Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 208 Abweichende Vereinbarungen
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solc
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegange
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
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published on 28/08/2014 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014, Az. 22 O 418/13, wie folgt
abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneut
published on 20/08/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläuf
published on 14/08/2014 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2013, Az.: 11 O 1142/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass der streitgegenst
published on 16/01/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.306,01 € die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei...
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum...