem Kläger in Wettbewerb stehende Beklagte habe dadurch gegen § 7 Satz 1 ElektroG verstoßen , dass sie die bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 2012 erworbenen Kopfhörer vertrieben habe. Diese seien nicht dauerhaft mit einer Herstellerkennzeichnung versehen gewesen, da sie lediglich ein Klebefähnchen auf dem Kabel aufgewiesen hätten. Eine solche Kennzeichnung könne ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden. Sie sei nicht ausreichend dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG, wenn sie sich auf einem beim Betrieb des Geräts sichtbaren Kabel befinde, die Klebefähnchen daher von Verbrauchern als störend empfunden würden und daher anzunehmen sei, dass sie in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle entfernt würden. Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht diene zwar unmittelbar den für sich genommen wettbewerbsneutralen Belangen des Umweltschutzes. Sie bezwecke aber insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden solle, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte mit Entsorgungskosten belastet werde, und sei damit im Verhältnis zu den Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich relevant.
9
Wegen der Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten aufgrund der Abmahnung vom 7. Dezember 2012 habe der Kläger keinen Zahlungsanspruch , sondern lediglich einen Freistellungsanspruch. Die Auslegung der von der Beklagten am 31. Oktober 2012 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergebe, dass durch die Verstöße am 1. November und 5. Dezember 2012 nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt sei. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten der Testkäufe Zug um Zug gegen Herausgabe der gekauften Kopfhörer folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Testkäufe zur Vorbereitung der nachfolgend vorgenommenen Abmahnung erforderlich gewesen seien.
10
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im vollen Umfang und den Angriffen der Anschlussrevision überwiegend stand. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig (dazu unter II 1) und als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet angesehen (dazu unter II 2). Mit Recht hat es auch angenommen , dass der Kläger aus der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung nur eine Vertragsstrafe verlangen kann (dazu unter II 3). Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet , dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch zuerkannt hat (dazu unter II 4).
11
1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gestellten Unterlassungsantrag mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit als zulässig angesehen.
12
a) Der Unterlassungsantrag nimmt wegen der dauerhaften Kennzeichnung auf § 7 ElektroG Bezug. Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte , die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen , dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands genügt grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 42 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, jeweils mwN). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 12 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl, jeweils mwN) und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 2.40).
13
b) Im Streitfall hat der Kläger die erste dieser beiden Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass er im Unterlassungsantrag auf von ihm beanstandete Angebote der Beklagten Bezug genommen hat. Die zweite Voraussetzung ist deshalb als gegeben anzusehen, weil die Parteien allein darüber streiten, ob die Kennzeichnungen an den von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräten nicht als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen sind, weil die Gefahr besteht, dass sie vielfach als störend empfunden und daher von den Geräten abgetrennt werden, womit sie ihre Funktion, den Gerätehersteller eindeutig zu identifizieren und den Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts festzustellen, nicht erfüllen können.
14
2. Der Unterlassungsantrag ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG begründet.
15
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt, weil sie den Schutz der Umwelt bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; OLG Köln, Urteil vom 16. August 2013 - 6 U 18/13, juris Rn. 10; Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.35b). Die Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG bezweckt weiterhin nicht den Schutz von Verbraucherinteressen (vgl. OLG Düsseldorf , GRUR-RR 2014, 499, 502). Vielmehr schützt die Bestimmung Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht ge- kennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer (vgl. OLG Köln aaO juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 500; OLG Hamm, GRUR-RR 2015, 60, 62 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303, jeweils mwN; Grotelüschen /Karenfort, BB 2006, 955, 959; aA nunmehr OLG Köln, WRP 2015, 616, 621). Die in § 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich , um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach § 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern.
16
Letzteres gilt auch, wenn die Hersteller den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 501; Hilf in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 14 Rn. 43). Zum einen kann die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers auch im zweiten Fall relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung stellen zu können (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 959 Fn. 42). Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der von den Herstellern zu entsorgende Anteil zumindest in Zukunft nach der individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird. Damit besteht bereits gegenwärtig die Gefahr, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeichnen , durch Mitbewerber, die dies nicht tun, einen Nachteil im Wettbewerb erleiden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte Verfälschung des Wettbewerbs durch Marktteilnehmer, die sich nicht rechtstreu und damit auch nicht wettbewerbskonform verhalten, kann ferner nicht angenommen werden, dass einem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG die für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Eignung fehlt, die Interessen der davon betroffenen Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen (aA OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 499, 502). Es kommt hinzu, dass eine den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung eines Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht, die sich derjenige Wettbewerber erspart, der keine solche Kennzeichnung vornimmt.
17
b) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG können die durch das Verhalten der Beklagten potentiell geschädigten Hersteller anderer Geräte den Anspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Satz 1 ElektroG geltend machen (vgl. MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348 mwN). Nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Fall 1 ElektroG ist Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes auch derjenige , der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gelten zudem Vertreiber, das heißt Personen, die neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbieten (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG), als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie im Übrigen auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - als Mitbewerber der Beklagten im Blick auf von dieser begangene Verstöße gegen § 7 Satz 1 ElektroG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Abwehransprüche geltend machen kann.
18
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kennzeichnung an den Kabeln der bei den Testkäufen am 1. November und 5. Dezember 2012 erworbenen Kopfhörer sei nicht als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen , hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
19
aa) Mit der Vorschrift des § 7 Satz 1 ElektroG, die im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Bundesrats geändert worden ist (vgl. Pschera/Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht , 72. Lief. Juni 2007, § 7 ElektroG Rn. 4 bis 7), ist die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder Hersteller eines Elektrooder Elektronikgeräts, das nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wird, durch Kennzeichnung des Geräts eindeutig zu identifizieren ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Kennzeichnung als dauerhaft im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ist weder im deutschen Gesetz noch im Unionsrecht näher geregelt. In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2002/96/EG war lediglich bestimmt, dass die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen zu diesem Zweck fördert. Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten enthält die DIN EN 50419. Diese war zunächst als ein nicht in das Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich nicht verbindlich. Sie enthält aber immerhin Anhaltspunkte für die Auslegung des Gesetzes (Pschera/ Enderle in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO § 7 ElektroG Rn. 21 mwN).
20
bb) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.
21
(1) An die Stelle der Richtlinie 2002/96/EG ist die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte getreten, die seit dem 13. August 2012 gilt (Art. 25 und 26 der Richtlinie 2012/19/EU). Diese Richtlinie stellt in ihrem Erwägungsgrund 6 Satz 4 fest, dass die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte beeinträchtigt wird, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektround Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollen nach Erwägungsgrund 6 Satz 5 der Richtlinie 2012/19/EU die maßgeblichen Kriterien auf Unionsebene festgelegt und Mindestnormen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickelt werden. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren, die bei den gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten Rücknahmestellen abgegeben werden. Dazu stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2012/19/EU sicher, dass die Hersteller ihre Produkte gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/19/EU deutlich kennzeichnen. Für diesen Zweck ist nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/19/EU vorzugsweise die europäische Norm EN 50419 anzuwenden. Nach deren Nr. 4.1 muss die Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft sein.
22
(2) Bei diesen Gegebenheiten ist das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Elektro- und ElektronikAltgeräten jedenfalls seit 13. August 2012 unionsrechtskonform. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Richtlinie 2002/96/EG anders als die Richtlinie 2012/19/EU weder ausdrücklich eine Mindestharmonisierung vorgesehen noch einen Verweis auf die europäische Norm EN 50419 enthalten hat. Die in Rede stehenden Verstöße der Beklagten liegen nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19/EU am 13. August 2012. Diese Richtlinie kann zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Satz 1 ElektroG bereits vor dem Zeitpunkt herangezogen werden, bis zu dem die Richtlinie nach ihrem Art. 24 (14. Februar 2014) spätestens umzusetzen war (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot). Der Richtlinie 2012/19/EU in Verbindung mit der EN 50419 ist eindeutig zu entnehmen , dass das bereits in § 7 Satz 1 ElektroG enthaltene Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung den unionsrechtlichen Vorschriften entspricht und durch die Richtlinie in diesem Punkt bei der deutschen Vorschrift kein Anpassungsbedarf besteht. Da in dieser Hinsicht keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist insoweit auch keine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 - UGT Rioja u.a.).
23
cc) Das Berufungsgericht hat die beanstandete Kennzeichnung der bei den Testkäufen erworbenen Kopfhörer mit Recht nicht bereits deshalb als unzulässig angesehen, weil sie nicht auf, sondern lediglich an den Hörern angebracht war. Nach § 7 Satz 3 ElektroG und der DIN EN 50419 Nr. 4.3 Unterabsatz 2 ist die Kennzeichnung (nur) auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Gerät aufzudrucken, sofern dies auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung grundsätzlich am Gerät anzubringen ist. Weitergehende Bestimmungen über die Stelle der Kennzeichnung enthält das Elektrogesetz nicht. Daraus folgt, dass auch eine Anbringung an und nicht nur auf den Kopfhörern den Erfordernissen des § 7 Satz 1 ElektroG entspricht.
24
dd) Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Beurteilung, die vom Kläger beanstandete Kennzeichnung der Kopfhörer der Beklagten sei nicht dauerhaft, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
25
(1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist von der Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nur auszugehen, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und - im Blick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung - nicht leicht zu entfernen ist. Die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20. Juni 2005, aufgrund der der Begriff "dauerhaft" in diese Vorschrift eingefügt worden sei, sei damit begründet worden, dass eine effektive Marktüberwachung erfordere, dass eine Kennzeichnung der Geräte bis zu deren Entsorgung Bestand habe. Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität sei bereits im 22. Erwägungsgrund der durch das Elektrogesetz umgesetzten Richtlinie 2002/96/EG betont worden.
26
(2) Von diesem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kennzeichnung unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen muss. Dies sei nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Das Berufungsgericht hat dabei erwogen, ob möglicherweise geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese nach ihrer Art oder im Hinblick auf die Stelle, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrauchern nicht als störend empfunden wird und daher zu erwarten ist, dass sie nicht entfernt wird. Es hat diese Frage unentschieden gelassen, weil es aufgrund der Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Kopfhörer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klebefähnchen an den Kabeln der Hörer wegen ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt werden. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - aufgrund eigener Sachkunde treffen, weil die Mitglieder des Berufungsgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dazu bedurfte es keiner weiteren Darlegungen in dem angefochtenen Urteil.
27
(3) Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist davon auszugehen, dass die an den von der Beklagten vertriebenen Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen jedenfalls deshalb nicht dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG angebracht waren , weil sie einerseits objektiv leicht und ohne großes Risiko zu entfernen und andererseits aus der Sicht der Verwender der Kopfhörer störend waren, weshalb ihre Entfernung durch die Verwender nahelag. Diese Beurteilung unterliegt auch im Blick auf das Unionsrecht keinen Bedenken, zumal in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/96/EG die Bedeutung der Herstelleridentifizierung mittels einer entsprechenden Kennzeichnung der Geräte besonders herausgestellt war.
28
3. Keinen Rechtsfehler lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts erkennen , die Beklagte habe die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €, zu deren Zahlung sie sich in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 31. Oktober 2002 dem Kläger gegenüber verpflichtet hatte, bei den von diesem veranlassten Testkäufen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 einmal verwirkt.
29
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach dem auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 32 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen; Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 28 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 57 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies). Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen sind (BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 32 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe; BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 57 - CT-Paradies). Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 1.149). Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1960 - I ZR 77/59, BGHZ 33, 163, 167 f. - Krankenwagen II; BGHZ 146, 318, 326 - Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 38 - Kinderwärmekissen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 203; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 193, jeweils mwN). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen , die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (vgl. BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen II; 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 U 104/10, juris Rn. 112; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO; Großkomm.UWG /Feddersen aaO § 12 B Rn. 195 f. mwN).
30
b) Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Abgabe nicht dauerhaft gekennzeichneter Kopfhörer bei den vom Kläger veranlassten Testkäufen am 1. November 2012 und am 5. Dezember 2012 die bedungene Vertragsstrafe nur einmal verwirkt, der rechtlichen Nachprüfung stand.
31
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beiden Verkäufe seien gleichartig und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden. Sie stünden zeitlich noch in einem engen Zusammenhang und seien auch nur fahrlässig begangen worden, da die Beklagte darauf vertraut habe, die Kennzeichnungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Elektrogesetzes vorgenommen zu haben. Angesichts des geringen Wertes eines einzelnen Kopfhörers im Verhältnis zu der Höhe der vereinbarten Ver- tragsstrafe zeige sich, dass die Vertragsstrafe nicht bei jeder einzelnen Verletzungshandlung unbeschadet dieser verbindenden Umstände geschuldet sein sollte. Einer solchen Zusammenfassung stehe nicht das Sicherungsbedürfnis des Klägers entgegen. Wegen des geringen Preises sei es unwahrscheinlich, dass diesem bereits durch einen einmalig festgestellten Verstoß ein Schaden entstehen könnte. Ohne Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlungen hätte der Kläger durch eine entsprechend hohe Zahl von Testkäufen in einem engen Zeitraum einen exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begründen können.
32
bb) Das Berufungsgericht konnte weiter berücksichtigen, dass die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des von ihr begangenen Rechts- und Wettbewerbsverstoßes nur fahrlässig gehandelt hat, weil sie ihr Verhalten - wie im Übrigen auch das Landgericht - für zulässig gehalten hat (vgl. auch OLG Düsseldorf , GRUR-RR 2014, 499, 502 und dazu oben unter II 2 a aE). Außerdem beruhten die beiden vom Kläger festgestellten Verstöße auf einer einzigen Entscheidung der Beklagten, die bei ihr noch vorhandenen, nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer weiterhin zu vertreiben. Zudem war die Beklagte nach dem ersten Verstoß vom Kläger auch nicht erneut abgemahnt worden.
33
cc) Jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Umstände, die dafür sprechen, dass die vom Kläger durch die von ihm veranlassten Testkäufe ermittelten Zuwiderhandlungen in einer Weise zusammenhängen, die für die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt war, stellt sich die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als rechtsfehlerhaft dar. Die festgestellten Verstöße haben kein Gewicht, das eine mehrfache Verhängung von Vertragsstrafen erfordert. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, dass die Kennzeichnung der Kopfhörer mittels Lasergravur deren Produktionskosten um etwa 100% erhöht. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten mittlerweile vorgenommene Kennzeichnung ihrer Kopfhörer an deren Steckern ebenfalls entsprechende Mehrkosten verursacht. Der vom Berufungsgericht bejahte zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Verkäufen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Kopfhörer vom 1. November 2012 und 5. Dezember 2012 liegt noch innerhalb angemessener tatrichterlicher Würdigung.
34
4. Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich der Abmahnkosten statt des von diesem begehrten Zahlungsanspruchs nur einen Befreiungsanspruch zuerkannt hat. Der Befreiungsanspruch, der zunächst gegen die Beklagte bestand, hat sich gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 30; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 59 = WRP 2013, 1198 - VOODOO; OLG Hamm, WRP 2013, 378, 381 f.; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 12 B Rn. 73 mwN). Zinsen auf den Zahlungsanspruch kann der Kläger nur seit dem 29. Oktober 2013 beanspruchen, weil die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat.
35
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher Schaffert Kirchhoff
Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 30.04.2013 - 26 O 7/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Produkt der Oberbegriff für
a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
2.
ist Verordnung der Europäischen Union
a)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
3.
ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
4.
sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
5.
sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
6.
sind sonstige Werbeinformationen
a)
technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
b)
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
7.
gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
8.
gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
9.
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12.
ist Händler
a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
13.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
16.
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
17.
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
18.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
22.
ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23.
sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
24.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
25.
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
26.
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
27.
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
28.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.