Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Juni 2015 - 32 W 12/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25.03.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 8.589,71 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus angeblich fehlerhafter Anlageberatung. Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat sie das Kapitalanleger-Musterverfahren beantragt (§ 1 KapMuG). Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen. Der Schriftsatz ist den Klägervertretern mit Verfügung vom 31.03.2014 (Ab-Vermerk vom 01.04.2014) übersandt worden. Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat die ** Zivilkammer des Landgerichts Münster durch die Einzelrichterin ### den Musterverfahrensantrag der Klägerin als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die begehrte Feststellung ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage beziehe, für die bereits Verjährung eingetreten sei, so dass es an der Entscheidungserheblichkeit des Musterfeststellungsantrages fehle. Im Übrigen sei der Vortrag zu einer fehlerhaften Beratung nicht ausreichend substantiiert. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 16.04.2014, Bl. 445 f. d.A.
4Der Beschluss ist den Klägervertretern am 23.04.2014 zugestellt worden.
5Mit Verfügung vom 02.09.2014 hat die Einzelrichterin Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 19.03.2015.
6Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2015 hat die Klägerin die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die abgelehnte Richterin habe sich bereits vor der Anhörung der Parteien in der Sache festgelegt. Diese Festlegung sei in dem Beschluss vom 16.04.2014 zum Ausdruck gebracht worden. Einem den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren hätte es entsprochen, ihr – der Klägerin – einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, bevor der unanfechtbare Beschluss ergangen sei. Die hierin liegende Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör sei vorsätzlich erfolgt, um ihnen weiteren Vortrag zum Musterverfahrensantrag abzuschneiden.
7Mit Beschluss vom 06.03.2015 hat die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### das Ablehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen. Dieses sei rechtsmissbräuchlich angebracht worden, da es ersichtlich zur Verfahrensverschleppung dienen sollte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
8Gegen den am 12.03.2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2015 – eingegangen bei Gericht am selben Tage – sofortige Beschwerde eingelegt. Sie stützt ihre Beschwerde unter anderem auch auf die weitere Verfahrensführung der abgelehnten Richterin. Durch die Selbstentscheidung und den Erlass des Versäumnisurteils habe die abgelehnte Richterin in unzulässiger Weise die Wartepflicht des § 47 ZPO verletzt, was die Besorgnis der Befangenheit verstärke und einen weiteren Ablehnungsgrund begründe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe.
9Die Einzelrichterin Richterin am Landgericht ### hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 24.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
10Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2015 Einspruch eingelegt hat.
11II.
12Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.03.2015 ist zulässig, aber nicht begründet.
13Zutreffend hat das Landgericht den Ablehnungsantrag als unzulässig verworfen. Insbesondere durfte die Einzelrichterin ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 05.03.2015 entscheiden.
141.
15Ein abgelehnter Richter ist - abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt (BVerfG, 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72; BGH, I ZB 15/91, NJW 1992, 983; OLG Hamm Beschluss vom 16.12.2011 - 32 W 20/11 BeckRS 2012, 02309; OLG Frankfurt, 1 W 5/11, NJW-RR 2012, 1271). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch der abgelehnte Richter selbst befindet, ist der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Zwar sieht das Gesetz selbst sie nicht vor; sie ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur so lange und einhellig anerkannt, dass sie teilweise bereits als gewohnheitsrechtlich gefestigt angesehen wird (BGH a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern solle, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebiete (vgl. BVerfG a.a.O.; auch BGH, I ZA 2/13; BeckRS 2013, 15387). Ein Befangenheitsantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch. Ein in dieser Weise unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt vor, wenn dessen Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (BGH, I ZA 2/13, a.a.O.). Dementsprechend sind insbesondere Ablehnungsgesuche, die ersichtlich der Verschleppung dienen oder eine Terminsverlegung erzwingen wollen, rechtsmissbräuchlich (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 45 Rn. 4 m.w.N.). Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist als unzulässig zu verwerfen.
162.
17Auch unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes ist die Einzelrichterin rechtsfehlerfrei von einem eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ausgegangen. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Ablehnung ersichtlich verfahrensfremde Ziele verfolgt. Prozesstaktisches Ziel des Ablehnungsantrages vom 05.03.2015 war offensichtlich allein die Aufhebung des für den 19.03.2015 anberaumten Verhandlungstermins.
18Hierfür sprechen der zeitliche Ablauf sowie der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch allein mit Gründen gerechtfertigt wird, die die Ablehnung eines Richters offensichtlich nicht rechtfertigen.
19a) Die Klägerin begründet ihren Ablehnungsantrag mit Gesichtspunkten, die ihrem Prozessbevollmächtigten bereits im April 2014 bekannt waren. Dabei ist der Ablehnungsantrag gerade einmal zwei Wochen vor dem Termintag gestellt worden. Wäre der Antrag nicht verworfen worden, hätte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung allein zur Durchführung des Ablehnungsverfahrens aufheben müssen. Über das Ablehnungsgesuch konnte vor dem Termin erkennbar nicht rechtskräftig entschieden werden. Dass es der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten - auch in diesem Falle wäre der Antrag rechtsmissbräuchlich - allein darum ging, das Verfahren mittels einer Aufhebung des Verhandlungstermins zu verzögern, ergibt sich in diesem Zusammenhang insbesondere daraus, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die für die Besorgnis der Befangenheit angeführten Gründe bereits seit der Zustellung des Beschlusses vom 16.04.2014, nämlich am 23.04.2014, bekannt waren. Die Klägerin hätte daher bereits seit April 2014 die Befangenheit der abgelehnten Richterin geltend machen können. Ein sachlicher Grund dafür, dass das Gesuch erst im März 2015 gestellt wurde, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
20b) Die zur Begründung des Befangenheitsgesuchs aufgeführten Gründe zeigen lediglich und offenkundig nur (vermeintliche) sachliche Fehler bei der Rechtsanwendung und (vermeintliche) Verfahrensfehler auf, die einem Befangenheitsgesuch grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen können. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Kontrolle des richterlichen Verfahrens und der richterlichen Rechtsanwendung.
21aa) Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit, ob vom objektiven Standpunkt eines Ablehnenden aus hinreichende Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden (BGH, IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221). Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist demgegenüber kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396). Auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung kommt es regelmäßig nicht an (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 28). Der Befangenheitsvorwurf kann grundsätzlich nicht auf den sachlichen Inhalt von Entscheidungen oder Verfahrensverstöße gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (MüKo/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 42, Rn. 30 m.w.N).
22bb) Ausgehend von dieser rechtlichen Grundlage – die die Klägerin selbst in ihrem Ablehnungsgesuch anspricht - trägt sie dann keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgelehnte Richterin ihr gegenüber voreingenommen sein könnte. Vielmehr rügt sie lediglich Gesichtspunkte, die ihrem Ablehnungsgesuch offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen können.
23(1) Die Ablehnung kann nicht auf die rechtliche Bewertung des Musterverfahrensantrages als unzulässig gestützt werden. Das Ablehnungsverfahren dient insoweit nicht der rechtlichen Überprüfung. Dass der Klägerin nach § 3 Abs. 1 KapMuG kein Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zusteht, ändert daran nichts; im Gegenteil würde die gesetzgeberische Entscheidung des § 3 Abs. 1 KapMuG ansonsten umgangen. Die Rechte der Klägerin bleiben im Übrigen durch den vorliegenden Individualprozess ausreichend gewahrt (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3, Rn. 101).
24(2) Eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die abgelehnte Richterin sich mit dem Beschluss vom 16.04.2014 bereits vor der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung der Parteien in der Sache festgelegt hätte. Das Ablehnungsgesuch zeigt keine objektiven Gründe auf, aus denen auf eine Festlegung der Richterin in der Hauptsache zu schließen wäre. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass sich die abgelehnte Richterin im Rahmen der Entscheidung über den Musterverfahrensantrag mit dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin und der erhobenen Einrede der Verjährung auseinander zu setzen hatte. Im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag beider Parteien zur Frage der Verjährung war ein weiterer Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage ohnehin entbehrlich.
25(3) Der Umstand, dass das Landgericht im Beschlusswege vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Individualprozess über den Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens entschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Eine mündliche Verhandlung ist im Verfahren nach § 3 KapMuG nicht vorgesehen und nicht erforderlich; die Entscheidung kann entweder vorab im Beschlusswege oder erst im Urteil erfolgen (KK-KapMuG/Kruis, aaO, § 3, Rn. 96, 97).
263.
27Nachdem die abgelehnte Richterin das Befangenheitsgesuch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen hat, war sie gemäß § 47 ZPO nicht gehindert, das Klageverfahren weiter zu betreiben, weil das Tätigkeitsverbot dieser Vorschrift bei unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht eingreift (Zöller, Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 47 Rz. 2 ). Aus der Fortsetzung des Verfahrens ergibt sich daher kein weiterer, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigender Gesichtspunkt.
28III.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
30Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.
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(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2013 abgelehnt , weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit einem am 21. Mai 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die am Senatsbeschluss vom 18. April 2013 beteiligten Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.
- 2
- 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
- 3
- a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3).
- 4
- b) Die von dem Beklagten vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen , ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich darin, dass der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ohne nähere Begründung mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sich individuell auf die an der getroffenen Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 4).
- 5
- 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.
- 6
- a) Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13).
- 7
- b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet.
- 8
- Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.
- 9
- Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. April 2013 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Han- seatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2012 als Voraussetzung für die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geprüft. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte keine eigenständigen Gehörsverstöße des Senats geltend. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, die er auch schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat, der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ungeachtet der Vorschrift des § 13 BRAO nichtig. Dieser - unzutreffenden - Ansicht des Beklagten ist der Senat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigetreten. Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 18. April 2013 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 312 O 520/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2012 - 3 U 58/11 -
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa. und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden für unbegründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der von ihm als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" bezeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung Schadensersatz - und Bereicherungsansprüche geltend. Seinen in der Berufungsinstanz erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgt er mit der Revision weiter.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift- sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwiegend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucherfeindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugende Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierte Rechtsprechung , die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der betroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklärlich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien sie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Banken bezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit ihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Verdacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a. bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und 19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten seien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder aus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich hinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien. Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Diskussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren betroffen ; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlandesgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung
folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen aufgehoben.
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in der Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die - vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über abweichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß er sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener "Rechtsanwender" verstehe.
Zur Glaubhaftmachung eines Teils seines Vorbringens hat sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der Zeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezogen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angaben anwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den Gesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem genannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".
Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf seine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt haben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend stützt der Kläger sich darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der beiden abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01 die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002 ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerichteten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hinsichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch bezüglich ihrer Gesamtwürdigung.
1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre die sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat des Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre vielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft , soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelassen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).
Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung der getroffenen Entscheidung vor.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger stattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung erheben könnte (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer, aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft , ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohnehin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N. hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt - in der Sache keinen Erfolg.
2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von dem Kläger sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebeschluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht , der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei Zöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine
nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben , einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
Diese Voraussetzungen sind von dem Kläger nicht glaubhaft gemacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere besteht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grundsätzlich zugunsten der Banken.
Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht voreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil Richter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, sondern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der Senatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissenschaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen Ansichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem
Richter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt, die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.
Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren stattfindet , welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen bestimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden richterlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar gezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein Richter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen Tätigkeit beeinflussen, also - wie der Kläger es bezeichnet hat - den Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst dann, wenn man - wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift - annehmen wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenaufkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrundeliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbereitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Referenten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das - ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die Rechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.
Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich
urteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Stand- punkts überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie der Kläger, der in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt - aus dieser Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Eine seinem Anliegen gegenüber voreingenommene Einstellung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß er in diesem Zusammenhang bemängelt, der XI. Zivilsenat und vor allem sein Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.
Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerungen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen des Klägers durch die von ihm vorgelegten Schilderungen von Frau La. und Rechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis; der Kläger verkennt die Bedeutung der Glaubhaftmachung, wenn er erwartet, die bloße Vorlage von seine Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die gebotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,
seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er- folg abgelehnt werden könne.
Zu Unrecht leitet der Kläger schließlich die Besorgnis der Befangenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am 4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtannahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilprozeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn er meint, der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entscheiden dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von dem Kläger für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft.
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(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, - 2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, - 3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder - 4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter, - 2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, - 3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts, - 4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts, - 5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags, - 6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und - 7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)