Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Juli 2014 - 15 W 273/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss wird aufgehoben.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Beschwerdeinstanz findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 1) ist die Witwe des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist einer von zwei Söhnen der Beteiligten zu 1), die aus deren Ehe mit dem Erblasser hervorgegangen sind.
4Die Beteiligte zu 1) stellte am 2.07.2012 den Antrag, ihr auf der Grundlage eines mit dem Erblasser errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 25.06.1993 einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweist.
5Der Beteiligte zu 2) trat der Erteilung des Erbscheins entgegen und behauptete, der Text des gemeinschaftlichen Testaments und die Unterschrift seien nicht vom Erblasser geschrieben worden. Sein Bruder gab keine Stellungnahme ab und wurde in der Folgezeit an dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht weiter beteiligt.
6Mit Beschluss vom 8.11.2012 holte das Nachlassgericht ein Sachverständigengutachten zu den Beweisfragen ein, ob Text und Unterschrift von dem Erblasser handschriftlich niedergelegt worden sind. Nach dem unter dem 3.07.2013 erstatteten Gutachten der Sachverständigen O stammen Text und Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser.
7Nach Vorlage des Gutachtens beantragte die Beteiligte zu 1), den Erbschein nunmehr zu erteilen und die Kosten des Erbscheinsverfahrens, insbesondere auch die Sachverständigenkosten und die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen.
8Der Beteiligte zu 2) trat sowohl der Erteilung des Erbscheins als auch der beantragten Kostenverteilung entgegen.
9Mit Feststellungsbeschluss vom 7.08.2013 erachtete das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt, setzte die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus und stellte die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses zurück.
10Eine Entscheidung zu den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten enthält der Feststellungsbeschluss nicht.
11Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 16.08.2013 und dem Beteiligten zu 2) am 13.08.2013 zugestellten Beschluss legte nur der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 13.09.2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 30.01.2014 wieder zurücknahm.
12Mit Beschluss vom 24.02.2014 hat das Nachlassgericht „die Gerichtskosten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), soweit sie über die gewöhnlichen Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins hinausgehen, also insbesondere die vollen Sachverständigenkosten“ dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Eine weitergehende Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten sollte nicht stattfinden und die Beteiligte zu 1) die Gerichtskosten „im übrigen“ tragen.
13Gegen diesen ihm am 28.02.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner am 24.03.2014 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde, der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 4.06.2014 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
14II.
15Die Beschwerde ist zulässig.
16In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft (Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 81 Rn.81).
17Form und Frist der Beschwerde sind gewahrt.
18Der Beschwerdewert von 600,00 € ist überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG).
19Mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.02.2014 werden dem Beteiligten zu 2) zumindest die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 2.446,64 € aufgebürdet.
20In der Sache führt die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung über die Kosten, da es für diese an einer rechtlichen Grundlage fehlt.
21Das Amtsgericht hat in dem Beschluss vom 24.02.2014 zu Unrecht über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden, nachdem in dem am 7.08.2013 erlassenen Feststellungsbeschluss eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten nicht erfolgt war.
22Aus § 82 FamFG ergibt sich ausdrücklich, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist auch der von dem Nachlassgericht am 7.08.2013 erlassene Feststellungsbeschluss (Münchener Kommentar zum FamFG - J. Mayer, 4. Auflage, § 352 Rn.8; Staudinger-Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 Rn.31; a. A. Keidel-Zimmermann, a. a. O., § 352 Rn.137 – ohne nähere Begründung). Mit dem Erlass des Feststellungsbeschluss wird das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins erledigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Anordnung, dass der entsprechende Erbschein erteilt wird, ist nur noch eine den Feststellungsbeschluss vollziehende Handlung, nicht aber selbst eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG.
23Soweit in der Kommentarliteratur angeführt wird, dass der Feststellungsbeschluss keine Kostenentscheidung enthält, weil sich die Kostentragung nach der KostO (jetzt nach dem GNotKG) bestimmt (Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O. Rn.10), ist dieses nur für den Fall richtig, dass der Antragsteller der Kostenschulder sein soll. Nur für diesen Fall enthält die KostO in § 2 Nr. 1 und das GNotKG in § 22 Abs. 1 eine Kostenregelung. Will der Nachlassrichter von der gesetzlich normierten Kostenregelung abweichen, bedarf es immer einer ausdrücklichen Entscheidung über die Gerichtskosten. Dasselbe folgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine Erstattung setzt eine entsprechende Anordnung des Gerichts voraus, die eine Ermessensentscheidung ist („kann“).
24Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine Entscheidung über die Kosten in dem Feststellungsbeschluss, hat das zur Folge, dass der Antragsteller die Gerichtskosten, einschließlich etwaiger Sachverständigenkosten, trägt und eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.
25Enthält der Tenor des Feststellungsbeschlusses keine Kostenentscheidung, darf verfahrensrechtlich eine nachträgliche Kostenentscheidung nur in drei Konstellationen erlassen werden, die im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sind.
261.
27Auf die Beschwerde des von der unterbliebenen Entscheidung über die Gerichtskosten bzw. Anordnung der Erstattung der außergerichtlich entstandenen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigten Beteiligten kann im Wege der Abhilfeentscheidung nach § 68 Abs.1 FamFG eine Kostenentscheidung getroffen werden.
28Die Beteiligte zu 1) hat zwar vor dem Erlass des Feststellungsbeschlusses beantragt, dem Beteiligten zu 2) die Gerichtskosten und die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, sie hat jedoch selbst gegen den Feststellungsbeschluss ein eigenes Rechtsmittel mit dem Ziel des Erlasses einer Kostenentscheidung in dem von ihr angestrebten Sinn nicht eingelegt. Ein solches Rechtsmittel wäre sowohl in der Form einer selbständigen Beschwerde als auch einer Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) zulässig gewesen.
29Eine Abhilfebefugnis nach § 68 Abs. 1 FamFG stand dem Nachlassrichter somit nicht zu.
302.
31Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 43 Abs. 1 FamFG eine unterbliebene Kostenentscheidung nachträglich erfolgen.
32Der Antrag ist nach § 43 Abs. 2 FamFG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses zu stellen. Die Frist für die Beteiligte zu 1) endete aufgrund der am 16.08.2013 erfolgten Zustellung mit dem Ablauf des 30.08.2013, ohne dass diese einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, so dass die vom Nachlassrichter getroffene Kostenentscheidung schon aus diesem Grund auch nicht als Ergänzungsbeschluss nach § 43 Abs. 1 FamFG möglich war.
33Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung setzt zudem voraus, dass diese in dem Hauptsachebeschluss „unterblieben“ ist. Ein Unterbleiben im Sinne des § 43 Abs. 1 FamFG ist nur dann gegeben, wenn der Ausgangsbeschluss eine Entscheidungslücke aufweist, weil das Gericht eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hat (Keidel=Meyer-Holz, a. a. O., § 43 Rn.9). Bei Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es nämlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob eine Kostenentscheidung sachgerecht ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG). Deshalb kann eine zur Ergänzung berechtigende Entscheidungslücke nicht immer schon dann angenommen werden, wenn eine ausdrückliche Entscheidung zu den Kosten nicht erfolgt ist. Denn damit kommt regelmäßig ein darauf gerichteter Willen des Gerichts zum Ausdruck. Nur wenn sich aus dem Beschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte eindeutig ergibt, dass sich das Gericht mit dem Kostenpunkt überhaupt nicht beschäftigt hat, ist eine Ergänzung zulässig. Die Möglichkeit, dass das Gericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, muss ausgeschlossen sein (Keidel=Meyer-Holz, a. a. O.; OLG München FGPrax 2012, 137; OLG Köln FGPrax 2013, 234).
34Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat. Die jeweils anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1) und 2) hatten vor dem Erlass des Feststellungsbeschlusses kontrovers über die Tragung der Gerichtskosten, insbesondere der Sachverständigenkosten, und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten diskutiert. Wenn der Nachlassrichter von der gesetzlich vorgegebenen Kostenverteilung hätte abweichen wollen, hätte eine ausdrückliche Entscheidung zu dieser Frage nahegelegen. Jedenfalls lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, dass der Nachlassrichter eine von ihm eigentlich beabsichtigte Entscheidung nur „vergessen“ hat.
353.
36Eine von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung nach § 42 FamFG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit scheidet aus, da eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten im Tenor in dem vorliegenden Verfahren gerade nicht zwingend ist, und aus den Gründen des Feststellungsbeschlusses nicht erkennbar wird, dass eine ausdrückliche Kostenentscheidung mit einem bestimmten Inhalt beabsichtigt war.
37Im Beschwerdeverfahren findet eine Erstattung der dort entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht statt (§ 81 Abs. 1 FamFG). Im Hinblick auf die divergierende Sachentscheidung des Senats entspricht eine Erstattungsanordnung nicht der Billigkeit.
38Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist wegen des Erfolgs der Beschwerde und der nicht angeordneten Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht veranlasst.
39Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.
(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.