Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2018 - 10 UF 178/17

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2018:1017.10UF178.17.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung


(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 80


(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. (2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift d

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung


(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers


Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Sa

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 42 Bewertung nach Billigkeit


Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 11 UF 1498/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Gründe I. 1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziffer 2 der Ver

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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Gründe

I.

1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht von 5,9426 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 28.2.2013 übertragen, umgekehrt ein Anrecht von 16,0803 Entgeltpunkten zulasten der Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin. Des Weiteren hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sch. KG (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.525,26 Euro bei der G.. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.2.2013 begründet, und die Sch. KG, verpflichtet, diesen Betrag an die G. Lebensversicherung AG zu zahlen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ... und ...) sowie des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) fand nicht statt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.01.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81% (Stand Februar 2013) anzusetzen.

Unter dem 19.12.2013 hat die Sch. KG unter Berücksichtigung dieses Rechnungszinses von 3,81% (p. a.) eine neue Versorgungsauskunft erstellt und bezogen auf die versorgungsrechtliche Ehezeit bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase einen Kapitalwert von 19.749,44 € ermittelt sowie einen Übertragungswert für die externe Teilung von 9.974,72 € vorgeschlagen. Es handle sich um eine arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusage. Neben einem Basisrentenbaustein für die Zeit bis zum 31.12.2000 ermittle sich der monatlich Rentenbaustein ab dem 01.01.2001 durch Umrechnung des zugeteilten Versorgungsbeitrags (1% des festgelegten versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes) mit der in der Pensionsordnung vorgegebenen Transformationstabelle.

Die Beteiligten früheren Ehegatten und die Beschwerdeführerin haben die geänderte Versorgungsauskunft zur Kenntnis erhalten. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

Die befristete Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, die im amtsgerichtlichen Beschluss als Zielversorgungsträgerin der auszugleichenden Anrechte des Antragsgegners bei der Sch. KG bezeichnet wurde, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1) Änderung der Zielversorgung:

Da es sich bei der G. Lebensversicherung AG nicht um eine geeignete Zielversorgung handelt, war an ihrer Stelle mit ausdrücklicher Zustimmung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, ., als Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zu bestimmen und die Versorgungsausgleichsentscheidung entsprechend zu ändern.

2) Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den genannten anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG- Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 3,81% (Stand Februar 2013) und führt zu einem erhöhten Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragstellerin von 9.874,44 Euro.

Der übrige Teil des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht berührt.

Der Rechtsauffassung des Senats zum geänderten Rechnungszins liegen folgende Überlegungen zugrunde:

a) Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Die meisten Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil des Barwerts der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung, legen ihrer Auskunft also einen Kapitalwert zugrunde. In § 4 Abs. 5 BetrAVG heißt es: „Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.“ Der Barwert bezeichnet dabei die Summe aller künftigen Zahlungen, die aus einem Anrecht resultieren können, wobei versicherungsmathematische Methoden die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommen wird, gewichten und sie auf den Bewertungsstichtag abzinsen (Dörr/Glockner, MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13). Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich also im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Große Bedeutung gewinnt der Rechnungszins bei der externen Teilung, die vom Versorgungsträger bei einer Direktzusage oder bei einer über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 69.600,00 €) gewählt werden kann (§ 17 VersAusglG). Beinahe ausnahmslos wird dabei der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG ausgeschlossen.

Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44 sowie in der DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Nach den Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92; Grundlagen: Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) führt eine Reduzierung des Rechnungszinses um 2% von 6% auf 4% bei einer 65-jährigen noch zu einer Erhöhung des Barwerts von 12.099,00 € auf 14.584,00 €, also um 20,5%, bei der 45-jährigen von 4.431,00 € auf 7.622,00 €, also um 72,9% und bei der 30-jährigen von 2.089,00 € auf 4.466,00 €, also um 112,8% (oder für den Versorgungsträger 53,2% weniger). Auch im vorliegenden Verfahren führt die Reduzierung des Rechnungszinses von 5,06% auf 3,81% bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase zu einer Steigerung des Ehezeitanteils bei dem am Ende der Ehezeit 53-jährigen Ausgleichspflichtigen von 15.050, 51 € auf 19.749,44 €, also um 31,2%.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträgerüberlassen. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 85):

„Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.“

Im Rechtsausschussbericht heißt es ergänzend (BT-Drucks. 16/11903 S. 56): „In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger- auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung.“

b) Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen leiten hieraus ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drucks. 16/10144, S. 31). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur notwendigen Verzinsung des Ausgleichswerts (FamRZ 2011, 1785, 1788) ausgeführt:

„Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zulasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“.

Das OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) billigt zwar ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, nicht aber die Vereinfachung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankomme, den § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsehe. Diese für Pensionsrückstellungen geringe Laufzeit wolle die demographische Entwicklung berücksichtigen und könne daher bei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die Rückstellungen bilanziere. Diese Überlegung sei auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden solle und die Zeit bis zum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststehe, sei der für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz anzuwenden. Das OLG Bremen gelangt in seiner Entscheidung zu einem höheren Rechnungszins als demjenigen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl aber ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327).

Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Hauß (FamRZ 2011, 88) hat vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen, wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von „Die Rentenversicherung“, S. 44).

Norpoth (in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8) plädiert (wie das OLG Hamm) für den Ansatz eines „sachgerechten“ Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage von § 42 VersAusglG (hiergegen Breuers, FuR 2013, 564, 565).

Höfer (Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2010, Rn. 157 f.) schlägt für beitragsorientierte Leistungszusagen, deren Ausgleich auch Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, nicht den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern den Zins zugrunde zu legen, mit dem das Unternehmen die Höhe der künftigen Versorgungsleistungen für den zugehörigen Beitrag oder das Entgelt kalkuliert hat, auf dem also im vorliegenden Verfahren die oben genannte „Transformationstabelle“ aufbaut. Wenn ein ganz bestimmter Zins die Kalkulationsgrundlage - quasi die Geschäftsgrundlage - gewesen sei, so müsse sie auch bei der Berechnung des Barwertes der auszugleichenden Versorgung beachtet werden. Er weist aber selbst darauf hin, dass dieser Zins unternehmensindividuell von dem von der Deutschen Bundesbank festgestellten Zins stark abweichen könne. Gegen den Ansatz dieses Zinses sprechen zum einen das grundsätzliche Wahlrecht des Versorgungsträgers, zum anderen aber auch Praktikabilitätserwägungen. Wenn die Barwertbildung einer künftigen Rente bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der reinen Leistungszusage differiert, obwohl dem Versorgungsempfänger identische Leistungen zugesagt sind, sich demnach aus seiner Sicht nur die „Entstehung“ der Rente unterscheidet, wäre dies kaum mehr vermittelbar.

Engelstädter/Kraft (BetrAV 2011, 344, 346) wenden sich generell gegen Abweichungen von der Handelsbilanz. Für den Versorgungsträger stehe die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drucks. 16/10144, S. 38). Kostenneutral sei die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolge.

c) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit den genannten übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht die in den bereits zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung (OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Az. 1 UF 121/13), wonach eine Gesetzeslücke fehle, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Familiengericht ermöglichen würde. Es gibt, wie oben bereits ausgeführt, keine gesetzliche Regelung, die den Rechnungszins vorgibt. Der Richter ist nicht an die Gesetzesmaterialien gebunden, sondern an das Gesetz. „Bindung an das Gesetz“, wie sie unsere Verfassung (Art. 20 Abs. 2, 97 Abs. 1 GG) verlangt, meint dabei allerdings sowohl den Gesetzestext als auch die ihm zugrundeliegenden Wertungen und Absichten des Gesetzgebers (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 317). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig. Denn einerseits wollte er den Versorgungsträgern durch den Hinweis auf den BilMoG-Zinssatz ein einfaches und aus der Handelsbilanz bekanntes Instrumentarium zur Berechnung des Barwertes an die Hand geben und der Bericht des Rechtsausschusses spricht (vgl. oben) von einem „klar definierten Rechnungszins“, andererseits steht die gesamte Reform des Versorgungsausgleichs unter der Zielvorgabe der besseren Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird einleitend zu Problem und Ziel des Reformgesetzes ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 1):

„Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, . Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet.

Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:

Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, .

Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. .“

In der Einzelbegründung zu § 1 VersAusglG heißt es (BT-Drucks. 16/10144 S. 45): „Die Halbteilung ist hierbei der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“

Glockner/Voucko-Glockner (in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleichkarlsruhe.de) haben aber an einer Beispielsrechnung überzeugend nachgewiesen, dass die Umrechnung mittels der „alten“ Barwertverordnung, die nach ihrer letzten Änderung auf einem Rechnungszins von 4,5% beruhte, zu einem höheren gesetzlichen Rentenwert führte als die Umrechnung des auszugleichenden Anrechts mit Hilfe des BilMoG-Zinssatzes. Die Aussagen des Gesetzgebers sind deshalb leider nicht nur nicht eindeutig, sondern die Gesetzesbegründung (genauer: die Begründung des Gesetzesvorschlags) ist in diesem Punkt im Ergebnis sogar in sich widersprüchlich (vgl. Glockner/Voucko-Glockner a. a. O., S. 5). Bei der Auslegung des interpretationsfähigen Begriffe der „Rechnungsgrundlagen“ sowie der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG kann deshalb nicht einseitig auf die Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG in den Gesetzesmaterialien abgestellt werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass bei der Abfassung des Rechtsausschussberichtes noch über einen Zinssatz in einer Größenordnung von ca. 4,7% diskutiert wurde (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714, 1716 m. w. N.). Erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) habe, so Jäger (a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen.

Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278).

Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 41 f.).

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).“

Dabei sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch typisierenden und generalisierenden Regelungen Grenzen gesetzt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“

Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist auch zu bedenken, dass den Eheleuten nach neuem Recht weitgehendere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als nach dem früheren Recht eingeräumt sind. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch auch die externe Teilung vermieden werden kann (zu solchen Vereinbarungen etwa Bergner, FamFR 2011, 314, 316; Münch, FPR 2013, 312 ff.; Weil, FÜR 2013, 254, 256). Borth (Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 692 a. E.) geht davon aus, dass ein Verfassungsverstoß bei Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle von 10-15% gegeben ist (dies dürfte nach den obigen Berechnungen selbst bei der 65-jährigen noch gegeben sein).

Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ zu übermitteln. Durch diesen Vorschlag wird das Familiengericht nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566). Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.

Der Senat ist nach allem zu der Überzeugung gelangt, dass die aufgezeigten Vorgaben am ehesten verwirklicht werden können, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat als angemessen ansieht, beim Versorgungsausgleich keinen stichtagsbezogenen Marktzinssatz anzusetzen, sondern einen langjährigen Durchschnitt. Der BilMoG-Zinssatz beruht auf einem Durchschnitt von Zinssätzen der letzten 7 Jahre und weicht deshalb derzeit (während der erst etwa 2-jährigen Niedrigzinsphase) von dem aktuellen Zinssatz weit nach oben ab. Im Zugewinn- und im Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel eine exakte Stichtagsberechnung (beim Versorgungsausgleich aber unter Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat zur Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich allerdings ausgeführt, dass kein Wert angesetzt werden darf, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflusst ist (BGH FamRZ 1992, 918). Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich dabei auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären. So fiel etwa die Null-Kupon-Euro-(Monatsend)-Swapkurve für 15 Jahre, die der Bestimmung des BilMoG-Zinssatzes zugrunde liegt (Zeitreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht unter http://www.bundesbank.de/Navigation/De/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?listId=www_s140_it05b&tsId=BBK01.WX0087) von Ende Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 um mehr als 1%, was nach den obigen Beispielsrechnungen bei jüngeren Ausgleichsverpflichteten eine Veränderung des Barwerts um mehr als 50% während der üblichen Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens nach sich ziehen könnte. Der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes spricht bei der Durchschnittsbildung von der Zielsetzung „Zufallselemente bei der Zinsentwicklung“ unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks. 16/10067 S. 55). Der Ansatz eines langjährigen Durchschnitts wird zudem der Forderung des Gesetzgebers nach einem für den Versorgungsträger „spezifischen“ Zinssatz eher gerecht als ein aktueller Marktzinssatz, weil sich damit die Abweichungen von dem der Handelsbilanz zugrunde gelegten BilMoG-Zinssatz in Grenzen halten.

Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Abzinsung erfolge auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Swap-Kurve, wobei der gesamte Euroraum einbezogen wird und deshalb strukturell einen Aufschlag gegenüber Bundeswertpapieren aufweist (Begründung der RückAbzinsV. S. 2 zu § 1). Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor (Stapf/Elgg, BB 2009, 2134, 2135). Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen einer marktbreiten über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen (mit allen Laufzeiten) von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa (Begründung der RückAbzinsV S. 3 zu § 2), also sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko (zur Berechnung dieses Aufschlags vgl. Stapf/Elgg a. a. O.).

Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich im September 2013 mit der Thematik ebenfalls auseinandergesetzt und als Empfehlung beschlossen: „Den widerstreitenden Interessen kann weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, indem bei der Bewertung eines extern zu teilenden Anrechts (§ 17 u. § 14 VersAusglG) ein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt wird. Dieser kann anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung geteilt durch 0,6. (Mit der Division durch 0,6 wird der Ausgangswert und damit der marktübliche Zins wiederhergestellt).“ Rentenversicherungen enthalten regelmäßig einen Garantiezins, der dem gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) entspricht. Er betrug vom 16.05.1996 bis 30.6.2000 4%, bis 31.12.2003 3,25%, bis 31.12.2006 2,75%, bis 31.12.2011 2,25% und beträgt seit dem 01.01.2012 1,75%. Nach der Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist das BMF ermächtigt durch Verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf. Der Garantiezins darf also maximal 60% des Marktzinses betragen. Teilt man nun in einer Rückrechnung den Garantiezins durch 0,6 so erhält man den Zinssatz, von dem der Verordnungsgeber minimal ausging, derzeit wären dies 2,92% Jahreszinsen. Bei diesem Zins ist davon auszugehen, dass er von einem Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftet werden kann. Dieser Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung und entfernt sich damit tendenziell weit vom unternehmensspezifischen BilMoG-Zinssatz. Fraglich ist auch, ob dieser Zinssatz (da es sich bei den 60% um einen Maximalanteil handelt) von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann, was den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten unangemessen benachteiligen würde. Lebensversicherungen legen ihr Geld nur zu ca. 1/8 in festverzinslichen Wertpapieren an (vgl. Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2013, S. 26, abrufbar unter gdv.de). Das gesetzlich normierte und deshalb vom Gericht zu akzeptierende Wahlrecht des Versorgungsträgers in § 17 VersAusglG darf nicht durch den Ansatz eines Rechnungszinses ausgehöhlt werden, der diese Wahlfreiheit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beseitigt. Es kommt deshalb nur eine moderate Absenkung des Rechnungszinses in Betracht, der dem vom Versorgungsträger gewählten spezifischen Zins strukturell und in seiner Höhe möglichst nahekommt.

Oben wurde bereits dargestellt, dass sich der BilMoG-Zinssatz aus einem 15-jährigen Festzins und einem Aufschlag für Unternehmensanleihen zusammensetzt. Dieser Aufschlag beruht auf der geringeren Sicherheit dieser Anleihen. Eine geringere Sicherheit liegt bei Betriebsrenten im Vergleich zu Euro-Staatsanleihen aber nicht vor, weil diese Renten der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a. G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer, die aber nicht auf den betrieblichen Versorgungsträger verlagert werden dürfen (so zu Recht Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346) - einen wesentlichen Teil des Transferverlusts der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a. G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage für diese Absicherung nur relativ geringe Beiträge aufwenden (im Schnitt der Jahre 2004 - 2013 0,391% des Barwerts der im laufenden Jahr entstehenden Ansprüche - vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de). Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des Senats dem Versorgungsträgers am ehesten zumutbar angesichts der Einsparung dieses Beitrags für die Zukunft bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der bereits genannten Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

Dieser Zinssatz dürfte sogar eher den Erwartungen bei der Abfassung des Rechtsausschussberichts entsprechen als der BilMoG-Zinssatz. Er betrug für Dezember 2008 4,6% (mit Aufschlag 5,25%) und beträgt aktuell auf zwei Stellen gerundet (November 2013) 3,61%. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009 durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Jaeger (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, in einem Beitrag vom 31.07.2009 werde noch von einer Hoffnung gesprochen, dass sich der Verordnungsgeber sich an festverzinslichen Wertpapieren mit „AA-Rating“ orientieren werde (Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, 1605, 1607, vgl. zudem den von Borth, Versorgungsausgleich, bereits in der 5. Aufl. (Vorwort August 2009) unter Rn. 183 angegebenen Zinsrahmen zwischen 4,5% und 4,7%). Hinsichtlich der hinzunehmenden Abweichung dieses Zinssatzes vom aktuellen Marktzinssatz aufgrund der gebotenen Nivellierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Entgegen dem OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) geht der Senat davon aus, dass auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs vereinfachend mit Restlaufzeiten von 15 Jahren gerechnet werden kann. Richtig ist allerdings, dass diese für Versorgungsverpflichtungen relativ niedrige Restlaufzeit nach der Begründung des BilMoG auf demographischen Überlegungen beruht. Dort wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/10067 S. 55): „Zwar kann sich die Ansammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsverpflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde eine durchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die demographische Entwicklung, also ein schon bestehendes Übergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen. Demgemäß wurde pauschalierend eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt.“ Dem OLG Bremen ist auch darin beizupflichten, dass diese demographische Überlegung auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar ist. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierende und generalisierende und damit vereinfachende Regelung handelt, die auch verfassungsrechtlich zu akzeptieren ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Auswirkungen halten sich (jedenfalls derzeit) in Grenzen (so auch Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 154). Der BilMoG-Zinssatz beträgt bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren derzeit (Stand Oktober 2013) 4,90%, bei einer Restlaufzeit von 25 Jahre ebenfalls 4,90%, bei 35 Jahre 4,74% und bei 50 Jahren 4,63%. Lediglich bei ganz kurzen Restlaufzeiten weichen die Zinssätze erheblich ab und liegen bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren und darunter bei unter 4%. Der Ansatz solcher kurzer Restlaufzeiten dürfte aber nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Lebenserwartung unter 5 Jahren beträgt, also bei Scheidungen im hohen Alter.

Anders als der Versorgungsträger in seiner ursprünglichen Berechnung hat der Senat nicht den Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit, sondern denjenigen bei Ende der Ehezeit angesetzt. Für eine Berechnung mit dem Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit fehlt eine Grundlage, da der Berechnungsstichtag in § 3 Abs. 1 VersAusglG normiert ist.

Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).

3) Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma Sch. KG zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziffer 2 der Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht von 5,9426 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 28.2.2013 übertragen, umgekehrt ein Anrecht von 16,0803 Entgeltpunkten zulasten der Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin. Des Weiteren hat das Amtsgericht im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sch. KG (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.525,26 Euro bei der G.. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.2.2013 begründet, und die Sch. KG, verpflichtet, diesen Betrag an die G. Lebensversicherung AG zu zahlen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ... und ...) sowie des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ...) fand nicht statt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.01.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81% (Stand Februar 2013) anzusetzen.

Unter dem 19.12.2013 hat die Sch. KG unter Berücksichtigung dieses Rechnungszinses von 3,81% (p. a.) eine neue Versorgungsauskunft erstellt und bezogen auf die versorgungsrechtliche Ehezeit bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase einen Kapitalwert von 19.749,44 € ermittelt sowie einen Übertragungswert für die externe Teilung von 9.974,72 € vorgeschlagen. Es handle sich um eine arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusage. Neben einem Basisrentenbaustein für die Zeit bis zum 31.12.2000 ermittle sich der monatlich Rentenbaustein ab dem 01.01.2001 durch Umrechnung des zugeteilten Versorgungsbeitrags (1% des festgelegten versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes) mit der in der Pensionsordnung vorgegebenen Transformationstabelle.

Die Beteiligten früheren Ehegatten und die Beschwerdeführerin haben die geänderte Versorgungsauskunft zur Kenntnis erhalten. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.

II.

Die befristete Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, die im amtsgerichtlichen Beschluss als Zielversorgungsträgerin der auszugleichenden Anrechte des Antragsgegners bei der Sch. KG bezeichnet wurde, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1) Änderung der Zielversorgung:

Da es sich bei der G. Lebensversicherung AG nicht um eine geeignete Zielversorgung handelt, war an ihrer Stelle mit ausdrücklicher Zustimmung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, ., als Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zu bestimmen und die Versorgungsausgleichsentscheidung entsprechend zu ändern.

2) Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:

Der Senat ist in Abstimmung mit den genannten anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG- Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 3,81% (Stand Februar 2013) und führt zu einem erhöhten Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragstellerin von 9.874,44 Euro.

Der übrige Teil des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht berührt.

Der Rechtsauffassung des Senats zum geänderten Rechnungszins liegen folgende Überlegungen zugrunde:

a) Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Die meisten Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil des Barwerts der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung, legen ihrer Auskunft also einen Kapitalwert zugrunde. In § 4 Abs. 5 BetrAVG heißt es: „Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.“ Der Barwert bezeichnet dabei die Summe aller künftigen Zahlungen, die aus einem Anrecht resultieren können, wobei versicherungsmathematische Methoden die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommen wird, gewichten und sie auf den Bewertungsstichtag abzinsen (Dörr/Glockner, MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13). Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich also im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Große Bedeutung gewinnt der Rechnungszins bei der externen Teilung, die vom Versorgungsträger bei einer Direktzusage oder bei einer über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 69.600,00 €) gewählt werden kann (§ 17 VersAusglG). Beinahe ausnahmslos wird dabei der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG ausgeschlossen.

Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44 sowie in der DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.

Nach den Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92; Grundlagen: Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) führt eine Reduzierung des Rechnungszinses um 2% von 6% auf 4% bei einer 65-jährigen noch zu einer Erhöhung des Barwerts von 12.099,00 € auf 14.584,00 €, also um 20,5%, bei der 45-jährigen von 4.431,00 € auf 7.622,00 €, also um 72,9% und bei der 30-jährigen von 2.089,00 € auf 4.466,00 €, also um 112,8% (oder für den Versorgungsträger 53,2% weniger). Auch im vorliegenden Verfahren führt die Reduzierung des Rechnungszinses von 5,06% auf 3,81% bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase zu einer Steigerung des Ehezeitanteils bei dem am Ende der Ehezeit 53-jährigen Ausgleichspflichtigen von 15.050, 51 € auf 19.749,44 €, also um 31,2%.

Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträgerüberlassen. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 85):

„Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.“

Im Rechtsausschussbericht heißt es ergänzend (BT-Drucks. 16/11903 S. 56): „In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger- auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung.“

b) Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen leiten hieraus ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drucks. 16/10144, S. 31). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur notwendigen Verzinsung des Ausgleichswerts (FamRZ 2011, 1785, 1788) ausgeführt:

„Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zulasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“.

Das OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) billigt zwar ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, nicht aber die Vereinfachung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankomme, den § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsehe. Diese für Pensionsrückstellungen geringe Laufzeit wolle die demographische Entwicklung berücksichtigen und könne daher bei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die Rückstellungen bilanziere. Diese Überlegung sei auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden solle und die Zeit bis zum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststehe, sei der für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz anzuwenden. Das OLG Bremen gelangt in seiner Entscheidung zu einem höheren Rechnungszins als demjenigen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl aber ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327).

Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.

Hauß (FamRZ 2011, 88) hat vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen, wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von „Die Rentenversicherung“, S. 44).

Norpoth (in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8) plädiert (wie das OLG Hamm) für den Ansatz eines „sachgerechten“ Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage von § 42 VersAusglG (hiergegen Breuers, FuR 2013, 564, 565).

Höfer (Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2010, Rn. 157 f.) schlägt für beitragsorientierte Leistungszusagen, deren Ausgleich auch Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, nicht den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern den Zins zugrunde zu legen, mit dem das Unternehmen die Höhe der künftigen Versorgungsleistungen für den zugehörigen Beitrag oder das Entgelt kalkuliert hat, auf dem also im vorliegenden Verfahren die oben genannte „Transformationstabelle“ aufbaut. Wenn ein ganz bestimmter Zins die Kalkulationsgrundlage - quasi die Geschäftsgrundlage - gewesen sei, so müsse sie auch bei der Berechnung des Barwertes der auszugleichenden Versorgung beachtet werden. Er weist aber selbst darauf hin, dass dieser Zins unternehmensindividuell von dem von der Deutschen Bundesbank festgestellten Zins stark abweichen könne. Gegen den Ansatz dieses Zinses sprechen zum einen das grundsätzliche Wahlrecht des Versorgungsträgers, zum anderen aber auch Praktikabilitätserwägungen. Wenn die Barwertbildung einer künftigen Rente bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der reinen Leistungszusage differiert, obwohl dem Versorgungsempfänger identische Leistungen zugesagt sind, sich demnach aus seiner Sicht nur die „Entstehung“ der Rente unterscheidet, wäre dies kaum mehr vermittelbar.

Engelstädter/Kraft (BetrAV 2011, 344, 346) wenden sich generell gegen Abweichungen von der Handelsbilanz. Für den Versorgungsträger stehe die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drucks. 16/10144, S. 38). Kostenneutral sei die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolge.

c) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit den genannten übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht die in den bereits zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung (OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Az. 1 UF 121/13), wonach eine Gesetzeslücke fehle, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Familiengericht ermöglichen würde. Es gibt, wie oben bereits ausgeführt, keine gesetzliche Regelung, die den Rechnungszins vorgibt. Der Richter ist nicht an die Gesetzesmaterialien gebunden, sondern an das Gesetz. „Bindung an das Gesetz“, wie sie unsere Verfassung (Art. 20 Abs. 2, 97 Abs. 1 GG) verlangt, meint dabei allerdings sowohl den Gesetzestext als auch die ihm zugrundeliegenden Wertungen und Absichten des Gesetzgebers (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 317). Die Absichten des Gesetzgebers sind allerdings nicht eindeutig. Denn einerseits wollte er den Versorgungsträgern durch den Hinweis auf den BilMoG-Zinssatz ein einfaches und aus der Handelsbilanz bekanntes Instrumentarium zur Berechnung des Barwertes an die Hand geben und der Bericht des Rechtsausschusses spricht (vgl. oben) von einem „klar definierten Rechnungszins“, andererseits steht die gesamte Reform des Versorgungsausgleichs unter der Zielvorgabe der besseren Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird einleitend zu Problem und Ziel des Reformgesetzes ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 1):

„Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, . Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet.

Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:

Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, .

Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. .“

In der Einzelbegründung zu § 1 VersAusglG heißt es (BT-Drucks. 16/10144 S. 45): „Die Halbteilung ist hierbei der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“

Glockner/Voucko-Glockner (in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleichkarlsruhe.de) haben aber an einer Beispielsrechnung überzeugend nachgewiesen, dass die Umrechnung mittels der „alten“ Barwertverordnung, die nach ihrer letzten Änderung auf einem Rechnungszins von 4,5% beruhte, zu einem höheren gesetzlichen Rentenwert führte als die Umrechnung des auszugleichenden Anrechts mit Hilfe des BilMoG-Zinssatzes. Die Aussagen des Gesetzgebers sind deshalb leider nicht nur nicht eindeutig, sondern die Gesetzesbegründung (genauer: die Begründung des Gesetzesvorschlags) ist in diesem Punkt im Ergebnis sogar in sich widersprüchlich (vgl. Glockner/Voucko-Glockner a. a. O., S. 5). Bei der Auslegung des interpretationsfähigen Begriffe der „Rechnungsgrundlagen“ sowie der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG kann deshalb nicht einseitig auf die Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG in den Gesetzesmaterialien abgestellt werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass bei der Abfassung des Rechtsausschussberichtes noch über einen Zinssatz in einer Größenordnung von ca. 4,7% diskutiert wurde (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714, 1716 m. w. N.). Erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) habe, so Jäger (a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde.

Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen.

Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278).

Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 41 f.).

Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).“

Dabei sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch typisierenden und generalisierenden Regelungen Grenzen gesetzt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“

Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist auch zu bedenken, dass den Eheleuten nach neuem Recht weitgehendere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als nach dem früheren Recht eingeräumt sind. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch auch die externe Teilung vermieden werden kann (zu solchen Vereinbarungen etwa Bergner, FamFR 2011, 314, 316; Münch, FPR 2013, 312 ff.; Weil, FÜR 2013, 254, 256). Borth (Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 692 a. E.) geht davon aus, dass ein Verfassungsverstoß bei Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle von 10-15% gegeben ist (dies dürfte nach den obigen Berechnungen selbst bei der 65-jährigen noch gegeben sein).

Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ zu übermitteln. Durch diesen Vorschlag wird das Familiengericht nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566). Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.

Der Senat ist nach allem zu der Überzeugung gelangt, dass die aufgezeigten Vorgaben am ehesten verwirklicht werden können, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat als angemessen ansieht, beim Versorgungsausgleich keinen stichtagsbezogenen Marktzinssatz anzusetzen, sondern einen langjährigen Durchschnitt. Der BilMoG-Zinssatz beruht auf einem Durchschnitt von Zinssätzen der letzten 7 Jahre und weicht deshalb derzeit (während der erst etwa 2-jährigen Niedrigzinsphase) von dem aktuellen Zinssatz weit nach oben ab. Im Zugewinn- und im Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel eine exakte Stichtagsberechnung (beim Versorgungsausgleich aber unter Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat zur Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich allerdings ausgeführt, dass kein Wert angesetzt werden darf, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflusst ist (BGH FamRZ 1992, 918). Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich dabei auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären. So fiel etwa die Null-Kupon-Euro-(Monatsend)-Swapkurve für 15 Jahre, die der Bestimmung des BilMoG-Zinssatzes zugrunde liegt (Zeitreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht unter http://www.bundesbank.de/Navigation/De/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?listId=www_s140_it05b&tsId=BBK01.WX0087) von Ende Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 um mehr als 1%, was nach den obigen Beispielsrechnungen bei jüngeren Ausgleichsverpflichteten eine Veränderung des Barwerts um mehr als 50% während der üblichen Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens nach sich ziehen könnte. Der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes spricht bei der Durchschnittsbildung von der Zielsetzung „Zufallselemente bei der Zinsentwicklung“ unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks. 16/10067 S. 55). Der Ansatz eines langjährigen Durchschnitts wird zudem der Forderung des Gesetzgebers nach einem für den Versorgungsträger „spezifischen“ Zinssatz eher gerecht als ein aktueller Marktzinssatz, weil sich damit die Abweichungen von dem der Handelsbilanz zugrunde gelegten BilMoG-Zinssatz in Grenzen halten.

Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Abzinsung erfolge auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Swap-Kurve, wobei der gesamte Euroraum einbezogen wird und deshalb strukturell einen Aufschlag gegenüber Bundeswertpapieren aufweist (Begründung der RückAbzinsV. S. 2 zu § 1). Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor (Stapf/Elgg, BB 2009, 2134, 2135). Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen einer marktbreiten über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen (mit allen Laufzeiten) von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa (Begründung der RückAbzinsV S. 3 zu § 2), also sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko (zur Berechnung dieses Aufschlags vgl. Stapf/Elgg a. a. O.).

Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich im September 2013 mit der Thematik ebenfalls auseinandergesetzt und als Empfehlung beschlossen: „Den widerstreitenden Interessen kann weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, indem bei der Bewertung eines extern zu teilenden Anrechts (§ 17 u. § 14 VersAusglG) ein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt wird. Dieser kann anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung geteilt durch 0,6. (Mit der Division durch 0,6 wird der Ausgangswert und damit der marktübliche Zins wiederhergestellt).“ Rentenversicherungen enthalten regelmäßig einen Garantiezins, der dem gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) entspricht. Er betrug vom 16.05.1996 bis 30.6.2000 4%, bis 31.12.2003 3,25%, bis 31.12.2006 2,75%, bis 31.12.2011 2,25% und beträgt seit dem 01.01.2012 1,75%. Nach der Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist das BMF ermächtigt durch Verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf. Der Garantiezins darf also maximal 60% des Marktzinses betragen. Teilt man nun in einer Rückrechnung den Garantiezins durch 0,6 so erhält man den Zinssatz, von dem der Verordnungsgeber minimal ausging, derzeit wären dies 2,92% Jahreszinsen. Bei diesem Zins ist davon auszugehen, dass er von einem Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftet werden kann. Dieser Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung und entfernt sich damit tendenziell weit vom unternehmensspezifischen BilMoG-Zinssatz. Fraglich ist auch, ob dieser Zinssatz (da es sich bei den 60% um einen Maximalanteil handelt) von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann, was den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten unangemessen benachteiligen würde. Lebensversicherungen legen ihr Geld nur zu ca. 1/8 in festverzinslichen Wertpapieren an (vgl. Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2013, S. 26, abrufbar unter gdv.de). Das gesetzlich normierte und deshalb vom Gericht zu akzeptierende Wahlrecht des Versorgungsträgers in § 17 VersAusglG darf nicht durch den Ansatz eines Rechnungszinses ausgehöhlt werden, der diese Wahlfreiheit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beseitigt. Es kommt deshalb nur eine moderate Absenkung des Rechnungszinses in Betracht, der dem vom Versorgungsträger gewählten spezifischen Zins strukturell und in seiner Höhe möglichst nahekommt.

Oben wurde bereits dargestellt, dass sich der BilMoG-Zinssatz aus einem 15-jährigen Festzins und einem Aufschlag für Unternehmensanleihen zusammensetzt. Dieser Aufschlag beruht auf der geringeren Sicherheit dieser Anleihen. Eine geringere Sicherheit liegt bei Betriebsrenten im Vergleich zu Euro-Staatsanleihen aber nicht vor, weil diese Renten der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a. G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer, die aber nicht auf den betrieblichen Versorgungsträger verlagert werden dürfen (so zu Recht Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346) - einen wesentlichen Teil des Transferverlusts der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a. G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage für diese Absicherung nur relativ geringe Beiträge aufwenden (im Schnitt der Jahre 2004 - 2013 0,391% des Barwerts der im laufenden Jahr entstehenden Ansprüche - vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de). Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des Senats dem Versorgungsträgers am ehesten zumutbar angesichts der Einsparung dieses Beitrags für die Zukunft bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der bereits genannten Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.

Dieser Zinssatz dürfte sogar eher den Erwartungen bei der Abfassung des Rechtsausschussberichts entsprechen als der BilMoG-Zinssatz. Er betrug für Dezember 2008 4,6% (mit Aufschlag 5,25%) und beträgt aktuell auf zwei Stellen gerundet (November 2013) 3,61%. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009 durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Jaeger (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, in einem Beitrag vom 31.07.2009 werde noch von einer Hoffnung gesprochen, dass sich der Verordnungsgeber sich an festverzinslichen Wertpapieren mit „AA-Rating“ orientieren werde (Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, 1605, 1607, vgl. zudem den von Borth, Versorgungsausgleich, bereits in der 5. Aufl. (Vorwort August 2009) unter Rn. 183 angegebenen Zinsrahmen zwischen 4,5% und 4,7%). Hinsichtlich der hinzunehmenden Abweichung dieses Zinssatzes vom aktuellen Marktzinssatz aufgrund der gebotenen Nivellierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Entgegen dem OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) geht der Senat davon aus, dass auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs vereinfachend mit Restlaufzeiten von 15 Jahren gerechnet werden kann. Richtig ist allerdings, dass diese für Versorgungsverpflichtungen relativ niedrige Restlaufzeit nach der Begründung des BilMoG auf demographischen Überlegungen beruht. Dort wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/10067 S. 55): „Zwar kann sich die Ansammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsverpflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde eine durchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die demographische Entwicklung, also ein schon bestehendes Übergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen. Demgemäß wurde pauschalierend eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt.“ Dem OLG Bremen ist auch darin beizupflichten, dass diese demographische Überlegung auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar ist. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierende und generalisierende und damit vereinfachende Regelung handelt, die auch verfassungsrechtlich zu akzeptieren ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Auswirkungen halten sich (jedenfalls derzeit) in Grenzen (so auch Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 154). Der BilMoG-Zinssatz beträgt bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren derzeit (Stand Oktober 2013) 4,90%, bei einer Restlaufzeit von 25 Jahre ebenfalls 4,90%, bei 35 Jahre 4,74% und bei 50 Jahren 4,63%. Lediglich bei ganz kurzen Restlaufzeiten weichen die Zinssätze erheblich ab und liegen bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren und darunter bei unter 4%. Der Ansatz solcher kurzer Restlaufzeiten dürfte aber nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Lebenserwartung unter 5 Jahren beträgt, also bei Scheidungen im hohen Alter.

Anders als der Versorgungsträger in seiner ursprünglichen Berechnung hat der Senat nicht den Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit, sondern denjenigen bei Ende der Ehezeit angesetzt. Für eine Berechnung mit dem Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit fehlt eine Grundlage, da der Berechnungsstichtag in § 3 Abs. 1 VersAusglG normiert ist.

Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).

3) Kein Verbot der reformatio in peius

Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.

Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma Sch. KG zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.