Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. März 2015 - 1 Vollz (Ws) 63/15, 1 Vollz (Ws) 118/15
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen insoweit dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
2.
Die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen insoweit der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG), die auch notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstanden sind, zu erstatten hat (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO).
1
Gründe
2I.
3Das Landgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Betroffenen im Kriseninterventionsraum der Maßregelklinik, in der der Betroffene nach § 63 StGB untergebracht ist, in der Zeit „vom 21.02.2014 bis zum 02.04.2014, vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014 und vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014“ [Anm. des Senats: Die Doppelnennung des zweitgenannten Zeitraums entstammt dem angefochtenen Beschluss] festgestellt. Den Gegenstandswert hat es auf 250 Euro festgesetzt.
4Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, es hätte eine Entschädigung nach § 839 BGB i.A. Art. 34 GG festgesetzt werden müssen.
5Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde hat ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
6Schließlich wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit einer Beschwerde, über die gesondert entschieden werden wird, gegen die Streitwertfestsetzung.
7Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug meint, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen unzulässig, der Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe stattzugeben sei.
8II.
9Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil – was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat – insoweit schon kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vorlag. Die Rechtsbeschwerde wird damit begründet, dass die Strafvollstreckungskammer eine Feststellung dem Grunde nach, dass der Betroffene zu entschädigen ist, nicht getroffen hat. Ein entsprechender Antrag war aber nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer (ganz abgesehen davon, dass für eine Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach auch nicht diese, sondern eine Zivilkammer zuständig gewesen wäre). Zunächst war die Unterbringung im Kriseninterventionsraum angefochten worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.11.2014 hat der Betroffene erklärt, dass er „nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 StVollzG zu verfahren wünscht“. Nach § 115 Abs. 3 StVollzG geht es aber nur um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, nicht um eine Grundentscheidung zur Entschädigungspflicht des Staates.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG nicht erfüllt. Der Rechtsmittelführer begründet zwar sein Rechtsmittel mit der Rüge materiellen Rechts. Die nachfolgenden Einzelausführungen hierzu machen aber deutlich, dass er allein die Beweiswürdigung der Strafvollstreckungskammer bzw. die Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses angreifen will. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117, 118 zur gleichgelagerten Problematik im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem OWiG). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung allein aus tatsächlichen Behauptungen hergeleitet wird, die in der angefochtenen Entscheidung keine Stütze haben (BGH NJW 1956, 1767 zur gleichgelagerten Problematik im Revisionsverfahren). So verhält es sich aber hier. So wird – entgegen der Feststellungen im angefochtenen Beschluss – behauptet, dass Trägererlaubnisse für die Absonderung eingeholt worden seien. Weiter wird behauptet, dass dem Betroffenen vom 05.03.2014 bis zum 20.03.2014 längere Aufenthalte in der Patientengemeinschaft gewährt worden seien, während im angefochtenen Beschluss davon nicht die Rede ist. Auch von dem angeblichen tätlichen Angriff auf Klinikmitarbeiter am 20.03.2014, in dessen Folge eine erneute Absonderung mit eingeholter Trägergenehmigung stattgefunden haben soll, ist im angefochtenen Beschluss nicht die Rede. Gerade aus diesen in der Rechtsbeschwerde behaupteten Umständen leitet der Rechtsbeschwerdeführer aber seine Auffassung von der fehlenden Rechtswidrigkeit seines Handelns her. Nur unter Zugrundelegung des mit der Rechtsbeschwerde behaupteten – aber so nicht festgestellten Sachverhalts – käme man unter Zugrundelegung der von der Rechtsauffassung des Landgerichts abweichenden Rechtsauffassung, eine Trägergenehmigung brauche erst vor Ablauf der Wochenfrist für eine über diese hinausgehende Absonderung eingeholt zu werden, zur Rechtmäßigkeit der vom Betroffenen angegriffenen Maßnahme. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass die Rechtsbeschwerdeinstanz keine Tatsacheninstanz ist.
12Der Hinweis darauf, dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung der Zeitraum, für den die Absonderung als rechtswidrig bezeichnet wurde, zweimal mit „21.05.2014 bis 04.06.2014“ bezeichnet ist, zeigt den Rechtsmittelführer beschwerende materiell- rechtliche Mängel ebenfalls nicht auf, sondern ist allenfalls der Hinweis auf ein den Rechtsmittelführer nicht beschwerendes Redaktionsversehen, da es naheliegt, dass neben dem Zeitraum „21.05.2014 bis 04.06.2014“ ein weiterer Absonderungszeitraum als rechtswidrig festgestellt werden sollte.
13Die Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers können auch als Verfahrensrüge nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen. Selbst, wenn man in den Ausführungen eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO erblicken wollte, so wären diese Rügen nicht den Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 S. 2 StPO genügend ausgeführt worden, denn es fehlt allein schon an der Angabe, aufgrund welcher Umstände sich das Landgericht hätte gedrängt sehen müssen, das Vorliegen der behaupteten Trägererklärungen weiter aufzuklären.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. März 2015 - 1 Vollz (Ws) 63/15, 1 Vollz (Ws) 118/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. März 2015 - 1 Vollz (Ws) 63/15, 1 Vollz (Ws) 118/15
Referenzen - Gesetze
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.