Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Nov. 2016 - 21 U 14/16
Gericht
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Beurteilung durch den Senat zugrunde zu legenden Tatsache eine andere Entscheidung. Die mit den Entscheidungsgründen im landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Würdigungen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs aus § 1 I ProdHaftG sind nicht zu beanstanden.
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1.
3Die Kläger haben einen Schaden an ihrem Eigentum erlitten. Das Pferd erkrankte infolge einer Kontamination der auf dem Hof des Beklagten durch ihn und seine Mitarbeiter gewonnenen Silage, nachdem es damit durch den Beklagten bzw. dessen Erfüllungsgehilfen gefüttert worden war.
4Dass insoweit der Haftungstatbestand des § 1 I ProdHaftG grundsätzlich erfüllt ist, weil die Silage einen bestimmungswidrigen Fehler im Sinne von § 3 I ProdHaftG aufwies, hat das Landgericht aufgrund sorgsamer und ausführlicher Würdigung der im ersten Rechtszug erhobenen Beweise zutreffend festgestellt. Der Beklagte wendet sich dagegen mit seiner Berufung, soweit ersichtlich, auch nicht. Der Senat hat dementsprechend gem. § 529 ZPO von diesem festgestellten Kausalzusammenhang auszugehen.
52.
6Auf dieser Grundlage ergibt sich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Beklagten. Das landgerichtliche Urteil ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Hersteller im Sinne von § 4 ProdHaftG anzusehen ist.
7Er unterfällt schon deshalb dem Herstellerbegriff, weil er in seinem landwirtschaftlichen Betrieb das verarbeitete Gras produziert, gemäht und gesammelt hat. Als Hersteller haftet gem. §§ 1 I, 4 I S. 1 ProdHaftG auch der Grundstoffproduzent. Grundstoffe sind Materialien, die zu Teil- oder Endprodukten weiterverarbeitet werden und im Zuge der Weiterverarbeitung ihre Beschaffenheit ändern, so dass auch das bloße Ernten und Sammeln sowie Abbau und Förderung von Naturprodukten als „Herstellung“ im Sinne des ProdHaftG zu qualifizieren sind. Nach dem Wegfall des Haftungsprivilegs für Naturprodukte sind nunmehr auch die von Landwirten erzeugten Grundstoffe für Nahrungsmittel in die Produkthaftung einbezogen (MüKo/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 16, m.w.N.).
8Darüber hinaus verarbeitete der Beklagte das von ihm selbst produzierte und geerntete Gras zwecks Herstellung der Silage gezielt im Rahmen eines komplexen Prozesses weiter. Dieser Prozess erforderte, wie in der Berufungserwiderung zutreffend beschrieben wird, die handwerkliche Bearbeitung des Grundstoffs unter Zuhilfenahme von Maschinen und weiterer Materialien. Im Ergebnis änderte sich dadurch die Beschaffenheit des Naturprodukts, das zu einem länger haltbaren Futtermittel wurde.
9Hersteller ist jeder, in dessen Organisationsbereich eine bewegliche Sache entstanden ist (BGH NJW 2014, 2106, 2108). Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise das Produkt angefertigt oder erzeugt wurde, so dass Industrie und Handwerk ebenso erfasst werden wie Landwirtschaft und Urproduktion. Herstellung im Sinne von § 4 I ProdHaftG ist daher z.B. auch die reine Zubereitung von Speisen aus Naturprodukten (MüKo/Wagner, a.a.O., Rn. 6, 8). Der Beklagte ist daher sowohl als Grundstoffproduzent als auch als infolge der Zubereitung eines bestimmten Futtermittels als Hersteller anzusehen.
103.
11Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von § 1 II ProdHaftG ist nicht erfüllt. Auch insoweit weisen die umfassenden und auch im Detail zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf. Sie berücksichtigen insbesondere in angemessener Weise, dass Art. 7 RL 85/374/EWG, auf dem die Enthaftungstatbestände beruhen, eng auszulegen ist (BGH NJW 2014, 2106, 2109).
12a)
13Der Beklagte hat die von ihm produzierte Silage in den Verkehr gebracht, indem er damit u.a. das im Eigentum der Kläger stehende Pferd Q fütterte bzw. füttern ließ. Er hat insofern willentlich das Produkt bestimmungsgemäß verwendet und dabei seiner Herrschafts- und Einflusssphäre begeben, denn das Pferd gehörte nicht ihm, sondern war aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Abrede von ihm gegen Entgelt auch mit Nahrung zu versorgen. Es ist dementsprechend kein anerkannter Ausnahmefall gegeben, wie der gegen den Willen des Herstellers erfolgte Diebstahl oder die unbefugte Weitergabe eines nur zu Testzwecken überlassenen Produkts (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 14). Die Kläger führen in der Berufungserwiderung zu Recht aus, dass die Wertung insofern nicht davon abhängen kann, ob das Futtermittel erst an die Pferdehalter übergeben und dann durch diese verfüttert oder unmittelbar durch den Beklagten in die Futterbehälter gefüllt wird. Elektrischer Strom ist als Produkt in dem Moment in den Verkehr gebracht, in dem er am Netzanschluss des Verbrauchers zur Verfügung steht (BGH, a.a.O.). Dort wird er durch elektrische Verbraucher unmittelbar genutzt. Nichts anderes kann für den Verbrauch des Futtermittels durch die auf dem Hof des Beklagten eingestellten Pferde gelten.
14Vor dem Hintergrund der gegen Entgelt übernommenen Vertragspflicht stellte das Füttern mit der selbst produzierten Silage auch eine wirtschaftliche Nutzung der Produktion mit Gewinnerzielungsabsicht dar. Jedenfalls erfolgte die Gewinnung der Silage unstreitig im Rahmen der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Da die Haftung gem. § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nur bei kumulativem Vorliegen beider Merkmale entfällt (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 18), kommt ein Haftungsausschluss hier nicht in Betracht.
15b)
16Der erstinstanzlich vom Beklagten eingewandte Ausschluss gem. § 1 II Nr. 5 ProdHaftG kommt bei einem Fabrikationsfehler, wie er hier vorliegt, nicht in Betracht, sondern vermag den Hersteller nur bei einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler zu entlasten, weil lediglich Entwicklungsrisiken ausgeschlossen werden sollen, also die Haftung für Risiken eines Produktes, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren (BGH NJW 2009, 2952, 2955; OLG München, Urteil v. 11.01.2011, Az. 5 U 3158/10, BeckRS 2011, 10312; Wellner in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 14. Kap. Rn. 305).
17Die Gefahr einer Kontamination von Silage, die zur Entstehung von Botulintoxin führt, war indes zum maßgeblichen Zeitpunkt allgemein bekannt und auch dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag bewusst. Auf die Feststellbarkeit der Kontamination mit vertretbarem Aufwand kommt es nicht an, weil die Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG auch sogenannte „Ausreißer“ umfasst (BGH, a.a.O.; NJW 1995, 2162, 2164; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 21; Fuchs/Baumgärtner, Ansprüche aus Produzentenhaftung und Produkthaftung, JuS 2011, 1057, 1062).
184.
19Die Anwendbarkeit von § 1 I ProdHaftG ist auch keinesfalls wegen eines Vorrangs des vertraglichen Gewährleistungsrechts ausgeschlossen, denn gem. § 15 II ProdHaftG bleibt die Haftung aufgrund anderer Vorschriften, zu denen sowohl die vertragliche Gewährleistung als auch deliktische Anspruchsnormen gehören, grundsätzlich unberührt (Palandt/Sprau, a.a.O., § 15 ProdHaftG Rn. 4; MüKo/Wagner, a.a.O., § 15 Rn. 2; Erman/Schiemann, BGB, 14. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 3).
205.
21Die angegriffene Entscheidung weist hinsichtlich der Anwendung von § 251 II BGB keinen Rechtsfehler auf. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2015 ergibt sich keine Begrenzung des zuerkannten Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt unverhältnismäßiger Behandlungskosten.
22Der ersatzfähige Schaden ist insbesondere nicht von Vornherein auf das Dreifache der jährlichen Unterhaltungskosten beschränkt. Die freiwillig aufgebrachten nicht unerheblichen Kosten der Tierhaltung können zwar ein Indiz für das Interesse an der Wiederherstellung der Tiergesundheit bieten und sind deshalb insoweit nicht als sachfremdes Kriterium anzusehen. Da es indes immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände ankommt, kann eine im Einzelfall bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten gezogene Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden (BGH, Urteil v. 27.10.2015, VI ZR 23/15 = r+s 2016, 45, 46). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 251 II BGB vorliegen, ist vielmehr in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher Würdigung in Anwendung des § 287 I ZPO. Dabei können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen, denn es bedarf stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es u.a. auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (BGH, a.a.O.).
23Dementsprechend kommt hier eine pauschalierende Betrachtung auf Grundlage der Kosten der Unterhaltung des Pferdes Qs, die sich nicht nur aus den Kosten der Verwahrung im Stall des Beklagten, sondern auch den weiteren Kosten für Fütterung und Pflege sowie Kosten regelmäßiger tierärztlicher Untersuchungen und Versicherungskosten zusammensetzen können, nicht in Betracht. Vielmehr ist das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse der Kläger vor dem Hintergrund ihrer emotionalen Bindung an das Pferd und des affektiven Interesses an der Wiederherstellung der Gesundheit und der körperlichen Integrität des von ihnen regelmäßig gerittenen Pferdes gegen das wirtschaftliche Interesse des Beklagten abzuwägen. Letzteres ist angesichts seiner Erklärung, wonach es auf die Höhe der Behandlungskosten nicht ankommen dürfe, als nachrangig zu bewerten. Dass die Behandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht im Ergebnis insgesamt vertretbar waren, steht aufgrund der im ersten Rechtszug nach Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen gem. § 529 I ZPO bindend fest.
24Die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs durch § 251 II BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH r+s 2016, 45). Es stellt sich aber als nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht schützenswertes widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Beklagte vor Einleitung der tiermedizinischen Behandlungsmaßnahmen im Vertrauen auf das Bestehen von Versicherungsschutz erklärte, es solle alles zur Rettung der Tiere mögliche ohne Rücksicht auf die Kosten unternommen werden, sich aber, nachdem die Kosten angefallen sind und er diese tragen soll, gegenüber der Erstattungsforderung auf den Einwand beruft, die Behandlungskosten seien unverhältnismäßig hoch. Die erforderliche Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände führt daher zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten angenommene betragsmäßige Begrenzung des Schadensersatzes nicht geboten ist.
256.
26Auch im Übrigen vermag der Beklagte einen seine Inanspruchnahme wegen der tierärztlichen Behandlungskosten hindernden Umstand nicht darzutun.
27Soweit der Beklagte geltend macht, der Befreiungsanspruch der Kläger hinsichtlich der offenen Rechnungsforderung sei ausgeschlossen, weil diese aufgrund Eintritts der Verjährung nicht mehr gegen sie durchgesetzt werden könne, handelt es sich dabei um einen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs. Ob eine spätere Verminderung oder der Wegfall der Vermögenseinbuße des Geschädigten wegen Eintritts der Verjährung schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen ist, ist nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGH NJW 2007, 2695, 2696). Ein mit dem schädigenden Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stehender Vorteil des Geschädigten, der im Rahmen der Schadensersatzpflicht des Schädigers anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre, ist durch den Schädiger darzulegen und zu beweisen (Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, a.a.O., 9. Kap., Rn. 17, m.w.N.).
28Dazu reicht der Vortrag des Beklagten angesichts der seitens der Kläger vorgelegten Vertragsurkunde über den Verjährungsverzicht vom 3.12./ 10.12.2014 in Verbindung mit dem anwaltlichen Anschreiben vom 3.12.2014 sowie dem Schreiben des Tierarztes Dr. L vom 28.9.2015 nicht aus.
29Das rein pauschale Bestreiten des Beklagten ist angesichts dieses durch die Urkunden belegten Vortrags der Kläger, nach dem alle Voraussetzungen eines wirksamen Verzichts auf die Einrede der Verjährung gegeben sind, nicht ausreichend, um die Voraussetzungen eines notwendigen Vorteilsausgleichs schlüssig darzutun. An geeigneten Beweisantritten fehlt es. Allein die Erwähnung von Oberärzten auf dem Briefkopf der Rechnungen über die tierärztlichen Behandlungen begründet nicht die Vermutung, dass zwischen diesen und dem als Leiter benannten Zeugen Dr. L eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Stattdessen ist zunächst von der Richtigkeit der schriftlichen Erklärung auszugehen, dass jener nicht nur Leiter, sondern auch Inhaber der Tierklinik ist.
30II.
31Dem Beklagten wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen - zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.
Die Berufung wurde zurückgenommen.
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Annotations
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.