Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. März 2014 - 1 VAs 185/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er verbüßt zur Zeit den letzten Teil einer Freistrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 23.02.2004 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung gegen ihn verhängt hat. In diesem Urteil ist auch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Das Strafende ist auf den 05.07.2015 notiert. Im Anschluss daran ist eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Verfahren StA Düsseldorf - 70 Js 14552/02 -, die Vollstreckung von zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren sowie die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem vorliegenden Verfahren notiert.
4In dem Verfahren 70 Js 14552/02 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf von der weiteren Vollstreckung der Strafe nach § 456a StPO abgesehen. In diesem Verfahren ist allerdings die Strafe bereits vollständig vollstreckt und es steht nur noch die oben genannte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Vollstreckung an.
5Der Betroffene befindet sich seit dem Jahre 1992 ununterbrochen in Heimen, Strafanstalten oder psychiatrischen Krankenhäusern. Der Betroffene ist vielfach bestraft worden, sowohl vor wie auch nach der hier relevanten Verurteilung. Die Verurteilungen liegen nahezu ausschließlich im Bereich der Sexual- und Betäubungsmitteldelikte.
6Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Verfahren war folgendes Geschehen: Am 01.07.2003 fand zwischen Betroffenen und der Zeugin Y, welche seine Bezugsbetreuerin im Rahmen der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus war, ein Gespräch statt. Der Betroffene hatte vor dem Gespräch selbst auf-gesetzten Alkohol getrunken, befürchtete negative Konsequenzen und fasste daraufhin den Entschluss, unter Einsatz der Zeugin Y zu fliehen. Mittels eines mitgeführten Tafelmessers griff er die Geschädigte von hinten an und hielt ihr das Messer an den Hals, wobei die Geschädigte einen Kratzer erlitt. Zunächst fesselte er die Geschädigte. Nachdem er aber den Entschluss gefasst hatte, sich an ihr sexuell zu vergehen, nahm er ihr die Fesseln wieder ab. Die Zeugin sollte ihn manuell befriedigen, als es jedoch daraufhin zu keiner Erektion kam, sollte sie ihn auch oral befriedigen. Dies tat sie unter dem Druck der vorangegangenen Drohungen für ca. 10 Sekunden. Als es auch daraufhin zu keiner Erektion kam, entschloss sich der Betroffene, seinen ursprünglichen Fluchtplan weiter fort zu setzen. Die Geschädigte vor sich her schiebend erreichte er, dass sich die Anstaltstore für ihn öffneten. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand sich die Geschädigte in psycho-therapeutischer Behandlung und war bis dahin nicht in der Lage, wieder in ihrem Beruf zu arbeiten.
7Der Betroffene ist mit Bescheid der Stadtverwaltung F vom 11.10.2005 bestandskräftig aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewiesen.
8Der Betroffene hat wiederholt bei der Staatsanwaltschaft beantragt, gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abzusehen. Zuletzt hat er dies mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.05.2013 beantragt. In dem Schriftsatz wird auf die lange Haft- bzw. Unterbringungsdauer verwiesen. Es wird weiter darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung in dem dortigen Verfahren (s.o.) abgesehen hat, dass der Betroffene seit knapp einem Jahr regelmäßig Gespräche mit der Anstaltspsychologin führe und hierbei Fortschritte mache, dass er sich beanstandungsfrei in der JVA führe und in der Türkei über einen sozialen Empfangsraum verfüge. Schließlich wird die Entscheidung des EGMR vom 20.3.2012 (Az. 5123/07) angeführt, wonach fehlende Lockerungen bei ausländischen Strafgefangenen durch die Möglichkeit des § 456a StPO kompensiert werden könnten. Man könne keine begründete Gefahr sehen, dass der Betroffene nicht in der Türkei bleiben, sondern in die Bundesrepublik Deutschland wieder zurück kehren würde.
9Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Bescheid vom 20.09.2013 abgelehnt. Sie führt zur Begründung an, dass die Verteidigung der Rechtsordnung eine weitere Strafvollstreckung gebiete. In die Entscheidung seien auch positive Aspekte, wie sein Vollzugsverhalten, eingeflossen. Diese würden jedoch keine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem dortigen Verfahren von der weiteren Vollstreckung abgesehen habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Da die Entscheidung in jedem Verfahren für sich zu treffen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewehrt. Diese hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen. Er verweist ergänzend auf die dem Opfer zugefügten schwersten körperlichen und psychischen Schäden, die es rechtfertigten, unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung die Strafe weiter zu vollstrecken. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
10Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.12.2013 wendet sich der Betroffene hiergegen. Unter anderem führt er aus, dass die seinem Opfer zugefügten Verletzungen eine Einschätzung, dass es um “schwerste Straftaten“ gehe, nicht rechtfertige. Die Straftaten lägen eher im mittleren Bereich. Nach mehr als zwei Jahrzehnten des Freiheitsentzuges würde die Rechtsgemeinschaft auch keinen Vertrauensverlust erleiden, wenn der Betroffene das Bundesgebiet verlassen und die Strafe gegen ihn nicht mehr weiter vollstreckt würde. Es liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, da der Betroffene keine Lockerungen zu erwarten habe und deswegen auch nicht auf die anstehende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorbereitet werden könne, bzw. auf die Vermeidung derselben.
11Weiter beantragt der Betroffene die Beiordnung von Rechtsanwältin P analog § 140 Abs. 2 StPO bzw. nach entsprechendem Hinweis des Senats die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Schließlich beantragt er auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
12Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 31.01.2014 verwiesen.
13II.
14Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber unbegründet.
15Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung abzusehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011-1 VAs 58/11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.2012- III-1 VAs 5/13).
16Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
17Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre. Die Regelung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien. Die genannten gesetzgeberischen Motive schließen zwar nicht aus, die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten, wenn dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Diese stehen aber nicht im Vordergrund. Mögliche Abwägungsfaktoren sind insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung (vergleiche: OLG Hamm, Beschluss vom 19.3.2013 - 1VAs 5/13 m.w.N.).
18Gemessen daran, sind die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft Paderborn die Schwere der Tat, insbesondere auch die Begehung nach schon zuvor erlittener Untersuchungshaft und Unterbringung wegen einschlägiger Taten berücksichtigt. Mögen auch die körperlichen Schäden des Opfers im hiesigen Verfahren eher gering sein, so sind doch die psychischen Schäden aufgrund der Tat erheblich und erlauben – in Zusammenschau mit den weiteren Umständen, wie u.a. einschlägige und massive Vortaten – zweifelsohne die Einordung als „schwerste“ Straftat.
19Weiter haben die Vollstreckungsbehörden auch zutreffend berücksichtigt, dass die Gefährlichkeit des Betroffenen bisher nicht ersichtlich abgemildert ist. Dabei hat sie nicht außer Acht gelassen, dass der Betroffene inzwischen regelmäßig psychologische Einzelgespräche führt und dass sich auch die Justizvollzugsanstalt positiv über seine Entwicklung im Vollzug geäußert hat. Dabei war aber auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Stellungnahme der JVA X ein Transfer auf natürliche Umgebungsbedingungen nicht eindeutig vorgenommen werden könne. Der Generalsstaatsanwalt in Hamm hat ergänzend darauf hingewiesen, dass weitere Lockerungen im Vollzug nicht auszuschließen seien. Dass in den Bescheiden dem Wunsch des Betroffenen, in die Türkei zurück zu kehren, keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden ist, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Angesichts seines bisherigen massiven straffälligen Verhaltens sowohl vor wie auch nach der hier in Frage stehenden Verurteilung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch verbotswidrig wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.
20Im Hinblick auf die von dem Betroffenen zitierte Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 20.3.2012, Beschwerde Nr. 5123/07) ist anzumerken, dass selbst vor dem Hintergrund der anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG oder Art. 14 EMRK im Vergleich zu deutschen Strafgefangenen vorliegt.
21Auch bei Strafgefangenen deutscher Staatsangehörigkeit kann die Gewährung von Lockerungen bei Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagt werden (vergleiche u.a. § 11 Abs. 2 StVollzG). Meint der Betroffene, ihm würden Lockerungen zu Unrecht vorenthalten oder die Vollzugsgestaltung sei im Übrigen rechtswidrig (wie er nunmehr auch im Schriftsatz vom 28.02.2014 ausführt), so kann er sich gegen die Versagung derselben nach §§ 109 ff. StVollzG gerichtlich wehren (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2013 - III-1VAs 5/13). Dass die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 10, 11 und 13 StVollzG möglicherweise in Fällen, wie dem vorliegenden, Lockerungen ausschließen, steht dem nicht entgegen, weil diese aufgrund ihres Charakters als bloße Verwaltungsvorschriften die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht binden (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG).
22Es steht nicht im Ermessen des Betroffenen, statt der gerichtlichen Durchsetzung von Lockerungen eine Lösung über § 456a StPO zu „wählen“. Dass de facto nach Auffassung des EGMR eine Maßnahme nach § 456a StPO bestimmte vorhergehende rechtswidrige Ungleichbehandlungen kompensieren kann, ist vorliegend nicht relevant. Zum einen würde dies nicht zu einem Anspruch auf ein Vorgehen nach § 456a StPO führen, da eine Kompensation auch anderweitig denkbar wäre. Zum anderen steht hier gar nicht fest, dass eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. So steht hier noch nicht einmal fest, dass dem Verurteilten, stünde nicht die Abschiebung im Raum, Lockerungen wie Ausgänge oder Urlaube gewährt werden können. Zwar hat er sich – so die Stellungnahme der JVA X – „im engen Korsett des geschlossenen Vollzuges“ bewährt, ein Transfer auf „natürliche Lebensbedingungen“ kann danach aber nicht eindeutig vorgenommen werden.
23Auch vor dem Hintergrund der anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kommt der Senat zu keiner anderweitigen Bewertung. Zwar ist der Vollzug der zusammen mit einer Sicherungsverwahrung angeordneten Freiheitsstrafe so zu gestalten, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung dem Verurteilten möglichst erspart bleibt (vgl. nur: § 66c Abs. 2 StGB). Hierbei spielen im Allgemeinen Erprobungen im Rahmen von vollzugsöffnenden Maßnahmen eine nicht unwichtige Rolle. Aber auch hier gilt, dass der Betroffene, der meint, dass ihm solche Lockerungen zu Unrecht vorenthalten würden, diese ggf. nach §§ 109 ff. StVollzG einfordern muss. Zusätzlichen Rechtsschutz erhält der Betroffene mit anstehender Sicherungsverwahrung sogar noch über § 119a StVollzG. Dass diese Mittel hier versagt hätten und insoweit überhaupt über eine – wie auch immer geartete Kompensation – nachgedacht werden müsste, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
26Das Prozesskostenhilfegesuch war wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen.
27Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 29 Abs. 2 EGGVG).
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(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; - 2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; - 3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; - 4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; - 5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; - 6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; - 7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; - 8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; - 9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; - 10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; - 11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
- 1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder - 2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
- 1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder - 2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.