Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Dez. 2014 - 14 WF 224/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.
1
Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und kein Bestandteil der Entscheidung):
2Die Bf. begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen „Antrag“ an das Amtsgericht, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. In dem vorangegangenen Verfahren, in dem die Bf. ihr jetziges Begehren noch nicht verfolgt hatte, waren den Eltern des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgerechtsbestandteile entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt worden.
3Das Amtsgericht hat das VKH-Gesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bf. als Großmutter stehe für ihr Abänderungsbegehren ein Antragsrecht nicht zu. Es handele sich auch um ein Überprüfungsverfahren nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, das kein besonderes Verfahren im kostenrechtlichen Sinne darstelle, durch einen bloßen Vermerk über das Vorliegen von Abänderungsgründen i. S. v. § 1696 BGB beendet werden könne und für das keine VKH-Bewilligung in Betracht komme.
45
Gründe: (Bestandteil der Entscheidung)
6Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit unzulässig, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO analog.
7Der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (BGH FamRZ 2005, 790 – 791 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 47). Die Gebotenheit einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch auf die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 127 ZPO, nach der mit der Regelung gerade der Gefahr solcher widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).
8Großeltern steht vorliegend im Hauptsacheverfahren kein Beschwerderecht zu. Sie haben in Verfahren, die die Bestellung eines Vormundes für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; OLG Hamm NJW – RR 2011, 585; jeweils zitiert nach juris). Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB das Grundrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, doch steht ihr trotz ihrer grundrechtlichen Betroffenheit kein Besuchsrecht zu (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; jeweils zitiert nach juris). Dieses ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 59 FamFG, da das Verfahrensrecht im Rahmen der Vormundauswahl keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter betroffener Kinder vorsieht (BGH FamRZ 2013 1380 – 1383; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 - 1468; jeweils zitiert nach juris). Diese Auslegung trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdebefugten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist
9Da die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, ist der Senat an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gehindert, auch wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren einen grundrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG hat, bei der Auswahl eines Vormundes in Betracht gezogen zu werden (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, zitiert nach juris), und deshalb grundsätzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen wäre.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

moreResultsText

Annotations
(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.