Oberlandesgericht Hamm Urteil, 20. Aug. 2014 - 20 U 47/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nahm bei der Beklagten für eine Reise nach C im Juni 2011 eine Reiseversicherung unter Einschluss einer Reisekrankenversicherung. Es gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten (VB-ERV/TUI2011), die für die Reisekrankenversicherung in § 6 unter der Überschrift „Ausschlüsse/Einschränkungen“ u.a. vorsehen:
4„1. Nicht versichert sind
5(…)
6f) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle und deren Folgen;
7(…)“
8Wenige Tage nach Ankunft in C am 23.06.2011 beabsichtigte die Klägerin– möglicherweise veranlasst durch den Tod ihres Ehemannes am 27.12.2010 – sich in ihrem Hotelzimmer das Leben zu nehmen, indem sie sich die Pulsadern aufschnitt. Die Klägerin wurde hierbei vom Hotelpersonal aufgefunden und notfallmäßig auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht. Für die einwöchige stationäre Behandlung der Klägerin fielen Kosten zur Gesamthöhe von umgerechnet 8.306,01 € an, deren Erstattung die Klägerin mit der vorliegenden Klage begehrt hat.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der in den Bedingungen der Beklagten bedungene, der gesetzlichen Regelung in § 201 VVG nachempfundene Ausschluss für auf Vorsatz beruhenden Unfällen und deren Folgen greife nicht. Sie sei zum Selbstmord fest entschlossen gewesen und nicht davon ausgegangen, dass sie den Suizidversuch überleben werde. Insoweit fehle es in Ansehung der erfolgten Behandlung am Vorsatz. Ihr Verhalten unterfalle auch nicht dem Unfallbegriff, da es insoweit am Merkmal der „Unfreiwilligkeit“ fehle.
10Die Beklagte hat sich auf den bedungenen Leistungsausschluss berufen und geltend gemacht, dass sich der Vorsatz nur auf den Unfall, nicht auch auf dessen Folgen beziehen müsse. Zudem, so hat sie gemeint, sei eine Gesundheitsbeschädigung ein vom Vorsatz notwendigerweise erfasstes Durchgangsstadium für eine (fehlgeschlagene) Selbsttötung.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16.01.2014 (GA 30 ff.) verwiesen.
12Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen – in zfs 2014, 285 sowie r+s 2014, 291 veröffentlichten – Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Reisekostenkrankenversicherung nicht zu. Die Beklagte könne sich auf den bedungenen Leistungsausschluss für auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfällen und deren Folgen berufen. Bei dem Selbstmordversuch der Klägerin handele es sich um einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall und bei der sich anschließenden ärztlichen Behandlung um dessen Folgen. Der Unfallbegriff habe in der Krankenversicherung in § 192 VVG keine gesetzliche Definition erfahren; ebensowenig enthielten die Bedingungen der Beklagten eine solche Definition. Der Unfallbegriff aus der privaten Unfallversicherung könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durschnittlichen Versicherungsnehmers nur die vereinbarte Vertragsklausel den Gegenstand der Auslegung bilde. Im Übrigen komme eine Heranziehung des Unfallbegriffs aus der privaten Unfallversicherung auch deshalb nicht in Betracht, weil dann die im Leistungsausschluss verwendete Wendung von auf Vorsatz beruhenden Unfällen ein Widerspruch in sich wäre. Denn zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung gehöre die Unfreiwilligkeit per definitionem. Auf einen möglicherweise dahin gehenden Willen des Bedingungsgebers sei ebenfalls nicht abzustellen, da ein solcher Wille in den Bedingungen keinen Niederschlag gefunden habe und bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht die für die gesetzesähnliche Auslegung zu berücksichtigenden Grundsätze gelten würden. Hiernach sei der Begriff des Unfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Krankenversicherung auszulegen. Unter einem Unfall würde ein von außen kommendes Ereignis verstanden, für das allenfalls noch das Erfordernis der Plötzlichkeit der Einwirkung von außen, nicht aber die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung gelten könne. Das Aufschneiden der Pulsadern stelle nach einem so verstandenen Unfallbegriff eine plötzliche Einwirkung von außen dar, so dass die versuchte Selbsttötung mit Blick auf den Vorsatz der Klägerin vom Leistungsbereich der Krankenversicherung ausgenommen sei, da es auf die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit der dadurch herbeigeführten Körperverletzung nicht ankomme und sich der Vorsatz der Klägerin nicht habe auf die durch den Unfall verursachten Folgen beziehen müssen. Die halbzwingende Bestimmung des § 201 VVG stehe dem nicht entgegen. Zwar vertrete eine weit verbreitete Auffassung in der Literatur die Meinung, dass für die Folgen eines ernst gemeinten und fehlgeschlagenen Suizidversuchs der Leistungsausschluss nicht greife, weil im Hinblick auf eine statt des erstrebten Todes eingetretene Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Dem werde aber zu Recht entgegen gehalten, dass der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes sei, was auch für andere Rechts- und Versicherungsbereiche durchgängig angenommen werde.
13Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend: Der fehlgeschlagene Suizidversuch sei Folge einer bei ihr im damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychischen Erkrankung, die durch den Tod ihres Ehemannes ausgelöst worden sei. Diese psychische Erkrankung wiederum sei nicht von ihr vorsätzlich herbeigeführt worden, weshalb sich die Beklagte auf den bedungenen Ausschluss nicht berufen könne. Vor diesem Hintergrund sei bereits nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Unfalls abzustellen. Unabhängig davon sei aber – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil begründe insoweit nicht, welche Besonderheiten der Krankenversicherung eine Abweichung von der in anderen Versicherungszweigen verwendeten Definition des Unfalls rechtfertigen würden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehe unter einem Unfall immer ein unfreiwilliges Ereignis. Auch das weitere Merkmal der Plötzlichkeit inkludiere die Unfreiwilligkeit.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.306,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung. Sie macht zudem geltend, dass die Klägerin eine psychische Erkrankung weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen habe. Ohnenhin sei die Behandlung der Klägerin nicht wegen einer psychischen Erkrankung erfolgt. Selbst wenn die Klägerin bereits vor Reiseantritt bzw. vor Abschluss des Versicherungsvertrages psychisch erkrankt gewesen sei, bestünde kein Versicherungsschutz, da bedingungsgemäß versichert nur Heilbehandlungen für bei der versicherten Reise akut eintretenden Krankheiten seien und der Versicherungsschutz für Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen, soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren, ausgeschlossen seien.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
20II.
21Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
22Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
23Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erbringung bedingungsgemäßer Leistungen aus der Reisekrankenversicherung gem. §§ 1 Satz 1, 192 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 der Bedingungen der Beklagten zur Reisekranken-Versicherung (AVB) zu. Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte mit Blick auf die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin auf Leistungsfreiheit berufen kann.
241.)
25Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich die Leistungsfreiheit der Beklagten – wie das Landgericht angenommen hat – aus dem in § 6 Nr. 1 Buchstabe f) AVB bedungenen Ausschluss ergibt. Zweifel daran bestehen deshalb, weil die Ausschlussklausel anders als die gesetzliche Bestimmung des § 201 VVG, die gem. § 208 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbar ist, den Zusatz „bei sich selbst“ nicht enthält. Indessen gelangt im Falle der Unwirksamkeit des Ausschlusses, der mit Blick auf § 208 VVG nicht weiter reichen kann als der gesetzliche Leistungsausschluss, die gesetzliche Regelung des § 201 VVG zum Tragen (vgl. insoweit Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 MB/KK 2009 Rn. 3 sowie Brömmelmeyer, in: Schwintkowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 201 VVG Rn. 7).
262.)
27Die Beklagte kann sich vor diesem Hintergrund jedenfalls auf den gesetzlichen Leistungsausschluss gem. § 201 VVG berufen, nachdem § 6 Nr. 1 Buchstabe f) AVB für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar keine – gem. § 208 Satz 1 VVG grundsätzlich zulässige – Einschränkung des gesetzlichen Leistungsausschlusses und damit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckt.
28Nach § 201 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. Die Regelung entspricht § 178l VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und ist Ausfluss des Rechtsgedankens, dass niemand Ersatz eines Schadens verlangen kann, den er selbst bewusst und gewollt herbeigeführt hat (vgl. Hohlfeld, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 178l Rn. 1).
29a)
30Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Suizidversuch der Klägerin durch das Aufschneiden der Pulsadern um einen Unfall im Sinne von § 201 VVG handelt. Denn die Begriffe „Krankheit“ und „Unfall“ in § 201 VVG sind wie bei der die Leistungspflicht des Versicherers bestimmenden Regelung des § 192 VVG zu vestehen (Rogler, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 201 Rn. 2). Insoweit stellt die Einbeziehung von Heilbehandlungen als Folge eines Unfalls in § 192 Abs. 1 VVG aber lediglich klar, dass regelwidrige Störungen von Körperfunktionen nicht nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie als Folge einer Erkrankung aufgetreten sind, sondern auch dann, wenn sie durch ein von außen kommendes Ereignis hervorgerufen wurden. Maßgebend ist hierbei – wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend erkannt hat – nicht der Unfallbegriff der Unfallversicherung. Es reicht vielmehr aus, dass die Ursache der Gesundheitsstörung – wie im Streitfall – ein äußeres Ereignis ist (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 179 Rn. 43; ähnlich Brömmelmeyer, a.a.O., § 192 Rn. 15).
31Ist hiernach der Unfallbegriff in § 201 VVG eigenständig und nicht im Sinne der Definition des Unfalls für die private Unfallversicherung (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG) zu verstehen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob der vom Landgericht gewählte Begründungsansatz zutrifft, mit Blick auf die in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG geforderte Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung würde es unter Geltung dieses Unfallbegriffs den von § 201 VVG vorausgesetzten vorsätzlichen Unfall nicht geben können. Allerdings begegnet dies Bedenken. Denn das Merkmal der Unfreiwilligkeit in § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG bezieht sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht auf die Einwirkung von außen, also das Unfallereignis, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 390/12, juris, Rn. 47, VersR 2014, 59; Urt. v. 12.12.1984, IVa ZR 88/83, juris, Rn. 12, VersR 1985, 177 zu § 2 Nr. 1 AUB und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 VVG Rn. 20 mit weiteren Nachweisen; instruktiv auch OLG Oldenburg, Urt. v. 25.06.1997, 2 U 108/97, juris, Rn. 15, VersR 1997, 1128), so dass auch ein unfreiwilliges Ereignis im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG vorsätzlich herbeigeführt werden kann, wenn sich der Vorsatz allein auf das Unfallereignis erstreckt (so etwa in dem von Hohlfeld, a.a.O., Rn. 3 gebildeten Beispielsfall, in dem der Versicherungsnehmer vorsätzlich einen Autounfall herbeiführt, bei dem er selbst verletzt wird).
32b)
33Die Klägerin hat den Unfall auch im Sinne von § 201 VVG vorsätzlich bei sich selbst herbeigeführt.
34aa)
35Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin – wie sie behauptet – zum Selbstmord fest entschlossen gewesen ist und daher ihre Behandlungsbedürftigkeit als Folge des Suizidversuchs mit den daraus resultierenden Kosten nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Denn es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich der gem. § 201 VVG für das Eingreifen des Leistungsausschlusses erforderliche Vorsatz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person lediglich auf die Krankheit oder den Unfall beziehen muss, nicht hingegen auf die Notwendigkeit medizinischer Behandlung oder damit verbundener Kosten (Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 201 VVG Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 201 Rn. 5; Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 5; Brömmelmeyer, a.a.O., § 201 Rn. 5).
36bb)
37Selbst wenn man aber verlangen würde, dass sich der Vorsatz der Klägerin auch auf das Herbeiführen eines behandlungsbedürftigen Zustandes erstrecken müsste, würde dies im Ergebnis keine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle eines Suizidversuchs der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes ist (vgl. insoweit zu § 201 VVG Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 6; so auch LG Berlin, JRPV 1930, 160 zit. bei Hohlfeld, a.a.O., § 178l Rn. 3), was in anderen Rechtsbereichen und Versicherungszweigen einhelliger Auffassung entspricht (vgl. in diesem Sinne BGHSt 16, 122, 123 für die Frage der Konkurrenz zwischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten; Senat, Urt. v. 12.03.1999, 20 U 203/98, juris, Rn. 20, NVersZ 1999, 380; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.1998, 7 U 121/96, NVersZ 1999, 325; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 21; Manthey, NVersZ 2000, 161). Derjenige, der aus dem Leben scheiden will, nimmt eine schwere Gesundheitsbeschädigung als für den Eintritt seines Todes notwendiges Durchgangsstadium zumindest billigend in Kauf, weil er den angestrebten Erfolg ohne schwerwiegende Verletzung seines Körpers nicht erreichen kann (Senat, a.a.O.). Der – jeweils ohne nähere Begründung – in der Kommentarliteratur zu § 201 VVG vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 201 VVG Rn. 11; Hohlfeld, a.a.O.; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 5 MB/KK Rn. 7; Hütt, in: Münchener Kommentar zum VVG, § 201 Rn. 25/26) folgt der Senat – wie schon das Landgericht – aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht.
38cc)
39Die Klägerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass der Suizidversuch Folge einer im damaligen Zeitpunkt bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung sei. Denn den Vorsatzausschluss wurde dies nur dann zur Folge haben, wenn die Klägerin im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB gehandelt haben würde (vgl. Rogler, a.a.O., § 201 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies aber hat die beweisbelastete (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 20.06.1990, IV ZR 298/89, BGHZ 111, 372 = VersR 1990, 888) Klägerin weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41Eine Zulassung der Revision war in Ermangelung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
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Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)