Personenstandsgesetz - PStG | § 19 Anzeige durch Personen
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, - 2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
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(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/07/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
31 Wx 425/14
Beschluss
vom 30.07.2015
UR III 18/13 AG Traunstein
rechtskräftig
31. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Personenstandssache
Beteiligte:
1) ...
-
published on 20/03/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.
1G r ü n d e :
2I. Am 27.10.2009 verstarb in H - seine
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