Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Juni 2016 - 2 O 210/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten ergänzende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie Ansprüche gemäß § 2329 BGB geltend.
3Die Parteien sind die drei leiblichen Kinder und gesetzliche Erben des am 05.07.2007 in K verstorbenen Dr. M (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe und die (Halb-) Geschwister des Klägers. Den Parteien war die Abstammung des Klägers bis zu deren gerichtlicher Feststellung durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg, Az. 0211 F 445/12 vom 18.02.2015 nicht bekannt.
4Der Erblasser übertrug in den Jahren 1995 und 2002 schenkungsweise Grundstücke (Bl. 4, 18) an die Beklagten durch die Urkunden #####/#### vom 6.12.1995 sowie #####/#### vom 17.12.2002 des Notars S in L. Sämtliche Grundstücke übertrug der Erblasser unter Nießbrauchsvorbehalt. Auf den genauen Inhalt der Grundstücksübertragungsverträge wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift).
5Nach Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung forderte der Kläger die Beklagten auf, Auskunft über eine etwaige letztwillige Verfügung von Todes wegen und über den Nachlass des Erblassers zu erteilen. Mit Schreiben vom 16.07.2015 überließen die Beklagten dem Kläger ein Nachlassverzeichnis, das unter Hinzuziehung des Notars Dr. T und Kollegen aus L am 13.07.2015 erstellt wurde. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ergibt einen negativen Nachlass in Höhe von 71.617,93 Euro. Es umfasst einen Aktivnachlass in Höhe von 625.217,60 € und einen Passivnachlass in Höhe von 696.835,53 €, wobei darin Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 666.896,73 € enthalten sind.
6Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe Zweifel, ob die Angaben der Beklagten über den Nachlass sowie über die Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Versterben des Erblassers vollständig bzw. richtig erteilt seien. Die Auskunft über einen negativen Nachlass sei nicht nachvollziehbar.
7Die Schenkungen der Grundstücke müssten „in die Berechnung des Anspruchs“ mit eingestellt werden.
8Mit den aufgenommenen Darlehen könnten weitere ergänzungspflichtige Schenkungen an die Beklagten oder auch an Dritte erfolgt sein.
9Nachdem er zunächst in der „dritten Stufe“ Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt hat, beschränkt er sich nunmehr noch auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 2329 BGB. Der Verjährung dieses Anspruchs stünde § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagten zu verurteilen, ergänzende Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 05.07.2007 in K verstorbenen M zum Zeitpunkt des Todes zu erteilen, und zwar durch die Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses über alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat und über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2025 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;
122. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
13a) Grundbuch von L , Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, E-Weg, groß 3.759 qm;
14b) Grundbuch vonL , Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
15c) Grundbuch von N, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, xx , Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
16d) Grundbuch von N, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, ## , groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland, gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, J, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
17zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
18die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Wert der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
19e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
20f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
21g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm;
22zum Todestag des Erblassers 05.07.2007 durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten der Begutachtung trägt der Kläger;
233. die Beklagten zu verurteilen, für den Fall, dass die Beklagten das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichten sollten, jeweils zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand der ergänzungspflichtigen Schenkungen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen vollständig und richtig angegeben haben;
244. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
25a) Grundbuch von L, Blatt 4611, lfd. Nr. 5, Flur 31, Flurstück 13, Hof- und Gebäudefläche, L M-Weg, groß 3.759 qm;
26b) Grundbuch von L, Blatt 5447, lfd. Nr. 9, Flur 31, Flurstück 6, Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 10.488 qm,
27c) Grundbuch von P, Blatt 1255, Flur 7, Flurstück 184, Hof- und Gebäudefläche, M, Ackerland, Grünland (Obstb.), Wiese, Holzung, Wasserfläche, groß insgesamt 8.256 qm,
28d) Grundbuch von P, Blatt 1231, G 7, lfd. Nr. 1, Flurstück 31, Grünland, S, groß 229 qm, lfd. Nr., 2, Flurstück 24, Wasserfläche, Xx, gg, groß 472 qm, lfd. Nr. 3, Flurstück 137, Weg, gg, groß 130 qm, lfd. Nr. 4, Flurstück 140, Grünland,gg, groß 114 qm, lfd. Nr. 6, Flurstück 145, Grünland, gg, Waldfläche, Weg, insgesamt groß 13.739 qm, lfd. Nr. 7, Flurstück 186, Grünland, L, M, groß 2.529 qm, lfd. Nr. 8, Flurstück 188, Grünland L, insgesamt groß 608 qm, lfd. Nr. 9, Flurstück 189, Grünland, M, L-Weg, groß 329 qm, lfd. Nr. 12, Flurstück 261, Ackerland, F, Xx, Ackerland, Grünland, Wasserfläche, groß insgesamt 5.577 qm, lfd. Nr. 13, Flurstück 262, Grünland, F, S, groß 3.292 qm, lfd. Nr. 16, Flurstücke 148, 303 und 201, Weg, I-Weg, insgesamt groß 516 qm
29zu dulden;
30die Beklagte zu 2. zu verurteilen, in Höhe eines noch zu beziffernden Betrages die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke:
31e) Grundbuch von L, Blatt 11045, lfd. Nr. 1, Flur 18, Flurstück 126, Gebäude- und Freifläche, S-Weg;
32f) Grundbuch von R, Blatt 6669, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 435, Hof- und Gebäudefläche, O-Straße, groß 1.107 qm;
33g) Grundbuch von R, Blatt 93, lfd. Nr. 1, Flur 13, Flurstück 192, Hof- und Gebäudefläche, H-Straße, groß 882 qm
34zu dulden.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung gegen sämtliche mit der Klage verfolgten Ansprüche.
38Die Beklagten erheben vorsorglich die Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 BGB und machen geltend, die Haftung für Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers auf den Nachlass zu beschränken. Dieser sei negativ, die in die Berechnung eingestellten Darlehen habe der Erblasser zur Finanzierung seines sehr großzügigen Lebensstils aufgenommen.
39Entscheidungsgründe
40A.
41Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
42I.
43Dem vom Kläger mit der Stufenklage letztlich nur noch verfolgten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die den Beklagten geschenkten Grundstücke gemäß § 2329 BGB steht die Verjährungseinrede wirksam entgegen.
44Dem entsprechend sind auch die vorbereitend geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht gegeben. Ein Informationsbedürfnis, das zu einem Anspruch des Klägers gemäß § 242 BGB gegenüber den Beklagten als seinen Miterben führen könnte, ist infolge des verjährten Hauptanspruches nicht gegeben.
45Der Anspruch nach § 2329 BGB ist verjährt.
46Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB (im Folgenden: BGB a.F.). Die Verjährung ist früher vollendet als nach der nunmehr geltenden Fassung des BGB. Nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. begann die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruches gegen den Beschenkten gemäß § 2329 BGB mit dem Erbfall. Verjährung wäre danach bereits am 05.07.2010 eingetreten.
47Nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. und Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB wäre die Verjährung erst am 01.01.2013 abgelaufen.
48Die kurze Verjährungsfrist gilt nach BGH, NJW 1986, 1610 ff. auch gegenüber beschenkten Miterben.
49Der Verjährung des Anspruches nach § 2332 Abs. 1 BGB n.F. bzw. § 2332 Abs. 2 BGB a.F. steht nicht die Anwendbarkeit von § 1600d Abs. 4 BGB entgegen.
50Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 1600d Abs. 4 BGB einem Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erbfalles nicht entgegen.
51Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die „Rechtsausübungssperre“ des § 1600d Abs. 4 BGB in der Regel dazu führt, dass Verjährung nicht eintritt. Solange die Vaterschaft nicht bindend festgestellt ist, können Forderungen des Kindes gegen den Vater nicht verjähren, weil sie noch nicht i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind (Münchener Kommentar BGB-Wellenhöfer, 6. Auflage, § 1600d, Rz. 118). Dies gilt jedoch nur insoweit, als es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 BGB bzw. § 198 BGB a.F. auf die Entstehung des Anspruches ankommt.
52Dies ist entgegen der Argumentation von Gipp in ZERB 2001, 169 ff. (Abdruck Bl. 91-94 d.A.) bei der Verjährung im Sinne von § 2332 BGB nicht der Fall. Darin war und ist der Verjährungsbeginn unabhängig von der Frage, ob ein etwaiger Anspruch entstanden ist und unabhängig von der Frage, ob Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag, geregelt. Die Vorschrift knüpft allein an den Erbfall an. Es ist auch entgegen der Rechtsauffassung von Gipp nicht richtig, dass nur ein entstandener und fälliger Anspruch verjähren kann. Die Verjährungsfristen schützen im Gegenteil nicht nur den begründet in Anspruch genommenen, sondern auch den Nichtschuldner (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 7). Die Möglichkeit, den durch die Verjährung eintretenden Rechtsverlust durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs verhindern zu können, ist ebensowenig eine notwendige Voraussetzung der Verjährung (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194 Rz. 10).
53Das für den Kläger als unbillig empfundene Ergebnis ist eine vom Gesetzgeber des § 2332 BGB a.F. und n.F. in Kauf genommene Härte, die angesichts der damit bezweckten schnellen Rechtssicherheit für Beschenkte des Erblassers in Kauf genommen wurde. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagtenvertreter wird Bezug genommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass damit eine besondere Benachteiligung nichtehelicher Kinder einhergehen würde. Im Gegenteil würden Kinder, bei denen die Vaterschaft des Erblassers zunächst gesetzlich festgestellt werden müsste, gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten besonders bevorzugt. Denn an die kurze und kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 2332 BGB müssen sich etwa auch eheliche oder anerkannte Kinder festhalten lassen, die erst nach Ablauf von drei Jahren vom Tod des Vaters Kenntnis erlangt haben.
54II.
55Der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ergibt sich auch nicht zur Vorbereitung anderer Ansprüche.
56Ein Anspruch nach § 2314 BGB besteht gegenüber Miterben nicht. Ein Anspruch gemäß § 2057 BGB (zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2050 BGB) oder § 242 BGB zur Vorbereitung eines Anspruches aus § 2325 BGB besteht ebenfalls nicht. Beide Hauptansprüche setzen einen verteilbaren Positivnachlass voraus, der klägerseits nicht behauptet wird.
57B.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
59C.
60Streitwert:
6150.000 €

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(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.