Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.

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Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform
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published on 17/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 353/14 Verkündet am: 17. Februar 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 201;
published on 20/08/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläuf
published on 16/01/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.306,01 € die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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