Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Juni 2014 - 1 Vollz (Ws) 253/14

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 52, 60, 65 GKG) als unzulässig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine Haftstrafe und war zunächst in der JVA B. Nachdem ihm dort wegen einer Epilepsieerkrankung und der damit verbundenen Notwendigkeit der dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung, welche im offenen Vollzug der JVA B nicht gewährleistet werden könne, mit Bescheid vom 30.01.2014 die Eignung für den offenen Vollzug abgesprochen wurde, wurde er am 31.01.2013 in die JVA X – eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges – verlegt.
4Mit dem am 07.02.2014 beim Landgericht Siegen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene sich gegen die Feststellung seiner Ungeeignetheit für den offenen Vollzug gewehrt und die Rückverlegung in den offenen Vollzug begehrt. Von der JVA X wurde der Betroffene allerdings schon am 14.02.2014 – allerdings ohne Kenntnis der Strafvollstreckungskammer – in den offenen Vollzug der JVA C verlegt.
5Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid vom 30.01.2014 aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Strafvoll-streckungskammer ist der Auffassung, dass die Epilepsieerkrankung kein Kriterium sei, welches die Ungeeignetheit für den offenen Vollzug nach § 10 StVollzG be-gründe. Auch Epileptiker müssten die Möglichkeit haben, ihre Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu verbüßen.
6Gegen den bei der Vollzugsbehörde am 05.04.2014 eingegangenen Beschluss hat diese am 22.04.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Außervollzug-setzung des angefochtenen Beschlusses nach §§ 116 Abs. 3 S. 2, 114 Abs. 2 StVollzG beantragt.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine Stellungnahme abgegeben.
8II.
9Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da ein Zulassungsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorliegt.
10Das Begehren des Betroffenen war auf eine Verlegung in den offenen Vollzug ge-richtet, nicht speziell auf eine Verlegung in den Vollzug der JVA B. Mit der Verlegung in den offenen Vollzug der JVA C hatte sich das Begehren des Betroffenen bereits im Verfahren vor dem Landgericht erledigt. Die Erledigung des Verfahrens muss in jeder Lage des Verfahrens – auch im Rechts-beschwerdeverfahren – beachtet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.10.2001 – 1 Vollz(Ws) 201/01).
11Das Landgericht hat zwar zu Unrecht in der Sache entschieden und hat nicht, wie es angesichts einer fehlenden Erledigungserklärung des Betroffenen bzw. eines Fort-setzungsfeststellungsantrages nach § 115 Abs. 3 StVollzG geboten gewesen wäre, den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hierbei handelt es sich ersichtlich aber um einen (unbewussten) Fehler im Einzelfall, da das Landgericht den erledigenden Umstand, nämlich die Verlegung in eine An-stalt des offenen Vollzuges, nicht kannte, so dass es einer Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf. Auch zur Fortbildung des Rechts bedarf es einer Zulassung nicht, da die rechtliche Behandlung der Fälle, in denen noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Erledigung eingetreten ist, höchstrichterlich geklärt ist. Nur dies kann aber angesichts der Erledigung des Begehrens des Betroffenen noch Gegenstand der Prüfung des Vorliegens dieses Zulassungsgrundes sein.
12III.
13Auch der Antrag auf Außervollzugsetzung nach § 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung.
14IV.
15Der Senat merkt an, dass der landgerichtliche Beschluss aber auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht – wenn keine Erledigung eingetreten wäre – nicht zu bean-standen gewesen wäre.
16Nach § 10 Abs. 1 StVollzG soll grundsätzlich eine Unterbringung im offenen Vollzug stattfinden, wenn der Betroffene den besonderen Anforderungen dieser Vollzugsform genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem offenen Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten dieser Vollzugsform zu Straftaten missbrauchen wird. Da es sich bei der Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug um eine Ermessensentscheidung handelt, kann diese – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden. Ein solcher liegt jedoch vor, wenn die Unterbringung im offenen Vollzug allein wegen der aufgrund einer Epilepsieerkrankung bestehenden Not-wendigkeit einer dauernden gemeinschaftlichen Unterbringung, welche im offenen Vollzug nicht gewährleistet sei, verweigert wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensüberschreitung.
17Diese ist zwar nicht schon deswegen gegeben, weil die Versagung des offenen Vollzuges nicht auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr gestützt wird, da die Formu-lierung des § 10 Abs. 1 StVollzG („namentlich“) auch offen ist, für weitere Ver-sagungsgründe.
18Die nicht mögliche, aber aus medizinischen Gründen notwendige dauernde gemeinschaftliche Unterbringung gehört aber nicht hierzu. Der offene Vollzug als solcher stellt schon bereits keine bestimmten Anforderungen an die Gesundheit des Strafgefangenen. Die besonderen Anforderungen (hier: notwendige gemeinschaftliche Unterbringung) ergeben sich vielmehr aus der Pflicht zur Gesund-heitsfürsorge aus § 56 StVollzG. Bei Epileptikern soll durch die dauernde gemeinschaftliche Unterbringung sichergestellt werden, dass sie im Falle eines An- falls, der jederzeit auftreten kann, hilfsbereite Personen in ihrer Nähe haben, welche entweder die Anfallsfolgen (z.B. Sturz) unmittelbar abwenden können oder aber jedenfalls zeitnah medizinische Hilfe herbeiholen können. Im offenen Vollzug ist dies – auch wenn eine Unterbringung in Gemeinschaftshafträumen erfolgt, möglicherweise schwierig, wenn sich die Strafgefangenen außerhalb der Nachtruhe vergleichsweise frei auf dem Anstaltsgelände bewegen können, so dass sich entweder Mitgefangene vom Betroffenen oder sich dieser von den Mitgefangenen entfernt mit dem Ergebnis, dass er zeitweise allein ist.
19Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge ist aber Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unter-bringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. D.h., dass während des Einschlusses zur Nachtruhe eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum erfolgen muss und außerhalb der Zeiten des Einschlusses der Betroffene die Möglichkeit haben muss, jederzeit in Gesellschaft weiterer Personen zu sein. Dem voll einsichtsfähigen Betroffenen, der von seiner Krankheit und ihren Gefahren weiß, ist damit die Möglichkeit gegeben, sich jederzeit so zu verhalten, dass hilfsbereite Personen in seiner Nähe sind. Eine weitergehende Fürsorge ist nicht geboten. Sie würde zu einer Schlechterstellung des Epilepsie-kranken gegenüber anderen Gefangenen führen, welche sowohl seine Reso-zialisierung (§ 2 StVollzG) als auch den Angleichungsgrundsatz (§ 3 StVollzG) verletzen würde. Dies ergibt sich auch aus der Wertung des § 101 StVollzG, nach der Zwangsbehandlungen den Beteiligten zumutbar sein müssen. Eine solche Schlechterstellung durch eine zwangsweise Fürsorge in Form der Unterbringung im geschlossenen Vollzug ist aber nicht zumutbar, wenn dem Betroffenen durch die oben geschilderte Unterbringung im offenen Vollzug hinreichend Möglichkeit geboten wird, selbst für seine Sicherheit Sorge zu tragen. Eine hundertprozentige Über-wachung des Betroffenen durch Mitgefangene kann auch im geschlossenen Vollzug nicht erreicht werden, da diese z.B. dann erfordern würde, dass der Epilepsiekranke auch z.B. bei Toilettengängen begleitet und beobachtet werden müsste.

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.