Oberlandesgericht Hamm Urteil, 02. Sept. 2016 - 12 U 37/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.01.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der beklagte Verein wurde vom Kläger und dem Rheinischen Turnerbund e.V. (RTB) gegründet, um für die beiden Verbände die Aktivitäten der rhythmischen Sportgymnastik in Nordrhein-Westfalen zu organisieren und zu bündeln. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung können nur rhythmische Sportgymnastik betreibende Vereine, Untergliederungen des RTB und des Klägers und der RTB und der Kläger selbst Mitglieder sein. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Beklagten besteht der Vorstand nach § 26 BGB des Beklagten aus drei Mitgliedern, die von dem Kläger und dem RTB eingesetzt werden. Geborene Mitglieder sind die jeweiligen Vizepräsidenten Leistungs- bzw. Spitzensport des Klägers und des RTB. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört auch die Personalorganisation im Bereich der Rhythmischen Sportgymnastik für den Kläger sowie für den RTB. Zur Deckung der Trainerkosten beantragten der Kläger und der RTB beim Landessportbund Fördermittel, die sie an den Beklagten weiterleiteten.
4Für die zu diesem Zweck bei dem Beklagten bis zum 30.06.2013 befristet beschäftigten Trainerinnen B und M beantragten und erhielten der Kläger sowie der RTB Fördermittel vom Landessportbund in Höhe der Gehaltskosten der beiden Trainerinnen. Diese Mittel leiteten sowohl der Kläger als auch der RTB an den Beklagten weiter, damit die Gehaltskosten der Trainerinnen gedeckt werden konnten. In dieser Weise erhielt der Kläger Fördermittel auch für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 durch Bewilligungsbescheid Leistungssport vom 20.06.2013. Auch diese Fördermittel stellte der Kläger dem Beklagten zur Verfügung.
5Noch bevor die Arbeitsverhältnisse der Trainerinnen endeten, wurde auf einer Vorstandssitzung vom 17.05.2013 unter anderem mit dem vom RTB eingesetzten Vorstandsmitglied, dem Vizepräsidenten Spitzensport des RTB, Herrn L, und der vom Kläger eingesetzten Vorstandsmitglied, der Vizepräsidentin Leistungssport des Klägers, Frau Q, eine neue Ausschreibung der Stelle bzw. eine Umbewilligung der Mittel besprochen und einstimmig beschlossen. Unter dem 20.11.2013 schloss der Beklagte, vertreten durch die Vorstandsmitglieder L und Q, die weiterhin Vizepräsidenten Spitzen- bzw. Leistungssport des Klägers bzw. des RTB waren, mit der Mitarbeiterin U, in deren Finanzierung die Fördermittel des Landessportbundes nach dem Inhalt der Beschlüsse vom 17.05.2013 fließen sollten, eine Vereinbarung über die auf den 01.07.2013 rückwirkende Erhöhung des monatlichen Gehalts.
6Da es ihm nicht gestattet war, entsprechende Anträge selbst zu stellen, forderte der Beklagte den Kläger und den RTB mehrfach auf, die erforderlichen Anträge für die Umwidmung der Fördermittel zu stellen. Der Kläger und der RTB versicherten dem Beklagten, dass für die Umwidmung alles in die Wege geleitet sei. Dies wurde auf einer Mitgliederversammlung am 19.02.2014 erneut bestätigt. In der Vergangenheit beantragte Umwidmungen der Fördermittel wurden stets genehmigt. Tatsächlich hat der Kläger keinen Umwidmungsantrag gestellt, was er dem Beklagten erst durch Schreiben vom 07.07.2014 mitteilte. Deswegen stellte der Beklagte noch am Folgetag einen entsprechenden Umwidmungsantrag an den Landessportbund.
7Mit Schreiben vom 14.07.2014 forderte der Landessportbund Nordrhein-Westfalen von dem Kläger und dem RTB den auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 entfallenden, zu viel gezahlten Vorschuss i.H.v. 10.201,40 € zurück und erklärte, dem Antrag auf eine nachträgliche Umwidmung der Fördermittel vom 08.07.2014 durch den Beklagten könne nicht entsprochen werden, da die Arbeitsverträge der Trainerinnen bereits zum 30.06.2013 beendet worden seien und der Landessportbund hiervon nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt worden sei.
8Wären die Umwidmungsanträge vom Kläger und vom RTB rechtzeitig gestellt worden, wäre es zu keiner Rückforderung der vom Landessportbund gewährten Fördermittel gekommen.
9Auf die Rückforderung zahlten der Kläger und der RTB jeweils 5.100,70 € an den Landessportbund zurück.
10Durch Schreiben vom 24.09.2014 forderte der Kläger den Beklagten auf, 5.100,70 € bis zum 15.10.2014 zu zahlen. Durch Schreiben vom 11.02.2015 mahnte er die Zahlung an.
11Mit seiner Klage hat der Kläger den von ihm außergerichtlich geltend gemachten Anspruch zuzüglich Zinsen weiterverfolgt.
12Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 527, 812 BGB auf Zahlung von 5.100,70 €. Indem der Kläger den ihm bewilligten Zuschuss an den Beklagten weitergeleitet habe, habe er eine Schenkung gemäß § 516 BGB vorgenommen. Diese Schenkung sei unter der Auflage erfolgt, das Geld für die Gehaltskosten der Trainerinnen B und M im Jahr 2013 zu verwenden. Dies sei nicht vollständig geschehen. Schenkung und Auflage seien wirksam, da nach § 518 Abs. 2 BGB der Formmangel jedenfalls durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt sei. Auf den Vollzug der Auflage komme es insoweit nicht an. Die Rückforderung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Schenker sei gegenüber dem Beschenkten nicht verpflichtet, die Auflage abzuändern. Selbst wenn man mit dem Beklagten ein Auftragsverhältnis annehmen wolle, läge kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB vor. In diesem Fall sei der Beklagte von der Weisung des Klägers, die Fördergelder für die Trainerinnen zu verwenden, abgewichen, wodurch es zu einer pflichtwidrigen Verwendung der Gelder gekommen sei, wegen der der Beklagte jedenfalls nach § 281 BGB hafte. Gleiches gelte, wenn man einen Geschäftsbesorgungsvertrag annehmen wolle.
13Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten. Er wendet ein, das Landgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewendet. Wolle man von einer rechtsgrundlosen Leistung ausgehen, sei der Beklagte jedenfalls entreichert, so dass der Anspruch nach § 818 Abs. 3 BGB erloschen sei. Es handele sich aber bereits nicht um eine Schenkung. Die gezahlten Gelder seien zur Zahlung von Trainergehältern und damit vollumfänglich zur Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Deswegen komme nur ein Auftrags- oder Treuhandverhältnis in Betracht. Da der Kläger jedenfalls über seine an der Entscheidung zur Stellenneubesetzung beteiligte Vertreterin diese Entscheidung mitgetragen habe, stünden dem Beklagten die Beträge weiterhin als Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB im Rahmen des Auftragsverhältnisses zu. Dieser Aufwendungsersatzanspruch sei vom Förderverhältnis zwischen dem Kläger und dem Landessportbund nicht abhängig. Der Kläger habe versäumt, einen Umwidmungsantrag zu stellen, so dass die Fördergelder schließlich deswegen zurückgefordert worden seien. Fordere er nun von dem Kläger diese Gelder heraus, so verhalte er sich jedenfalls treuwidrig.
14Der Beklagte beantragt,
15unter Abänderung des am 22.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I-2 O 210/15, die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt in der Sache ergänzend und vertiefend vor. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Besetzung der Trainerstellen sei durch gemeinsame Beschlussfassungen auf den Vorstandssitzungen des Berufungsklägers erfolgt, rügt er als verspätet und unzutreffend.
19II.
20Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 auf ihn entfallenden Betrages in Höhe von 5.100,70 € gegen den Beklagten.
211.
22Ein solcher Herausgabeanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus einer Schenkung unter Auflage gemäß §§ 527, 812 ff. BGB, denn eine Schenkung liegt nicht vor. Voraussetzung für eine Schenkung ist eine Bereicherung des Empfängers durch Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen, die auf einer entsprechenden Einigung beruht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 516, Rn. 1). Abzugrenzen ist eine solche Schenkung von einer Zuwendung wegen der Mitgliedschaft (causa societatis) (vgl. a.a.O., Rn. 3). Das Bestehen einer solchen causa schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus (vgl. BGH, NZG 2006, 543, Rn. 11). Die Überlassung der Fördermittel seitens des Klägers an den Beklagten stellt sich nicht als Schenkung dar. Hintergrund der Überlassung der Fördermittel ist vielmehr eine Zuwendung wegen der Mitgliedschaft. Unstreitig ist der Kläger Mitglied des beklagten Vereins. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich eine Treue- oder Förderungspflicht dem Verband gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen verbandsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht. Die Treuepflicht verlangt vom Mitglied, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 961, 962). Ob und mit welcher Intensität eine Treuepflicht dem Verein gegenüber besteht, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Von Bedeutung sind in erster Linie der gesetzte Vereinszweck und die Art seiner Verfolgung. In Betracht zu ziehen ist im Regelfall der Grad der Geschlossenheit der Vereinigung und damit die mehr oder weniger starke persönliche – unter Umständen auch wirtschaftliche – Verbundenheit der Mitglieder und eventuell auch die Dauer der Mitgliedschaft (vgl. a.a.O., Rn. 966; Lutter, AcP 180, 84, 159; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 38, Rn. 1). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte unstreitig durch den Kläger und den RTB gegründet wurde, nach § 3 Abs. 1 der Satzung nur bestimmten Mitgliedern offensteht und über die satzungsmäßige Bestimmung einer personellen Verflechtung auf Vorstandsebene ein (mit)bestimmender Einfluss des Klägers auf die Geschicke des Beklagten sichergestellt ist. Deswegen ist eine Treuepflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten von einer nicht unerheblichen Intensität anzunehmen. Durch die Beantragung und Überlassung der genehmigten Fördermittel erfüllt der Kläger seine Treuepflicht gegenüber dem Beklagten. Er fördert dessen Zwecke aktiv.
232.
24Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB hat der Kläger keinen entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten.
25Für einen solchen hat der Kläger als Bereicherungsgläubiger die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Voraussetzungen des Anspruchs ergeben, der Bereicherungsschuldner hingegen diejenigen für die Einwendungen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 76).
26a)
27Zwar hat der Beklagte etwas erlangt im Sinne des § 812 BGB. Dieser Begriff setzt auf Seiten des Begünstigten einen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat. Erlangt ist etwas erst, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten ist (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 8).
28Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von dem Kläger die von diesem beantragten und vom Landessportbund erhaltenen Fördermittel erlangt. Der Wert dieser Fördermittel hat sich im Vermögen des Beklagten auch manifestiert. Letztlich hat der Beklagte mit diesen Geldern seine bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Trainerinnen beglichen und somit jedenfalls die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt.
29b)
30Dies ist auch durch Leistung des Klägers geschehen. Leistung in diesem Sinne ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Erforderlich ist eine bewusste Zuwendung. Maßgebend ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem so genannten Empfängerhorizont. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 14).
31Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die zunächst dem Kläger überlassenen Fördermittel vom Kläger erhalten. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Landessportbund als Fördermittelgeber bestand unstreitig nicht. Hintergrund der Beantragung von Fördermitteln zu Gunsten des Beklagten war – entsprechend den obigen Ausführungen – die Mitgliedschaft und die daraus folgende Verpflichtung, den Zweck des Beklagten aktiv zu fördern. Für den Beklagten stellte sich die Überlassung der Fördermittel danach aus dem objektiven Empfängerhorizont als Leistung des Klägers dar.
32c)
33Diese Leistung des Klägers ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger wegen Verletzung vereinsrechtlicher Treuepflichten.
34Ohne rechtlichen Grund ist die Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zu Grunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 21). Dabei kommt auch eine Zweckverfehlung in Betracht, wobei grundsätzlich jeder Zweck ausreicht. Die Leistung ist dann bei Ausbleiben des bezweckten Erfolgs zurückforderbar (vgl. a.a.O., Rn. 29 - 31).
35(1)
36Im vorliegenden Fall verfolgte der Kläger mit der Überlassung der von ihm beantragten und erhaltenen Fördermittel einen konkreten Zweck, nämlich die Förderung des Vereinszwecks des Beklagten in der Form, dass durch die Fördermittel die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber den Trainerinnen B und M ausgeglichen werden konnten. Dieser Zweck der Leistung des Klägers wurde jedenfalls für die Zeit nach dem 30.06.2013 verfehlt, da Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber diesen beiden Trainerinnen für die Zeit nach dem 30.06.2013 nicht mehr bestanden. Davon ausgehend wären die Leistungen des Klägers für die streitgegenständliche Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 ohne Rechtsgrund erfolgt.
37(2)
38Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB, wie ihn der Beklagte annehmen will, kommt als Rechtsgrund nicht Betracht. Zwischen den Parteien liegt schon kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB vor. Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Die Besorgung eines Geschäfts für den Auftraggeber bedeutet Tätigkeit in fremdem Interesse. In fremdem Interesse liegt die Tätigkeit des Beauftragten, wenn sie an sich der Sorge eines anderen obliegen würde (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 662, Rn. 6, 7). Eine solche Tätigkeit in fremdem Interesse liegt auf Seiten des Beklagten aber nicht vor. Er wird vielmehr im eigenen Interesse tätig. Nach § 2 der Satzung des Beklagten bezweckt der Verein nämlich die Förderung, Verbreitung und Leistungsentwicklung der rhythmischen Sportgymnastik in NRW. Die Beschäftigung entsprechender Trainerinnen entspricht daher dem Zweck des Beklagten selbst und liegt somit in seinem eigenen Interesse. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger und der RTB, durch die Gründung des Beklagten letztlich ihre Bemühungen um die rhythmische Sportgymnastik konzentriert haben.
39(3)
40Dem Beklagten steht gegen den Kläger jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.100,70 € aus einer Verletzung der vereinsrechtlichen Treuepflicht zu, der den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Fördermittel bildet. Für einen rechtlichen Grund genügt es unter Umständen, wenn der Schuldner die Leistung aus anderen Gründen hätte erbringen müssen. Als ein solcher anderer Grund kommt auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, ohne dass es insoweit einer Aufrechnung bedarf, denn das, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre, müsste nach Schadensersatzrecht sofort wieder zurückgewährt werden (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812, Rn. 21; BGH, WM 1976, 1307). Rechtsfolge eines schuldhaften Verstoßes gegen die Treuepflicht kann auch ein Schadensersatzanspruch sein (vgl. Reichert, a.a.O., Rn. 997; Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Bd. 1, § 38, Rn. 47; Lutter, AcP 180, 84, 119).
41Der Kläger hat gegen seine Treuepflicht verstoßen. Die Treuepflicht verlangt vom Mitglied, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. Mit welcher Intensität die Treuepflicht im Verein besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Reichert, a.a.O., Rn. 962, 966). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Hinblick auf den Erhalt von Fördermitteln nach dem unstreitigen Parteivortrag auf die Initiative des Klägers und des RTB angewiesen war. Darüber hinaus ist unstreitig, dass dem Kläger jedenfalls bekannt war, dass die Weiterbeschäftigung der betreffenden Trainerinnen über den 30.06.2013 hinaus nicht erfolgen würde. So war die Vizepräsidentin des Klägers, Frau Q, unstreitig Vorstandsmitglied des Beklagten und Teilnehmerin der Vorstandssitzung am 17.05.2013, in der das Auslaufen der betreffenden Verträge und die Nachfolge besprochen worden waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es dem Kläger oblegen, zur aktiven Förderung der Zwecke des Vereins die Umwidmung der betreffenden Fördermittel zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. Damit hat der Kläger gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den Kläger zeitnah und mehrfach aufgefordert hat, die Umwidmung der Fördermittel zu beantragen.
42Aus diesem Verstoß ist dem Beklagten auch ein entsprechender Schaden entstanden sein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass entsprechende Umwidmungsanträge in der Vergangenheit immer dazu geführt haben, dass Rückforderungen bereits bewilligter Förderungsmittel nicht erfolgt sind und es auch im vorliegenden Fall nicht zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel gekommen wäre, wenn die Umwidmungsanträge rechtzeitig gestellt worden wären. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Inhalt des Rückforderungsschreibens des Landessportbundes vom 14.07.2014, in dem die nicht erfolgte nachträgliche Umwidmung ausschließlich damit begründet wird, dass der Landessportbund von der Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht offiziell und zeitnah in Kenntnis gesetzt wurde. Damit beruht die Nichtbewilligung der Umwidmung der Fördergelder auf einem Versäumnis des Klägers, nämlich diese Umwidmung nicht bzw. nicht rechtzeitig beantragt zu haben. In Höhe der damit nicht mehr zur Verfügung stehenden Fördermittel ist dem Beklagten ein entsprechender Schaden entstanden. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Ausführungen zu möglichen anderen Hintergründen für die Entscheidung des Landessportbundes im Schreiben vom 14.07.2014 gemacht hat, konnten diese schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie neuen Tatsachenvortrag darstellen, ohne dass die Voraussetzungen des § 531 ZPO für dessen Zulassung vorliegen.
43Das Verhalten des Klägers ist auch schuldhaft. Sein Verschulden wird nach der gesetzlichen Regelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, hat er nicht vorgetragen. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Umwidmungsanträge seitens des Klägers entgegen seinen dahingehenden Versicherungen tatsächlich überhaupt nicht gestellt worden sind.
443.
45Da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.100,70 € hat, ist auch der auf diesen Betrag geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.
46III.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
48IV.
49Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten ergänzende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche gemäß § 2329 BGB geltend.
3Die Parteien sind die drei leiblichen Kinder und gesetzliche Erben des am 05.07.2007 in K verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und die (Halb-) Geschwister des Klägers. Den Parteien war die Abstammung des Klägers bis zu deren gerichtlicher Feststellung durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, Az. 0211 F 445/12 vom 18.02.2015 nicht bekannt.
4Der Erblasser übertrug in den Jahren 1995 und 2002 schenkungsweise Grundstücke (Bl. 4, 18) an die Beklagten durch die Urkunden #####/#### vom 6.12.1995 sowie #####/#### vom 17.12.2002 des Notars S in L. Sämtliche Grundstücke übertrug der Erblasser unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf den genauen Inhalt der Grundstücksübertragungsverträge wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift).
5Nach Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung forderte der Kläger die Beklagten auf, Auskunft über eine etwaige letztwillige Verfügung von Todes wegen und über den Nachlass des Erblassers zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.07.2015 überließen die Beklagten dem Kläger ein Nachlassverzeichnis, das unter Hinzuziehung des Notars Dr. T und Kollegen aus L am 13.07.2015 erstellt wurde. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergibt einen negativen Nachlass in Höhe von 71.617,93 Euro. Es umfasst einen Aktivnachlass in Höhe von 625.217,60 € und einen Passivnachlass in Höhe von 696.835,53 €, wobei darin Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 666.896,73 € enthalten sind.
6Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe Zweifel, ob die Angaben der Beklagten über den Nachlass sowie über die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Versterben des Erblassers vollständig bzw. richtig erteilt seien. Die Auskunft über einen negativen Nachlass sei nicht nachvollziehbar.
7Die Schenkungen der Grundstücke müssten „in die Berechnung des Anspruchs“ mit eingestellt werden.
8Mit den aufgenommenen Darlehen könnten weitere ergänzungspflichtige Schenkungen an die Beklagten oder auch an Dritte erfolgt sein.
9Nachdem er zunächst in der „dritten Stufe“ Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt hat, beschränkt er sich nunmehr noch auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 2329 BGB. Der Verjährung dieses Anspruchs stünde § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagten zu verurteilen, ergänzende Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 05.07.2007 in K verstorbenen M zum Zeitpunkt des Todes zu erteilen, und zwar durch die Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2025 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;
122. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
13a) Grundbuch von L , Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, E-Weg, groß 3.759 qm;
14b) Grundbuch vonL , Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
15c) Grundbuch von N, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, xx , Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
16d) Grundbuch von N, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, ## , groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland, gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, J, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
17zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
18die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
19e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
20f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
21g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm;
22zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
233. die Beklagten zu verurteilen, für den Fall, dass die Beklagten das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichten sollten, jeweils zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand der ergänzungspflichtigen Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen vollständig und richtig angegeben haben;
244. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
25a) Grundbuch von L, Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, L M-Weg, groß 3.759 qm;
26b) Grundbuch von L, Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
27c) Grundbuch von P, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, M, Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
28d) Grundbuch von P, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, S, groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, Xx, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland,gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, S, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
29zu dulden;
30die Beklagte zu 2. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
31e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
32f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
33g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm
34zu dulden.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung gegen sämtliche mit der Klage verfolgten Ansprüche.
38Die Beklagten erheben vorsorglich die Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 BGB und machen geltend, die Haftung für Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers auf den Nachlass zu beschränken. Dieser sei negativ, die in die Berechnung eingestellten Darlehen habe der Erblasser zur Finanzierung seines sehr großzügigen Lebensstils aufgenommen.
39Entscheidungsgründe
40A.
41Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
42I.
43Dem vom Kläger mit der Stufenklage letztlich nur noch verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die den Beklagten geschenkten Grundstücke gemäß § 2329 BGB steht die Verjährungseinrede wirksam entgegen.
44Dem entsprechend sind auch die vorbereitend geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht gegeben. Ein Informationsbedürfnis, das zu einem Anspruch des Klägers gemäß § 242 BGB gegenüber den Beklagten als seinen Miterben führen könnte, ist infolge des verjährten Hauptanspruches nicht gegeben.
45Der Anspruch nach § 2329 BGB ist verjährt.
46Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB (im Folgenden: BGB a.F.). Die Verjährung ist früher vollendet als nach der nunmehr geltenden Fassung des BGB. Nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. begann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruches gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB mit dem Erbfall. Verjährung wäre danach bereits am 05.07.2010 eingetreten.
47Nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. und Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB wäre die Verjährung erst am 01.01.2013 abgelaufen.
48Die kurze Verjährungsfrist gilt nach BGH, NJW 1986, 1610 ff. auch gegenüber beschenkten Miterben.
49Der Verjährung des Anspruches nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 2332 Abs. 2 BGB a.F. steht nicht die Anwendbarkeit von § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
50Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 1600d Abs. 4 BGB einem Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entgegen.
51Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die „Rechtsausübungssperre“ des § 1600d Abs. 4 BGB in der Regel dazu führt, dass Verjährung nicht eintritt. Solange die Vaterschaft nicht bindend festgestellt ist, können Forderungen des Kindes gegen den Vater nicht verjähren, weil sie noch nicht i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind (Münchener Kommentar BGB-Wellenhöfer, 6. Auflage, § 1600d, Rz. 118). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB bzw. § 198 BGB a.F. auf die Entstehung des Anspruches ankommt.
52Dies ist entgegen der Argumentation von Gipp in ZERB 2001, 169 ff. (Abdruck Bl. 91-94 d.A.) bei der Verjährung im Sinne von § 2332 BGB nicht der Fall. Darin war und ist der Verjährungsbeginn unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger Anspruch entstanden ist und unabhängig von der Frage, ob Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, geregelt. Die Vorschrift knüpft allein an den Erbfall an. Es ist auch entgegen der Rechtsauffassung von Gipp nicht richtig, dass nur ein entstandener und fälliger Anspruch verjähren kann. Die Verjährungsfristen schützen im Gegenteil nicht nur den begründet in Anspruch genommenen, sondern auch den Nichtschuldner (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 7). Die Möglichkeit, den durch die Verjährung eintretenden Rechtsverlust durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindern zu können, ist ebensowenig eine notwendige Voraussetzung der Verjährung (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 10).
53Das für den Kläger als unbillig empfundene Ergebnis ist eine vom Gesetzgeber des § 2332 BGB a.F. und n.F. in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtssicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagtenvertreter wird Bezug genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit eine besondere Benachteiligung nichtehelicher Kinder einhergehen würde. Im Gegenteil würden Kinder, bei denen die Vaterschaft des Erblassers zunächst gesetzlich festgestellt werden müsste, gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten besonders bevorzugt. Denn an die kurze und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 2332 BGB müssen sich etwa auch eheliche oder anerkannte Kinder festhalten lassen, die erst nach Ablauf von drei Jahren vom Tod des Vaters Kenntnis erlangt haben.
54II.
55Der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ergibt sich auch nicht zur Vorbereitung anderer Ansprüche.
56Ein Anspruch nach § 2314 BGB besteht gegenüber Miterben nicht. Ein Anspruch gemäß § 2057 BGB (zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2050 BGB) oder § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2325 BGB besteht ebenfalls nicht. Beide Hauptansprüche setzen einen verteilbaren Positivnachlass voraus, der klägerseits nicht behauptet wird.
57B.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
59C.
60Streitwert:
6150.000 €
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
