Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Aug. 2015 - 15 W 341/14
Gericht
Tenor
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28.10.2014 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anderweitig auf 350.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 04.11.2014 werden zurückgewiesen.
1
Gründe
2Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben in dem vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie aufgrund eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin zu je 1/3 als Erben ausweisen soll. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Feststellungsbeschluss vom 11.06.2014 entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 5) - eine von zwei überlebenden Schwestern der Erblasserin - Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bereits in erster Instanz eingenommenen Standpunkt weiterverfolgt hat, bei den in dem Testament genannten Zuwendungen der Häuser und Konten an die Beteiligten zu 1) bis 3) handele es sich lediglich um Vermächtnisse. Sie, die Beteiligte zu 5), sei deshalb zu ½ Anteil als gesetzliche Erbin berufen. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.10.2014 die Beschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen, der Beteiligten zu 5) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren auferlegt und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten auf 118.000,00 € festgesetzt.
3Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) haben mit Schriftsatz vom 04.11.2014 beantragt, den Gegenstandswert für den Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 3) auf 700.000,00 € festzusetzen. Hilfsweise haben sie Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erhoben, der anderweitig auf 700.000,00 €, mindestens jedoch auf 350.000,00 € festzusetzen sei.
4Auf die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) hat der Senat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in Höhe der Hälfte des nach den §§ 40 Abs. 1 S. 2, 46 GNotKG bemessenen Wertes des Nachlasses festgesetzt.
5Gesetzliche Grundlage dieser Festsetzung ist § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert nach den „Anträgen des Rechtsmittelführers“.
6Zum Verständnis dieser Vorschrift ist zunächst auf die Rechtslage nach der KostO hinzuweisen, die für die Kostenerhebung in Beschwerdeverfahren anwendbar war, die bis zum 31.07.2013 eingeleitet worden sind. Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmte sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten war danach der Wert gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei wurde maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abgestellt. Beschränkte sich – wie in der vorliegenden Fallkonstellation – das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen, und zwar auch dann, wenn bei dem angestrebten Erfolg des Rechtsmittels der vom Beschwerdegegner für den Gesamtnachlass gestellte Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden müsste (BayObLG JurBüro 1974, 1428; JurBüro 1983, 899; BayObLGZ 1994, 40, 56; OLG Celle NdsRpfl 1961, 226).
7Dieser Bewertungsansatz ist auch unter Geltung des GNotKG geboten. Nach Auffassung des Senats darf die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht mit der Wertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG vermengt werden. Die letztgenannte Vorschrift betrifft ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren u.a. zur Erteilung eines Erbscheins: Sofern der Antrag sich nicht auf einen Teilerbschein beschränkt (Abs. 2), ist der gesamte Nachlasswert unter Abzug lediglich der Erblasserschulden (Abs. 1 S. 2) zu berücksichtigen.
8Die Sondervorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GNotKG impliziert demgegenüber bereits im Ausgangspunkt, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen des Verfahrens erster Instanz zurückbleiben kann. Die gezielt aus § 40 FamGKG übernommene Wortfassung der Vorschrift (BT-Drs. 17/11471 neu S. 173) berücksichtigt indessen nicht hinreichend, dass das Beschwerderecht des FamFG Anträge des Rechtsmittelführers mit spezifisch verfahrensrechtlicher Bedeutung im Gegensatz etwa zu § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht vorschreibt. Vielmehr sieht § 65 Abs. 1 FamFG eine Begründung der Beschwerde lediglich als Sollvorschrift vor. Folglich kann in § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG lediglich das Beschwerdeziel des Rechtsmittelführers, also seine Beschwer gemeint sein, deren Beseitigung er mit seinem Rechtsmittel anstrebt. Diese Beschwer folgt aus der Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung, die gem. § 59 Abs. 1 FamFG Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist und zugleich die sachliche Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts begrenzt. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss (§ 352 FamFG) des Nachlassgerichts, kann sich die Beschwer nur daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsstellung als Erbe bzw. Miterbe für sich in Anspruch nimmt, die in dem nach dem Feststellungsbeschluss zu erteilenden Erbschein keine Berücksichtigung findet (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rdnr. 77). Hier beschränkt sich die Beschwer der Beteiligten zu 5) auf den Erbteil von ½, den sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge für sich in Anspruch genommen hat.
9Der Gesichtspunkt, dass ein – verfahrensrechtlich freigesteller – Antrag der Beschwerdeführerin dahin hätte ausformuliert werden müssen, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückzuweisen, kann nach Auffassung des Senats nicht zu einer anderen Bewertung führen. Der Senat vermag in diesem Punkt der gegenteiligen Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 2015, 93) sowie des OLG Düsseldorf (ErbR 2015, 383) nicht zu folgen. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft ausschließlich den Entscheidungssatz, den das Beschwerdegericht bei einem sachlichen Erfolg der Beschwerde zu bilden hat. Dieser Entscheidungssatz wird in dem vorliegenden Zusammenhang maßgebend von dem Grundsatz der strengen Antragsgebundenheit des Erbscheinsverfahrens geprägt (§ 2353 BGB), der es ausschließt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen. Jegliche Abweichung der Beurteilung der Erbfolge, die das Beschwerdegericht für geboten hält, muss deshalb zwingend zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags insgesamt führen, sofern nicht eine etwa zulässige Antragsanpassung erfolgt. Dieser Gesichtspunkt steht deshalb in keinem Zusammenhang mit der Beschwer des Rechtsmittelführers, sondern ist ausschließlich eine Folge spezifischer verfahrensrechtlicher Wirkungen des von den Beschwerdegegnern gestellten verfahrenseinleitenden Erbscheinsantrags.
10Ergänzend muss berücksichtigt werden, dass im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung nicht getroffen werden kann. Im Zivilprozess mag die Bewertung des Rechtsmittelinteresses des Berufungsführers, der durch sein Rechtsmittel gegen ein stattgebendes Feststellungsurteil jegliche erbrechtlichen Ansprüche des Klägers ausschließen will, zu dem Ergebnis führen können, dass der Streitwert mit der festgestellten Beteiligung des Klägers am Nachlass deckungsgleich ist (BGH ZEV 2011, 656). Im Erbscheinsverfahren beschränkt sich das Interesse des Beschwerdeführers demgegenüber darauf, die Erteilung eines Erbausweises zu verhindern, der derjenigen erbrechtlichen Position entgegensteht, die der Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch nimmt. Die Beschwerde kann deshalb nur ein Mittel sein, die eigene Rechtsposition zu befördern mit dem Ziel der späteren Erlangung eines Erbscheins entsprechend dem von dem Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Erbrechts.
11Die so vorgenommene Bewertung vermeidet eine gegenüber dem bisherigen Kostenrecht entstehende exorbitante Erhöhung des Kostenrisikos im Erbscheinsverfahren, die sich insbesondere auf die Höhe der von dem Beschwerdeführer zu tragenden eigenen sowie die von ihm bei Erfolglosigkeit der Beschwerde regelmäßig nach § 84 FamFG zu erstattenden Anwaltskosten der gegnerischen Beteiligten bezieht. Diese Erhöhung des Kostenrisikos betrifft insbesondere diejenigen in der Praxis nicht seltenen Fälle, in denen nach dem Tod des im gesetzlichen Güterstand verheirateten Erblassers einer von mehrere Abkömmlingen sein quotenmäßig geringes gesetzliches Erbrecht gegenüber einer testamentarischen Erbeinsetzung geltend macht, die er für unwirksam hält. Es entsteht dann schnell die Problematik, ob die aus dem vollen Nachlasswert berechnete Kostenlast mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) noch in Einklang steht (OLG Düsseldorf a.a.O.).
12Der Nachlass kann deshalb nur Bezugsgröße für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers entsprechend seiner Beschwer sein. Die Bewertung des Nachlasses muss in diesem Rahmen nach einheitlichen Maßstäben erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob die Beteiligte zu 5) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) entgegentritt oder in einer denkbaren anderen Verfahrensgestaltung selbst die Erteilung eines Teilerbscheins entsprechend dem von ihr in Anspruch genommenen Erbteil von ½ im Rahmen gesetzlicher Erbfolge beantragt. Dementsprechend muss die Bewertung des Nachlasses als Bezugsgröße auch hier unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG erfolgen, d.h. dass nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten (Erblasserschulden; § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB) von dem Aktivnachlass abgezogen werden dürfen, während die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden, § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB) unberücksichtigt bleiben müssen. Die Berücksichtigung der Erbfallschulden ist durch § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG im Gegensatz zur bisherigen Vorschrift des § 107 Abs. 2 KostO gezielt zur Vereinfachung der Kostenerhebung beseitigt worden (BT-Drs. 17/11471 neu S. 165). Die Vorschrift muss deshalb in allen Zusammenhängen angewandt werden, in denen der Nachlasswert als Bezugsgröße für die Wertberechnung heranzuziehen ist. Daraus folgt, dass die Zuwendungen in dem Testament der Erblasserin an die Beteiligten zu 1) bis 3), die die Beteiligte zu 5) lediglich als Vermächtnisse verstanden wissen will, nicht wertmindernd in Abzug zu bringen sind.
13Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens berechnet sich danach mit ½ des festgestellten Nachlasswertes von 700.000,00 €, also 350.000,00 €.
14Den weitergehenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 04.11.2014, den Gegenstandswert für den Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 3) auf 700.000,00 € festzusetzen, versteht der Senat als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG. Denn nur auf diesem Weg wäre die Festsetzung eines von dem Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens abweichenden Wertes für die Berechnung der den Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschwerdeverfahren angefallenen Anwaltsgebühren möglich.
15Der nach § 33 Abs. 2 RVG zulässige Antrag ist indessen sachlich unbegründet. Denn der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit von dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens abwiche. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst uneingeschränkt den durch die Beschwerde veranlassten sachlichen Prüfungsumfang des Gerichts. Lediglich das eigene wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1) bis 3) erstreckt sich entsprechend dem von ihnen gestellten Erbscheinsantrag auf den Nachlass insgesamt. Dieser Gesichtspunkt ändert jedoch nichts an der Deckungsgleichheit zwischen dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und demjenigen des gerichtlichen Verfahrens.
16moreResultsText
Annotations
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.