Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Mai 2015 - 15 W 138/15

Gericht
Tenor
Der Erbschein vom 05.03.2015 wird eingezogen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am ##.##.2014 verstorbene Erblasserin war verheiratet mit F L, der am ##.##.1993 vorverstorben war. Aus ihrer Ehe ist die Tochter I1 hervorgegangen, die am ##.##.2014 nachverstorben ist. Der Beteiligte ist der Ehemann der Tochter, also der Schwiegersohn der Erblasserin. Am 01.02.2004 errichtete die Erblasserin ein privatschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgende letztwillige Verfügungen enthält:
4„Im Falle meines Todes sollen meine Tochter I1 G ... und mein Schwiegersohn G ... die gemeinsamen alleinigen Erben meines Hauses und Grundstückes in ##### I ... sowie meines gesamten Privatvermögens sein.
5Nach dem Tode des Letztversterbenden der beiden Vorgenannten bestimme ich hiermit, dass mein Neffe U ... der alleinige Erbe des Hauses und Grundstückes B ## sein soll.“
6Der Beteiligte beantragte am 03.12.2014 zur Niederschrift des Notars L (UR-Nr. ###/2014) die Erteilung eines „gemeinschaftlichen Erbscheins“.
7Mit Beschluss vom 05.03.2015 hat das Amtsgericht „die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet“ und noch am selben Tag einen Erbschein erteilt, mit folgendem Inhalt:
8„ Alleinerbe der am ... verstorbenen L ... ist:
9G, geboren am ..., wohnhaft: ...
10Hinsichtlich des Hausgrundstücks B ## in ##### I ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet.
11Vorerbe ist G ...
12Nacherbe ist U ...“
13Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 09.03.2015, mit der er beantragt, dass die Erblasserin von ihrer Tochter und ihm zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab mit der Begründung, dass die Tochter der Erblasserin diese nicht beerbt haben könne, weil sie vor der Erblasserin verstorben sei.
14II.
15Da der Erbschein bereits erteilt ist, ist die Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins zulässig, § 352 Abs. 3 FamFG.
16Die Beschwerde ist auch begründet, und zwar schon deshalb, weil das Nachlassgericht einen Erbschein abweichend vom Antrag des Beteiligten erteilt hat. Das Nachlassgericht darf keinen Erbschein ohne Antrag oder mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erteilen (BayObLGZ 1965, 457/464; NJW-RR 2003, 297 = FamRZ 2003, 85; OLG Köln FGPrax 2010, 89; Keidel/Zimmermann, 18. Aufl. § 352 Rn. 106, 133). Das Gericht muss allerdings dem Antragsteller, wenn der Erbschein mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden kann, unter Hinweis auf die Rechtslage Gelegenheit zu einer Änderung des Antrags geben, wenn ein solcher nach Sachlage in Betracht kommt. Diese Pflicht des Gerichts ergibt sich aus § 28 FamFG.
17Zwar ist der Erbscheinsantrag in der notariellen Verhandlung vom 03.12.2014 nicht mit abschließender Deutlichkeit formuliert worden. Aus dem Zusammenhang der Begründung wird aber jedenfalls hinreichend klar, dass die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt werden sollte, in dem der Antragsteller sowie seine nachverstorbene Ehefrau auf der Grundlage des Testaments vom 01.02.2004 als Miterben (der Sache nach zu Quten von jeweils ½ ) ausgewiesen werden sollte. Einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, hat der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der Senat kann nicht verstehen, warum das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten, in der dieser Punkt ausdrücklich gerügt wird, nicht selbst abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 FamFG).
18Der Senat musste deshalb anstelle des Amtsgerichts die Einziehung des erteilten Erbscheins gem. § 2361 BGB anordnen. Demgegenüber kann der Senat über den Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, dessen Inhalt er mit seiner Beschwerde lediglich klargestellt hat, sachlich nicht entscheiden. Denn über diesen Antrag hat das Amtsgericht selbst noch keine Sachentscheidung getroffen, die als Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht zur sachlichen Überprüfung anfallen könnte.
19Der Senat beschränkt sich deshalb insoweit auf folgende nicht bindende Hinweise:
20III.
21Die Erblasserin hat in ihrem privatschriftlichen Testament vom 01.02.2004 die Zuwendung an den Neffen X gegenständlich auf das dort genannte Grundstück beschränkt. Nach dem gegenwärtigen Sachstand spricht nichts dafür, dass sie mit dieser Formulierung den gesamten Nachlass erfassen wollte, zumal sie in dem vorangehenden Absatz als Gegenstand der Erbeinsetzung des Beteiligten und seiner Ehefrau neben dem genannten Grundstück ausdrücklich auch ihr „gesamtes Privatvermögen“ erwähnt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter und der Schwiegersohn hinsichtlich des sonstigen Vermögens, bspw. also Barvermögens, Beschränkungen zugunsten des Neffen unterliegen, insbesondere also bei Annahme einer den Gesamtnachlass erfassenden Nacherbfolge diese Vermögenswerte nicht für sich sollten verbrauchen dürfen, sondern sich auf die Nutzung von Erträgen sollten beschränkten müssen (vgl. § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB), sind derzeit nicht erkennbar.
22Für die Auslegung der Verfügung der Erblasserin stellt sich auf dieser Grundlage die Frage, wie die von ihr gegenständlich gedachte Zuwendung an den Neffen im Rahmen der möglichen erbrechtlichen Gestaltungsformen zu erfassen ist. Insoweit kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
231) Denkbar ist die Anordnung einer Nacherbfolge. Dabei scheidet allerdings – wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt – eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge in das Grundstück wegen des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge aus. Die Voraussetzungen der davon allein anerkannten Ausnahme der dinglichen Wirkung (§ 2110 Abs. 2 BGB) des dem alleinigen Vorerben zugewandten Vorausvermächtnisses (BGH NJW 1960, 959), liegen hier nicht vor. Möglich wäre indessen eine Beschränkung der Nacherbfolge jeweils auf einen Bruchteil der Erbeinsetzung des Beteiligten und seiner Ehefrau. Auch bei einem und demselben Erben ist die Aufteilung des Nachlasses in Bruchteile in der Weise möglich, dass teilweise Vor- und Nacherbschaft, teilweise Vollerbschaft angeordnet ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 297 m.w.N.). Die Bestimmung der Bruchteile könnte dann an dem Wertverhältnis der Vermögenswerte orientiert werden, die dem Beteiligten bzw. seiner Ehefrau einerseits als Vorerben, andererseits als Vollerben zugedacht sind. Da der Neffe das Grundstück erst mit dem Tode des letztversterbenden Ehegatten erhalten soll, wäre für die Vorerbschaft des erstversterbenden Ehegatten zusätzlich die Annahme einer ersten Nacherbschaft durch den überlebenden Ehegatten erforderlich, die mit dessen Tod durch eine zweite Nacherbschaft des Neffen abgelöst wird. Die Annahme einer so gestalteten, teilweise gestaffelten Nacherbfolge hätte zur Folge, dass der Beteiligte als (Bruchteils-) Vorerbe hinsichtlich der Verfügung über das genannte Grundstück den Beschränkungen des § 2113 BGB unterläge, die durch Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch gem. § 51 GBO gesichert werden müssten.
242) Alternativ kommt in Betracht, dass die Erblasserin ihre Tochter und ihren Ehemann als Vollerben hat einsetzen und ihrem Neffen die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers hat zuwenden wollen, dem nach dem Tode des letztversterbenden Vollerben lediglich ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks zusteht (§ 2174 BGB). Es würde sich dann um ein auf den Tod des letztversterbenden Erben befristetes Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB handeln, das jedoch nicht zu Verfügungsbeschränkungen zu Lasten der Erben führt.
25Für die abschließende Auslegung wird deshalb maßgeblich sein, ob die Erblasserin den Beteiligten und seine Ehefrau in der Verfügung über das genannte Grundstück zugunsten des Neffen binden wollte. Für diese Beurteilung können die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu der Erblasserin von Bedeutung sein, zu denen bislang nichts vorgetragen ist. Das Amtsgericht wird deshalb dem Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen, ebenso dem Neffen X U Gelegenheit geben müssen, unter diesen Gesichtspunkten erneut zu entscheiden, ob er seine Zuziehung zum Verfahren beantragen (§ 345 Abs. 1 S. 3 FamFG) und zu der Entscheidung mit eigenem Vorbringen beitragen will.
26Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Da bislang nur der Antragsteller am Verfahren beteiligt ist, kommt eine Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht.

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(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
- 1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, - 2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, - 3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, - 4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, - 5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, - 6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist, - 7.
dass er die Erbschaft angenommen hat, - 8.
die Größe seines Erbteils.
(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
- 1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, - 2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und - 3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1.
die gesetzlichen Erben, - 2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, - 3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, - 4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie - 5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; - 2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; - 3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; - 4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; - 5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.