Landgericht Arnsberg Teilurteil, 15. Jan. 2014 - 2 O 116/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
der Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
welche erbschaftlichen Geschäfte der Beklagte für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,
sowie
dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat,
über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB.
Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1 abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.07.2014, 10 U 17/14.
2Tatbestand:
3Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung.
4Die Parteien sind Brüder, sie haben noch zwei weitere Brüder. Mit notariellem Vertrag vom 12.10.2006 übertrug die Mutter der Parteien, Frau P5 (nachfolgend: „die Erblasserin“), dem Beklagten das Grundstück mit dem damals von ihr und dem Beklagten bewohnten Haus. Bezüglich der Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen. Die Erblasserin verstarb am 13.05.2010. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 20.12.2012 (Bl. 5. d. A.) wurde sie von ihren vier Söhnen zu je ¼ Anteil beerbt. Mit Schreiben vom 26.04.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (Bl. 15 d. A.). Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 15.06.2011 (Bl. 17 d. A.). Auf eine nochmalige Aufforderung vom 27.12.2011 hin erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2012 erneut Auskunft (Bl. 31 d. A.).
5Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, bezüglich im einzelnen aufgeführter Vermögensabflüsse Auskunft per 13.05.2010 zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 erteilte der Beklagte bezüglich einzelner dieser Positionen Auskunft.
6Der Kläger behauptet, dass der Beklagte seit dem Jahr 2001 auch bzw. überwiegend von Zuschüssen der Erblasserin gelebt habe. Er ist der Ansicht, dass die Auskünfte des Beklagten vom 15.06.2011 und vom 30.01.2012 nicht ausreichend seien.
7Der Kläger beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
9-
10
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
-
11
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
-
12
alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat,
-
13
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
-
14
welche erbschaftlichen Geschäfte er für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,
-
15
über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB,
-
16
den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln,
hilfsweise,
18den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
19-
20
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
-
21
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
-
22
alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat,
-
23
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
-
24
welche erbschaftlichen Geschäfte er für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist,
-
25
über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB,
-
26
den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln,
hilfsweise,
28den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 13.05.2010 in O1 verstorbenen Erblasserin P5 zum Stichtag 13.05.2010, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
291. alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat,
302. über die Zuschüsse zu seinem Einkommen gem. § 2050 Abs. 2 BGB.
31Der Beklagte beantragt,
32Klageabweisung.
33Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageantrag zu 1) ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
361.
37Ein mit dem Hauptantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses besteht nicht. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über den Nachlass kann sich nur aus § 2314 BGB ergeben. Die Voraussetzungen des § 2314 BGB liegen nicht vor. § 2314 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Pflichtteilsberechtigter und nicht Erbe ist. Der Beklagte ist jedoch Miterbe der Erblasserin zu 1/4. Eine entsprechende Anwendung des § 2314 BGB auf einen Pflichtteilsberechtigten, der selbst Erbe ist, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (BGH NJW 1973, 1876).
382.
39Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht bezüglich der beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor. Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Der Beklagte ist Erbschaftsbesitzer im Sinne von §§ 2027, 2018 BGB. Gegen die Auskunftsverpflichtung des Beklagten spricht auch nicht, dass er Miterbe ist. Denn Auskunft kann auch von anderen Miterben verlangt werden, wenn sie Erbschaftsbesitzer sind (OLG Karlsruhe, MDR 72, 424). Der Bestand der Erbschaft im Sinne von § 2027 stellt der Aktivbestand des Nachlasses dar (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1), mithin Sachen und Forderungen. Zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2027 BGB war die Aufstellung des Beklagten vom 30.01.2012 nicht ausreichend. Da der Auskunftsanspruch zum Nachlass gehört, kann gemäß § 2039 S. 1 BGB jeder Miterbe verlangen, dass allen Miterben gemeinschaftlich Auskunft erteilt wird.
403.
41Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht nicht bezüglich aller beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Bei Verbindlichkeiten handelt es sich nicht um den Aktivbestand des Nachlasses. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf die Schulden des Nachlasses (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1). Auch ein Anspruch aus § 242 BGB ist nicht ersichtlich.
424.
43Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich aller ausgleichspflichtiger Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten (Palandt/Weidlich, BGB, § 2027, Rn. 1). Ein Anspruch aus § 2314 BGB scheitert an der Miterbenstellung des Klägers (s. o.).
445.
45Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich aller unter Abkömmlingen ausgleichspflichtiger Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten (s.o.), ein Anspruch aus § 2314 BGB scheitert an der Miterbenstellung des Klägers (s. o.).
466.
47Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht bezüglich der Frage, welche erbschaftlichen Geschäfte der Beklagte für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor (s. o.). Gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer auch verpflichtet, dem Erben über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
487.
49Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht bezüglich der Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten. Ein Anspruch aus § 2050 Abs. 2 BGB steht nicht gemäß § 2039 S. 1 BGB allen Miterben gemeinschaftlich, sondern gemäß § 2057 BGB jedem Miterben gegen jeden einzelnen anderen Miterben zu (Palandt/Weidlich, BGB, § 2057, Rn. 1).
508.
51Ein mit dem ersten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft, bestehend aus P1, P2, P3 und P4, besteht auch nicht dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts O1 von O1 Blatt xxx eingetragenen Grundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Todestag zu ermitteln. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2039 S. 1 BGB. Der Anspruch aus § 2027 Abs. 1 BGB beschränkt sich darauf, dass über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu erteilen ist. Das aufzustellende Verzeichnis muss keine Angaben über den Wert der Nachlassgegenstände enthalten (BeckOK-BGB/Christmann, Stand 01.08.2012, § 2027, Rn. 5). Einen Anspruch auf Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten könnte der Kläger allenfalls dann aus § 242 BGB herleiten, wenn er bereit wäre, die Kosten eines solchen Gutachtens selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 1990, 180).
529.
53Ein mit dem zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an den Kläger besteht bezüglich aller ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten getätigt hat, aus § 2050 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2057 BGB. Gemäß § 2057 S. 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Hierbei ist Auskunft zu erteilen, ohne dass das Vorhandensein von Zuwendungen vorher überhaupt festgestellt sein muss. Die Auskunft umfasst alle möglicherweise unter § 2050 BGB fallenden Zuwendungen, die der Miterbe persönlich erhalten hat und nicht nur solche, die bei richtiger Anwendung der §§ 2050 -2053 ausgleichspflichtig sind (Palandt/Weidlich, BGB, § 2057, Rn. 1). Vorliegend hat der Beklagte nach Behauptung des Klägers Zuwendungen der Erblasserin erhalten. Ob es sich hierbei tatsächlich um Zuwendungen im Sinne von § 2050 BGB handelt, ist für das Bestehen des Auskunftsanspruchs ohne Belang.
5410.
55Ein mit dem zweiten Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend gemachter Anspruch auf Auskunftserteilung an den Kläger besteht auch bezüglich der Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten gem. § 2050 Abs. 2 BGB, aus § 2050 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2057 BGB (s. o.).
56Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
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Urteil einreichenLandgericht Arnsberg Teilurteil, 15. Jan. 2014 - 2 O 116/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Arnsberg ist zulässig und begründet. Sein Rechtsmittel führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage auf erster Stufe.
6a) Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil das ergangene Teilurteil hinsichtlich der dort ausgesprochenen Auskunftspflichten für den Beklagten nicht die notwendige Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO begründen würde.
7Maßgebend für den notwendigen Berufungswert im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist das Interesse des Berufungsführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 511 ZPO, Rz. 13).
8Im Falle der Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft bemißt sich der Wert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (sogenannter Lässigkeitswert).
9Dieser Lässigkeitswert erreicht vorliegend bei wirtschaftlicher Betrachtung für den zur Auskunft erstinstanzlich verpflichteten Beklagten einen Betrag von 1.000,-- Euro und damit die notwendige Berufungsbeschwer.
10Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte darauf angewiesen ist, sich zur ordnungsmäßigen Erteilung der erstinstanzlich titulierten Auskünfte der Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes bedienen zu müssen, mit dem eine Stundenhonorarvereinbarung zur Höhe von 180,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen ist. Auch ohne eine solche anwaltliche Befassung bliebe von dem Beklagten persönlich ein nicht unerheblicher Aufwand zu leisten; denn er hat nach der ergangenen Entscheidung insbesondere Auskünfte über „erbliche Geschäfte seit dem Jahr 2001“ – mithin über einen Zeitraum von 10 Jahren – zu erteilen, womit der Klageantrag solche Bankgeschäfte erfaßt wissen wollte, die der Beklagte für die Erblasserin zu deren Lebzeiten mittels der ihm erteilten Vollmachten durchführte.
11Da der Beklagte sich hinsichtlich der seinerseits aufgrund der Bevollmächtigung fortlaufend getätigten Geldverfügungen aus dem Vermögen seiner Mutter unwiderlegt keine Aufzeichnungen gemacht hat, müsste er sich zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung mindestens für 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankeinkünfte einholen, diese auswerten und zusammen stellen. Hierzu ist gerichtsbekannt, dass sich die Banken gerade solche aufwendigen Sichtungen abgeschlossener Rechnungslegungszeiträume mit erheblichen Gebühren entgelten lassen, so dass hierfür zwangsläufig entprechende Auslagen anfallen würden. Hinzu kommt, dass dem Auskunftspflichtigem selbst die notwendigen Zeiten zur Auskunftserteilung angemessen zu vergüten sind (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rdn. 16 „Auskunft“). Da der nach dem ergangenen Teilurteil auskunftspflichtige Beklagte für eine ordnungsmäßige Auskunftserteilung alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müßte, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundigungskosten zur Aufklärung eines Verfügungszeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen, weshalb der Senat als gesichert davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Beschwer, die den Beklagten durch die angefochtene Verurteilung träfe, den Berufungswert aus § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO übersteigt.
12b)
13In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils.
14Der Beklagte ist als Miterbe der nach dem Tode der Erblasserin W am 13.05.2010 entstandenen Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, die zugunsten des Klägers titulierten Auskünfte zu erteilen.
15(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Nachlassaktiva).
16Die Voraussetzungen der vom Landgericht bejahten Anspruchsgrundlage in §§ 2027 I, 2018 BGB sind von dem Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit rügt das Rechtsmittel zutreffend, dass die angefochtene Entscheidung den Beklagten zwar als „Erbschaftsbesitzer“ bezeichnet hat, jedoch die notwendige Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unter den Begriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB fehlt.
17Erbschaftsbesitzer ist nach der Gesetzesdefinition in § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Der Erbschaftsbesitz i.S.v. § 2018 BGB erfordert insoweit eine objektive und eine subjektive Komponente (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 2018 BGB, Rz. 5 und 6). Es bedarf objektiv einer Besitzerlangung von Gegenständen aus dem Nachlass und subjektiv einer Erbrechtsanmaßung des in Anspruch Genommenen – d. h., die Besitzerlangung an Nachlassgegenständen muss in einer Haltung erfolgt sein, die sich ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht anmaßt (vgl. Palandt, a.a.O., Rdn. 5).
18Dazu war und ist indes von Seiten des für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungsbelasteten Klägers vorliegend nichts vorgetragen worden.
19Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich nach dem Tode der Mutter der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt nicht lediglich als Miterbe neben seinen Brüdern gesehen und sich selbst ein Alleinerbrecht angemaßt hätte. Ohne eine solche Vorgehensweise fehlt es aber gerade an einem „Erbschaftsbesitz“ auf Seiten des Beklagten.
20Der vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses rechtfertigt sich auch nicht aus § 2027 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2039 BGB. Denn diese Norm gewährt auf der Rechtsfolgenseite gar keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft bezüglich der Nachlassaktiva zum Stichtag des Erbfalles, sondern lediglich die – hier nicht verlangte – Mitteilung zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte (vgl. Juris, PK BGB, 6. Aufl., § 2027 BGB, Rz. 10). Darüber hinaus ist auch die notwendige Voraussetzung für § 2027 Abs. 2 BGB – nämlich eine Inbesitznahme aus dem Nachlass, bevor der wahre Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hatte – vorliegend von dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet worden. Zur Auskunftserteilung nach § 2027 Abs. 2 BGB ist nicht schon derjenige verpflichtet, derzu Lebzeiten des Erblassers Besitz an einer Sache erlangt hat (vgl. Juris, PK BGB, a.a.O., § 2027 BGB, Rz. 8). Deshalb reicht der unstreitige Umstand, dass der Beklagte mit der Erblasserin in einem Haushalt zusammen lebte und deswegen bereits zu Lebzeiten Zugang zu den Aktiva des späteren Nachlasses hatte, für seinen „sonstigen Besitz“ im Sinne von § 2027 Abs. 2 BGB und damit für eine entsprechende Auskunftspflicht nicht aus.
21Auch § 2028 Abs. 1 BGB, der die Auskunftspflichten des Hausgenossen eines Erblassers nach dem Erbfall regelt, rechtfertigt die Verurteilung zu einer Auskunft über den auf den Erbfall bezogenen Aktivnachlass bestand nicht. Die Rechtsfolgen aus § 2028 Abs. 1 BGB sind insoweit andere (vgl. dazu nachfolgend).
22Schließlich lässt sich die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nicht mit § 2314 Abs. 1 BGB begründen. Diese Anspruchsgrundlage steht nach gefestigter Rechtsprechung nur dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zur Seite, berechtigt indes nicht zum Auskunftsverlangen unter Miterben (vgl. Palandt, a.a.O., § 2314 BGB Rz. 3). Weil jeder Miterbe selbst – insbesondere nach Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten – sich die erforderlichen Auskünfte zum Aktivnachlassbestand verschaffen kann, steht dem Kläger auch kein subsidiärer allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu.
23(2) Der Beklagte ist auch nicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses an die Erbengemeinschaft darüber verpflichtet, welche erblichen Geschäfte er für seine Mutter seit dem Jahr 2001 geführt hat.
24Aus den bereits genannten Gründen der nicht schlüssig vorgetragenen Anspruchsvoraussetzungen aus § 2027 BGB kommt diese Norm als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
25Soweit § 2028 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht dessen begründet, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in einer häuslichen Gemeinschaft befunden hat, richtet sich diese Anspruchsnorm lediglich auf die Mitteilung zu denjenigen „erbschaftlichen Geschäften“, die der Hausgenosseseit dem Erbfall geführt hat. Für die Zeit vor dem Erbfall sind „erbschaftliche Geschäfte“ schon denknotwendig ausgeschlossen. Wie der Klägervertreter im Senatstermin auf Befragen klargestellt hat, geht es dem Kläger mit diesem Auskunftsverlangen indes gerade um diejenigen Geschäftsführungen des Beklagten, die vor dem Erbfall bewerkstelligt worden sind; für derartige Geschäftsführungen bietet § 2028 BGB als erbrechtliche Vorschrift nicht die richtige Anspruchsgrundlage.
26Soweit sich für die Zeit vor dem Erbfall im Mai 2010 infolge der Bankbevollmächtigungen des Beklagten Auskunftsansprüche der Erbengemeinschaft aus §§ 666 BGB, 2039 BGB gegen den Beklagten ergeben könnten, wären sie inhaltlich nicht auf „erbschaftliche Geschäfte“ gerichtet; eben und nur dies war und ist indes – auch nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch den Senat – Inhalt des klägerseits gestellten Antrags in beiden Instanzen. Hieran ist der Senat nach § 308 I BGB gebunden – zumal auch nach entsprechendem Hinweis im Senatstermin keine Änderung des Klageantrags erfolgte.
27Hinzu kommt, dass – worauf ebenfalls hingewiesen worden ist – der Kläger für ein aus § 666 BGB abgeleitetes Auskunftsverlangen zunächst einmal gehalten wäre, die Voraussetzungen und den Umfang eines (auf die Erbengemeinschaft übergegangenen) Auftragsverhältnisses zwischen der Erblasserin und dem Beklagten im Sinne von § 662 BGB zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten darzustellen. Auch dies ist hier zu keiner Zeit erfolgt.
28(3) Soweit der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft „durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses“ darüber Auskunft zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, fehlt es auch insoweit an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
29Zwar könnte sich hier aus § 2028 Abs. 1 BGB ein Auskunftsverlangen zum Verbleib von Erbschaftsgegenständen gegen den Beklagten als Hausgenossen der Erblasserin rechtfertigen; allerdings kann auf Basis des § 2028 BGB geradekein Bestandsverzeichnis verlangt werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 2028 BGB, Rz. 2). Auch insoweit ist eine Anpassung des Klageantrages im Berufungsverfahren – trotz Hinweises seitens des Senats – unterblieben.
30(4) Schließlich besteht auch keine Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich aller ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihn getätigt habe und hinsichtlich aller Einkommenszuschüsse.
31Zwar ist gem. § 2057 BGB jeder Miterbe verpflichtet, dem anderen Miterben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat.
32Insoweit hat sich der Beklagte indes mit Recht auf den Erfüllungseinwand (§ 362 BGB) berufen, weil er die von ihm verlangten Auskünfte zu ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin erteilt hat. So war im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.07.2012 (Bl. 62 d. A.) und auch in der Berufungsbegründung (Bl. 118 d. A.) erklärt worden, dass der Beklagte lediglich eine Zahlung von 34.000,-- Euro anlässlich seiner Verheiratung im Juli 2009 erhalten habe, im Übrigen jedoch keine Aufwendungen für die Berufsausbildung, keine Zuschüsse zum Einkommen und keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen von der Erblasserin an ihn erfolgt seien. Eben diese Auskunft ist im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 und im Senatstermin am 22.07.2014 wiederholt worden.
33Weil der Kläger im Berufungsverfahren gleichwohl an seinem Auskunftsbegehren festgehalten hat, war auch insoweit das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
34c) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus § 91 ZPO, nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug wegen des erfolgreichen Rechtsmittels des Beklagten vollständig unterlegen ist; im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des eingeleiteten Stufenklageverfahrens (§ 254 ZPO) vorzubehalten.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO ergangen.
36Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür (§ 743 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) nicht vorliegen.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.