Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2018 - 10 UF 178/17
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.
1
Gründe:
2I
3In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem ein betriebliches, kongruent rückgedecktes Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse V (V) in Höhe eines Ausgleichswertes von 4.891,50 Euro gem. § 14 i.V.m. § 17 VersAusglG extern geteilt.
4Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragstellerin, der Deutschen Rentenversicherung C und der Deutschen Rentenversicherung X. Sie rügen eine unrichtige Teilung, weil das Familiengericht Auskünfte zu einer Ehezeit vom 1. November 2009 bis zum 31. März 2017 eingeholt habe, während die Ehezeit tatsächlich nicht am 1. November 2009, sondern am 1. November 1999 begonnen habe. Im Beschwerdeverfahren hat die V eine neue Auskunft erteilt. Nach dieser Auskunft beträgt der Ehezeitanteil als Kapitalwert 15.045,70 € und der Ausgleichswert 7.522,85 €. Es handelt sich dabei um das Deckungskapital der für das Anrecht des Antragsgegners abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Der maßgebliche Garantiezins der Rückdeckungsversicherung beträgt 3,25%. Die V verlangt die externe Teilung, die auch ohne Zustimmung der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 17 VersAusglG durchgeführt werden müsse.
5II
61. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerde der Antragstellerin zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ist. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellt worden. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.10.2017 ist am 26.10.2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Sie genügt den Erfordernissen des § 64 FamFG, da sie beim Familiengericht eingelegt worden ist, den angefochtenen Beschluss samt Aktenzeichen bezeichnet und die Erklärung enthält, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Die nach § 65 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht zwingend vorgeschriebene Begründung, nämlich der Verweis auf die zutreffende Ehezeit, ist in der Beschwerdeschrift ebenfalls enthalten.
72. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss auch abzuändern, weil diese zu Recht rügt, dass die im Versorgungsausgleich zu teilenden Anrechte auf Grundlage einer unzutreffenden Ehezeit berechnet worden sind. Gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehe der Beteiligten ist am 4.11.1999 geschlossen worden; der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 15. April 2017 zugestellt worden. Damit hat die Ehezeit im vorliegenden Fall vom 1.11.1999 bis zum 31.3.2017 gedauert. Der angefochtenen Entscheidung sind Anrechte zugrunde gelegt worden, welche auf eine Ehezeit vom 1.11.2009 bis zum 31.3.2017 berechnet worden war. Die Beschwerde muss daher zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei der V führen.
83. Der erkennende Senat ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der V eine externe Teilung nicht nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG allein, sondern nur unter Anwendung des § 17 VersAusglG vom Versorgungsträger verlangt werden kann. Eine externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG scheidet aus, weil keine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin als ausgleichsberechtigter Person und der V als Versorgungsträger über die externe Teilung getroffen worden ist. Die Wertgrenze für eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person beträgt nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG für den Ausgleichswert bei einem Kapitalwert als maßgeblicher Bezugsgröße 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Grenze lag im Jahr 2017 bei 7.140,- €. Nach der Berechnung der V auf Grundlage des Deckungskapitals der Rückdeckungsversicherung ergibt sich im vorliegenden Fall ein Ausgleichswert als Kapitalwert von 7.522,85 €. Diese Berechnung, die auf einer einfachen Halbteilung des während der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals mit Wertstellung zum gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG maßgeblichen Ehezeitende einschließlich Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Anteilen an den Bewertungsreserven beruht, lässt keine Fehler erkennen. Der Wert von 7.522,85 € überschreitet die Wertgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG. Der Senat hat vorsorglich zudem die V aufgefordert, die Höhe der diesem Kapitalwert entsprechenden Rentenanwartschaft mitzuteilen, da das Anrecht des Antragsgegners auf eine Rentenleistung als für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße gerichtet ist und nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2017, 1655, Rn. 9-11, 15ff.) denkbar erscheint, dass für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG der Grenzwert aus der maßgeblichen Bezugsgröße – hier als Rente – zu ermitteln ist. Die Höhe dieser Rentenanwartschaft hat die V mit monatlich 155,- € angegeben. Das übersteigt den für eine Rentenanwartschaft maßgeblichen Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 2% der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (59,50 €) um mehr als das 2,5-fache. Da es sich bei dem Anrecht aber um ein Anrecht aus einer Unterstützungskasse handelt, gilt gem. § 17 VersAusglG für das Verlangen nach externer Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die allein auf Kapitalwerte bezogene Wertgrenze des § 17 VersAusglG. Diese Wertgrenze wird definiert durch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Wertgrenze lag im Jahr 2017 bei 76.200,- € und ist nicht überschritten.
9Danach kommt es für die Frage, ob das Anrecht des Antragsgegners bei der V ohne Zustimmung der Antragstellerin extern zu teilen ist, oder ob es wegen der fehlenden Zustimmung intern geteilt werden muss, auf die Gültigkeit des § 17 VersAusglG an.
10II
11Der Senat hält die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG durch § 17 VersAusglG für verfassungswidrig, da diese Erweiterung nach Ansicht des Senats gegen den sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatz sowie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.
121. Die hälftige Aufteilung des Altersversorgungsvermögens im Falle der Scheidung auf beide Ehegatten rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der aus Art 6 Abs 1 i.V.m. Art 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen. Da die Leistungen der Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung. Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich. Nur wenn der Versorgungsausgleich aber wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. Leitsätze 1a bis 1c des Beschlusses des BVerfG vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 1275/97, FamRZ 2006, 1002). Dies hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung für den Versorgungsausgleich alten Rechts verneint, soweit Anrechte mithilfe der BarwertVO unter Verwendung veralteter Sterbetafeln in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet wurden und soweit teildynamische Anrechte wie statische Anrechte behandelt wurden (aaO, Rn. 13ff., 16ff.).
132. Der Senat hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig, weil er bis zu einer sehr hohen Wertgrenze, die zudem noch allein anrechtsbezogen gilt und demnach mehrfach erreicht werden kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1435), eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen bei externer Teilung von Anrechten aus den sogenannten internen Durchführungswegen nicht gewährleistet und der abgebende Versorgungsträger dies ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person durchsetzen kann.
14a) Über die Verfassungsmäßigkeit und die richtige Anwendung des § 17 VersAusglG ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur intensiv diskutiert worden. § 17 VersAusglG erlaubt den Versorgungsträgern bei Anrechten aus den sogenannten internen Durchführungswegen betrieblicher Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse), wie dargelegt, bis zu einem wesentlich höheren Wert, als in § 14 VersAusglG vorgesehen (76.200,- € anstelle von 7.140,- €), die externe Teilung auch ohne die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person zu verlangen. Weil für die Berechnung der Wertgrenze ein Kapitalwert maßgeblich ist, besteht das Problem in den Unterschieden bei Ermittlung dieses Kapitalwertes durch den abgebenden Versorgungsträger einerseits und der Umrechnung/Rückrechnung dieses Kapitalwertes in ein Rentenanrecht durch die aufnahmebereiten Zielversorgungsträger andererseits. Die Unterschiede resultieren aus der Verwendung unterschiedlicher Sterbetafeln (BGH FamRZ 2016, 781 Rn. 25), dem Anfall von Verwaltungskosten des Zielversorgungsträgers (außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung), ganz überwiegend aber auf der Verwendung unterschiedlicher Zinssätze (BGH, aaO, Rn. 26).
15Die Versorgungsträger von Anrechten im Sinne des § 17 VersAusglG ermitteln den Kapitalwert im Einverständnis des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, 85; 16/11903, 56) für rückstellungsfinanzierte Anrechte in der Regel unter Verwendung des sog. “BilMoG-Zinssatzes”, der für die Handelsbilanz maßgeblich ist (§ 253 Abs. 2 HGB). Es handelt sich um den Durchschnittszinssatz der letzten 7 Geschäftsjahre (seit 2016: der letzten 10 Geschäftsjahre) für Rückstellungen mit einer Gesamtlaufzeit von 15 Jahren. Dieser Zinssatz wird gem. § 253 Abs. 2 S. 4 HGB von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (BGBl. I S. 3790 - RückAbzinsV)) ermittelt und monatlich bekanntgegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Bewertung von betrieblichen Anrechten trotz der Gesetzesänderung im Jahr 2016 weiterhin der Durchschnittszinssatz der letzten 7 Geschäftsjahre maßgeblich (BGH FamRZ 2016, 2000, Rn. 31).
16b) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also an einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Dieser Zinssatz lag in den vergangenen Jahren seit Einführung des VersAusglG und liegt auch noch aktuell erheblich über demjenigen Zinssatz, mit dem festverzinsliche Anlagen in Deutschland verzinst werden können und mit dem in Deutschland die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten das bei ihnen eingezahlte Altersvorsorgevermögen verzinsen (s. das Beispiel bei Hauß, Ist § 17 VersAusglG verfassungswidrig? in Familie – Ethik – Recht, Festschrift für Gerd Brudermüller zum 65. Geburtstag, München 2014, S. 277). Das gilt bei externer Teilung zumindest für die aufnahmebereiten Zielversorgungsträger: die ausgleichsberechtigte Person kann nach § 15 Abs. 1 VersAusglG die Zielversorgung selbst auswählen. Diese muss angemessen sein (§ 15 Abs. 2 VersAusglG), was für Versorgungen im Sinne des § 15 Abs. 4 VersAusglG gesetzlich vermutet wird. Zudem muss der gewählte Zielversorgungsträger einverstanden sein (§ 222 Abs. 2 FamFG). Danach ist zwar denkbar, dass die ausgleichsberechtigtte Person einen Träger einer betrieblichen Altersversorgung findet, welcher das Kapital mit denselben Umrechnungsfaktoren in ein Rentenanrecht umrechnet. Tatsächlich sind die betrieblichen Versorgungsträger aber - zu diesen Bedingungen - nicht aufnahmebereit (Hauß, FS Brudermüller, S. 283). Die Folge war, dass bei Verwendung des Zinssatzes zur Bestimmung des Kapitalwertes die Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechtes höhere Zinserträge und damit einen niedrigeren Kapitalbedarf zur Finanzierung der Anrechte im Wege der Auf- und Abzinsung errechneten als die gewählten Zielversorgungsträger für die Berechnung der aus dem zu transferierenden Kapital an die ausgleichsberechtigte Person gegebenen Leistungszusage. Der Kapitalbedarf wird aus der Höhe der zugesagten Rente, multipliziert mit der statistisch zu erwartenden Rentenbezugsdauer der ausgleichspflichtigen Person unter Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung einschließlich Zinseszins ermittelt. Ein über dem Marktdurchschnitt liegender BilMoG-Zins bewirkt, dass ein geringerer Kapitalbedarf für die Rentenzusage ermittelt wird, als tatsächlich auf dem Markt für die Begründung eines Rentenanrechts in gleicher Höhe und von gleicher Dauer für die ausgleichsberechtigte Person erforderlich ist. Eine entsprechende Wirkung haben auch unterschiedliche Sterbetafeln, weil aus ihnen die statistische Dauer der Rentenleistung ermittelt wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 1000, Rn. 14). Die Folge ist, dass die ausgleichsberechtigte Person bei unterstellten identischen biometrischen Faktoren mit der auslgeichspflichtigen Person (statistische Lebenserwartung) aufgrund der externen Teilung mit einer deutlich niedrigeren Rente rechnen muss, als der ausgleichspflichtigen Person aus dem geteilten Anrecht verbleibt. Eine Veränderung des Rechnungszinses um 1 % wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10 % auf die Höhe des Barwerts aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 15 mwN). Der BGH hat diese Verwerfungen durch Gegenüberstellung von Zinssätzen im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 sichtbar gemacht (FamRZ 2016, 781, Rn. 26). Zwar haben sich danach der Abzinsungszinssatz und die laufende durchschnittliche Verzinsung deutscher Lebensversicherer scheinbar im Gleichschritt innerhalb einer Zinsspanne von weniger als einem Prozentpunkt nach unten entwickelt. Bei der Berechnung ergeben sich danach aber gravierende Unterschiede, weil die Anrechte bei den betrieblichen Versorgungsträgern mit dem BilMoG-Zins auf ihre statistische Gesamtlaufzeit hin ohne Veränderung berechnet sind (bei einem Ehezeitende im Dezember 2009 also durchgehend mit 5,25%), während in der privaten Lebensversicherung lediglich ein Garantiezins (Ende 2009: 2,25%; aktuell: 0,9%) abgesichert ist und sich die Beteiligung an Zinserträgen der Versorgungsträger mit deren Absinken ebenfalls verringert hat. Aktuell verringern sich die Verwerfungen, weil auch der Durchschnittszinssatz auf Grundlage des § 253 Abs. 2 HGB in den vergangenen Jahren von ursprünglich 5,25% im Dezember 2009 auf aktuell 2,43% im September 2018 gesunken ist. Dieses Problem der Verwerfungen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze trat und tritt nur bei externer, nicht aber bei interner Teilung auf. Denn bei interner Teilung verlangt § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht, was bedingt, dass bei der Rückrechnung eines Kapitalwerts in ein Rentenanrecht wiederum mit demselben Zinssatz gerechnet werden muss wie für die ausgleichspflichtige Person. Bei interner Teilung kann der verwendete Zinssatz also nicht die beschriebene „Hebelwirkung“ entfalten.
17Dieses Problem wird auch nicht durch die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 225 FamFG abgemildert. Das liegt nicht allein daran, dass eine solche Abänderung im Hinblick auf § 32 VersAusglG ausscheidet. Es kann hier dahinstehen, ob eine Beschränkung der Abänderung von Teilungsvorgängen im Versorgungsausgleich auf die in § 32 VersAusglG aufgelisteten sogenannten Primärversorgungsanrechte, zu denen die hier betroffenen betrieblichen Anrechte nicht gehören, ihrerseits verfassungsgemäß ist (zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung von Härtefallregelungen auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte s. BVerfGE 136, 152 = FamRZ 2014,1259). Denn im Hinblick auf die hier bestehende Umwertungsproblematik besteht schon kein Abänderungsgrund, weil dafür jedenfalls keine nachträgliche wesentliche Änderung eines in den Versorgungsausgleich bezogenenen Anrechts ursächlich ist (vgl. Hauß, FS Brudermüller, 284f.).
18c) Nachdem das Problem in der Literatur beschrieben worden war (Jaeger, FamRZ 2010,1714ff.; Hauß, FamRZ 2011, 88), hat es in der Rechtsprechung im Wesentlichen zwei verschiedene Ansätze gegeben, einer drohenden Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes bei Verwendung des BilMoG-Zinses zu begegnen. Während der Ansatz des OLG Hamm (Beschl. v. 6.2.2012 – 12 UF 207/10, FamFR 2012, 184 = FamRZ 2012, 1309) darin beruhte, durch einen Sachverständigen einen aktuell marktgerechten Zinssatz in die Kapitalwertberechnung anstelle des verwendeten BilMoG-Zinses ermitteln zu lassen und das Anrecht in Anwendung des § 42 VersAusglG mit einem entsprechend höheren Kapitalwert extern zu teilen bzw. wegen Überschreitens der Wertgrenze des § 17 VersAusglG die interne Teilung anzuordnen, lief ein vom OLG Nürnberg (Beschl. v. 31.1.2014 - 11 UF 1498/13 u.ö., z.B. FamRZ 2014, 1703) eingeschlagener Weg darauf hinaus, mit einem „abgemilderten“ BilMoG-Zinssatz, nämlich auf Grundlage einer historischen und verfassungskonformen Auslegung ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsVO zu rechnen; diesem Weg hat sich das OLG Koblenz angeschlossen (z.B. OLG Koblenz, FamRZ 2015, 925). Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte hat dagegen von einer Korrektur des Wertansatzes in den Fällen des § 17 VersAusglG abgesehen, weil sie nicht angezeigt sei (s. die Nachweise bei BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 33). In der Literatur hat darüber hinaus Ruland (Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 745) die Ansicht vertreten, in den Fällen des § 17 VersAusglG dürfe angesichts der Wertverzerrung eine externe Teilung nicht stattfinden.
19d) Der BGH, der sich eingehend mit den verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt hat, hält die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes auch im Versorgungsausgleich – ohne die Korrektur im Sinne des OLG Nürnberg - für zutreffend, und zwar aufgrund folgender Überlegungen (BGH FamRZ 2016, 781, Rn. 47ff.; FamRZ 2016, 2076 Rn. 13): Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahle, habe in den letzten Jahren in erster Linie darauf beruht, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liege. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, habe der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung habe, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruhe, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausglichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgingen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl sei die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen.
20e) An dieser Argumentation hält der erkennende Senat – mit Ruland (FamRZ 2016, 867, 869) – für richtig, dass für die Kapitalwertberechnung einer Rentenzusage kein besser begründbarer Zinssatz als der BilMoG-Zinssatz gefunden werden kann. Jede Kalkulation eines zukünftig in einem möglicherweise über viele Jahre reichenden Zeitraum durchschnittlich anfallenden Zinsertrags ist zwangsläufig mit erheblichen Unsicherheiten und Risiken behaftet. Aus diesem Grund erscheint es nachvollziehbar, die Berechnung mit einem geglätteten mehrjährigen Durchschnittszins vorzunehmen.
21f) Nach Ansicht des erkennenden Senats ändert dies aber nichts daran, dass gerade bei externer Teilung deutliche Risiken für überproportionale Transferverluste bei der ausgleichsberechtigten Person dadurch entstehen, dass, wie in den vergangenen Jahren, der abgebende Versorgungsträger mithilfe eines geglätteten, relativ gesehen hohen Durchschnittszinses den Kapitalwert berechnet, während die in Frage kommenden aufnehmenden Zielversorgungsträger ihrer Kalkulation einen nicht geglätteten, niedrigen Zins zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kapitals zugrunde legen oder – wie die Deutsche Rentenversicherung – mit Umrechnungsfaktoren arbeiten, die nicht zum Erwerb eines gleichartigen Anrechts durch die ausgleichsberechtigte Person führen (vgl. Hauß, FS Brudermüller, S. 277). Das hat auch der BGH in seinen Entscheidungen zur Grundlage seiner weitergehenden Überlegungen gemacht. Wie schon die kontinuierlich negative Entwicklung des BilMoG-Zinses in den vergangenen neun Jahren gezeigt hat, ist auch ein geglätteter Durchschnittszinssatz ganz erheblichen Schwankungen unterworfen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass ein Kapitaltransfer aus einem System, das mit einem geglätteten Durchschnittszinssatz rechnet, in ein System erfolgt, welches auf der Grundlage vorsichtiger Kalkulation nicht nur mit einem deutlich niedrigeren Garantiezins arbeitet, sondern, wie die vergangenen neun Jahre seit Einführung des VersAusglG gezeigt haben, durch die negative Zinsentwicklung, verbunden mit dem Gebot der sicheren Kapitalanlage kaum in der Lage ist, seine Versicherungsnehmer an nennenswerten Überschüssen zu beteiligen, zumal aus den Überschüssen vorrangig die Ansprüche aus Altverträgen mit deutlich höheren Garantiezinsen (bis zu 4%) befriedigt werden müssen. Bereits geringe Abweichungen des Zinssatzes zwischen Ausgangs- und Zielversorgungsträger führen aber zu erheblichen Auswirkungen, wie die Berechnungen von Jaeger (FamRZ 2010, 1714ff.) und die Berechnungen des Deutschen Anwaltvereins in der Stellungnahme vom 18.03.2013 (FamRZ 2013, 928ff.), welche dem Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 17 VersAusglG (BT-Drucks. 18/3210) zugrunde lagen, exemplarisch zeigen (vgl. auch Hauß, FS Brudermüller, S. 277ff.; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 305 mwN Fn. 330). Die Differenz der zu erwartenden Renten aus dem geteilten Ehezeitanteil der betroffenen Anrechte hängt zwar in jedem Einzelfall auch vom Unterschied der biometrischen Faktoren (Altersunterschied) beider Ehegatten ab. Das ist aus Sicht des erkennenden Senats insoweit auch nicht zu beanstanden, weil das unterschiedliche Alter bei der Bewertung von Rentenzusagen auf Kapitalbasis im Hinblick auf Vorversterbenswahrscheinlichkeit und Anwartschaftszeitraum ein relevantes Unterscheidungskriterium darstellt, welches eine Gleichbehandlung auf Rentenbasis als nicht verfassungsrechtlich geboten erscheinen lässt. Die vorgenommenen Berechnungen, die diesen Unterschied ausklammern, kommen aber zu dem Ergebnis, dass bei identischen biometrischen Risiken die ausgleichsberechtigte Person eine jedenfalls bis weit über 50% niedrigere Rente aus dem übertragenden Anrecht zu erwarten hat, als der ausgleichspflichtigen Person verbleibt (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1703, Rn. 42: monatlich 284,93 € statt 696,70 €, bei gleichzeitigem Verlust einer Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung; auch Ruland, FamRZ 2016, 867, 868). Diese Diskrepanz geht über den Wertunterschied noch hinaus, welcher seinerzeit der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1275/97 (BVerfG FamRZ 2006, 1000) zum Erfolg verholfen hat. Ein Ende dieser Entwicklung zeichnet sich angesichts einer weiter bestehenden Niedrigzinsphase zumindest für die in den vergangenen Jahren bereits entschiedenen Fälle nicht ab. Das lässt für nahezu alle ausgleichsberechtigten Personen, die seit Inkrafttreten des VersAusglG unter Anwendung des § 17 VersAusglG im Zuge ihrer Scheidung aufgrund externer Teilung an betrieblichen Anrechten ihrer Ehepartner beteiligt worden sind, erhebliche Transferverluste erwarten; Jaeger (FamRZ 2010, 1714ff.) geht von 90% der unter Anwendung des § 17 VersAusglG entschiedenen Fälle aus; der Deutsche Anwaltverein (FamRZ 2013, 928ff.) nimmt im Hinblick auf die Höhe des Transferverlustes eine Halbierung der Rente in 50% der Fälle an. Das bedeutet: auch dann, wenn man die externe Teilung nach der Argumentation des BGH nicht zu anderen Bedingungen zulassen kann, als vom Gesetzgeber auch geregelt (Verwendung des „BilMoG-Zinses“), ist damit noch nicht die Entscheidung darüber getroffen, ob unter diesen Bedingungen eine externe Teilung besonders werthaltiger Anrechte, wie in § 17 VersAusglG vorgesehen, zugelassen werden kann. Dies erfordert nach Ansicht des erkennenden Senats eine Abwägung unter Berücksichtigung der Intensität der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in Verbindung mit der Dauer der schädlichen Wirkung des § 17 VersAusglG einerseits, und dem mit der Vorschrift verfolgtenZweck andererseits.
223) Die externe Teilung gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sieht derGesetzgeber dadurch als gerechtfertigt an, dass dadurch die Entstehung von Kleinstanrechten vermieden werden könne, indem das Kapital in eine für die ausgleichsberechtigte Person bestehende Versorgung fließe oder hilfsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung gebündelt werde. Zudem würden die Kosten für die Verwaltung kleiner Anrechte vermieden (BT-Drucks. 16/10144, S. 58). Die höhere Wertgrenze des § 17 VersAusglG sieht der Gesetzgeber dagegen dadurch gerechtfertigt, dass bei der Teilung betrieblicher Anrechte aus den internen Durchführungswegen der Arbeitgeber, anders als bei Anrechten aus einem externen Durchführungsweg, unmittelbar mit den Folgen einer internen Teilung konfrontiert sei, also die Verwaltung der Ansprüche betriebsfremder Versorgungsempfänger übernehmen müsse. Das mögliche Interesse der ausgleichsberechtigten Person an der systeminternen Teilhabe müsse in diesen Fällen zurückstehen, bleibe aber insoweit gewahrt, als sie nach § 15 VersAusglG über die Zielversorgung entscheide, die durchaus auch bessere Bedingungen bieten könne als das zu teilende betriebliche Anrechte (BT-Drucks. 16/10144, S. 60). Der Gesetzgeber hat das Problem möglicher Transferverluste infolge der externen Teilung gesehen (BT-Drucks. 16/10144, 38). Er hat es sogar als Problem der Vergleichbarmachung im alten Recht auf Grundlage der BarwertVO beschrieben (BT-Drucks. 16/10144, S. 33f.). Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sieht er aber praktische Erfordernisse das Interesse an einer optimalen Teilhabe überwiegen, im Falle des § 17 VersAusglG bewertet er die Interessen der Arbeitgeber höher als das Interesse der ausgleichsberechtigten Person an einer optimalen Teilhabe.
23Der BGH hält § 17 VersAusglG deshalb für verfassungsgemäß, weil dessen Anwendung nicht zu einerstrukturellen, sondern nur zu einer zeitweiligen Ungleichbehandlung führe. Das hält der erkennende Senat zwar im Hinblick auf den absinkenden BilMoG-Zins für zutreffend. Nach Ansicht des erkennenden Senats reicht das aber für die Annahme der Verfassungsmäßigkeit des § 17 VersAusglG nicht aus. Das Problem sieht der erkennende Senat zum einen in einem viel zu hohen Grenzwert, welcher zu aus Sicht des Senats erheblichen und damit verfassungswidrigen Verletzungen des Halbteilungsgrundsatzes führen kann und auch schon geführt hat, und zum anderen darin, dass dieser Grenzwert auch noch nur anrechtsbezogen gilt, also in einem einzigen Versorgungsausgleichsverfahren auch noch mehrfach zu erheblichen Transferverlusten führen kann (vgl. BGH FamRZ 2016, 1435), schließlich in dem langen Zeitraum, in dem es unter Anwendung des § 17 VersAusglG zu erheblichen Verfehlungen des Halbteilungsgrundsatzes gekommen ist.
244) Indem § 17 VersAusglG die Möglichkeit von Transferverlusten im vorliegend geschilderten Ausmaß bereitsüber einen Zeitraum von jedenfalls acht Jahren ermöglicht hat, verstößt er nach Ansicht des erkennenden Senats gegen das sich aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgende Gebot der gleichwertigen Teilhabe beider Ehegatten am während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgevermögen (Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.2006 – 1BvR 1275/97, FamRZ 2006, 1000). Im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verstößt er zudem zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für die gesonderte Behandlung der in § 17 VersAusglG genannten Rechte in dem beschriebenen Korridor (Wertgrenze) keinen hinreichenden rechtfertigenden Grund gibt. Der erkennende Senat geht von einer teils schon realisierten (Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Person), teils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kommenden erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in dem Zeitraum (maßgebliches Ehezeitende) aus, in dem der BilMoG-Zins den jeweils gültigen Garantiezins nach § 2 DeckungsrückstellungsVO um mehr als 2% überstiegen hat. Das war nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls von September 2009 bis September 2017, also über einen Zeitraum von acht Jahren der Fall, als ein BilMoG-Zins von 2,91% einem Garantiezins von 0,9% gegenübergestanden hat. Das fußt darauf, dass der Sachverständige in dem Verfahren vor dem OLG Hamm (Beschl. v. 6.2.2012 – 12 UF 207/10, FamFR 2012, 184, Rn. 14) bei vorsichtiger Schätzung angenommen hat, dass überrechnungsmäßige Zinserträge (Überschussbeteiligungen) den (jeweiligen) Garantiezins im Durchschnitt um einen Prozentpunkt übersteigen (zur wechselseitigen Abhängigkeit von Garantiezins und Überschussbeteiligung vgl. auch Hauß, FS Brudermüller, S. 279). Das Überschreiten des zu erwartenden Ertrags der Zielversorgung um mehr als 1% führt im Zusammenspiel mit der Verwendung abweichender Sterbetafeln (vgl. BGH FamRZ 2016, 781 Rn. 25) zu einer zwangsläufigen Abweichung der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung von mehr als 10%, was der Senat in Anlehnung an die Wesentlichkeitsgrenzen, welche in Abänderungsverfahren gelten (§§ 48, 238f. FamFG), auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG als verfassungsrelevante Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG einstuft.
25a) Das BVerfG hat allerdings eine Realteilung, die zum Entstehen gleich hoher Anrechte führt, nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen (vgl. BVerfG FamRZ 1986, 543ff.). Der Gesetzgeber ist danach verfassungsrechtlich nicht gehalten, die gerechteste und zweckmäßigste Regelung zu treffen (aaO, Rn. 59). Der BGH sieht in Bezugnahme hierauf den Halbteilungsgrundsatz bei externer Teilung im Sinne einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit auch unter Berechnung des Kapitalwerts mit dem BilMoG-Zins als gewahrt an (BGH, FamRZ 2016, 781, Rn. 37ff). Etwaige Transferverluste aufgrund unterschiedlicher Zinssätze und biometrischer Grundlagen könnten etwa durch eine höhere Sicherheit des begründeten Anrechts im Hinblick auf eine Dynamik im Leistungsstadium bei einem Transfer in ein versicherungsförmiges Anrecht kompensiert werden. Das Kompensationsargument erscheint dem Senat deswegen nicht tragfähig zur Begründung der hier vorliegenden erheblichen Verwerfungen, weil es nur in seltenen Fällen zu Arbeitgeberinsolvenzen kommt, welche sich in der beschriebenen Weise auf das Ergebnis einer durchgeführten externen Teilung auswirken.
26b) Das BVerfG hat– bezogen auf Art. 3 Abs. 1 GG - ausgeführt (aaO Rn. 18):
27„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“
28Diese Überlegungen schlagen nach Ansicht des erkennenden Senats auch auf den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitenden Halbteilungsgrundsatz durch. Sie führen nach Ansicht des Senats zudem gleichzeitig dazu, dass § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG i.V.m. § 17 VersAusglG auch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die negativen Folgen der externen Teilung von Anrechten aus den internen Durchführungswegen i.S.d. § 17 VersAusglG ohne oder gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person nicht nur eine kleine Anzahl ausgleichsberechtigter Ehegatten treffen, sondern bislang über einenZeitraum von acht Jahren zumindest 90% derjenigen, bei denen § 17 VersAusglG zur Anwendung gekommen ist (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714ff.). Es muss davon ausgegangen werden, dass hiervon eine mittlere fünfstellige Zahl an ausgleichsberechtigten Personen betroffen ist. Nach dem Geschäftsbericht der Versorgungsausgleichskasse für 2016 verwaltete diese Ende 2016 einen Gesamtbestand von 19.721 Versicherten. Auf der einen Seite ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Versicherungsverhältnisse unter Wahrung der Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG begründet worden ist. Auf der anderen Seite ist ist die Versorgungsausgleichskasse gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG nur sogenannter Auffangversorgungsträger in den Fällen, in denen die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger selbst benannt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der betroffenen ausgleichsberechtigten Personen für einen anderen Zielversorgungsträger optiert hat, etwa, um dort bereits bestehende Anrechte auszubauen. Geht man von jahresdurchschnittlich 170.000 Scheidungen aus (Mittelwert der Jahre 2009-2017) und nimmt an, dass in nur 5% der betroffenen Fälle die Scheidung mit einer externen Teilung im Versorgungsausgleich unter Anwendung des § 17 VersAusglG verbunden war, sind von dieser Norm in den acht Jahren von September 2009 bis September 2017 insgesamt 68.000 Personen betroffen, wobei es jedenfalls in 90% der Fälle (61.200) zu wesentlichen Verletzungen des Halbteilungsgrundsatzes gekommen ist. Selbst wenn man hiervon einen Sicherheitsabschlag von 50% machen würde: es handelt sich nach Ansicht des erkennenden Senats ersichtlich nicht um eine kleine Zahl.
29Im Anwendungsbereich des § 14 VersAusglG ist nur ein Teil der Anrechte betroffen, wobei die dort geltenden Grenzwerte für eine externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person nach Ansicht des erkennenden Senats zu noch hinnehmbaren Transferverlusten führen. Der erkennende Senat ist aber weiter der Ansicht, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz in den weitaus meisten Fällen, in denen der Grenzwert des § 14 VersAusglG überschrittten, derjenige des § 17 VersAusglG aber noch eingehalten wird, zumindest bis September 2017 auch eineverfassungsrechtlich relevante Intensität erreicht hat. Diese geht, wie die Berechnungen von Jaeger und Hauß und die Berechnungen, welche dem Gesetzentwurf zur Abschaffung des § 17 VersAusglG zugrunde liegen, und letztendlich auch der vom BGH (FamRZ 2016, 781) entschiedene Fall exemplarisch zeigen, über den vom Senat angesetzten Grenzwert von 10% teilweise sehr weit hinaus. Einzuräumen ist allenfalls, dass aktuell die Intensität mit dem Absinken des BilMoG-Zinses fortschreitend abnimmt, was aber die Gefahr einer wieder zunehmenden Intensität in der Zukunft nicht beseitigt. So wurde die bisherige Diskrepanz zwischen BilMoG-Zins und aktuellem Marktzins allein auf eine positive Zinsentwicklung in den Jahren 2008 und 2009 zurückgeführt, die sich auf den geglätteten Durchschnittszins der nachfolgenden Jahre erheblich ausgewirkt hat. Dieser Effekt kann sich jederzeit wiederholen. Der erkennende Senat ist weiter der Ansicht, dass die wirtschaftlichen Folgen der durch § 17 VersAusglG sehr weitreichend eröffneten externen Teilung in einem deutlichenMissverhältnis zu den mit der Vorschrift bezweckten Vorteilen stehen. Ziel des § 17 VersAusglG ist, den Trägern der betrieblichen Altersversorgung bei den internen Durchführungswegen in weitem Umfang zu ersparen, die geschiedenen Ehegatten ihrer Arbeitnehmer in ihr Versorgungssystem aufnehmen zu müssen. Die Aufnahme dieser geschiedenen Ehegatten in ihr Versorgungssystem würde die Versorgungsträger allerdings nicht wirtschaftlich belasten, weil sie bei interner Teilung deren Kosten je hälftig auf die Arbeitnehmer und ihre Ehegatten umlegen können (§ 13 VersAusglG) und bei der Schaffung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person im Übrigen deren biometrische Faktoren der Berechnung der zu zahlenden Rente in genau der gleichen Weise zugrunde legen können wie bei der ausgleichspflichtigen Person. Die Aufnahme betriebsfremder Pesonen in ihr Versorgungssystem wäre für die Träger der betrieblichen Altersversorgung im Übrigen auch kein Novum, wie sich am Beispiel der Hinterbliebenenversorgung zeigt (vgl. Hauß, FS Brudermüller, S. 286). Der erkennende Senat hält es daher für unzumutbar, dass das Ziel einer – weitgehend – gleichwertigen Teilhabe am Altersvorsorgevermögen im Falle der Scheidung dem Interesse der Träger der betrieblichen Altersversorgung in einem derart wirtschaftlich einschneidenden Umfang untergeordnet wird. Die entstehenden Transferverluste sind zu hoch und sie treten in zu vielen Fällen ein, um im dargestellten Umfang durch typisierende und generalisierende Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen gerechtfertigt zu sein; dies insbesondere deshalb, weil die Massenerscheinung auch bei einer deutlichen Absenkung des Grenzwerts und seiner einmaligen Anwendung auf sämtliche betrieblichen Anrechte der ausgleichspflichtigen Person – im Sinne einer internen Teilung - ebenfalls geordnet wäre.
305) Der Senat verkennt nicht, dass sich im vorliegenden Fall die Verzinsung des Anrechts des Antragsgegners bei der V nicht nach dem zum Ehezeitende maßgeblichen BilMoG-Zins, sondern nach dem Garantiezins der für das Anrecht abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung richtet, der, bezogen auf den Stichtag zum Ehezeitende, mit 3,25% sogar noch über dem entsprechenden stichtagsbezogenen BilMoG-Zins (3,12%) lag. Dies ändert nur nichts daran, dass auch bei der vorliegenden Sonderkonstellation eine externe Teilung gegen den Willen der Antragstellerin nur dann möglich ist, wenn § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist. Davon geht der Senat, wie dargelegt, nicht aus.
316) Der Senat geht davon aus, dass dem Problem weder durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 VersAusglG, noch durch Anwendung des § 42 VersAusglG begegnet werden kann.
32a) Zwar hält der Senat, wie dargelegt, die externe Teilung betrieblicher Anrechte aus den internen Durchführungswegen gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person nicht grundsätzlich für verfassungswidrig, sondern vielmehr in den durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG gezogenen Wertgrenzen angesichts der dann hinnehmbaren, geringeren Verwerfungen für noch tragbar. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG erscheint dem Senat dagegen wesentlich zu hoch und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung absenkbar. Das wird auch daran deutlich, dass nach den Ausführungen der V bereits der Kapitalwert von 7.522,86 €, welcher den Anwendungsbereich des § 17 VersAusglG eröffnet, eine Rentenerwartung (der ausgleichspflichtigen Person) in Höhe von 155,- € monatlich repräsentiert.
33b) Ein verfassungskonformes Ergebnis lässt sich aus Sicht des Senats nach der überzeugenden Begründung durch den BGH aber auch nicht dadurch erreichen, dass – etwa über die Anwendung des § 42 VersAusglG – dem Versorgungsträger für die Wertermittlung im Versorgungsausgleich, abweichend von der handelsbilanziellen Bewertung, die Verwendung eines stichtagsbezogenenen, marktgerechten Zinssatzes bei externer Teilung aufgegeben wird. Das hätte seinerseits, wie der BGH überzeugend dargelegt hat, Friktionen mit dem handelsbilanziellen Ansatz der Rückstellungen für das betroffene Anrecht zur Folge. Zudem besteht das Problem, einen für das jeweilige Ehezeitende passenden marktgerechten Zinssatz zu ermitteln (vgl. auch Ruland, FamRZ 2016, 867, 869). Jede Verwendung eines nicht geglätteten Zinssatzes sähe sich ihrerseits im Hinblick auf die Grundrechte der Versorgungsträger (Art. 12 und 14 GG) verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, soweit die externe Teilung auf ihrer Grundlage durchgeführt würde. Es muss letztlich auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass bei einer Ermittlung durch verschiedene Sachverständige unterschiedliche und damit auch schwer vermittelbare Ergebnisse, verbunden mit einem entsprechenden Prognoserisiko, erzielt würden. Zudem würde eine solche Handhabung gerade nicht den Erfordernissen des „Massengeschäfts“ Versorgungsausgleich gerecht. Sie wäre schlicht in der Praxis nicht umsetzbar.
34c) Auch folgt der Senat der Begründung des BGH dafür, dass nicht mit einem modifizierten BilMoG-Zinssatz gerechnet werden kann. Der BGH sieht hierfür die vom OLG Nürnberg gefundene Begründung (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.1.2014 - 11 UF 1498/13, Rn. 51), hierdurch werde der BilMoG-Zinssatz auf eine quasi risikolose Komponente beschränkt, was sich dadurch rechtfertige, dass der Versorgungsträger zukünftig die Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung für die halbierte Rentenzusage erspare, mangels eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Risikozuschlag und dem Beitrag zur Insolvenzsicherung nicht als tragfähig an (BGH, aaO, Rn. 53).
357) Folge der vom erkennenden Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG ist, dass nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen ist, ob § 17 VersAusglG verfassungswidrig ist.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2018 - 10 UF 178/17
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße
Handelsgesetzbuch - HGB | § 253 Zugangs- und Folgebewertung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 80
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 11 Anforderungen an die interne Teilung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 65 Beschwerdebegründung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen
Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten
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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 42 Bewertung nach Billigkeit
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2018 - 10 UF 178/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 31. Jan. 2014 - 11 UF 1498/13
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung, - 2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.
(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.
(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, - 2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, - 3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, - 4.
der Alterssicherung der Landwirte, - 5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Gründe
I.
1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.01.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81% (Stand Februar 2013) anzusetzen.
Unter dem 19.12.2013 hat die Sch. KG unter Berücksichtigung dieses Rechnungszinses von 3,81% (p. a.) eine neue Versorgungsauskunft erstellt und bezogen auf die versorgungsrechtliche Ehezeit bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase einen Kapitalwert von 19.749,44 € ermittelt sowie einen Übertragungswert für die externe Teilung von 9.974,72 € vorgeschlagen. Es handle sich um eine arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusage. Neben einem Basisrentenbaustein für die Zeit bis zum 31.12.2000 ermittle sich der monatlich Rentenbaustein ab dem 01.01.2001 durch Umrechnung des zugeteilten Versorgungsbeitrags (1% des festgelegten versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes) mit der in der Pensionsordnung vorgegebenen Transformationstabelle.
Die Beteiligten früheren Ehegatten und die Beschwerdeführerin haben die geänderte Versorgungsauskunft zur Kenntnis erhalten. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.
II.
Die befristete Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, die im amtsgerichtlichen Beschluss als Zielversorgungsträgerin der auszugleichenden Anrechte des Antragsgegners bei der Sch. KG bezeichnet wurde, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1) Änderung der Zielversorgung:
Da es sich bei der G. Lebensversicherung AG nicht um eine geeignete Zielversorgung handelt, war an ihrer Stelle mit ausdrücklicher Zustimmung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, ., als Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zu bestimmen und die Versorgungsausgleichsentscheidung entsprechend zu ändern.
2) Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:
Der Senat ist in Abstimmung mit den genannten anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG- Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 3,81% (Stand Februar 2013) und führt zu einem erhöhten Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragstellerin von 9.874,44 Euro.
Der übrige Teil des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht berührt.
Der Rechtsauffassung des Senats zum geänderten Rechnungszins liegen folgende Überlegungen zugrunde:
a) Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Die meisten Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil des Barwerts der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung, legen ihrer Auskunft also einen Kapitalwert zugrunde. In § 4 Abs. 5 BetrAVG heißt es: „Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.“ Der Barwert bezeichnet dabei die Summe aller künftigen Zahlungen, die aus einem Anrecht resultieren können, wobei versicherungsmathematische Methoden die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommen wird, gewichten und sie auf den Bewertungsstichtag abzinsen (Dörr/Glockner, MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13). Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich also im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Große Bedeutung gewinnt der Rechnungszins bei der externen Teilung, die vom Versorgungsträger bei einer Direktzusage oder bei einer über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 69.600,00 €) gewählt werden kann (§ 17 VersAusglG). Beinahe ausnahmslos wird dabei der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG ausgeschlossen.
Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44 sowie in der DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.
Nach den Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92; Grundlagen: Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) führt eine Reduzierung des Rechnungszinses um 2% von 6% auf 4% bei einer 65-jährigen noch zu einer Erhöhung des Barwerts von 12.099,00 € auf 14.584,00 €, also um 20,5%, bei der 45-jährigen von 4.431,00 € auf 7.622,00 €, also um 72,9% und bei der 30-jährigen von 2.089,00 € auf 4.466,00 €, also um 112,8% (oder für den Versorgungsträger 53,2% weniger). Auch im vorliegenden Verfahren führt die Reduzierung des Rechnungszinses von 5,06% auf 3,81% bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase zu einer Steigerung des Ehezeitanteils bei dem am Ende der Ehezeit 53-jährigen Ausgleichspflichtigen von 15.050, 51 € auf 19.749,44 €, also um 31,2%.
Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträgerüberlassen. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 85):
„Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.“
Im Rechtsausschussbericht heißt es ergänzend (BT-Drucks. 16/11903 S. 56): „In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger- auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung.“
b) Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen leiten hieraus ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drucks. 16/10144, S. 31). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur notwendigen Verzinsung des Ausgleichswerts (FamRZ 2011, 1785, 1788) ausgeführt:
„Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zulasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“.
Das OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) billigt zwar ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, nicht aber die Vereinfachung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankomme, den § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsehe. Diese für Pensionsrückstellungen geringe Laufzeit wolle die demographische Entwicklung berücksichtigen und könne daher bei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die Rückstellungen bilanziere. Diese Überlegung sei auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden solle und die Zeit bis zum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststehe, sei der für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz anzuwenden. Das OLG Bremen gelangt in seiner Entscheidung zu einem höheren Rechnungszins als demjenigen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl aber ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327).
Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.
Hauß (FamRZ 2011, 88) hat vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen, wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von „Die Rentenversicherung“, S. 44).
Norpoth (in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8) plädiert (wie das OLG Hamm) für den Ansatz eines „sachgerechten“ Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage von § 42 VersAusglG (hiergegen Breuers, FuR 2013, 564, 565).
Höfer (Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2010, Rn. 157 f.) schlägt für beitragsorientierte Leistungszusagen, deren Ausgleich auch Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, nicht den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern den Zins zugrunde zu legen, mit dem das Unternehmen die Höhe der künftigen Versorgungsleistungen für den zugehörigen Beitrag oder das Entgelt kalkuliert hat, auf dem also im vorliegenden Verfahren die oben genannte „Transformationstabelle“ aufbaut. Wenn ein ganz bestimmter Zins die Kalkulationsgrundlage - quasi die Geschäftsgrundlage - gewesen sei, so müsse sie auch bei der Berechnung des Barwertes der auszugleichenden Versorgung beachtet werden. Er weist aber selbst darauf hin, dass dieser Zins unternehmensindividuell von dem von der Deutschen Bundesbank festgestellten Zins stark abweichen könne. Gegen den Ansatz dieses Zinses sprechen zum einen das grundsätzliche Wahlrecht des Versorgungsträgers, zum anderen aber auch Praktikabilitätserwägungen. Wenn die Barwertbildung einer künftigen Rente bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der reinen Leistungszusage differiert, obwohl dem Versorgungsempfänger identische Leistungen zugesagt sind, sich demnach aus seiner Sicht nur die „Entstehung“ der Rente unterscheidet, wäre dies kaum mehr vermittelbar.
Engelstädter/Kraft (BetrAV 2011, 344, 346) wenden sich generell gegen Abweichungen von der Handelsbilanz. Für den Versorgungsträger stehe die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drucks. 16/10144, S. 38). Kostenneutral sei die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolge.
c) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit den genannten übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht die in den bereits zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung (OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt,
„Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, . Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet.
Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:
Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, .
Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. .“
In der Einzelbegründung zu § 1 VersAusglG heißt es (BT-Drucks. 16/10144 S. 45): „Die Halbteilung ist hierbei der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“
Glockner/Voucko-Glockner (in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleichkarlsruhe.de) haben aber an einer Beispielsrechnung überzeugend nachgewiesen, dass die Umrechnung mittels der „alten“ Barwertverordnung, die nach ihrer letzten Änderung auf einem Rechnungszins von 4,5% beruhte, zu einem höheren gesetzlichen Rentenwert führte als die Umrechnung des auszugleichenden Anrechts mit Hilfe des BilMoG-Zinssatzes. Die Aussagen des Gesetzgebers sind deshalb leider nicht nur nicht eindeutig, sondern die Gesetzesbegründung (genauer: die Begründung des Gesetzesvorschlags) ist in diesem Punkt im Ergebnis sogar in sich widersprüchlich (vgl. Glockner/Voucko-Glockner a. a. O., S. 5). Bei der Auslegung des interpretationsfähigen Begriffe der „Rechnungsgrundlagen“ sowie der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG kann deshalb nicht einseitig auf die Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG in den Gesetzesmaterialien abgestellt werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass bei der Abfassung des Rechtsausschussberichtes noch über einen Zinssatz in einer Größenordnung von ca. 4,7% diskutiert wurde (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714, 1716 m. w. N.). Erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) habe, so Jäger (a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde.
Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen.
Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278).
Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 41 f.).
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).“
Dabei sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch typisierenden und generalisierenden Regelungen Grenzen gesetzt:
„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“
Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist auch zu bedenken, dass den Eheleuten nach neuem Recht weitgehendere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als nach dem früheren Recht eingeräumt sind. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch auch die externe Teilung vermieden werden kann (zu solchen Vereinbarungen etwa Bergner, FamFR 2011, 314, 316; Münch, FPR 2013, 312 ff.; Weil, FÜR 2013, 254, 256). Borth (Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 692 a. E.) geht davon aus, dass ein Verfassungsverstoß bei Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle von 10-15% gegeben ist (dies dürfte nach den obigen Berechnungen selbst bei der 65-jährigen noch gegeben sein).
Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ zu übermitteln. Durch diesen Vorschlag wird das Familiengericht nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566). Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.
Der Senat ist nach allem zu der Überzeugung gelangt, dass die aufgezeigten Vorgaben am ehesten verwirklicht werden können, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat als angemessen ansieht, beim Versorgungsausgleich keinen stichtagsbezogenen Marktzinssatz anzusetzen, sondern einen langjährigen Durchschnitt. Der BilMoG-Zinssatz beruht auf einem Durchschnitt von Zinssätzen der letzten 7 Jahre und weicht deshalb derzeit (während der erst etwa 2-jährigen Niedrigzinsphase) von dem aktuellen Zinssatz weit nach oben ab. Im Zugewinn- und im Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel eine exakte Stichtagsberechnung (beim Versorgungsausgleich aber unter Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat zur Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich allerdings ausgeführt, dass kein Wert angesetzt werden darf, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflusst ist (BGH FamRZ 1992, 918). Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich dabei auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären. So fiel etwa die Null-Kupon-Euro-(Monatsend)-Swapkurve für 15 Jahre, die der Bestimmung des BilMoG-Zinssatzes zugrunde liegt (Zeitreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht unter http://www.bundesbank.de/Navigation/De/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?listId=www_s140_it05b&tsId=BBK01.WX0087) von Ende Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 um mehr als 1%, was nach den obigen Beispielsrechnungen bei jüngeren Ausgleichsverpflichteten eine Veränderung des Barwerts um mehr als 50% während der üblichen Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens nach sich ziehen könnte. Der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes spricht bei der Durchschnittsbildung von der Zielsetzung „Zufallselemente bei der Zinsentwicklung“ unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks. 16/10067 S. 55). Der Ansatz eines langjährigen Durchschnitts wird zudem der Forderung des Gesetzgebers nach einem für den Versorgungsträger „spezifischen“ Zinssatz eher gerecht als ein aktueller Marktzinssatz, weil sich damit die Abweichungen von dem der Handelsbilanz zugrunde gelegten BilMoG-Zinssatz in Grenzen halten.
Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Abzinsung erfolge auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Swap-Kurve, wobei der gesamte Euroraum einbezogen wird und deshalb strukturell einen Aufschlag gegenüber Bundeswertpapieren aufweist (Begründung der RückAbzinsV. S. 2 zu § 1). Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor (Stapf/Elgg, BB 2009, 2134, 2135). Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen einer marktbreiten über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen (mit allen Laufzeiten) von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa (Begründung der RückAbzinsV S. 3 zu § 2), also sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko (zur Berechnung dieses Aufschlags vgl. Stapf/Elgg a. a. O.).
Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich im September 2013 mit der Thematik ebenfalls auseinandergesetzt und als Empfehlung beschlossen: „Den widerstreitenden Interessen kann weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, indem bei der Bewertung eines extern zu teilenden Anrechts (§ 17 u. § 14 VersAusglG) ein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt wird. Dieser kann anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung geteilt durch 0,6. (Mit der Division durch 0,6 wird der Ausgangswert und damit der marktübliche Zins wiederhergestellt).“ Rentenversicherungen enthalten regelmäßig einen Garantiezins, der dem gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) entspricht. Er betrug vom 16.05.1996 bis 30.6.2000 4%, bis 31.12.2003 3,25%, bis 31.12.2006 2,75%, bis 31.12.2011 2,25% und beträgt seit dem 01.01.2012 1,75%. Nach der Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist das BMF ermächtigt durch Verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf. Der Garantiezins darf also maximal 60% des Marktzinses betragen. Teilt man nun in einer Rückrechnung den Garantiezins durch 0,6 so erhält man den Zinssatz, von dem der Verordnungsgeber minimal ausging, derzeit wären dies 2,92% Jahreszinsen. Bei diesem Zins ist davon auszugehen, dass er von einem Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftet werden kann. Dieser Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung und entfernt sich damit tendenziell weit vom unternehmensspezifischen BilMoG-Zinssatz. Fraglich ist auch, ob dieser Zinssatz (da es sich bei den 60% um einen Maximalanteil handelt) von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann, was den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten unangemessen benachteiligen würde. Lebensversicherungen legen ihr Geld nur zu ca. 1/8 in festverzinslichen Wertpapieren an (vgl. Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2013, S. 26, abrufbar unter gdv.de). Das gesetzlich normierte und deshalb vom Gericht zu akzeptierende Wahlrecht des Versorgungsträgers in § 17 VersAusglG darf nicht durch den Ansatz eines Rechnungszinses ausgehöhlt werden, der diese Wahlfreiheit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beseitigt. Es kommt deshalb nur eine moderate Absenkung des Rechnungszinses in Betracht, der dem vom Versorgungsträger gewählten spezifischen Zins strukturell und in seiner Höhe möglichst nahekommt.
Oben wurde bereits dargestellt, dass sich der BilMoG-Zinssatz aus einem 15-jährigen Festzins und einem Aufschlag für Unternehmensanleihen zusammensetzt. Dieser Aufschlag beruht auf der geringeren Sicherheit dieser Anleihen. Eine geringere Sicherheit liegt bei Betriebsrenten im Vergleich zu Euro-Staatsanleihen aber nicht vor, weil diese Renten der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a. G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer, die aber nicht auf den betrieblichen Versorgungsträger verlagert werden dürfen (so zu Recht Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346) - einen wesentlichen Teil des Transferverlusts der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a. G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage für diese Absicherung nur relativ geringe Beiträge aufwenden (im Schnitt der Jahre 2004 - 2013 0,391% des Barwerts der im laufenden Jahr entstehenden Ansprüche - vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de). Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des Senats dem Versorgungsträgers am ehesten zumutbar angesichts der Einsparung dieses Beitrags für die Zukunft bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der bereits genannten Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.
Dieser Zinssatz dürfte sogar eher den Erwartungen bei der Abfassung des Rechtsausschussberichts entsprechen als der BilMoG-Zinssatz. Er betrug für Dezember 2008 4,6% (mit Aufschlag 5,25%) und beträgt aktuell auf zwei Stellen gerundet (November 2013) 3,61%. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009 durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Jaeger (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, in einem Beitrag vom 31.07.2009 werde noch von einer Hoffnung gesprochen, dass sich der Verordnungsgeber sich an festverzinslichen Wertpapieren mit „AA-Rating“ orientieren werde (Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, 1605, 1607, vgl. zudem den von Borth, Versorgungsausgleich, bereits in der 5. Aufl. (Vorwort August 2009) unter Rn. 183 angegebenen Zinsrahmen zwischen 4,5% und 4,7%). Hinsichtlich der hinzunehmenden Abweichung dieses Zinssatzes vom aktuellen Marktzinssatz aufgrund der gebotenen Nivellierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Entgegen dem OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) geht der Senat davon aus, dass auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs vereinfachend mit Restlaufzeiten von 15 Jahren gerechnet werden kann. Richtig ist allerdings, dass diese für Versorgungsverpflichtungen relativ niedrige Restlaufzeit nach der Begründung des BilMoG auf demographischen Überlegungen beruht. Dort wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/10067 S. 55): „Zwar kann sich die Ansammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsverpflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde eine durchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die demographische Entwicklung, also ein schon bestehendes Übergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen. Demgemäß wurde pauschalierend eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt.“ Dem OLG Bremen ist auch darin beizupflichten, dass diese demographische Überlegung auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar ist. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierende und generalisierende und damit vereinfachende Regelung handelt, die auch verfassungsrechtlich zu akzeptieren ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Auswirkungen halten sich (jedenfalls derzeit) in Grenzen (so auch Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 154). Der BilMoG-Zinssatz beträgt bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren derzeit (Stand Oktober 2013) 4,90%, bei einer Restlaufzeit von 25 Jahre ebenfalls 4,90%, bei 35 Jahre 4,74% und bei 50 Jahren 4,63%. Lediglich bei ganz kurzen Restlaufzeiten weichen die Zinssätze erheblich ab und liegen bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren und darunter bei unter 4%. Der Ansatz solcher kurzer Restlaufzeiten dürfte aber nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Lebenserwartung unter 5 Jahren beträgt, also bei Scheidungen im hohen Alter.
Anders als der Versorgungsträger in seiner ursprünglichen Berechnung hat der Senat nicht den Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit, sondern denjenigen bei Ende der Ehezeit angesetzt. Für eine Berechnung mit dem Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit fehlt eine Grundlage, da der Berechnungsstichtag in § 3 Abs. 1 VersAusglG normiert ist.
Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).
3) Kein Verbot der reformatio in peius
Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.
Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma Sch. KG zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.
(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.
(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Gründe
I.
1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Erlangen
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.01.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81% (Stand Februar 2013) anzusetzen.
Unter dem 19.12.2013 hat die Sch. KG unter Berücksichtigung dieses Rechnungszinses von 3,81% (p. a.) eine neue Versorgungsauskunft erstellt und bezogen auf die versorgungsrechtliche Ehezeit bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase einen Kapitalwert von 19.749,44 € ermittelt sowie einen Übertragungswert für die externe Teilung von 9.974,72 € vorgeschlagen. Es handle sich um eine arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusage. Neben einem Basisrentenbaustein für die Zeit bis zum 31.12.2000 ermittle sich der monatlich Rentenbaustein ab dem 01.01.2001 durch Umrechnung des zugeteilten Versorgungsbeitrags (1% des festgelegten versorgungsfähigen Arbeitsverdienstes) mit der in der Pensionsordnung vorgegebenen Transformationstabelle.
Die Beteiligten früheren Ehegatten und die Beschwerdeführerin haben die geänderte Versorgungsauskunft zur Kenntnis erhalten. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Der Ankündigung, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen, ist nicht widersprochen worden.
II.
Die befristete Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, die im amtsgerichtlichen Beschluss als Zielversorgungsträgerin der auszugleichenden Anrechte des Antragsgegners bei der Sch. KG bezeichnet wurde, ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1) Änderung der Zielversorgung:
Da es sich bei der G. Lebensversicherung AG nicht um eine geeignete Zielversorgung handelt, war an ihrer Stelle mit ausdrücklicher Zustimmung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, ., als Zielversorgung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG zu bestimmen und die Versorgungsausgleichsentscheidung entsprechend zu ändern.
2) Änderung der Höhe des Ausgleichsbetrags:
Der Senat ist in Abstimmung mit den genannten anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg der Überzeugung, dass der seitens der Trägerin der auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts ursprünglich angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führt und deshalb zu korrigieren ist. Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Nürnberg halten es für richtig, der Berechnung den sogenannten BilMoG- Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen. Dieser Zinssatz liegt für das hier maßgebliche Ehezeitende bei 3,81% (Stand Februar 2013) und führt zu einem erhöhten Ausgleichsbetrag zugunsten der Antragstellerin von 9.874,44 Euro.
Der übrige Teil des durchgeführten Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht berührt.
Der Rechtsauffassung des Senats zum geänderten Rechnungszins liegen folgende Überlegungen zugrunde:
a) Für die Wertermittlung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung gilt § 45 VersAusglG. Danach ist nach Wahl des Versorgungsträgers der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwert (=Übertragungswert) nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Die meisten Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil des Barwerts der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung, legen ihrer Auskunft also einen Kapitalwert zugrunde. In § 4 Abs. 5 BetrAVG heißt es: „Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend.“ Der Barwert bezeichnet dabei die Summe aller künftigen Zahlungen, die aus einem Anrecht resultieren können, wobei versicherungsmathematische Methoden die Wahrscheinlichkeit, dass es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommen wird, gewichten und sie auf den Bewertungsstichtag abzinsen (Dörr/Glockner, MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 47 VersAusglG Rn. 13). Ebenso wenig wie im VersAusglG (vgl. die inhaltsgleiche Regelung für den korrespondierenden Kapitalwert in § 47 Abs. 5 VersAusglG) finden sich also im BetrAVG über den Verweis auf die „Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ hinausgehende Vorgaben für die Barwertberechnung einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge. Der Barwert hängt dabei neben anderen Faktoren (insbesondere den biometrischen Rechnungsgrundlagen) vor allem von dem gewählten Rechnungszins ab. Große Bedeutung gewinnt der Rechnungszins bei der externen Teilung, die vom Versorgungsträger bei einer Direktzusage oder bei einer über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 69.600,00 €) gewählt werden kann (§ 17 VersAusglG). Beinahe ausnahmslos wird dabei der Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewandt, was den Unternehmen für die Handelsbilanz gestattet ist (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Das mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs angestrebte Ziel, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten am Vorsorgevermögen zu erreichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 1, 30, 45), wird in solchen Fällen fast immer verfehlt. Eine spätere Abänderung der Entscheidung ist nach §§ 225 Abs. 1 FamFG, 32 VersAusglG ausgeschlossen.
Jaeger (FamRZ 2010, 1714; weitere Beispiele bei Bergner/Schnabel, Die Rentenversicherung, Sonderbeilage zu Heft 7/2011, S. 44 sowie in der DAV-Stellungnahme FamRZ 2013, 928 ff.) hat schon bald nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes darauf hingewiesen, dass für den Ausgleichsberechtigten, der den übertragenen Kapitalwert als „Einkaufspreis“ in eine vergleichbar sichere und dynamisierte Versorgung ansieht, weder die Deutsche Rentenversicherung noch die Versorgungsausgleichskasse eine auch nur annähernd vergleichbare Verzinsung erwarten lässt.
Nach den Beispielsrechnungen von Engbroks/Lucius/Oecking/Zimmermann, (Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen, Heidelberg 2012, Rn. 91 und 92; Grundlagen: Frau, Rentenbeginn 65 Jahre mit Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung) führt eine Reduzierung des Rechnungszinses um 2% von 6% auf 4% bei einer 65-jährigen noch zu einer Erhöhung des Barwerts von 12.099,00 € auf 14.584,00 €, also um 20,5%, bei der 45-jährigen von 4.431,00 € auf 7.622,00 €, also um 72,9% und bei der 30-jährigen von 2.089,00 € auf 4.466,00 €, also um 112,8% (oder für den Versorgungsträger 53,2% weniger). Auch im vorliegenden Verfahren führt die Reduzierung des Rechnungszinses von 5,06% auf 3,81% bei einem berücksichtigten Rententrend von 1,5% in der Leistungsphase zu einer Steigerung des Ehezeitanteils bei dem am Ende der Ehezeit 53-jährigen Ausgleichspflichtigen von 15.050, 51 € auf 19.749,44 €, also um 31,2%.
Gleichwohl wird die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien sogar nahegelegt und die Wahl des Zinssatzes ausdrücklich dem Versorgungsträgerüberlassen. So wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausgeführt (BT-Drucks. 16/10144 S. 85):
„Die Wahl des Rechnungszinses für die Diskontierung wird den Versorgungsträgern überlassen, denn es soll hierbei ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins verwendet werden. Als Maßstab könnte die bilanzielle Bewertung der entsprechenden Pensionsverpflichtung dienen. So sieht beispielsweise der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) in § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB-E vor, dass Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu bewerten sind. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze sollen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB-E von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden.“
Im Rechtsausschussbericht heißt es ergänzend (BT-Drucks. 16/11903 S. 56): „In Ergänzung der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 47 Abs. 4 VersAusglG (Drucksache 16/10144, Seite 85) wird darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG, Drucksache 16/10067) die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert hat: Nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE soll dieser Rechnungszins nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben werden. Das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht führt so zu realistischen Stichtagswerten, die also - ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger- auch für Zwecke des Versorgungsausgleichs nutzbar gemacht werden können. Damit steht künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag (Ende der Ehezeit) ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung.“
b) Eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen leiten hieraus ab, dass keine von den Gerichten auszufüllende Gesetzeslücke vorliege, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses durch das Gericht ermöglichen würde (OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 1 UF 121/13; ebenso im Ergebnis Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, § 14 VersAusglG Rn. 59, 60). Etwaige Nachteile, die der ausgleichsberechtigten Person durch die externe Teilung entstünden, seien hinzunehmen, da sie dem Stichtagsprinzip geschuldet seien und dem Wunsch des Gesetzgebers, die Versorgungsschicksale frühzeitig, nämlich bei Scheidung zu trennen (BT-Drucks. 16/10144, S. 31). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zur notwendigen Verzinsung des Ausgleichswerts (FamRZ 2011, 1785, 1788) ausgeführt:
„Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zulasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
Einzig das OLG Hamm (FamRZ 2012, 1306 (LS) - zitiert nach juris) hat in einer Entscheidung aufgrund der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes mit einem marktüblichen Rechnungszins gerechnet, den ein beauftragter Sachverständiger „bei vorsichtiger Schätzung auf 3,25% beziffert hat (2,25% Garantiezins, Stand Oktober 2011, zzgl. 1% überrechnungsmäßige Zinserträge)“.
Das OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) billigt zwar ebenfalls die Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB, nicht aber die Vereinfachung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Es ist der Auffassung, dass es nicht auf den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren ankomme, den § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB für Pensionsrückstellungen wahlweise vorsehe. Diese für Pensionsrückstellungen geringe Laufzeit wolle die demographische Entwicklung berücksichtigen und könne daher bei einer entsprechenden Altersstruktur des Unternehmens gewählt werden, das die Rückstellungen bilanziere. Diese Überlegung sei auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar. Da für die Abzinsung ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zinssatz verwendet werden solle und die Zeit bis zum Versorgungsbeginn mit hinreichender Sicherheit feststehe, sei der für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Versorgungsbeginn maßgebliche Zinssatz anzuwenden. Das OLG Bremen gelangt in seiner Entscheidung zu einem höheren Rechnungszins als demjenigen nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.
Die meisten Stimmen in der Literatur beschreiben die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, wenden sich aber gleichwohl aber ausdrücklich gegen die Anwendung des BilMoG-Zinssatzes (so etwa Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 305; Glockner/Hoenes/Weil, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., § 8 Rn. 44 ff.; Holzwarth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. VI Rn. 217a; Bergmann FuR 2013, 301, 303; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 327).
Nach Ruland käme bei der Verfehlung der Halbteilung die Anordnung der internen Teilung in Betracht (Ruland, a. a. O. Rn. 650, ähnlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 187; a. A. Hauß in Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 17 VersAusglG, Rn. 2), was sich aber mit dem gesetzlich normierten Wahlrecht des Versorgungsträgers gemäß § 17 VersAusglG nicht vereinbaren lässt.
Hauß (FamRZ 2011, 88) hat vorgeschlagen, die Verwaltungskosten zu ermitteln und vom Rechnungszins abzuziehen, wogegen eingewandt wurde, Verwaltungskosten würden die Rentenzahlung erhöhen und nicht den Zinsertrag kürzen (Jaeger, FamRZ 2011, 615; ihm folgend Bergner/Schnabel, Sonderbeilage zu Heft 7/2011 von „Die Rentenversicherung“, S. 44).
Norpoth (in Erman, BGB, 13. Aufl., § 42 VersAusglG, Rn. 8) plädiert (wie das OLG Hamm) für den Ansatz eines „sachgerechten“ Zinssatzes und eine hierauf folgende Barwertberechnung durch Sachverständigengutachten auf der Grundlage von § 42 VersAusglG (hiergegen Breuers, FuR 2013, 564, 565).
Höfer (Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2010, Rn. 157 f.) schlägt für beitragsorientierte Leistungszusagen, deren Ausgleich auch Gegenstand dieses Verfahrens ist, vor, nicht den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern den Zins zugrunde zu legen, mit dem das Unternehmen die Höhe der künftigen Versorgungsleistungen für den zugehörigen Beitrag oder das Entgelt kalkuliert hat, auf dem also im vorliegenden Verfahren die oben genannte „Transformationstabelle“ aufbaut. Wenn ein ganz bestimmter Zins die Kalkulationsgrundlage - quasi die Geschäftsgrundlage - gewesen sei, so müsse sie auch bei der Berechnung des Barwertes der auszugleichenden Versorgung beachtet werden. Er weist aber selbst darauf hin, dass dieser Zins unternehmensindividuell von dem von der Deutschen Bundesbank festgestellten Zins stark abweichen könne. Gegen den Ansatz dieses Zinses sprechen zum einen das grundsätzliche Wahlrecht des Versorgungsträgers, zum anderen aber auch Praktikabilitätserwägungen. Wenn die Barwertbildung einer künftigen Rente bei der beitragsorientierten Leistungszusage und bei der reinen Leistungszusage differiert, obwohl dem Versorgungsempfänger identische Leistungen zugesagt sind, sich demnach aus seiner Sicht nur die „Entstehung“ der Rente unterscheidet, wäre dies kaum mehr vermittelbar.
Engelstädter/Kraft (BetrAV 2011, 344, 346) wenden sich generell gegen Abweichungen von der Handelsbilanz. Für den Versorgungsträger stehe die Kostenneutralität im Vordergrund (BT-Drucks. 16/10144, S. 38). Kostenneutral sei die externe Teilung für ein Unternehmen nur dann, wenn der Transfer der Versorgungsanrechte auf der Grundlage der handelsbilanziellen Prämissen erfolge.
c) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit den genannten übrigen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht die in den bereits zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung (OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; OLG Frankfurt,
„Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, . Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet.
Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:
Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, .
Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. .“
In der Einzelbegründung zu § 1 VersAusglG heißt es (BT-Drucks. 16/10144 S. 45): „Die Halbteilung ist hierbei der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts; er ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“
Glockner/Voucko-Glockner (in „Thema des Monats Juli 2013“, S. 4 f. unter www.versorgungsausgleichkarlsruhe.de) haben aber an einer Beispielsrechnung überzeugend nachgewiesen, dass die Umrechnung mittels der „alten“ Barwertverordnung, die nach ihrer letzten Änderung auf einem Rechnungszins von 4,5% beruhte, zu einem höheren gesetzlichen Rentenwert führte als die Umrechnung des auszugleichenden Anrechts mit Hilfe des BilMoG-Zinssatzes. Die Aussagen des Gesetzgebers sind deshalb leider nicht nur nicht eindeutig, sondern die Gesetzesbegründung (genauer: die Begründung des Gesetzesvorschlags) ist in diesem Punkt im Ergebnis sogar in sich widersprüchlich (vgl. Glockner/Voucko-Glockner a. a. O., S. 5). Bei der Auslegung des interpretationsfähigen Begriffe der „Rechnungsgrundlagen“ sowie der „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik“ im Sinne des § 4 Abs. 5 BetrAVG kann deshalb nicht einseitig auf die Einzelbegründung zu § 47 VersAusglG in den Gesetzesmaterialien abgestellt werden. Dabei muss auch bedacht werden, dass bei der Abfassung des Rechtsausschussberichtes noch über einen Zinssatz in einer Größenordnung von ca. 4,7% diskutiert wurde (vgl. Jaeger, FamRZ 2010, 1714, 1716 m. w. N.). Erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) habe, so Jäger (a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde.
Schließlich sind auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben in die Auslegung einzubeziehen.
Einerseits steht dabei auf Seiten der betrieblichen Versorgungsträger der Schutz ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144 S. 42 f.), der Schutz der Freiheit ihrer unternehmerischen Betätigung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG). Von einigen Autoren wird schon bei der heutigen Regelung als ungewiss eingestuft, wie der mit der internen und externen Teilung verbundene Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers vom Verfassungsgericht beurteilt würde (vgl. Bergner/Schnabel a. a. O. S. 45; Stellungnahme der Versorgungsausgleichs-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2013, 1277, 1278).
Auf der anderen Seite haben die Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen (BVerfG FamRZ 2006, 1000, hierzu auch BT-Drucks. 16/10144, S. 41 f.).
Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 <386>). Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 <11>), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 <12>). Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 <330>). Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 <356>).“
Dabei sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch typisierenden und generalisierenden Regelungen Grenzen gesetzt:
„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Anzahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Gleiches gilt für Typisierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 27, 220 <230>; 40, 65 <82>).“
Bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit ist auch zu bedenken, dass den Eheleuten nach neuem Recht weitgehendere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als nach dem früheren Recht eingeräumt sind. Die Eheleute haben es nunmehr in der Hand, auch einzelne Anrechte vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wodurch auch die externe Teilung vermieden werden kann (zu solchen Vereinbarungen etwa Bergner, FamFR 2011, 314, 316; Münch, FPR 2013, 312 ff.; Weil, FÜR 2013, 254, 256). Borth (Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 692 a. E.) geht davon aus, dass ein Verfassungsverstoß bei Überschreiten einer Wesentlichkeitsschwelle von 10-15% gegeben ist (dies dürfte nach den obigen Berechnungen selbst bei der 65-jährigen noch gegeben sein).
Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen „Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts“ zu übermitteln. Durch diesen Vorschlag wird das Familiengericht nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden (Brudermüller in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 9). Die Berechtigung zur Wahl des Rechnungszinses (die sich nur aus den Materialien ergibt) durch den Versorgungsträger bedeutet nicht, dass diese Wahl durch den Richter nicht kontrolliert werden dürfte. Bei erheblichen Fehlbewertungen hat der Richter korrigierend einzugreifen und muss sich dabei einerseits vom Halbteilungsgrundsatz und andererseits von der Rücksicht auf die Freiheit der unternehmerischen Betätigung leiten lassen. Wick (a. a. O. Rn. 305) geht davon aus, dass die ausgleichsberechtigte Person darauf hinwirken kann, „dass das Gericht die vom Versorgungsträger vorgenommene Berechnung des Ausgleichswerts korrigiert, indem es der Barwertberechnung einen geringeren Zinssatz als den BilMoG-Zinssatz zugrunde legt.“ Der Gesetzgeber habe die Verwendung dieses Zinssatzes zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Eines Rückgriffs auf eine Bewertung nach Billigkeit gemäß § 42 VersAusglG bedarf es hierzu nicht (so OLG Hamm a. a. O., hiergegen zu Recht kritisch wegen der Umgehung der gesetzlichen Vorgaben Breuers FuR 2013, 564, 566). Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.
Der Senat ist nach allem zu der Überzeugung gelangt, dass die aufgezeigten Vorgaben am ehesten verwirklicht werden können, wenn der BilMoG-Zinssatz ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV der Berechnung zugrunde gelegt wird.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es der Senat als angemessen ansieht, beim Versorgungsausgleich keinen stichtagsbezogenen Marktzinssatz anzusetzen, sondern einen langjährigen Durchschnitt. Der BilMoG-Zinssatz beruht auf einem Durchschnitt von Zinssätzen der letzten 7 Jahre und weicht deshalb derzeit (während der erst etwa 2-jährigen Niedrigzinsphase) von dem aktuellen Zinssatz weit nach oben ab. Im Zugewinn- und im Versorgungsausgleich erfolgt in der Regel eine exakte Stichtagsberechnung (beim Versorgungsausgleich aber unter Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat zur Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich allerdings ausgeführt, dass kein Wert angesetzt werden darf, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflusst ist (BGH FamRZ 1992, 918). Die Nivellierung des Zinssatzes über einen Zeitraum von 7 Jahren stellt beim Versorgungsausgleich dabei auch für den Ausgleichsberechtigten eine sinnvolle Durchschnittsbildung dar, da es bei der Schaffung von Vorsorgekapital nicht auf kurzfristige Kapitalmarktschwankungen ankommt. Angesichts der „Hebelwirkung“ des Zinssatzes auf den Barwert, würden schwankende Marktzinsen zudem zu enormen Veränderungen des Barwerts binnen kürzester Zeit führen, die dann möglicherweise wieder gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu korrigieren wären. So fiel etwa die Null-Kupon-Euro-(Monatsend)-Swapkurve für 15 Jahre, die der Bestimmung des BilMoG-Zinssatzes zugrunde liegt (Zeitreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht unter http://www.bundesbank.de/Navigation/De/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Makrooekonomische_Zeitreihen/its_details_value_node.html?listId=www_s140_it05b&tsId=BBK01.WX0087) von Ende Juni 2008 bis Ende Dezember 2008 um mehr als 1%, was nach den obigen Beispielsrechnungen bei jüngeren Ausgleichsverpflichteten eine Veränderung des Barwerts um mehr als 50% während der üblichen Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens nach sich ziehen könnte. Der Regierungsentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes spricht bei der Durchschnittsbildung von der Zielsetzung „Zufallselemente bei der Zinsentwicklung“ unberücksichtigt zu lassen (BT-Drucks. 16/10067 S. 55). Der Ansatz eines langjährigen Durchschnitts wird zudem der Forderung des Gesetzgebers nach einem für den Versorgungsträger „spezifischen“ Zinssatz eher gerecht als ein aktueller Marktzinssatz, weil sich damit die Abweichungen von dem der Handelsbilanz zugrunde gelegten BilMoG-Zinssatz in Grenzen halten.
Nach der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung wird für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze ein 7-Jahres-Schnitt zugrunde gelegt, da sich ein hinreichender Glättungseffekt, der Ertragsschwankungen beseitige, erst bei Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten Durchschnittszinssatzes einstelle (Begründung der RückAbzinsV S. 1). Stapf/Elgg (BB 2009, 2134, 2136) erläutern dies dahin, dass die Länge der letzten sechs Zinszyklen seit 1960 bezogen auf den Zentralbankzinssatz im Durchschnitt knapp 7 Jahre betragen habe. Die Abzinsung erfolge auf der Grundlage der um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Swap-Kurve, wobei der gesamte Euroraum einbezogen wird und deshalb strukturell einen Aufschlag gegenüber Bundeswertpapieren aufweist (Begründung der RückAbzinsV. S. 2 zu § 1). Bei einem Festzinsswap tauschen die Kontrahenten feste, in der Regel jährliche Zinszahlungen gegen einen flexiblen Zinssatz, üblicherweise den Sechs-Monats-Euribor (Stapf/Elgg, BB 2009, 2134, 2135). Hinzu kommt ein weiterer Aufschlag. Dieser spiegelt den Abstand zwischen einer marktbreiten über sieben Jahre geglätteten Rendite hochklassiger auf Euro lautender Unternehmensanleihen und dem ebenfalls über sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Angesetzt werden dabei Anleihen (mit allen Laufzeiten) von Unternehmen mit einem Rating von AA oder Aa (Begründung der RückAbzinsV S. 3 zu § 2), also sichere Anlagen mit einem leichten Ausfallrisiko (zur Berechnung dieses Aufschlags vgl. Stapf/Elgg a. a. O.).
Die Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages hat sich im September 2013 mit der Thematik ebenfalls auseinandergesetzt und als Empfehlung beschlossen: „Den widerstreitenden Interessen kann weitgehend dadurch Rechnung getragen werden, indem bei der Bewertung eines extern zu teilenden Anrechts (§ 17 u. § 14 VersAusglG) ein modifizierter Zinssatz zugrunde gelegt wird. Dieser kann anknüpfen an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung geteilt durch 0,6. (Mit der Division durch 0,6 wird der Ausgangswert und damit der marktübliche Zins wiederhergestellt).“ Rentenversicherungen enthalten regelmäßig einen Garantiezins, der dem gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz nach § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) entspricht. Er betrug vom 16.05.1996 bis 30.6.2000 4%, bis 31.12.2003 3,25%, bis 31.12.2006 2,75%, bis 31.12.2011 2,25% und beträgt seit dem 01.01.2012 1,75%. Nach der Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist das BMF ermächtigt durch Verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf. Der Garantiezins darf also maximal 60% des Marktzinses betragen. Teilt man nun in einer Rückrechnung den Garantiezins durch 0,6 so erhält man den Zinssatz, von dem der Verordnungsgeber minimal ausging, derzeit wären dies 2,92% Jahreszinsen. Bei diesem Zins ist davon auszugehen, dass er von einem Lebensversicherungsunternehmen erwirtschaftet werden kann. Dieser Zinssatz beruht nicht auf einer langjährigen Nivellierung und entfernt sich damit tendenziell weit vom unternehmensspezifischen BilMoG-Zinssatz. Fraglich ist auch, ob dieser Zinssatz (da es sich bei den 60% um einen Maximalanteil handelt) von Lebensversicherungen nicht übertroffen werden kann, was den Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten unangemessen benachteiligen würde. Lebensversicherungen legen ihr Geld nur zu ca. 1/8 in festverzinslichen Wertpapieren an (vgl. Die deutsche Lebensversicherung in Zahlen 2013, S. 26, abrufbar unter gdv.de). Das gesetzlich normierte und deshalb vom Gericht zu akzeptierende Wahlrecht des Versorgungsträgers in § 17 VersAusglG darf nicht durch den Ansatz eines Rechnungszinses ausgehöhlt werden, der diese Wahlfreiheit bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beseitigt. Es kommt deshalb nur eine moderate Absenkung des Rechnungszinses in Betracht, der dem vom Versorgungsträger gewählten spezifischen Zins strukturell und in seiner Höhe möglichst nahekommt.
Oben wurde bereits dargestellt, dass sich der BilMoG-Zinssatz aus einem 15-jährigen Festzins und einem Aufschlag für Unternehmensanleihen zusammensetzt. Dieser Aufschlag beruht auf der geringeren Sicherheit dieser Anleihen. Eine geringere Sicherheit liegt bei Betriebsrenten im Vergleich zu Euro-Staatsanleihen aber nicht vor, weil diese Renten der Sicherung durch den Pensionssicherungs-Verein a. G. unterfallen. Der Verlust dieser Sicherheit stellt denn auch - neben den Abschluss- und Verwaltungskosten der Rentenversicherer, die aber nicht auf den betrieblichen Versorgungsträger verlagert werden dürfen (so zu Recht Engelstädter/Kraft, BetrAV 2011, 344, 346) - einen wesentlichen Teil des Transferverlusts der externen Teilung dar. Obwohl die Absicherung des Pensionssicherungs-Vereins a. G. der Sicherheit einer Riester-Rente (schon wegen der dort möglichen Kürzung nach § 125 Abs. 5 VAG) sogar vorzuziehen sein wird (vgl. Jaeger, a. a. O., S. 1715), muss der Versorgungsträger der Direktzusage für diese Absicherung nur relativ geringe Beiträge aufwenden (im Schnitt der Jahre 2004 - 2013 0,391% des Barwerts der im laufenden Jahr entstehenden Ansprüche - vgl. die Übersicht über die Entwicklung der Beiträge des Pensionssicherungs-Vereins unter www.psvag.de). Die Ursache dieser geringen Beiträge dürfte in der Zwangsheranziehung aller Unternehmen (also auch derjenigen mit bester Bonität) mit identischen Beiträgen liegen. Gleichwohl erscheint es aus Sicht des Senats dem Versorgungsträgers am ehesten zumutbar angesichts der Einsparung dieses Beitrags für die Zukunft bei der externen Teilung auf den erwähnten „Aufschlag“ bei der Abzinsung zu verzichten. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekommt, der aber auch in langfristiger Sichtweise am Euro-Kapitalmarkt ohne Rückgriff auf (durch den Pensionssicherungsverein a. G. natürlich nicht abgesicherte) Unternehmensanleihen erzielt werden kann. Der Zinssatz ohne Aufschlag lässt sich aus der bereits genannten Datenreihe WX0087 der Deutschen Bundesbank auch für die Versorgungsträger durch den Ansatz eines (auf 2 Stellen gerundeten) Mittelwerts der letzten 84 Monate leicht errechnen und steht damit ebenso wie der BilMoG-Zinssatz für Zeiträume ab Dezember 2008 zur Verfügung.
Dieser Zinssatz dürfte sogar eher den Erwartungen bei der Abfassung des Rechtsausschussberichts entsprechen als der BilMoG-Zinssatz. Er betrug für Dezember 2008 4,6% (mit Aufschlag 5,25%) und beträgt aktuell auf zwei Stellen gerundet (November 2013) 3,61%. Bereits oben wurde aufgezeigt, dass erst im späteren Verfahren zur Erstellung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (vgl. Jaeger a. a. O.), die Erkenntnis überhand gewonnen hat, dass ein Niveau in der Nähe von Anleihen der öffentlichen Hand vor der Hintergrund der internationalen Rechnungslegungsvorschriften für die Bewertung in der Handelsbilanz zu unangemessen niedrigen Zinsen führen würde. Der Entwurf der Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde erst am 10.09.2009 durch das BMJ veröffentlicht (vgl. Stapf/Elgg a. a. O.). Jaeger (a. a. O.) weist zu Recht darauf hin, in einem Beitrag vom 31.07.2009 werde noch von einer Hoffnung gesprochen, dass sich der Verordnungsgeber sich an festverzinslichen Wertpapieren mit „AA-Rating“ orientieren werde (Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, 1605, 1607, vgl. zudem den von Borth, Versorgungsausgleich, bereits in der 5. Aufl. (Vorwort August 2009) unter Rn. 183 angegebenen Zinsrahmen zwischen 4,5% und 4,7%). Hinsichtlich der hinzunehmenden Abweichung dieses Zinssatzes vom aktuellen Marktzinssatz aufgrund der gebotenen Nivellierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Entgegen dem OLG Bremen (FamRZ 2012, 637) geht der Senat davon aus, dass auch im Rahmen des Versorgungsausgleichs vereinfachend mit Restlaufzeiten von 15 Jahren gerechnet werden kann. Richtig ist allerdings, dass diese für Versorgungsverpflichtungen relativ niedrige Restlaufzeit nach der Begründung des BilMoG auf demographischen Überlegungen beruht. Dort wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks. 16/10067 S. 55): „Zwar kann sich die Ansammlungs- und Auszahlungsphase bei Pensionsverpflichtungen über 50 Jahre strecken. Gleichwohl würde eine durchschnittliche Restlaufzeit von 25 oder 30 Jahren die demographische Entwicklung, also ein schon bestehendes Übergewicht älterer Arbeitnehmer, nicht berücksichtigen. Demgemäß wurde pauschalierend eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt.“ Dem OLG Bremen ist auch darin beizupflichten, dass diese demographische Überlegung auf die Bewertung eines einzelnen Anrechts im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht übertragbar ist. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine typisierende und generalisierende und damit vereinfachende Regelung handelt, die auch verfassungsrechtlich zu akzeptieren ist (vgl. BVerfG a. a. O.). Die Auswirkungen halten sich (jedenfalls derzeit) in Grenzen (so auch Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 154). Der BilMoG-Zinssatz beträgt bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren derzeit (Stand Oktober 2013) 4,90%, bei einer Restlaufzeit von 25 Jahre ebenfalls 4,90%, bei 35 Jahre 4,74% und bei 50 Jahren 4,63%. Lediglich bei ganz kurzen Restlaufzeiten weichen die Zinssätze erheblich ab und liegen bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren und darunter bei unter 4%. Der Ansatz solcher kurzer Restlaufzeiten dürfte aber nur in den seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Lebenserwartung unter 5 Jahren beträgt, also bei Scheidungen im hohen Alter.
Anders als der Versorgungsträger in seiner ursprünglichen Berechnung hat der Senat nicht den Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit, sondern denjenigen bei Ende der Ehezeit angesetzt. Für eine Berechnung mit dem Zinssatz zum letzten 31.12. vor dem Ende der Ehezeit fehlt eine Grundlage, da der Berechnungsstichtag in § 3 Abs. 1 VersAusglG normiert ist.
Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).
3) Kein Verbot der reformatio in peius
Eine Abänderung der Ausgangsentscheidung zulasten des Versorgungsträgers ist möglich, obwohl der durch die Entscheidung des Senats begünstigte Ehegatte keine Beschwerde eingelegt hat. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Zusammenhang mit Beschwerden von Versorgungsträgern und zugunsten von Versorgungsträgern nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 34, Rn. 28 im juris-Ausdruck; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2012, Az. 3 UF 220/11 Rn. 8, zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 14 UF 33/12, Rn. 30, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 18.10.2013, Az. 11 UF 462/13 Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2012, Az. 4 UF 161/12 - zitiert nach juris; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 69 FamFG, Rn. 25; a. A. Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 65 FamFG, Rn. 18). Zur Begründung führt das OLG Stuttgart (a. a. O.) zu Recht aus, dass auch im Falle eines privatrechtlich verfassten Versorgungsträgers als Rechtsschutzziel das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung zugunsten der betroffenen Ehegatten im Vordergrund stehe, weshalb das Verbot der reformatio in peius eine Abänderung zulasten des Versorgungsträgers nicht hindere.
Nach all dem war ein höherer Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma Sch. KG zugunsten der Antragstellerin durchzuführen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG
Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Mindestverfahrenswert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.
(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.
Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.