Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Aug. 2015 - 18 U 182/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die sie für die von ihr vertriebenen Erzeugnisse mit Kunden aus den Postleitzahlgebieten 7 (70000 bis 79999) sowie 88 und 89 (88000 bis 89999), jedoch mit Ausnahme der B2 AG, I2 GmbH & Co. KG, I AG und L GmbH & Co. KG, in der Zeit von Dezember 2009 bis zum 30.9.2011 ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen und wobei für jedes einzelne Geschäft insbesondere angegeben werden muss
- Name und Anschrift des Kunden,
- Datum der Auftragserteilung,
- Inhalt des Auftrags, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der verkauften Waren,
- Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils aufgegliedert),
- Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag,
- Datum und Höhe der Kundenzahlungen,
- eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren, und zwar unter jeweils präziser Angabe des hierfür maßgeblich gewesenen Grundes.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der Kosten der Berufung, die die Beklagte trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Buchauszug Sicherheit in Höhe von 7.000,00 € leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage u.a. die Erteilung eines Buchauszugs.
4Die Beklagte vertreibt Haushaltsgeräte für Küchen. Seit dem 1.7.2009 wurde der Kläger als Handelsvertreter und Nachfolger des Herrn Q für die Beklagte tätig. In diesem Zusammenhang wurden zwei Vereinbarungen getroffen:
5Mit Vertrag vom 12.6.2009 vereinbarten der Kläger und Herr Q, der für die Beklagte seit dem 1.5.2005 als Handels- und Gebietsvertreter in Baden-Württemberg tätig gewesen war, die Übernahme der Handelsvertretung gegen einen Kaufpreis i.H.v. 46.680 EUR, der vom Kläger in Monatsraten zu zahlen war. Gemäß § 4 des Vertrages trat der Kläger seine künftigen Provisionsforderungen sowie eventuelle Abfindungen gegenüber der Beklagten bis zu einem Höchstbetrag von 60.153,07 EUR zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs ab. Im Falle des Verzugs sollte Herr Q berechtigt sein, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 17 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
6Am 1.7.2009 schlossen die Parteien des Rechtsstreits mit Herrn Q eine so genannte Dreier-Vereinbarung, wonach der zwischen der Beklagten und Herrn Q bestehende Handelsvertretungsvertrag nach dessen Ausscheiden am 30.6.2009 ununterbrochen mit dem Kläger fortgesetzt werden sollte. Gemäß § 1 Abs. 3 wurde der Vertrag unter der Bedingung abgeschlossen,
7„dass die Verpflichtungen aus dem zwischen Vorgänger- und Nachfolgehandelsvertretung noch zu vereinbarenden Kaufvertrag, insbesondere die Zahlungsverpflichtung der Nachfolgehandelsvertretung gegenüber der Vorgängerhandelsvertretung erfüllt werden“.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 22 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
9In dem vom Kläger übernommenen Handelsvertretervertrag zwischen der Beklagten und Herrn Q finden sich folgende für das Berufungsverfahren relevante Regelungen:
10„§ 10
11(1) Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision für alle Geschäfte, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit den ihr zugeteilten Kunden zu Stande kommen und die bis Beendigung des Vertragsverhältnisses mit diesen getätigt werden. […]
12§ 11
13(2) Provisionsanspruch für die Vertretung besteht nur dann, wenn eine Kundenforderung ohne Verluste eingeht. […]
14Mit der Erstellung der Provisionsabrechnung ist die Provision zur Auszahlung fällig. […]
15§ 15
16(1) die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs. […]“
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 361 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
18Ferner bestand zwischen der Beklagten und Herrn Q eine „gesonderte Provisionsregelung für Cooperationen / Zentralaufträge & Handelsware Fernost“ vom 10.7.2005, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 369 der Gerichtsakte verwiesen wird.
19Nach der Übernahme des Handelsvertreterverhältnisses kam es zu einem Streit zwischen dem Kläger und Herrn Q, nachdem Letzterer in dem vom Kläger übernommenen Vertriebsgebiet für eine Konkurrenzfirma tätig war. In diesem Zuge erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages vom 12.6.2009 und stellte die Ratenzahlungen des Kaufpreises ein. Unter Berufung auf § 4 des Kaufvertrages machte Herr Q gegenüber der Beklagten die Auszahlung von Provisionsansprüchen geltend, die wiederum einen wesentlichen Teil der Provisionszahlungen aus dem Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2011 i.H.v. 30.546,42 EUR beim Amtsgericht Münster hinterlegte.
20Der Streit zwischen dem Kläger und Herrn Q mündete am 25.7.2013 in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich, in dem der Fortbestand der Dreier-Vereinbarung und des Kaufvertrages vereinbart und festgelegt wurde, dass alle Provisionsansprüche ab dem 1.7.2009 dem Kläger zustehen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 83 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
21Die Beklagte kündigte nach vorangegangener Abmahnung vom 14.2.2011 das Handelsvertreterverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 10.3.2011 außerordentlich wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag und hilfsweise ordentlich zum 30.9.2011. In diesem Zusammenhang haben die Parteien darüber gestritten, ob der Kläger erhebliche Umsatzrückgänge in seinem Vertriebsgebiet zu verantworten habe.
22Die letzten Provisionsabrechnungen erteilte die Beklagte für die Monate April und Mai 2011.
23Der Kläger hat beantragt,
241. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.062,80 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5% p.a. für die Zeit vom 1.10.2011 bis zum 20.12.2013 und Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 21.12.2013 zu zahlen sowie einen weiteren Betrag von 2004,74 EUR (ohne Umsatzsteuer);
25hilfsweise,
26die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Q, C-Straße, S, den Betrag von 33.797,10 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5% p.a. für die Zeit vom 1.10.2011 bis 20.12.2013 und Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 21.12.2013 und an den Kläger 11.265,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1.10.2011 bis 20.12.2013 und Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 21.12.2013 sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 2004,74 EUR (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen;
272. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen vollständigen Buchauszug zu erteilen über alle Geschäfte, die sie für die von ihr vertriebenen Erzeugnisse mit Kunden aus den Postleitzahlengebieten sieben (70000 bis 79999) sowie 88 und 89 (88000 bis 89999) in der Zeit von Dezember 2009 bis zum 30.9.2011 ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen und wobei für jedes einzelne Geschäft insbesondere angegeben werden muss
28- Name und Anschrift des Kunden,
29- Datum der Auftragserteilung,
30- Inhalt des Auftrags, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der verkauften Waren,
31- Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils aufgegliedert),
32- Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag,
33- Datum und Höhe der Kundenzahlungen,
34- eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren, und zwar unter jeweils präziser Angabe des hierfür maßgeblich gewesenen Grundes.
35Ausgenommen hiervon sind die Kunden B2 AG, I2 GmbH & Co. KG, I AG und L GmbH & Co. KG.
363. die Beklagte zu verurteilen, die nach vollständiger Erfüllung des vorstehenden Klageantrages zu Z. 2) sich ergebenden Provisionsrückstände zuzüglich etwaiger Fälligkeit- oder Verzugszinsen an den Kläger nachzuzahlen.
37Die Beklagte hat beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen W, T und M mit Teilurteil vom 23.10.2014 zunächst nur über die Auskunftsansprüche des Klägers entschieden und die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum Dezember 2009 bis zum 10.3.2011 verurteilt und den weitergehenden Antrag für den Zeitraum 11.3.2011 bis zum 30.9.2011 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
40Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs auch für den Zeitraum vom 11.3.2011 bis 30.9.2011 weiterverfolgt. Er begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt:
41Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Es lägen keine objektiven Tatsachen vor, die die Vertragsfortsetzung unzumutbar erscheinen ließen.
42Die Beklagte habe bereits nicht präzise vorgetragen und auch nicht belegt, in welcher Höhe Umsatzrückgänge zu verzeichnen gewesen seien. Dies ergebe sich auch nicht aus den Bekundungen der Zeugen. Die Aussage des Zeugen M, es habe Anfang 2011 bei N keine Umsätze gegeben, sei ausweislich der eingereichten Provisionsabrechnungen für die Monate Februar und März 2011 (K12 und K13) falsch. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Zeugen insgesamt entwertet.
43Mit Blick auf die übrigen Zeugen habe das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung außer Acht gelassen, dass diese bemüht gewesen seien, die von ihnen in die Welt gesetzte fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
44Das Landgericht habe keine hinreichend konkreten Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers getroffen. Die Zeugen hätten keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum und inwiefern die behaupteten Umsatzrückgänge durch eine Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden seien. Sie hätten auch keine Kunden namentlich benennen können, die sich angeblich beschwert hätten.
45Die Zeugen hätten im Übrigen falsch ausgesagt. Es stehe außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Handelsvertreter gegenüber dem Prinzipal eine weitgehende Untätigkeit einräumen würde.
46Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für eine außerordentliche Kündigung weiter erforderlich sei, dass der Umsatzrückgang auf eine grobe Fahrlässigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sei. Hierzu verhalte sich das angefochtene Urteil nicht.
47Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den vom Kläger erhobenen Verwirkungseinwand in seiner Entscheidungsbegründung ignoriert. Der Kläger verweist insofern auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 26.8.2014. Vor diesem Hintergrund habe die „Abmahnung“ vom 14.2.2011 den Kündigungsgrund auch nicht wieder „aufleben“ lassen können. Die „Abmahnung“ sei unwirksam, da sie dem Kläger nicht genügend Zeit eingeräumt habe, um die Umsatzverluste wieder aufzuholen.
48Ferner sei die Interessenabwägung des Landgerichts fehlerhaft. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger angesichts der Nichtzahlung ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt habe. Das Landgericht habe verkannt, dass dem Kläger verdiente Provisionen in Höhe von mehr als 30.000 € vorenthalten worden seien.
49Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe der Kläger bereits am 10.3.2010 gegen die beabsichtigte Hinterlegung protestiert und die Beklagte darauf hingewiesen, dass er dringend auf die Auszahlung der Provisionen angewiesen sei. Dies sei der Beklagten auch durch das weitere Protestschreiben vom 19.5.2010, das der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.10.2014 vorlegt, verdeutlicht worden.
50Die Beklagte selbst habe durch ihr eigenes, grob vertragswidriges Verhalten in schuldhafter Weise die Reduzierung des Leistungsvermögens des Klägers verursacht, dessen Haupteinkommen aus den Provisionseinkünften bestanden habe.
51Der Kläger beantragt,
52die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Münster vom 23.10.2014 – 025 O 5/14 – zu verurteilen, über die dort ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines vollständigen Buchauszugs in der Zeit vom Dezember 2009 bis 10.3.2011 hinaus weitergehend zu verurteilen, ihm einen vollständigen Buchauszug, wie im erstinstanzlichen Urteilstenor im einzelnen näher beschrieben, auch für die Zeit vom 11.3.2011 bis 30.9.2011 zu erteilen.
53Die Beklagte beantragt,
54die Berufung zurückzuweisen.
55Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen.
56Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
57B.
58Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
59I.
60Zunächst durfte das Landgericht durch Teilurteil über den Anspruch des Klägers auf Buchauszug entscheiden.
61Grundsätzlich darf ein Teilurteil zwar nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteil vom 16.6.2010 – VIII ZR 62/09 –, NJW-RR 2011,189).
62Dies ist hier mit Blick auf die vom Landgericht beantworteten Fragen, ob ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien überhaupt zu Stande gekommen und ob dieses seitens der Beklagten wirksam außerordentlich gekündigt worden ist, der Fall. Denn diese Fragen sind auch im Rahmen der Beurteilung des Ausgleichsanspruchs zu beantworten.
63Im Rahmen einer Stufenklage ist allerdings anerkannt, dass maßgebliche Vorfragen auf der Auskunftsstufe im weiteren Verfahren auf der Zahlungsstufe anders als im Teilurteil beurteilt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof akzeptiert also etwaige Widersprüche auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage (vgl. BGH aaO.).
64Es kann nichts anderes gelten, wenn im Rahmen einer objektiven Klagehäufung weitere Anträge hinzukommen. Im Übrigen kann der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs im weiteren Verfahren auch für die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs noch eine Rolle spielen, da insbesondere die etwaigen Provisionen aus dem Zeitraum 11.3.2011 bis 30.9.2011 zu berücksichtigen sein könnten.
65II.
66In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87 c Abs. 2 HGB für die Zeit bis zum 30.9.2011 zu.
671.
68Zwischen den Parteien bestand ein Handelsvertreterverhältnis ab dem 1.7.2009. Auf die von der Beklagten in Zweifel gezogene Wirksamkeit der zwischen dem Kläger und seinem Vorgänger Q getroffenen Vereinbarungen sowie der Dreier-Vereinbarung kommt es dafür im Ergebnis nicht an.
69Denn jedenfalls nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses, das auch für Handelsvertreter Geltung beansprucht, ist von einem Handelsvertreterverhältnis auszugehen:
70Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Handelsvertreter, der aufgrund eines nach § 134 BGB nichtigen Handelsvertretervertrages tätig geworden ist, die vertragliche Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen jedenfalls bei wirtschaftlicher und sozialer Überlegenheit des Unternehmers verlangen kann (BGHZ 53, 152, 159). Diesen Grundsatz wendet der Bundesgerichtshof auch bei Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages infolge Anfechtung mit Blick auf den Ausgleichsanspruch an (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1995 – VIII ZR 95/94 –, BGHZ 129, 290-296, Rn. 8). Der fehlerhafte Handelsvertretervertrag ist nach seiner Invollzugsetzung bis zu seiner Beendigung daher wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Dienstverhältnis zu behandeln (Thume, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, § 85 HGB, Rn. 5; Emde, in: Staub, Großkommentar HGB, § 84, Rn. 86).
71Nach dieser Maßgabe kann der Handelsvertreter einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs auch für den Fall geltend machen, dass der Handelsvertretervertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, an deren Eintritt es mangelt, abgeschlossen worden ist, der Handelsvertreter aber gleichwohl seine Tätigkeit zu Gunsten des Prinzipals ausgeführt hat.
722.
73Bezüglich der im Wege der Stufenklage verfolgten Provisionsansprüche und damit auch hinsichtlich des Buchauszugsanspruchs ist der Kläger aktivlegitimiert. Das ergibt sich jedenfalls aus der Regelung in Ziff. 3. des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart im dortigen Verfahren 19 U 44/13 geschlossenen Vergleichs, der in der Sache eine Rückabtretung dieser Ansprüche an den Kläger darstellt.
743.
75Die Frage, ob der „Handelsvertretungsvertrag“ aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 10.3.2011 mit deren Zugang beim Kläger beendet worden ist, kann derzeit offenbleiben.
76a)
77Sollte die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung zu bejahen sein, bestünde gleichwohl ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des Buchauszugs für die Zeit bis Ende September 2011.
78Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, bezieht sich der Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug auch auf Überhangprovisionen (§ 87 Abs. 3 HGB), namentlich auch auf insoweit noch schwebende Geschäfte (BGH, Urt. vom 23.2.1989, Az. I ZR 203/87, WM 1989, S. 1073). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 87c Abs. 2 HGB. Ferner genügt es, dass dem Handelsvertreter nach den maßgeblichen Regelungen Provisionsansprüche zustehen können (z.B. Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 118; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, Kap. VI, Rn. 91; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 87c Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26.7.1999, Az. 16 W 29/99).
79Letzteres ist im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis Ende September 2011 zu bejahen: Ansprüche auf – echte oder unechte – Überhangprovisionen können auch noch im Zeitraum vom 11.3. bis zum 30.9.2011 entstanden sein. Das ergibt sich schon daraus, dass sich bereits im normalen Handelsverkehr der Beklagten mit ihren Kunden relevante Ereignisse aus Vertragsabschlüssen, für die dem Kläger nach § 87 Abs. 2 oder 3 HGB Provision zusteht, ohnehin noch während eines Zeitraums von mehreren Monaten nach Vertragsende ereignen können. Denn der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wird grundsätzlich noch nicht mit dem Abschluss, sondern erst mit der Ausführung des Geschäfts durch den Prinzipal (§ 87a Abs. 1 S. 1 HGB) fällig, hier also mit der Belieferung der vermittelten Kunden durch die Beklagte. Hier sind Zeitläufe von mehreren Wochen und gar Monaten nicht unüblich. Belegt wird dies im Übrigen auch durch den Umstand, dass die Beklagte selbst für die Monate April und Mai 2011 noch Abrechnungen erteilt hat.
80Es kommt hinzu, dass die Beklagte nach eigener Darstellung mit bestimmten Kunden, und zwar auch mit solchen aus dem Vertragsgebiet des Klägers, Jahresvereinbarungen trifft. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien eine „gesonderte Provisionsregelung für Cooperationen / Zentralaufträge & Handelsware Fernost“, aus der sich ebenfalls Provisionsansprüche des Klägers ergeben können, je nach der rechtlichen Qualifizierung dieser Verträge sogar für die gesamte Dauer ihrer Laufzeit.
81b)
82Der Anspruch auf solche Überhangprovisionen entfällt nicht allein infolge der fristlosen Beendigung des Handelsvertretervertrags, es sei denn, dies ergibt sich aus der konkreten Provisionsvereinbarung (BGH VII ZR 87/14).
83Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Zwar legt die Regelung in § 10 (1) des Handelsvertretungsvertrags nahe, dass Überhangprovisionen ausgeschlossen sein sollen, doch ist diese Klausel unwirksam: Der Bundesgerichtshof hat zwar grundsätzlich offengelassen, ob Überhangprovisionen nach § 87 Abs. 1 HGB durch AGB ausgeschlossen werden können. Allerdings kann wegen ihres zwingenden Charakters nach Abs. 5 jedenfalls die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB weder individualvertraglich noch durch AGB abbedungen werden.
84Nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist – also z.B. verspätet.
85Die Klausel in § 10 (1) des Vertrages spricht von Geschäften, die„zustande kommen“ und die „getätigt“ werden. Aus dem Zusammenhang der Klausel ergibt sich, dass die Vorgänge, die diese Prädikate beschreiben, zeitlich auseinander fallen. Vor diesem Hintergrund lässt sich „getätigt“ nur i.S.v. „ausführt“ gem. § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB verstehen. Ausführung i.S.d. Norm bedeutet Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2014, § 87a, Rn. 5). Hiervon ist jedenfalls nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
86Indem § 10 (1) des Vertrages die Provisionsansprüche auf solche Geschäfte, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit den zugeteilten Kunden zu Stande kommen und die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit diesen getätigt werden, beschränkt, verstößt die Klausel gegen § 87a Abs. 3 S. 1 HGB.
87Aus dem übrigen Vertragswerk ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Beklagten mit einem Anspruch des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen unvereinbar ist.
88c)
89Dass der Kläger selbst zu Ansprüchen auf Überhangprovisionen nicht vorgetragen hat, hindert die Berücksichtigung der sich aus § 87 Abs. 1 und 3 HGB ergebenden Rechtslage nicht. Dass es zu – sog. echten oder unechten – Überhangprovisionen gekommen ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte dem Kläger Abrechnungen auch noch für die Monate April und Mai 2011 erteilt hat, mithin für einen Zeitraum, der auch nach ihrer Auffassung nach dem Ende des Vertrags liegt. Abgesehen davon ist auch das Berufungsgericht gehalten, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt umfassend rechtlich zu würdigen.
90d)
91Dem Anspruch auf Buchauszug steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger jedenfalls für die Monate ab Juni 2011 noch keine Abrechnung erteilt hat. Hat der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter – wie hier – erklärt, es ergäben sich für die betreffenden Zeiträume keine (weitergehenden) Ansprüche, so braucht sich der Handelsvertreter nicht darauf verweisen zu lassen, den Unternehmer zuvor noch auf Abrechnung in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, Urt. vom 25.10.2012, Az. 18 U 193/11).
922.
93Der Anspruch auf Buchauszug ist nicht erfüllt. Die Auskunft der Beklagten, es bestünden keine Ansprüche des Klägers, über die noch nicht abgerechnet worden sei, stellt keine Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug dar oder macht dessen Verfolgung missbräuchlich.
94Anders läge es nur dann, wenn dem Kläger Abrechnungsunterlagen zur Verfügung stünden, die bereits sämtliche Angaben, die er im Wege des Buchauszugs verfolgt, enthalten. Für einen solchen Sachverhalt ist nichts ersichtlich.
953.
96Der Anspruch auf Buchauszug ist auch nicht verjährt.
97Selbst wenn eine Verjährungshemmung hier erst mit der Klageerhebung am 31.12.2013 eingetreten sein sollte, wäre der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verjährt. Denn die die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abkürzende Vertragsklausel des § 15 ist unwirksam. Das führt dazu, dass die gesetzliche Regelung des § 199 Abs. 1 BGB gilt. Die Verjährung hätte dann frühestens mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen, so dass die mit der Klageerhebung am 31.12.2013 eingetretene Verjährungshemmung rechtzeitig erfolgt wäre.
98Im Einzelnen:
99a)
100Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln – 19 U 142/09 – verstößt eine Verjährungsregelung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie dazu führen kann, dass Provisionsvorschussansprüche eines Handelsvertreters entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren, bevor sie überhaupt fällig geworden sind (so auchThume, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, Vor § 84, Rn. 37).
101Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB nicht entnehmen, dass die Fälligkeit eines Anspruchs Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – XI ZR 230/07 –, Rn. 17, juris; Urt. v. 23.01.2001 - X ZR 247/98, NJW 2001, 1724) ist diese Voraussetzung aber in die Regelung „hineinzulesen“. Denn der Bundesgerichtshof führt in seinen vorzitierten Entscheidungen aus, ein Anspruch sei erst entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne, was grundsätzlich voraussetze, dass der Anspruch auch fällig sei.
102Nach §§ 10 (1), 11 (2) S. 1 des Vertrages entsteht der Provisionsanspruch, wenn ein Geschäft zwischen der Beklagten und einem Kunden zu Stande kommt und„eine Kundenforderung ohne Verluste eingeht“. Nach § 11 (2) S. 4 des Vertrages tritt Fälligkeit in Abweichung von § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst mit der Erstellung der Provisionsabrechnung ein. Danach wäre es zumindest denkbar, dass Provisionsansprüche bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit verjähren.
103Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in die Formulierung „Entstehung des Anspruchs“ gem. § 15 (1) S. 2 des Vertrages – analog zu den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – die Voraussetzung der Fälligkeit ebenfalls hineinzulesen wäre. Denn in diesem Fall bestünde nicht die Gefahr, dass der Anspruch vor dem Eintritt der Fälligkeit verjähren würde. Gegen eine solche Auslegung spricht aber, dass die §§ 10 und 11 des Vertrages zwischen Entstehung und Fälligkeit unterscheiden.
104b)
105Die Klausel ist ferner auch wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Verjährungsfrist„für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis“ undifferenziert – d.h. auch für den Fall der Haftung wegen Vorsatzes – im Voraus auf zwei Jahre abkürzt.
1064.
107Es bedarf aus den vorgenannten Gründen auch keiner Erörterung der Frage, ob das Handelsvertreterverhältnis infolge der Kündigung vom 10.3.2011, sollte diese als ordentliche Kündigung zu betrachten sein, aufgrund der Kündigungsfristen in § 89 Abs. 1 HGB (erst) zum 30.9.2011 oder bereits zum 31.5.2011 beendet worden ist, was der Fall sein könnte, wenn sich die Beklagte nicht auf die „Anrechnung“ der Vertragsdauer mit Q verweisen lassen müsste. Auch im letztgenannten Fall ergäbe sich ein Anspruch auf Buchauszug (jedenfalls) für die Zeit bis Ende September 2011.
1085.
109Der Inhalt des verlangten Buchauszugs ist nicht zu beanstanden. Der Buchauszug muss alles enthalten, was nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann und was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt (vgl. Hopt, a.a.O., § 87c, Rn. 15 m.w.N.).
110Die vom Kläger ausweislich seines Antrags geforderten Einzelheiten erfüllen diese Voraussetzungen. Die Fassung des Tenors ist lediglich redaktionell verändert worden, um zu verdeutlichen, dass bezüglich der bezeichneten vier Kunden keinerlei Ansprüche auf die Erteilung eines Buchauszugs verfolgt werden.
111III.
112Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
113Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Belange der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

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Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.