Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen - BinSchGerG | § 11
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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Inhaltsverzeichnis
Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".
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published on 23.10.2014 00:00
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Schifffahrtsobergericht bei dem Oberlandesgericht Hamm verwie
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