Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Okt. 2014 - 3 RVs 79/14
Gericht
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm verwiesen.
3.
Die gerichtlichen Auslagen und Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Bielefeld bleiben außer Ansatz.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Schifffahrtsgericht Minden hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dieses in der Folge nicht näher begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Vorsitzende des Schifffahrtsgerichtes die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Bielefeld „zur weiteren Veranlassung (Weiterleitung an das LG Bielefeld)“ übersandt. Diese leitete die Akten gemäß § 321 StPO zur Entscheidung über die Berufung an das Landgericht Bielefeld. Mit dem nunmehr angegriffenen Urteil hat die 12. kleine Strafkammer das als Berufung auszulegende Rechtsmittel auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
4Die zulässig erhobene und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Verweisung an das für die Entscheidung über die Berufung zuständige Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht Hamm, § 355 StPO.
5Das Schifffahrtsgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
6Der Angeklagte fuhr am 3. Juni 2012, 13.02 Uhr mit einem ihm zu diesem Zeitpunkt gehörenden Motorboot in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, was ihm auch bewusst war, auf der Fulda bei km 80,1. Er übernahm auf eigene Initiative von einem Zeugen das Ruder, um an den Anlagesteg heranzufahren. Im Anschluss führte der Angeklagte das Anlegemanöver selbstständig durch, brach den ersten Versuch ab, machte rückwärts und legte im zweiten Versuch in die vorgesehene Stegbox an. Dabei half ihm der Zeuge, indem er das Boot an den Steg heranzog und festmachte. Eine um 14.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten in Höhe von 2,98 Promille. Dem Angeklagten war bewusst, dass er zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig war und das Boot nicht mehr steuern durfte.
7Der Senat hat zum Verfahrensgang ergänzend festgestellt:
8Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen dieser Tat zunächst Anklage beim Amtsgericht – Strafrichter – in Minden. Der zuständige Dezernent übersandte die Akte am 28. Dezember 2012 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit dem Bemerken, die Zuständigkeit des Strafrichters sei nicht ersichtlich. Gegebenenfalls möge Anklage vor dem zuständigen Schifffahrtsgericht erhoben werden. Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die Anklage zurück und erhob gleichzeitig neue Anklage bei dem Schifffahrtsgericht Minden. Diese Anklage wurde vom Schifffahrtsgericht Minden mit Beschluss vom 20. Februar 2013 ohne Einschränkungen zur Hauptverhandlung zugelassen. Ausdrücklich heißt es in diesem Beschluss, der das Aktenzeichen des Schifffahrtsgerichtes trägt und in der Einleitung des Beschlusskopfes auch diese Bezeichnung aufführt: „Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen ihn vor dem Strafrichter eröffnet.“ Sowohl in dem Protokoll der zunächst wieder ausgesetzten Hauptverhandlung vom 18. April 2013, als auch in dem Protokoll vom 11. bzw. 19. Dezember 2013 ist das erkennende Gericht als Schifffahrtsgericht bezeichnet. In dem schriftlich abgefassten Urteil wird nicht ausdrücklich die Bezeichnung „Schifffahrtsgericht“ aber das Aktenzeichen des Schifffahrtsgerichtes genannt.
9II.
10Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des angegriffenen Urteils der kleinen Strafkammer und Verweisung an das zuständige Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm, § 355 StPO. Denn die kleine Strafkammer war sachlich nicht für die Entscheidung über die Berufung des angegriffenen Urteils des Schifffahrtsgericht Minden zuständig. Sachlich zuständig war demgegenüber das Schifffahrtsobergericht; örtlich das Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm.
111. Die Revision ist zulässg, insbesondere ist sie statthaft, § 333 StPO.
12§ 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchGerG) steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision in Strafsachen zwar ausgeschlossen. Das BinSchGerG regelt allerdings das Rechtsmittelverfahren nur hinsichtlich Entscheidungen der Schifffahrtsgerichte. Maßgebend für den Rechtsmittelzug ist danach, ebenso wie bei der Gerichtsverfassung allgemein, nicht der Inhalt der angegriffenen Entscheidung; Anknüpfungspunkt ist vielmehr, welches Gericht – zuständig oder unzuständig – in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1968, 1 StR 319/67, BGHSt 22, 48, 50; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 1979, 3 Ss 182/79, Die Justiz 1979, 446; SK-Frisch, StPO, 4. Aufl., § 338, Rn. 86). Dies war die kleine Strafkammer des Landgerichts; gegen deren Entscheidung ist die Revision statthaft, § 333 StPO.
132. Die Revision ist auch begründet. Das angegriffene Urteil leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis. Die kleine Strafkammer war sachlich für die Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des Schifffahrtsgerichts Minden unzuständig.
14Dies hat die Revision allerdings nicht gerügt. Dieser Umstand ist aber von Amts wegen zu beachten; § 338 Nr. 4 StPO ist bei Missachtung der sachlichen Zuständigkeit nicht einschlägig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 338, Rn. 32; KK-Scheuten, StPO, 7. Aufl., § 1, Rn. 2; LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 338, Rn. 66).
15Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage, welches Gericht zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Schifffahrtsgerichtes berufen ist, handelt es um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit. Zwar unterfällt die Zuständigkeit der Rechtsmittelgerichte regelmäßig der funktionellen Zuständigkeit (KK-Scheuten, aaO, Rn. 4). Sind aber zur Prüfung der Urteile Rechtsmittelgerichte verschiedener Ordnung bestimmt, betrifft die Frage der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ausnahmsweise die sachliche Zuständigkeit (BayObLG, Beschluss vom 4. März 1970, 5 St 4/70, VRS 39, 107 f.; SK-Frisch, aaO; LR-Franke, aaO, Rn. 69.).
16So liegt der Fall hier. Denn (sachlich) zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Berufung gegen eine Urteil des Strafrichters ist die kleine Strafkammer beim Landgericht (§ 74 Abs. 3 GVG); für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Schifffahrtsgericht das Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht (§ 11 BinSchGerG).
17Bei der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung handelt es sich um eine solche des Schifffahrtsgerichtes. Zwar ist dies nicht ausdrücklich in dem schriftlichen Urteil vom 19. Dezember 2013 niedergelegt; es wurde aber einerseits Anklage zum Schifffahrtsgericht erhoben, nachdem zuvor eine beim Strafrichter erhobene Anklage nach einem Hinweis, dieser sei nicht zuständig, zurückgenommen worden war; andererseits heißt es auch in dem Protokoll zur Hauptverhandlung vom 11. und 19. Dezember 2013, dass die Hauptverhandlung vor dem Schifffahrtsgericht stattfindet. Schließlich trägt sowohl das Protokoll, als auch das schriftlich abgefasste Urteil ein Aktenzeichen des Schifffahrtsgerichts. Dass demgegenüber im Eröffnungsbeschluss ausgeführt wird, die Hauptverhandlung werde vor dem Strafrichter eröffnet, stellt danach lediglich ein bloßes Versehen dar, zumal dieser Eröffnungsbeschluss im Beschlusskopt die Bezeichnung Schifffahrtsgericht führt.
183. Nach dem Gesagten war das Urteil aufzuheben und die Sache abweichend von § 354 Abs. 2 StPO nicht an eine andere Kammer des Landgerichts Bielefeld, sondern an das örtlich gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen vom 28. Februar 1984 zuständige Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht Hamm zu verweisen. Denn das Gericht des vorangehenden Rechtszuges hat sich mit Unrecht für zuständig erachtet, § 355 StPO.
194. Es ist sachgerecht, von der Erhebung der durch die Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Bielefeld und des Revisionsverfahrens entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn diese Kosten und gerichtlichen Auslagen wären bei zutreffender Sachbehandlung – Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an oder Verweisung durch die kleine Strafkammer zum Schifffahrtsobergericht gem. § 348 Abs. 1 StPO – nicht entstanden. Diese Entscheidung kann der Senat – auch für die Vorinstanz (BGH, Beschluss vom 22 März 2000, 2 StR 490/99, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 115/98, Beschluss vom 1. Dezember 1988, 4 StR 569/88 (jeweils nach juris); LR-Schäfer, StPO, 23. Aufl., § 465, Rn. 13) – von Amts wegen treffen, § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG (BGH, aaO).
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Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
- 1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches), - 2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), - 3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), - 4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), - 5.
(weggefallen) - 6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), - 8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), - 8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), - 13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), - 16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), - 17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), - 19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), - 26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), - 27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), - 28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), - 29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.