Personenstandsgesetz - PStG | § 19 Anzeige durch Personen

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

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(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen,

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
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published on 30/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -
published on 20/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. Am 27.10.2009 verstarb in H - seine
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