Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 RVs 94/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten nebst den dazu getroffenen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
1
Gründe:
2I.
3Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 – 734 Ds 225 Js 2207/11 (646/11) – wegen Diebstahls in acht Fällen, Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen und Ausübung der verbotenen Prostitution in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Die Angeklagte ist außerdem durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.05.2013 – 734 Ds 268 Js 19/13 (15/13) – wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Gegen beide Urteile hat die Angeklagte Berufung eingelegt, die sie jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die 47. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 05.08.2013 die beiden Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen 47 Ns 10/13 (betreffend das Urteil vom 22.11.2012) und 47 Ns 92/13 (betreffend das Urteil vom 24.05.2013) unter Führung des zuerst genannten Aktenzeichens zu gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
4Mit dem angefochtenen Urteil vom 05.08.2013 hat das Landgericht Dortmund beide Berufungen der Angeklagten verworfen. Es hat gegen die Angeklagte wegen der Taten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 22.11.2012 sind, für die Diebstahlstaten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten und für die übrigen Straftaten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Monat verhängt und aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet. Wegen der Taten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 24.05.2013 sind, hat die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Monaten verhängt und hieraus eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten gebildet.
5Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.08.2013 richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
6II.
7Die Revision der Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
81.
9Die auf die erhobene allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht hat hinsichtlich der verhängten Einzelfreiheitsstrafen in den beiden verbundenen Verfahren keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben. Insoweit war daher die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
10In den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmund von 22.12.2012, die auch das Landgericht Dortmund aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zugrundegelegt hat, ist zwar hinsichtlich der Tat unter II., 3. f) abweichend von der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.12.2011 (225 Js 2436/11) angegebenen Tatzeit des 03.11.2011 als Tatzeit der 23.11.2011 angeben. Gleichwohl bestehen angesichts der Tatbeschreibung in dem Urteil und den als Freier genannten Zeugen T keine Bedenken, dass es sich bei der abgeurteilten auch um die angeklagte Tat handelt. Möglicherweise - dem Senat erscheint dies naheliegend - handelt es sich hinsichtlich der im Urteil angegebenen Tatzeit um einen bloßen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich wäre.
112.
12Dagegen konnte der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hinsichtlich der beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von acht und vier Monaten keinen Bestand haben. Die Verhängung jeweils einer gesonderten Gesamtfreiheitsstrafe in den beiden miteinander verbundenen Berufungsverfahren erweist sich als rechtsfehlerhaft. Stattdessen hätte aus den Einzelfreiheitsstrafen der beiden verbundenen Verfahren gemäß § 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.
13Die Strafkammer hat die Verbindung der beiden Verfahren nicht nur zur gemeinsamen Verhandlung, wie es § 237 Abs. 1 StPO vorsieht, sondern ausdrücklich auch zur gemeinsamen Entscheidung beschlossen. Zudem besteht zwischen den Berufungsverfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO, da Gegenstand der verbundenen Verfahren jeweils Straftaten gegen dieselbe Angeklagte sind. Angesichts dessen ist im vorliegenden Verfahren von einer Verbindung der beiden Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO - eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da sie die Zusammenfassung von Strafsachen aus den Zuständigkeiten von Spruchkörpern verschiedener Ordnung regelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 4 Rn. 1) - auszugehen, die als zulässig erachtet wird (vgl. Zöller in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Auflage, § 4 Rdnr. 3 und 7 m.w.N.; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 4 Rdnr. 2; BayObLG, Beschlüsse vom 15.10.1997 – 3St RR 101/97 – und vom 16.04.1999 – 1St RR 81/99). Anders als bei einer lediglich prozesstechnischen Verbindung nach § 237 StPO, bei der die verbundenen Verfahren ihre Selbstständigkeit behalten, führt eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verfahrensverschmelzung (vgl. BGH NStZ 1990, 448) mit der Folge, dass wegen der gleichzeitigen Aburteilung mehrerer Straftaten, die infolge der Verbindung Gegenstand desselben Verfahrens sind, aus den in den verbundenen Verfahren verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach § 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Dies hat die Strafkammer unterlassen.
14Der Senat hat davon abgesehen, die Sache allein zur nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelfreiheitsstrafen in den verbundenen Verfahren an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Er hat vielmehr von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
15III.
16Der Senat konnte auch über die Kosten des Revisionsverfahrens abschließend entscheiden. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung einen geringfügigen Erfolg. Der Senat hat daher von einer Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO abgesehen und der Angeklagten gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels insgesamt auferlegt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 RVs 94/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 RVs 94/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 RVs 94/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.