Oberlandesgericht Hamm Hinweisschreiben, 16. März 2015 - 31 U 31/15
Gericht
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisschreibens zurückgenommen.
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beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
2I. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung von 7.200 € zu.
3Im Ergebnis hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass dem Anspruch des Klägers aus § 675u Satz 1 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (§ 242 BGB), weil der Beklagten ihrerseits gegen den Kläger ein Anspruch aus §§ 675 Buchst. v Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Höhe der Klageforderung zusteht.
4Entgegen der Ansicht des Klägers ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob die E-Mail professionell gestaltet war und eine plausible Begründung für die betrügerische Abfrage der Daten lieferte. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es einem durchschnittlichen Verwender der Telefon- und Online-Banking-Funktion einer Bank bekannt sein muss, dass im Internet Kriminelle versuchen, mittels der Versendung von E-Mails an sensible Daten Dritter zu gelangen. Dem Kläger hätte überdies bekannt sein müssen, dass seit Jahren in sämtlichen Medien regelmäßig von Pishing-Attacken berichtet wird, mit denen meist unbekannt bleibende Täter durch E-Mails versuchen, Kunden von Banken zur Eingabe von sensiblen Daten, insbesondere zur Eingabe einer PIN zu bewegen. Es hätte daher an dem Kläger gelegen, sich zumindest auf der Homepage der Beklagten nach etwaigen Warnhinweisen zu erkundigen. Hätte der Kläger diese ganz naheliegenden Überlegungen angestellt und nicht beiseitegeschoben und das getan, was jedem in einer solchen Situation einleuchten muss, dann hätte er zumindest auf der Homepage der Beklagten bei der Einsichtnahme der Sicherheitshinweise der Beklagten den Hinweis der Beklagten zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Beklagte ihrerseits niemals per Internet von einem Bankkunden eine PIN abfragt. Ferner hätte der Kläger die Warnung vor Pishing-E-Mails zur Kenntnis nehmen können und müssen.
5Zumindest hätte es dem Kläger zwingend einleuchten müssen, dass es nicht angeht, ohne weitere Erkundigungen einen Link in einer E-Mail zu öffnen und sensible Daten, insbesondere die PIN, in eine Maske einzutragen, ohne zuvor überprüft zu haben, ob es sich bei dem Sender der E-Mail tatsächlich um seine Bank handelt oder nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, dass es nicht extrem ungewöhnlich ist, dass ein Konto vorübergehend als eingeschränkt wird.
6II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll. Auf die Gebührenermäßigung bei einer Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nummer 1222) wird hingewiesen.

Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
