Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. März 2015 - 10 W 151/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Am 27.10.2009 verstarb in H - seinem letzten Wohnsitz - der ledige Erblasser X, geboren am xx.xx.1929 in L. Zur Sicherung und Verwaltung seines Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben hat das Amtsgericht Gütersloh mit Beschluss vom 01.12.2009 (7 VI 561/09) eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Der bestellte Nachlasspfleger Rechtsanwalt E in H hatte im Zuge eigener Erbenermittlung ausweislich seiner Mitteilung vom 07.02.2011 an das Nachlassgericht (Bl. 37 f. der Beiakte) den Hinterlassenschaften des Erblassers lediglich Schriftwechsel mit vermeintlichen Personen der mütterlichen Verwandtschaft als Hinweis auf die Abstammung entnehmen können und die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlungsinstituts angeregt.
3Der Antragsteller hat - nach Einschaltung der I Bank AG und über diese veranlasst - mit notariell beurkundetem Antrag vom 07.09.2009 zur UR-Nr. 603/2012 des Notars J in T bei dem Amtsgericht Gütersloh die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge begehrt, der ihn und die übrigen Verfahrensbeteiligten als (entferntere) Abkömmlinge der jeweiligen Großeltern des Erblassers väterlicher- und mütterlicherseits als quotale Erben ausweist
4Diesen Antrag hat das Amtsgericht Gütersloh - nach einer Zwischenbeanstandung vom 12.03.2013 (Bl. 53 d.A.) und weiteren Ermittlungen - durch Beschluss vom 26.05.2014 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung - wegen deren Einzelheiten auf den niedergelegten Beschlussinhalt (Bl. 216 f. d.A.) Bezug genommen wird - hat das Nachlassgericht die Auffassung vertreten, es lägen keine Nachweise für die Abstammung des Erblassers vor. Der Antragsteller habe weder die zur Abstammung des Erblassers von seinen Eltern grundsätzlich erforderlichen Personenstandsurkunden vorgelegt noch sich auf andere Beweismittel bezogen, die - den strengen Anforderungen der Rechtsprechung zu § 2356 BGB entsprechend - ähnlich klare und verlässliche Folgerungen hinsichtlich der Abstammung ermöglichten. Hinzu komme, dass für verschiedene Personen der behaupteten großelterlichen Linie väterlicherseits keine oder jedenfalls keine geeigneten Abstammungsnachweise vorgelegt worden seien.
5Gegen diesen - der von ihm bevollmächtigten I Bank AG am 28.05.2014 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25.06.2014 - eingegangen per Telefax am selben Tage - beim Amtsgericht Gütersloh Beschwerde mit dem Ziel der Erteilung des beantragten Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge eingelegt.
6Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Kern geltend, das Nachlassgericht habe mit seiner den Antrag zurückweisenden Entscheidung die angebotenen Erbbeweise nicht ausreichend gewürdigt, naheliegende Erkenntnisquellen zur Abstammung nicht genutzt und das erforderliche Beweismaß im Erbscheinsverfahren unter Verkennung der gesetzlich gewährten Ermessensspielräume unverhältnismäßig verschärft. Das Nachlassgericht habe die Beteiligten T und G, die den Erblasser von Kindesbeinen an als Sohn ihrer Verwandten D gekannt hätten, vernehmen müssen. Hierzu hat sich der Antragsteller ergänzend auf nachgereichte eidesstattliche Versicherungen der genannten gesetzlichen Miterbinnen vom 21.07.2014 (Bl. 289 f. d.A.) und vom 28.07.2014 (Bl. 295 ff. d.A.) sowie auf weitere von diesen eingereichte Korrespondenz nebst Familienfotos bezogen.
7Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde die Auffassung vertieft, die väterliche Abstammung des Erblassers von S sowie dessen Eltern K und B, sei angesichts der im II. Weltkrieg vernichteten und nicht mehr erlangbaren Unterlagen des Standesamtes für Y hinreichend den Aufgebotsunterlagen zur Eheschließung der Eltern und dem gemeinschaftlichen Erbschein des AG Warendorf vom 20.01.1958 (3 VI 18/58) zu entnehmen, der den Erblasser als „Sohn des am 26.12.1941 gefallenen S“ bezeichne.
8Das Amtsgericht Gütersloh hat der Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 10.09.2014 (Bl. 309 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt.
9Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben des bevollmächtigten Erbenermittlers vom 30.09,2014 in beglaubigter Kopie Unterlagen aus der Personalakte des Erblassers bei der Bezirksregierung Detmold (u.a. einen Geburtsschein des Standesbeamten in M) vorgelegt. Insoweit wird auf den Inhalt der Aktenhülle zu Bl. 316 d.A. verwiesen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Antrags- und Beschwerdebegründung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben des Antragstellers und des von ihm bevollmächtigten Erbenermittlers nebst Anlagen einschließlich des vorgelegten Ordners mit Nachweisdokumenten ergänzend Bezug genommen.
11II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Erbscheinsantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
12Das Nachlassgericht hat den Antrag vom 07.09.2012 auf Erteilung eines Erbscheins, der die Verfahrensbeteiligten als gesetzliche Miterben des am ##.##.2009 verstorbenen Erblassers X ausweist, zu Recht zurückgewiesen, weil die dem Antrag zugrunde liegende Erbfolge der Verfahrensbeteiligten nicht in der nach § 2356 BGB erforderlichen Weise nachgewiesen und unter Beweis gestellt worden ist. Auch das vertiefende und ergänzende Vorbringen der Beschwerde einschließlich der dazu eingereichten und angebotenen Beweismittel ermöglicht nicht die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Feststellungen der Verwandtschaftsverhältnisse, auf die die Verfahrensbeteiligten ihr gesetzliches Erbrecht stützen möchten.
13Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gemäß § 2354 I Zif. 2 BGB unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Die Richtigkeit dieser Angaben ist von dem Antragsteller durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; (lediglich) für den Fall, dass öffentliche Urkunden nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten beschafft werden können, genügt die Angabe anderer Beweismittel (§ 2356 I BGB). Entbehrlich sind Nachweise der Verhältnisse, auf denen das gesetzliche Erbrecht beruht, ausschließlich dann, wenn die betreffenden Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind (§ 2356 III BGB).
14Hier obliegt dem Antragsteller deshalb nach Maßgabe des § 2356 BGB der Nachweis, dass die in seinem Erbscheinsantrag bezeichneten 31 Personen sämtlich als Abkömmlinge der Großeltern des genannten Erblassers - mithin gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 I BGB) - mit diesem verwandt waren und an die Stelle eines beim Erbfall am 27.10.2009 nicht mehr lebenden Abkömmlings dieser Großeltern getreten sind.
15Der Antragsteller hat dazu geltend gemacht, dass sich eine öffentliche Urkunde zur Abstammung des Erblassers von den angegebenen Eltern durch Geburt am xx.xx.1929 in L nicht nachweisen lasse; der dortige Geburtseintrag lasse sich nicht beschaffen, Geburtsurkunden seien nach dem Erbfall im Nachlass nicht aufgefunden worden. Die standesamtlichen und kirchlichen Unterlagen über die Geburt und Abstammung des Erblasservaters S und dessen Brüder seien ebenfalls nicht zu beschaffen, weil die Familie in Y gelebt habe, wo die entsprechenden amtlichen Unterlagen im II. Weltkrieg vernichtet worden seien.
16Danach ist bereits nicht recht nachvollziehbar, weshalb die maßgebliche Abstammung des Erblassers, der gerade nicht in dem von der kriegsbedingten Aktenvernichtung betroffenen Y geboren wurde, nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen werden können soll. Selbst wenn indes zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass die standesamtlichen Register und sonstigen Unterlagen auch für den Geburtsort des Erblassers L vernichtet worden sind, so dass deshalb die Angabe anderer Beweismittel nach § 2356 I 2 BGB genügt, kann den eingereichten anderweitigen Urkunden und unterbreiteten Beweisangeboten der erforderliche Nachweis der (ehelichen) Abstammung des Erblasssers von den angegebenen Eltern S und D,nicht entnommen werden und sind weitere erfolgversprechende Ermittlungen nicht aufgezeigt oder ersichtlich.
17Der angefochtene Beschluss hat zu Recht darauf abgehoben, dass das Nachlassgericht sich von den für die gesetzliche Erbfolge maßgebenden (Abstammungs-)Verhältnissen anhand der anderweitigen Beweismittel überzeugen können muss. Insofern entspricht es gefestigter Rechtsprechung - auch des erkennenden Beschwerdegerichtes - dass die „anderen Beweismittel“ i.S.v. § 2356 I 2 BGB ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen müssen wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen der Beweisführung über § 2356 I 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 2013 f. - Juris-Rz. 12; FamRZ 2010, 930, Juris-Rz. 19; OLG Hamm, Zerb 2013, 68 ff. - Juris-Rz. 11; KG Berlin, FamRZ 1995, 837 f. - Juris-Rz. 5 - jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, 6.Aufl., § 2356 BGB, Rz. 43). Nur nach Maßgabe dieser strengen Anforderungen haben Tatsachen jeder Art als andere Erkenntnisquellen i.S.v. § 2356 I 2 BGB Berücksichtigung zu finden (vgl. Staudinger, BGB, - Bearb. 2010, § 2356 BGB, Rz. 48).
18Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass als Nachweis der Abstammung einer Person durch öffentliche Urkunde der Eintrag in das amtliche Geburtenregister, beglaubigte Abschriften daraus, Abstammungs- oder Geburtsurkunden in Betracht kommen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. – 2013, § 2356 BGB, Rz. 28). Zur Zeit der Geburt des Erblassers im Jahre 1929 mussten Geburtsfälle nach Maßgabe des § 22 PStG (vom 01.01.1900) zeitnah (§ 17 PStG von 1900) in einem bei den Standesämtern geführten Geburtsregister (§ 12 PStG von 1900) eingetragen werden, in welches auch Vor- und Familienname, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern aufzunehmen waren. Die Anzeige der Geburt gegenüber dem Standesamt war von bestimmten nach § 18 PStG (von 1900) anzeigeverpflichteten Personen (ehelicher Vater, bei der Niederkunft zugegen gewesene Personen) vorzunehmen. Anzeigeberechtigt waren auch andere „aus eigener Wissenschaft unterrichtete Personen“ (§ 19 PStG von 1900). § 21 PStG (von 1900) statuierte die gesetzliche Verpflichtung des Standesbeamten, sich von der Richtigkeit der Geburtsanzeige in geeigneter Weise Überzeugung zu verschaffen. Verletzungen der genannten Anzeigepflicht waren gemäß § 68 PStG (von 1900) mit Geld- oder Haftstrafe bedroht. Auch die Falschbeurkundung im Amt war – vergleichbar dem gegenwärtigen Recht - strafbewährt. – Durch die genannten und weitere gesetzliche Vorgaben für Sonderfälle war in besonderer Weise gewährleistet, dass die standesamtliche Beurkundung von Geburtsfällen einschließlich der Abstammung des Kindes „den tatsächlichen Verhältnissen“ entsprach.
19Dies vorausgeschickt rechtfertigt die abwägende Würdigung aller von dem Antragsteller für die behauptete Abstammung des Erblassers angeführten Indizien nicht die einem Abstammungsnachweis durch öffentliche Urkunde vergleichbar sichere Schlussfolgerung, dass dieser am xx.xx.1929 als Kind der Eheleute S und D geboren wurde, so dass sich aus dem Wegfall der Eltern und beiderseitigen Großeltern bei seinem Tod die gesetzliche Erbfolge der Verfahrensbeteiligten ergibt.
20Der im Zuge des Beschwerdeverfahrens aus den Personalakten des Erblassers bei seinem Dienstherren in beglaubigter Abschrift vorgelegt Geburtsschein erbringt Beweis nur für den Namen, Ort und Zeit der Geburt des Erblassers; er besagt nichts zu seiner - für die Erteilung des Erbscheins wesentlichen - Abstammung (vgl. LG Mainz, B.v. 11.07.1987 - 8 T 100/87 = BeckRS 2013, 18428). Die anlässlich der Einstellung in den öffentlichen Dienst gemachten Angaben des Erblassers zu seiner Herkunft in seinem Lebenslauf und bei der amtsärztlichen Untersuchung, welche sich mit den Abstammungsverhältnissen des Erbscheinsantrags decken, vermögen allenfalls zu belegen, dass ihm diese Herkunft und Abstammung zeitlebens vermittelt worden war und er selbst sie für wahr erachtete. Seiner eigenen bewussten Wahrnehmung konnte sie indes ersichtlich nicht entspringen.
21Ähnliches gilt für die eidesstattlich versicherten Angaben der Verfahrensbeteiligten F (geb. 1929) und G (geb. 1931), die als Nichten der im Antrag benannten Mutter des Erblassers- D - zum Zeitpunkt der Geburt des Erblassers selbst Kleinkinder waren; sie haben glaubhaft geschildert, dass der Erblasser als leibliches Kind der bezeichneten Eltern aufgewachsen sei und im Zuge familiärer Kontakte nicht der geringste Anhalt für seine Annahme als Kind aufgekommen sei. Der Senat kann insoweit davon ausgehen, dass die genannten Verfahrensbeteiligten ihre Beobachtungen wahrheitsgemäß mitgeteilt und an Eides statt versichert haben. Jedoch berechtigt dies auch unter weiterer Berücksichtigung der eingereichten Briefwechsel von Verfahrensbeteiligten mit der Verwandten D und der dortigen Andeutungen zu einer vermeintlich dem Erblasser vererbten „Anlage zum Lehrerberuf“ lediglich zu dem Rückschluss, dass der Erblasser von jeher als Sohn der Eheleute S und D galt und lebte. Eben dies ist auch das Resümee der fremdanamnestischen Erkenntnisse der Betreuerin und des Nachlasspflegers zu einem „Zusammenleben als Mutter und Sohn“. Bestätigung dafür findet sich „von amtlicher Seite“ durch die (historische) Meldeauskunft des Stadt H, weshalb der Senat im Ergebnis durchaus davon ausgeht, dass der Erblasser von jeher als Sohn der Eheleute S und D galt und bis zu seinem Tode so lebte. Verlässliche Rückschlüsse auf seine tatsächliche Geburt als Kind der angegebenen Eltern – die der Beweiskraft öffentlicher Urkunden vergleichbar wären - lässt all das indessen nicht zu. Personen, die belastbare Angaben zu dem entsprechenden Geburtsereignis hätten machen könne, sind ersichtlich - schon wegen des Zeitablaufes von mittlerweile weit mehr als 80 Jahren - ersichtlich nicht vorhanden.
22Dass die angegebenen Eltern S und D ausweislich der in beglaubigter Abschrift vorgelegten Aufgebotsunterlagen (aus dem Heiratsregister) am 29.12.1928 vor dem Standesbeamten in N die Ehe geschlossen haben und als ihren künftige Wohnort L angaben, wo der Erblasser am xx.xx.1929 mit dem Familiennamen „X“ geboren wurde, mag - im Zusammenhang mit den vorgenannten Hinweisen zum Aufwachsen des Erblassers in der Familie - die behauptete eheliche Abstammung nahelegen. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass zeitnah zu der dokumentierten Eheschließung in dem seinerzeitigen Wohnort der Eltern (damalige Einwohnerzahl wohl ca. 400 Personen) ein mit demselben Familiennamen versehenes Kind geboren wurde, welches nicht der dokumentierten Ehe entstammte. Es verbleiben vielmehr nicht auszuräumende Zweifel, ob das mit dem Erblasser „gelebte“ Verwandtschaftsverhältnis seiner tatsächlichen Abstammung entsprach.
23Dass der erweiterten Melderegisterauskunft der Stadt H vom März 2011 keine entscheidende Beweiskraft für die Abstammungsverhältnisse des Erblassers zukommt, weil sie auf letztlich nicht belegten Angaben des Bestatters beruhte, hat der angefochtene Beschluss zutreffend ausgeführt. Zutreffend sind schließlich auch die Erwägungen des Nachlassgerichts, wonach der Erteilung des Erbscheins nach dem angegebenen Großvater väterlicherseits (K, geb. xx.xx.1860) durch das AG Warendorf (3 VI 18/58) nicht verlässlich entnommen werden kann, ob und in welcher Weise der darin aufgeführte Erblasser seinerzeit seine Abstammung nachgewiesen hatte. Wegen der Vernichtung der weiteren Nachlassvorgänge, die in jenem Verfahren zur Erbscheinserteilung führten, ergibt sich auch insoweit kein Ansatz für weitergehende Erkenntnisse zu den maßgeblichen Verhältnissen.
24Die nach alledem erfolglose Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags vom 07.09.2012 war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurück zu weisen.
25Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 II FamFG) liegen nicht vor.
26Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 40 GNotKG unter Berücksichtigung der aus dem beigezogenen Nachlasspflegschaftsverfahren (AG Gütersloh – 7 VI 561/09) ersichtlichen Nachlasswertangaben.
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Annotations
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
- 1.
ihren Personenstand, - 2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, - 3.
ihre Staatsangehörigkeit, - 4.
wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.
(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder - 2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, - 2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.