Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juli 2014 - 10 U 17/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Arnsberg ist zulässig und begründet. Sein Rechtsmittel führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage auf erster Stufe.
6a) Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil das ergangene Teilurteil hinsichtlich der dort ausgesprochenen Auskunftspflichten für den Beklagten nicht die notwendige Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO begründen würde.
7Maßgebend für den notwendigen Berufungswert im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist das Interesse des Berufungsführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 511 ZPO, Rz. 13).
8Im Falle der Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft bemißt sich der Wert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (sogenannter Lässigkeitswert).
9Dieser Lässigkeitswert erreicht vorliegend bei wirtschaftlicher Betrachtung für den zur Auskunft erstinstanzlich verpflichteten Beklagten einen Betrag von 1.000,-- Euro und damit die notwendige Berufungsbeschwer.
10Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte darauf angewiesen ist, sich zur ordnungsmäßigen Erteilung der erstinstanzlich titulierten Auskünfte der Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes bedienen zu müssen, mit dem eine Stundenhonorarvereinbarung zur Höhe von 180,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen ist. Auch ohne eine solche anwaltliche Befassung bliebe von dem Beklagten persönlich ein nicht unerheblicher Aufwand zu leisten; denn er hat nach der ergangenen Entscheidung insbesondere Auskünfte über „erbliche Geschäfte seit dem Jahr 2001“ – mithin über einen Zeitraum von 10 Jahren – zu erteilen, womit der Klageantrag solche Bankgeschäfte erfaßt wissen wollte, die der Beklagte für die Erblasserin zu deren Lebzeiten mittels der ihm erteilten Vollmachten durchführte.
11Da der Beklagte sich hinsichtlich der seinerseits aufgrund der Bevollmächtigung fortlaufend getätigten Geldverfügungen aus dem Vermögen seiner Mutter unwiderlegt keine Aufzeichnungen gemacht hat, müsste er sich zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung mindestens für 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankeinkünfte einholen, diese auswerten und zusammen stellen. Hierzu ist gerichtsbekannt, dass sich die Banken gerade solche aufwendigen Sichtungen abgeschlossener Rechnungslegungszeiträume mit erheblichen Gebühren entgelten lassen, so dass hierfür zwangsläufig entprechende Auslagen anfallen würden. Hinzu kommt, dass dem Auskunftspflichtigem selbst die notwendigen Zeiten zur Auskunftserteilung angemessen zu vergüten sind (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rdn. 16 „Auskunft“). Da der nach dem ergangenen Teilurteil auskunftspflichtige Beklagte für eine ordnungsmäßige Auskunftserteilung alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müßte, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundigungskosten zur Aufklärung eines Verfügungszeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen, weshalb der Senat als gesichert davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Beschwer, die den Beklagten durch die angefochtene Verurteilung träfe, den Berufungswert aus § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO übersteigt.
12b)
13In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils.
14Der Beklagte ist als Miterbe der nach dem Tode der Erblasserin W am 13.05.2010 entstandenen Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, die zugunsten des Klägers titulierten Auskünfte zu erteilen.
15(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Nachlassaktiva).
16Die Voraussetzungen der vom Landgericht bejahten Anspruchsgrundlage in §§ 2027 I, 2018 BGB sind von dem Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit rügt das Rechtsmittel zutreffend, dass die angefochtene Entscheidung den Beklagten zwar als „Erbschaftsbesitzer“ bezeichnet hat, jedoch die notwendige Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unter den Begriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB fehlt.
17Erbschaftsbesitzer ist nach der Gesetzesdefinition in § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Der Erbschaftsbesitz i.S.v. § 2018 BGB erfordert insoweit eine objektive und eine subjektive Komponente (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 2018 BGB, Rz. 5 und 6). Es bedarf objektiv einer Besitzerlangung von Gegenständen aus dem Nachlass und subjektiv einer Erbrechtsanmaßung des in Anspruch Genommenen – d. h., die Besitzerlangung an Nachlassgegenständen muss in einer Haltung erfolgt sein, die sich ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht anmaßt (vgl. Palandt, a.a.O., Rdn. 5).
18Dazu war und ist indes von Seiten des für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungsbelasteten Klägers vorliegend nichts vorgetragen worden.
19Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich nach dem Tode der Mutter der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt nicht lediglich als Miterbe neben seinen Brüdern gesehen und sich selbst ein Alleinerbrecht angemaßt hätte. Ohne eine solche Vorgehensweise fehlt es aber gerade an einem „Erbschaftsbesitz“ auf Seiten des Beklagten.
20Der vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses rechtfertigt sich auch nicht aus § 2027 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2039 BGB. Denn diese Norm gewährt auf der Rechtsfolgenseite gar keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft bezüglich der Nachlassaktiva zum Stichtag des Erbfalles, sondern lediglich die – hier nicht verlangte – Mitteilung zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte (vgl. Juris, PK BGB, 6. Aufl., § 2027 BGB, Rz. 10). Darüber hinaus ist auch die notwendige Voraussetzung für § 2027 Abs. 2 BGB – nämlich eine Inbesitznahme aus dem Nachlass, bevor der wahre Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hatte – vorliegend von dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet worden. Zur Auskunftserteilung nach § 2027 Abs. 2 BGB ist nicht schon derjenige verpflichtet, derzu Lebzeiten des Erblassers Besitz an einer Sache erlangt hat (vgl. Juris, PK BGB, a.a.O., § 2027 BGB, Rz. 8). Deshalb reicht der unstreitige Umstand, dass der Beklagte mit der Erblasserin in einem Haushalt zusammen lebte und deswegen bereits zu Lebzeiten Zugang zu den Aktiva des späteren Nachlasses hatte, für seinen „sonstigen Besitz“ im Sinne von § 2027 Abs. 2 BGB und damit für eine entsprechende Auskunftspflicht nicht aus.
21Auch § 2028 Abs. 1 BGB, der die Auskunftspflichten des Hausgenossen eines Erblassers nach dem Erbfall regelt, rechtfertigt die Verurteilung zu einer Auskunft über den auf den Erbfall bezogenen Aktivnachlass bestand nicht. Die Rechtsfolgen aus § 2028 Abs. 1 BGB sind insoweit andere (vgl. dazu nachfolgend).
22Schließlich lässt sich die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nicht mit § 2314 Abs. 1 BGB begründen. Diese Anspruchsgrundlage steht nach gefestigter Rechtsprechung nur dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zur Seite, berechtigt indes nicht zum Auskunftsverlangen unter Miterben (vgl. Palandt, a.a.O., § 2314 BGB Rz. 3). Weil jeder Miterbe selbst – insbesondere nach Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten – sich die erforderlichen Auskünfte zum Aktivnachlassbestand verschaffen kann, steht dem Kläger auch kein subsidiärer allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu.
23(2) Der Beklagte ist auch nicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses an die Erbengemeinschaft darüber verpflichtet, welche erblichen Geschäfte er für seine Mutter seit dem Jahr 2001 geführt hat.
24Aus den bereits genannten Gründen der nicht schlüssig vorgetragenen Anspruchsvoraussetzungen aus § 2027 BGB kommt diese Norm als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
25Soweit § 2028 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht dessen begründet, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in einer häuslichen Gemeinschaft befunden hat, richtet sich diese Anspruchsnorm lediglich auf die Mitteilung zu denjenigen „erbschaftlichen Geschäften“, die der Hausgenosseseit dem Erbfall geführt hat. Für die Zeit vor dem Erbfall sind „erbschaftliche Geschäfte“ schon denknotwendig ausgeschlossen. Wie der Klägervertreter im Senatstermin auf Befragen klargestellt hat, geht es dem Kläger mit diesem Auskunftsverlangen indes gerade um diejenigen Geschäftsführungen des Beklagten, die vor dem Erbfall bewerkstelligt worden sind; für derartige Geschäftsführungen bietet § 2028 BGB als erbrechtliche Vorschrift nicht die richtige Anspruchsgrundlage.
26Soweit sich für die Zeit vor dem Erbfall im Mai 2010 infolge der Bankbevollmächtigungen des Beklagten Auskunftsansprüche der Erbengemeinschaft aus §§ 666 BGB, 2039 BGB gegen den Beklagten ergeben könnten, wären sie inhaltlich nicht auf „erbschaftliche Geschäfte“ gerichtet; eben und nur dies war und ist indes – auch nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch den Senat – Inhalt des klägerseits gestellten Antrags in beiden Instanzen. Hieran ist der Senat nach § 308 I BGB gebunden – zumal auch nach entsprechendem Hinweis im Senatstermin keine Änderung des Klageantrags erfolgte.
27Hinzu kommt, dass – worauf ebenfalls hingewiesen worden ist – der Kläger für ein aus § 666 BGB abgeleitetes Auskunftsverlangen zunächst einmal gehalten wäre, die Voraussetzungen und den Umfang eines (auf die Erbengemeinschaft übergegangenen) Auftragsverhältnisses zwischen der Erblasserin und dem Beklagten im Sinne von § 662 BGB zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten darzustellen. Auch dies ist hier zu keiner Zeit erfolgt.
28(3) Soweit der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft „durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses“ darüber Auskunft zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, fehlt es auch insoweit an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
29Zwar könnte sich hier aus § 2028 Abs. 1 BGB ein Auskunftsverlangen zum Verbleib von Erbschaftsgegenständen gegen den Beklagten als Hausgenossen der Erblasserin rechtfertigen; allerdings kann auf Basis des § 2028 BGB geradekein Bestandsverzeichnis verlangt werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 2028 BGB, Rz. 2). Auch insoweit ist eine Anpassung des Klageantrages im Berufungsverfahren – trotz Hinweises seitens des Senats – unterblieben.
30(4) Schließlich besteht auch keine Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich aller ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihn getätigt habe und hinsichtlich aller Einkommenszuschüsse.
31Zwar ist gem. § 2057 BGB jeder Miterbe verpflichtet, dem anderen Miterben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat.
32Insoweit hat sich der Beklagte indes mit Recht auf den Erfüllungseinwand (§ 362 BGB) berufen, weil er die von ihm verlangten Auskünfte zu ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin erteilt hat. So war im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.07.2012 (Bl. 62 d. A.) und auch in der Berufungsbegründung (Bl. 118 d. A.) erklärt worden, dass der Beklagte lediglich eine Zahlung von 34.000,-- Euro anlässlich seiner Verheiratung im Juli 2009 erhalten habe, im Übrigen jedoch keine Aufwendungen für die Berufsausbildung, keine Zuschüsse zum Einkommen und keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen von der Erblasserin an ihn erfolgt seien. Eben diese Auskunft ist im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 und im Senatstermin am 22.07.2014 wiederholt worden.
33Weil der Kläger im Berufungsverfahren gleichwohl an seinem Auskunftsbegehren festgehalten hat, war auch insoweit das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
34c) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus § 91 ZPO, nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug wegen des erfolgreichen Rechtsmittels des Beklagten vollständig unterlegen ist; im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des eingeleiteten Stufenklageverfahrens (§ 254 ZPO) vorzubehalten.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO ergangen.
36Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür (§ 743 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) nicht vorliegen.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- 1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder - 2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.