Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2016 - VI-3 Kart 203/15 (V)
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.11.2015 (BK6-15-010-A4) über das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Zuweisung von Anschlusskapazität in Höhe von 50 MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 für ihren Offshore-Windpark Hohe See wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1).
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beschwerdeführerin begehrt Rechtsschutz gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.11.2015 (BK6-15-010-A4), durch den der Antragstellerin 50 MW Anschlusskapazität auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 für die Einspeisung von Energie durch den Offshore-Windpark Deutsche Bucht zugewiesen worden sind.
4Die Beschwerdeführerin plant in der deutschen Außenwirtschaftszone der Nordsee die Errichtung und den Betrieb des Offshore-Windparks (OWP) B. mit einer installierten Leistung von … MW. Der OWP wurde durch die C. GmbH unter dem Projektnamen … im Jahr 2008 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt. Anfang Oktober 2013 wurden alle Projektrechte auf die D. AG übertragen, die auf der Grundlage eines internen Auftragsverhältnisses für die Beschwerdeführerin - eine 100%ige Tochter der D. AG – tätig geworden ist.
5Der OWP B. ist im Cluster 6 des Bundesfachplans Offshore Nordsee 2013 geplant, im räumlichen Zusammenhang mit den OWP`s BARD Offshore I, Veja Mate und Deutsche Bucht, die im Gegensatz zu dem OWP B. über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen. Nach der bisherigen Planung sollte eine Anbindung des OWP B. an das von dem Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH noch zu errichtende Netzanbindungssystem (NAS) BorWin4 erfolgen, das über eine Kapazität von 900 MW verfügen soll. Auch der OWP Deutsche Bucht sollte an BorWin4 angeschlossen werden.
6Im Cluster 8 belegen sind die OWP`s Global-Tech I (Erzeugungsleistung 400 MW), Albatros I (Testfeld mit 50 MW Erzeugungsleistung), Albatros (Erzeugungsleistung 360 MW) sowie Hohe See (496 MW). In den Cluster 8 führt die ebenfalls von TenneT TSO GmbH geplante Netzanbindungsleitung BorWin3, die mit einer Übertragungskapazität von 900 MW errichtet wird. Nach den ursprünglichen Planungen sollten an BorWin3 der OWP Albatros I, der OWP Albatros sowie der OWP Hohe See angeschlossen werden, so dass 862 MW der verfügbaren Netzanbindungskapazitäten ausgeschöpft wären. Der ebenfalls im Cluster 8 belegene OWP Global-Tech I war bislang nicht zum Anschluss an BorWin3 vorgesehen, sondern ist derzeit über die Netzanbindungsleitung BorWin2, die über eine Übertragungskapazität von 800 MW verfügt, mit berücksichtigt. Neben dem OWP Global-Tech I wird über BorWin2 der im Cluster 6 belegene OWP Veja Mate mit einer Erzeugungsleistung von 400 MW angeschlossen.
7Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, diese Anbindungssituation abzuändern. Am 23.03.2015 hat sie unter dem Aktenzeichen BK6-14-127 die Verlagerung der 400 MW Anbindungskapazität des OWP Global Tech I von der Anbindungsleitung BorWin2 auf die Anbindungsleitung BorWin3 beschlossen. In dem Beschluss führt sie aus, mit der Kapazitätsverlagerung des OWP Global Tech I werde eine clusterfremde Netzanbindung aus der Vergangenheit beseitigt und der Anschluss aller im Cluster 6 belegenen Offshore-Windparks könne ohne Beauftragung eines weiteren Netzanbindungssystems erfolgen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) mit dem Ziel der Aufhebung des Verlagerungsbeschlusses. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdeführerin auch beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - BK6-14-127 - anzuordnen. Der Senat hat den Eilantrag durch Beschluss vom 27.05.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Senatsbeschlusses verwiesen.
8Am 25.03.2015 eröffnete die Beschlusskammer 6 unter dem Aktenzeichen BK6-15-010 ein Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität auf Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen auf See. Die Einleitung wurde am 01.04.2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur – Ausgabe 6/2015 – und am selben Tag auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung hat die Beschlusskammer entsprechend der Regelung unter Tenorziffer 1.4 der Festlegung BK6-13-001 vom 13.08.2014 folgende Daten veröffentlicht:
9• zur Verfügung stehende höchstens zuweisbare Anschlusskapazität gemäß
10§§ 17d Abs. 3, 118 Abs. 14 EnWG: 211,1 MW
11• freie Anschlusskapazität:
12Anbindungssystem |
freie Kapazität (MW) |
freie Schaltfelder |
NOR-2-3 |
138,0 |
1 |
NOR-2-4 |
387,0 |
4 |
NOR-6-2 |
190,0 |
2 |
OST-1-3 |
15,0 |
– |
OST -3-1; Ost-3-2 |
2,3 |
– |
• Frist zur Vorlage der Unterlagen nach Tenorziffer 2.2 der Festlegung: 06.05.2015
14Die Bundesnetzagentur ließ mit Zulassungsbeschluss vom 14.08.2015 die auf Seiten 3, 4 des angefochtenen Beschlusses vom 24.11.2015 aufgeführten Anträge – darunter den der Antragstellerin – zum Zuweisungsverfahren zu. Auf diese Darstellung wird Bezug genommen. Im Übrigen lehnte die Bundesnetzagentur die Anträge auf Zulassung zum Zuweisungsverfahren ab. Gleichzeitig beschloss die Bundesnetzagentur, die Zuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens unter allen zugelassenen Antragstellerinnen vorzunehmen, da die Summe der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazität aller Cluster die zur Verfügung stehende höchstens zuweisbare Anschlusskapazität überschritt. Zugleich überschritt die Summe der zugelassenen Anschlusskapazität im Nordsee-Cluster 6 die dort freie Anschlusskapazität der Anbindungsleitung NOR-6-2.
15Am 03.11.2015 fand in Bonn die Versteigerung statt. Durch die Versteigerung erwarb die Antragstellerin einen Anspruch auf Zuweisung nach Tenorziffer 4.4 der Festlegung i.H.v. 42 MW. Die Beschlusskammer stellte den Anspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 03.11.2015 fest und forderte sie zur Zahlung auf, welche am 05.11.2015 einging.
16Gegen diesen Beschluss über das Bestehen eines Anspruchs auf Zuweisung von Anschlusskapazität in Höhe von 50 MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Nach ihrem Vortrag hat sie die vorliegende Beschwerde ebenso wie die von ihr parallel erhobenen fünf weiteren Beschwerden aus Rechtsschutzgründen eingelegt, um die Bestandskraft der Beschlüsse BK6-15-010-A3, BK6-15-010-A4, BK6-15-010-A5 über die Zubilligung eines Anspruchs auf Zuweisung von Anbindungskapazität und der Beschlüsse BK6-15-010-Z2, BK6-15-010-Z3, BK6-15-010-Z4 über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die jeweiligen Antragstellerinnen British Wind Energy GmbH, EnBW Hohe See GmbH und Northern Energy OWP Albatros GmbH zu verhindern und um mögliche Rückwirkungen auf das von ihr geführte „Hauptsacheverfahren“ VI-3 Kart 84/15 (V) zu vermeiden. Ihr Rechtsschutzinteresse gehe dahin, durch die Bestandskraft dieser Beschlüsse nicht schlechter gestellt zu werden, weil diese nach Eintreten der Bestandskraft nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten.
17Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, die angegriffenen Beschlüsse seien aufgrund ihrer rechtlichen und sachlichen Verknüpfung mit dem rechtswidrigen Verlagerungsbeschluss der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 (Az. BK6-14-127) selbst rechtswidrig. Durch die entsprechende Verknüpfung verstoße die vorliegende Entscheidung gegen den zwingenden Grundsatz der diskriminierungsfreien Kapazitätszuweisung aus § 17d Abs. 3 S. 1 EnWG. Dieser Grundsatz gebiete nicht nur die formelle Gleichbehandlung aller Anschlusspetenten innerhalb des Anschlussverfahrens, sondern umfasse auch die Verpflichtung der Bundesnetzagentur, nicht durch vorgelagerte Maßnahmen den Zugang zum Zuweisungsverfahren zu vereiteln. Die Bundesnetzagentur habe durch die Entscheidung in dem Verlagerungsverfahren (BK6-14-127) die Grundlage dafür gelegt, dass sich die Beschwerdeführerin an der Kapazitätszuweisung weder für den Konverter BorWin2 noch für den Konverter BorWin4 habe beteiligen können.
18Zu der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verlagerungsbeschlusses (BK6-14-127) verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15. Der Verlagerungsbeschluss sei ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. Auch seien die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17d Abs. 5 EnWG nicht erfüllt.
19Der Verlagerungsbeschluss und der streitgegenständliche Zuweisungsbeschluss seien auf mehrfache Weise miteinander verknüpft. Das Kapazitätsverlagerungsverfahren und die Kapazitätszuweisung seien durch den in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 168/14 (V) am 18.12.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich verbunden. Dies ergebe sich bereits aus der Mitteilung der Bundesnetzagentur Nr. 275/2015 (Amtsblatt 06 vom 01.04.2015, Seite 1295), in der unter anderem ausgeführt sei, dass entsprechend des geschlossenen Vergleichs die freie Kapazität von 190 MW auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 im Falle einer positiven Verlagerungsentscheidung in dem Verfahren BK6-14-127 nicht nur für eine Zuweisung für Windenergieanlagen im Cluster 6, sondern zusätzlich auch für solche im Cluster 8 angeboten werde.
20Das vorliegende Kapazitätszuweisungsverfahren basiere zudem auf der unrichtigen Annahme der Bundesnetzagentur über die Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses vom 23.03.2015. Mit der Annahme, der Verlagerungsbeschluss sei unanfechtbar vollziehbar, werde die Entscheidung über die Zuweisung von Kapazität faktisch und rechtlich manifestiert. Dieser Beschluss mit der intendierten Aufgabe des Konverters BorWin4 habe neben der Eröffnung des Verfahrens auf Zuweisung von Anbindungskapazität die Wirkung, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) das Planfeststellungsverfahren für den OWP B. bis heute nicht weiter bearbeitet habe. Das BSH mache den Fortgang des Verfahrens von der Aussicht auf Netzanbindung abhängig, welche aufgrund der Verlagerungsentscheidung, die zum vorläufigen Entfallen von BorWin4 führen solle, nicht mehr gegeben sei.
21Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund des Verlagerungsbeschlusses und des zuvor bereits laufenden Verfahrens im hier gegenständlichen Zuweisungsverfahren nicht um Kapazitäten bewerben können. Aufgrund des nicht zum Abschluss gebracht Planfeststellungsverfahrens habe sie zum Zeitpunkt der Einleitung des Zuweisungsverfahrens die Antragsvoraussetzungen noch nicht erfüllen können. Damit verlöre die Beschwerdeführerin letztlich aufgrund des Verlagerungsverfahrens bei Bestandskraft der Zuweisungsbeschlüsse auch die Chance, B. an den im Cluster 6 belegenen Konverter BorWin2 anzubinden. An diesem Cluster hätte nach der Verlagerung des OWP Global Tech I und dem Anschluss des OWP Deutsche Bucht eine Anschlusskapazität von 190 MW zur Verfügung gestanden, die in dem Zuweisungsverfahren vergeben worden sei.
22Die Zuweisungsentscheidung führe somit im Verbund mit weiteren Entscheidungen dazu, dass der rechtswidrige Verlagerungsbeschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin in einer nur schwer rückgängig zu machenden Weise vollzogen werde. Mithilfe einer entsprechenden Bedingung oder eines spezifischen Widerrufsvorbehalts hätte die Zuweisungsentscheidung in ihrem rechtlichen Schicksal an den Verlagerungsbeschluss gebunden werden können.
23Die Beschwerdeführerin beantragt,
24- 25
1. den Beschluss in dem Verfahren Az. BK6-15-010-A4 mit einer auflösenden Bedingung dahingehend zu versehen, dass der Beschluss außer Kraft tritt, wenn der Verlagerungsbeschluss der Bundesnetzagentur unter dem Az. BK6-14-127 rechtskräftig gerichtlich aufgehoben wird,
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2. hilfsweise den Beschluss der Bundesnetzagentur unter dem Az. BK6-15-010-A4 aufzuheben.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
28die Beschwerde zurückzuweisen.
29Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Der Beschwerdeführerin fehle es an der materiellen Beschwer, da sie unter keinen Gesichtspunkten in subjektiven Rechten verletzt sein könne. Voraussetzung sei, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf Kapazitätszuweisung in dem angegriffenen Verwaltungsverfahren habe. Ein solcher Anspruch sei bereits aufgrund der fehlenden Antragstellung im Verwaltungsverfahren mehr als fraglich. Ein Anspruch, die Zuweisung von Kapazität für andere – weiter fortgeschrittene – Projekte lediglich zu verhindern, ohne selbst Kapazität beantragt zu haben, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
30Es fehle auch im Weiteren am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie nicht beabsichtige, sich in dem zweiten Zuweisungsverfahren um die Zuweisung von Anschlusskapazität zu bewerben. Mit dem begehrten Rechtsschutz gegen die Zuweisung an andere Marktteilnehmer setze sie sich zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch.
31Schließlich stehe der Beschwerde die Eilentscheidung in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 entgegen.
32Die Beschwerde sei auch unbegründet. Zur Rechtmäßigkeit des Verlagerungsbeschlusses in dem Verfahren BK6-14-127 verweist die Bundesnetzagentur auf ihren Vortrag in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15.
33Die Kapazitätszuweisungen seien in einem diskriminierungsfreien Verfahren ergangen. Die Beschwerdeführerin widerspreche zum einen ihrem früheren Vortrag, wonach sie eine Teilnahme an dem Kapazitätszuweisungsverfahren nicht beabsichtige. Zudem habe erst durch die Verlagerungsentscheidung überhaupt die Möglichkeit für die Beschwerdeführerin zur Teilnahme an dem zweiten Zuweisungsverfahren mit freier Anschlusskapazität in Cluster 6 bestanden, welche sie indessen nach eigenen Angaben nicht nutzen wolle.
34Für den Fall, dass der Beschluss über die Kapazitätsverlagerung rechtskräftig aufgehoben würde, sei dann über den Fortbestand der nachgelagert vorgenommenen Zuweisung zu entscheiden. Dabei kämen verschiedene Möglichkeiten in Betracht.
35Ob und wann für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Planfeststellung erfolge, sei ausschließlich in dem Verfahren bei dem dafür allein zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zu klären.
36Die Beigeladene zu 1), …, schließt sich dem Antrag der Bundesnetzagentur auf Zurückweisung der Beschwerde an.
37Sie hält die Beschwerde ebenfalls für unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei weder materiell beschwert noch könne sie ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Entgegen der dem Eilbeschluss vom 27.05.2015 (VI-3 Kart 84/15) zugrunde liegenden Auffassung des Senats sei die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert. Diese vom Senat vorgenommene Wertung ließe sich aber auch ohnehin nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen. Die Beschwerdeführerin sei durch die streitgegenständliche Entscheidung über die Zuweisung von Anbindungskapazität in ihren wirtschaftlichen Interessen nicht unmittelbar und individuell betroffen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt weder objektiv in der Lage gewesen noch habe sie es ernsthaft in Betracht gezogen, am zweiten Kapazitätszuweisungsverfahren (BK6-15-010) teilzunehmen. Erstmals in dem vorliegenden Verfahren behaupte sie, sie habe sich bereits an dem hier relevanten Verfahren für BorWin2 beteiligen wollen. Es sei nachweislich nicht das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin gewesen und sei es auch aktuell nicht, sich an diesem Kapazitätszuweisungsverfahren zu beteiligen. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin bisher nur darum gegangen, die Errichtung der Anbindungsleitung BorWin4 als „einzig realistische“ Möglichkeit, den OWP B. anzubinden, zu erzwingen. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich betont, den OWP B. ohnehin erst in der „zweiten Tranche“ anbinden zu wollen.
38Selbst unterstellt, die Beschwerdeführerin hätte sich in der Vergangenheit tatsächlich an dem zweiten Zuweisungsverfahren beteiligen wollen, so hätte sie jedenfalls keine Aussicht auf eine Kapazitätszuweisung auf BorWin2 (oder BorWin4) gehabt.
39Die frei zuweisbare Kapazität in Cluster 6 (BorWin2) und Cluster 8 (BorWin3) sei Gegenstand des ersten und des zweiten Kapazitätszuweisungsverfahrens gewesen. Im Rahmen des ersten Verfahrens (Az. BK6-14-129), an dem die Beschwerdeführerin weder als Antragstellerin noch als Beigeladene beteiligt gewesen sei, habe die Bundesnetzagentur mit Beschlüssen vom 21. und 28.01.2015 (Az. BK6-14-129 Z1-Z5 sowie Z7 und Z8) Kapazität i.H.v. 1.511,6 MW zugewiesen. Während insoweit auf BorWin2 keine Kapazität zugewiesen worden sei, sei die Kapazitätszuweisung auf BorWin3 Gegenstand der Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 168/14 Hohe See und VI-3 Kart 183/14 Albatros. An beiden Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdeführerin nicht beteiligt gewesen, obwohl bereits dort der Beschluss über die Verlagerung des OWP Global Tech I streitentscheidende Bedeutung gehabt habe, da die für die Verlagerung notwendigen Kapazitäten auf BorWin3 gemäß § 17d Abs. 5 EnWG vom ersten Zuweisungsverfahren ausgenommen worden seien.
40Aufgrund des vor dem Senat am 18.12.2004 in den Verfahren VI-3 Kart 168/14 und VI-3 Kart 183/14 geschlossenen Vergleichs habe die Bundesnetzagentur dem OWP Hohe See Kapazität i.H.v. 450 MW auf BorWin3 zugewiesen. Zudem habe sie sich verpflichtet, ein zweites, das hier streitgegenständliche Zuweisungsverfahren (Az. BK6-15-010) einzuleiten, in dem sich – je nach Ausgang des Verlagerungsverfahrens – ausnahmsweise im Cluster 8 belegene OWP-Projekte um Kapazitäten im Cluster 6 hätten bewerben können. Dieser Verpflichtung sei die Bundesnetzagentur nachgekommen. Im Rahmen des zweiten Zuweisungsverfahrens sei – unter Berücksichtigung der maximal zuweisbaren Kapazität i.H.v. 7.700 MW - die verbleibende Kapazität i.H.v. 211,1 MW unter anderem mit dem streitgegenständlichen Beschluss auf BorWin2 zugewiesen worden. Ferner hätten die OWP-Projekte Hohe See (50 MW) und Albatros (66,8 MW) von Kapazitätszuweisungen auf BorWin2 profitiert.
41Entscheidend sei darüber hinaus, dass unter Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs eine weitere Verpflichtung für den Fall aufgenommen worden sei, dass der Verlagerungsbeschluss nicht ergangen wäre:
42„Für den Fall der Nichtverlagerung von Global Tech I wird die Bundesnetzagentur die dann freie Anbindungskapazität auf BorWin3 für den Cluster 8 anbieten.“
43Insbesondere unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs habe die Beschwerdeführerin unabhängig von der Entscheidung über die Verlagerung des OWP Global Tech I unter keinem Gesichtspunkt eine Aussicht auf Zuweisung von Kapazität in dem streitgegenständlichen zweiten Zuweisungsverfahren gehabt. Nur im eingetretenen Fall einer Verlagerung – den die Beschwerdeführerin gerade vereiteln wolle – sei überhaupt eine Teilnahme der Beschwerdeführerin am zweiten Verfahren theoretisch denkbar gewesen. Nur in diesem Fall habe ausweisbare Kapazität auf BorWin2 (Cluster 6) zur Verfügung gestanden. Eine Teilnahme wäre aber in jedem Fall daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine wirksame Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für ihr Projekt verfüge.
44Demgegenüber wäre die Bundesnetzagentur im theoretischen Fall der Nichtverlagerung gemäß Ziffer 5 des Vergleichs verpflichtet gewesen, die zuweisbare Kapazität für BorWin3 anzubieten. Auch in diesem Fall wäre es ausgeschlossen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin um die Kapazitäten auf BorWin3 hätte bemühen können, da sich OWP-Betreiber nach den Regelungen unter Ziffern 2.3 und 2.4 der Festlegung BK6-13-001 nur auf Kapazitäten in solchen Clustern hätten bewerben können, in denen ihr OWP-Projekt belegen sei. Für die Beschwerdeführerin sei dies Cluster 6 (BorWin2) und nicht Cluster 8 (BorWin3.
45Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ohne die Verlagerung zuweisbare Kapazität auf BorWin4 (ebenfalls im Cluster 6) zur Verfügung gestanden hätte, denn nach der Regelung unter Ziffer 1.3 der Festlegung dürften nur Kapazitäten auf Anbindungsleitungen berücksichtigt werden, die bis zur Verfahrenseröffnung beauftragt worden seien. Das sei bei BorWin4 nicht der Fall.
46Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich um Kapazitäten auf dem Netzanschlusssystem BorWin2 habe bewerben wollen, wofür die Verlagerung des OWP Global Tech I I erforderlich sei, hätte sie die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gemäß der Regelung unter Ziffer 2.2 der Festlegung bedürfe es neben der Baugrunduntersuchung auch der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Über diese Genehmigung verfüge die Beschwerdeführerin unstreitig nicht.
47Die Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sei auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem sei das BSH eine von der Bundesnetzagentur unabhängige Behörde. Die Beschwerdeführerin hätte zudem auch ohne den Verlagerungsbeschluss nicht mehr rechtzeitig eine positive Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erlangt, um an dem zweiten Zuweisungsverfahren teilnehmen zu können.
48Die Beschwerde sei im Übrigen auch unbegründet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der streitgegenständliche Zuweisungsbeschluss sei sachlich und rechtlich mit der Verlagerungsentscheidung verknüpft und manifestiere die Entscheidung, ob BorWin4 letztlich errichtet werde, sei unzutreffend. Wie sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebe, sei eine Kapazitätszuweisung unabhängig von der Verlagerungsentscheidung und ohne Berücksichtigung von BorWin4 erfolgt. Die Verlagerungsentscheidung habe sich somit gerade nicht auf die Frage des „Ob“ der Kapazitätszuweisung ausgewirkt. Vielmehr sei nur das „Wie“ der Zuweisung, also die konkrete Höhe der zugewiesenen Kapazität, von der Verlagerungsentscheidung beeinflusst worden. Letzteres sei aber für die Beschwerdeführerin erkennbar ohne Bedeutung.
49Nach dem Wortlaut und der Systematik scheide eine Verknüpfung zwischen der Verlagerungsentscheidung und dem Zuweisungsverfahren zwingend aus. Eine Zuweisungsentscheidung solle gerade nicht mit der Rechtmäßigkeit einer Verlagerungsentscheidung stehen und fallen. Der Wortlaut des § 17 Buchst. d Abs. 3 S. 1 EnWG enthalte keinen Hinweis auf eine solche Verknüpfung. Vielmehr regele § 17d Abs. 5 S. 1 EnWG, dass Kapazitäten, die vom Verlagerungsverfahren betroffen seien, vom Zuweisungsverfahren ausgenommen werden könnten. Dieser gesetzlichen Pflicht sei die Bundesnetzagentur in dem ersten Zuweisungsverfahren nachgekommen. Der Gesetzgeber habe sich somit bewusst dafür entschieden, Verlagerungsverfahren und Zuweisungsverfahren sachlich und rechtlich zu trennen. Würde eine vermeintlich rechtswidrige Verlagerung zugleich die Rechtswidrigkeit der danach liegenden Zuweisungsbeschlüsse bewirken, wären ein erheblicher Zeitverzug und Rechtsunsicherheit die Folgen.
50Vorsorglich weist die Beteiligte darauf hin, dass der Verlagerungsbeschluss auch in rechtmäßiger Weise ergangen sei, wie sie in ihren Stellungnahmen in dem Verfahren VI-3 Kart 84/15 ausgeführt habe, worauf sie Bezug nehme.
51Die Antragstellerin, …, schließt sich ebenfalls dem Antrag der Bundesnetzagentur auf Zurückweisung der Beschwerde an.
52Auch sie hält die Beschwerde für unzulässig.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf das Vorbringen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen mit Anlagen, den Verwaltungsvorgang und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
54B.
55Die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 03.11.2015 (BK6-15-010-A40,) über die Zuweisung von Anschlusskapazität an die Antragstellerin angreift, ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdebefugt.
561. Antragsberechtigung
57Die Beschwerdeführerin ist zwar beschwerdeberechtigt. Ihre Beschwerdeberechtigung folgt aus § 75 Abs. 2 EnWG, wonach die Beschwerde den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zusteht. Die Bundesnetzagentur hat die Antragstellerin auf deren Antrag vom 21.05.2015 zu dem Verwaltungsverfahren beigeladen.
582. Formelle Beschwer
59Die Antragstellerin ist durch den angefochtenen Beschluss auch formell beschwert. Bei einer Anfechtungsbeschwerde liegt die formelle Beschwer vor, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde nicht dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzsuchenden im Verfahren vor der Regulierungsbehörde entspricht, (BerlKommEnR/Roesen/Johanns, 3. Aufl., Bd. 1, § 75 EnWG Rn 34 m.w.N.). Da die Antragstellerin ihr Ziel, die Bundesnetzagentur möge die Zuweisung der Anbindungskapazität an die Antragstellerin nur unter aufschiebenden Bedingungen oder unter Berücksichtigung eines Widerrufsvorbehalts vornehmen, nicht erreicht hat, ist sie durch den angefochtenen Beschluss formell beschwert.
603. Materielle Beschwer
61Die Beschwerdeführerin ist indessen durch den angefochtenen Beschluss nicht materiell beschwert.
623.1. Die auf der förmlichen Beteiligtenstellung beruhende Beschwerdeberechtigung genügt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Beschwerde. Vielmehr ist zwischen der durch § 75 Abs. 2 EnWG begründeten Beschwerdeberechtigung und den hiervon unabhängigen Zulässigkeitserfordernissen jeder Beschwerde, hier der notwendigen Beschwer als einer besonderen Form des Rechtsschutzinteresses, zu unterscheiden. Die Vorschrift des § 75 Abs. 2 EnWG regelt lediglich die Beschwerdeberechtigung, trifft aber keine Aussage über die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass die Beteiligung der Antragstellerin als Beigeladene am Verwaltungsverfahren die einzige Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde sein soll. Es bleibt deshalb auch für das energieverwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren bei den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und damit dem Erfordernis einer formellen und materiellen Beschwer (BGH, Beschluss vom 10.04.1984 - KVR 8/83 -, zit. aus juris, Rn 16, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 2 GWB a. F.; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – EnVR 45/13 – Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16). In dem Beschluss vom 25.09.2007 (- KVR 25/06 -, zit. aus juris Rn 12, 14), bestätigt der Bundesgerichtshof, dass das formalisierte Merkmal der Verfahrensbeteiligung im Verfahren vor der Kartellbehörde zur Begründung der Beschwerdebefugnis nicht ausreicht, sondern zur Vermeidung von Popularklagen auch das davon unabhängige Zulässigkeitserfordernis der materiellen Beschwer als einer besonderen Form des Rechtsschutzinteresses erfüllt sein müsse. Eine materielle Beschwer liege dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung der Kartellbehörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen sei (BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – KVR 14/01- HABET/Lekkerland, zit. aus juris, Rn 18; BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - EnVR 33/12 - Festlegung Tagesneuwerte II -, zit. aus juris, Rn 25; BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – EnVR 45/13 – Zuhause-Kraftwerk, zit. aus juris, Rn 16).
633.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss nicht gegenwärtig und unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen.
643.2.1. Der Senat hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin in dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss vom 27.05.2015 -VI-3 Kart 84/15 (V)- mit der Begründung angenommen, die Beschwerdeführerin sei durch den dort angegriffenen Verlagerungsbeschluss formell beschwert. Ebenfalls erfüllt seien die Voraussetzungen für die Annahme der materiellen Beschwer. Auch wenn die angeordnete Umhängung des Offshore-Windparks „Global-Tech I“ unter der aufschiebenden Bedingung der Fertigstellung des Anbindungssystems NOR-8-1 stehe, was frühestens 2019 zu erwarten sei, habe die Verlagerungsentscheidung gegenwärtige und unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Diese habe zwar keinen Anspruch auf Netzanschluss und deshalb lediglich die Aussicht, auf dem NAS BorWin 4 angeschlossen zu werden. Diese Aussicht verändere sich aber durch die Verlagerungsentscheidung unmittelbar zu ihren Ungunsten. Werde der Anschluss des OWP Global Tech I von BorWin2 auf BorWin3 verlagert, so dass die OWP‘ s Veja Mate und Deutsche Bucht an BorWin2 angeschlossen werden könnten, dann spreche vieles für eine zumindest zeitliche Verschiebung der Pläne zum Bau von BorWin4. Dies berge die Gefahr des endgültigen Scheiterns des Projekts der Beschwerdeführerin.
653.2.2. Anders als in dem genannten Verfahren richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Entscheidung, Kapazität für die beabsichtigte Umhängung des Offshore-Windparks „Global-Tech I“ zu verlagern, sondern gegen die gemäß §§ 17d Abs. 3, 118 Abs. 14 EnWG mögliche Zuweisung von 211,1 MW Netzanschlusskapazität in einem zweiten Zuweisungsverfahren.
663.2.2.1. Dieses Zuweisungsverfahren hat die Beschlusskammer 6 der BNetzA am 25.03.2015 unter dem Az. BK6-15-010 eingeleitet. Die Einleitung ist in der Ausgabe 6/2015 vom 01.04.2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und gleichzeitig auf der Internetseite der Behörde bekannt gemacht worden. Mit der Bekanntmachung hat die Beschlusskammer entsprechend Tenorziffer 1.4 der Festlegung BK6-13-001 vom 13.08.2014 die zur Verfügung stehende zuweisbare und freie Anschlusskapazität veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Vorlage der Unterlagen entsprechend Tenorziffer 2.2 der Festlegung BK6-13-001 hat die Beschlusskammer bis zum 06.05.2015 befristet.
67Mit Beschluss vom 14.08.2015 (BK6-15-010) hat die Bundesnetzagentur eine clusterübergreifende Knappheit festgestellt, so dass eine Versteigerung unter allen zugelassenen Antragstellerinnen erforderlich wurde. Die Versteigerung ist am 03.11.2015 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hat sich an diesem Verfahren nicht beteiligt.
68Durch fünf Beschlüsse vom 24.11.2015 hat die BNetzA die zuweisbaren 211,1 MW an Anbindungskapazitäten wie folgt zugewiesen:
69Ast. Az. Kapazität Leitung
70Trianel BK6-15-010-Z1 50 MW NOR-2-3 = DolWin1
71British Wind BK6-15-010-Z2 42 MW NOR-6-2 = BorWin2
72EnBW Hohe See BK6-15-010-Z3 50 MW NOR-6-2 = BorWin2
73EnBW Albatros BK6-15-010-Z4 66,8 MW NOR-6-2 = BorWin2
74ESG BK6-15-010-Z5 2,3 MW Ost 3-1; Ost 3-2
75Mit ihren sechs Beschwerden greift die Beschwerdeführerin die drei Beschlüsse vom 03.11.2015 über die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung und den daraus folgenden Anspruch auf Zuweisung von Anschlusskapazität gemäß Tenorziffer 4.4 der Festlegung BK6-13-001 der British Wind (A3), EnBW Hohe See (A4) und EnBW Albatros (A5) sowie die drei Beschlüsse vom 24.11.2015 über die Zuweisung von Anschlusskapazität auf der Leitung NOR-6-2 = BorWin2 an die British Wind (Z2), EnBW Hohe See (Z3) und EnBW Albatros (Z4) an.
763.2.2.2. Der Beschwerdeführerin geht es nicht darum, konkret im Rahmen des zweiten Zuweisungsverfahrens Kapazität für ihren Offshore-Windpark B. zugewiesen zu bekommen. Auch zur Zeit erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einem Zuweisungsverfahren. Der Beschwerdeführerin geht es vielmehr darum, den Eintritt der Bestandskraft in dem laufenden Verfahren zu verhindern, um sich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt – wenn sie möglicherweise die Voraussetzungen zur Zulassung an einem Zuweisungsverfahren erfüllt – um die Zuweisung von Kapazität bewerben zu können.
77Dabei handelt es sich um eine Fernwirkung, mit der sich eine gegenwärtige und unmittelbare materielle Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht begründen lässt.
78Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin ist in erster Linie darauf gerichtet, dass ihr Windpark B. im Rahmen der zweiten Tranche der Zuweisungsverfahren in den Jahren 2022 bis 2030 an BorWin4 angebunden wird. Diese Aussicht wird durch das streitgegenständliche Zuweisungsverfahren, das in zeitlicher Hinsicht im Rahmen der ersten Tranche erfolgt, jedoch nicht tangiert. Soweit sie zugleich das Interesse verfolgt, sich für den Fall der Verlagerung von Global Tech I und der Aufgabe der Realisierung von BorWin4 eine Anbindungschance an BorWin2 aufrechtzuerhalten, begründet dies keine für die Annahme der Beschwerdebefugnis hinreichende unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen.
79Im vorliegenden Verfahren geht es der Beschwerdeführerin darum, für den Fall, dass sie mit ihrem gegen die Verlagerung gerichteten Begehren scheitert, die Chance auf eine alternative Anschlussstrategie zu erhalten. Das erforderliche Ausmaß der Betroffenheit setzt aber voraus, dass durch die angegriffenen Entscheidungen eine verfestigte oder konkrete Zuweisungsperspektive gefährdet wird. Darüber verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Zum einen erfüllt sie unstreitig nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem zweiten Kapazitätszuweisungsverfahren. Zum anderen geht es insoweit allein darum, eine rein theoretische Option für den Fall des Misserfolgs des in erster Linie verfolgten Rechtsschutzziels aufrechtzuerhalten.
803.2.2.3. Durchgreifende Bedenken gegenüber einer gegenwärtigen und unmittelbaren materiellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin bestehen auch deshalb, weil sie nach wie vor nicht die Voraussetzungen für eine Bewerbung um Anschlusskapazitäten auf dem Netzanschlusssystem BorWin2 für ihren Offshore-Windpark B. im Rahmen des zweiten Zuweisungsverfahrens erfüllt.
81Die Beschwerdeführerin hat sich bis zum Ablauf der Frist nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen an dem Zuweisungsverfahren beteiligt. Dies konnte sie auch nicht, denn nach der Regelung unter 2.2 der bestandskräftigen Festlegung BK6-13-001 setzt die Teilnahme an dem Verfahren zur Zuweisung von Netzanschlusskapazität die Baugrunduntersuchung und die Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) voraus. Beide Voraussetzungen kann die Beschwerdeführerin für den Offshore-Windpark B. nicht vorweisen. Zum Einen ist die Baugrunduntersuchung noch nicht vorgenommen worden. Zum Anderen ist die planfeststellende öffentlich-rechtliche Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) noch nicht erteilt worden. In diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) bearbeite den Antrag der Beschwerdeführerin auf Planfeststellung infolge des Verlagerungsbeschlusses jedenfalls zur Zeit nicht weiter. Das Planfeststellungsverfahren wird durch das BSH als einer eigenständigen Bundesbehörde und unabhängig von den Entscheidungen der Bundesnetzagentur betrieben. Im Übrigen weist die Beteiligte … zu Recht darauf hin, dass erst nach Ablauf von etwa einem Jahr nach Durchführung des Erörterungstermins für den Offshore-Windpark B. im November 2014, also frühestens im November 2015 mit der Genehmigung durch das BSH hätte gerechnet werden können. Die Möglichkeit zur Vorlage der Unterlagen entsprechend Tenorziffer 2.2 der Festlegung BK6-13-001 war indessen bis zum 06.05.2015 befristet.
824. Verfahrensanträge
83Die mit den Schriftsätzen vom 26.08.2016 und 31.08.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 01.09.2016 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, die sechs verhandelten Verfahren formal zu verbinden, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 zu verlegen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Akteneinsicht von mindestens sechs Wochen zu gewähren, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens Az. VI-3 Kart 84/15 (V) (…) auszusetzen, hilfsweise das Ruhen der Verfahren anzuordnen, werden zurückgewiesen.
844.1. Eine Verbindung der Verfahren entsprechend § 147 ZPO kam nicht in Betracht, weil sich die sechs Beschwerdeverfahren gegen sechs selbstständige Verwaltungsakte mit jeweils selbständigen Streitgegenständen richten. Die Feststellung des Anspruchs auf Zuweisung sowie die Zuweisung von Anbindungskapazität richtet sich an unterschiedliche Antragstellerinnen und verschiedene geplante Offshore-Windparkanlagen.
854.2. Der mit Schriftsatz vom 26.08.2016 gestellte Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, ist vom Vorsitzenden zurückgewiesen worden. Zur Begründung kann auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hatte hinreichend Gelegenheit zur Vorbereitung des Termins. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens kam auch wegen des nachvollziehbaren Interesses der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten nicht in Betracht. Ausschlaggebend waren die nachstehend geschilderten Gründe, die auch zur Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Vertagung geführt haben.
864.3. Der Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen, wurde damit begründet, die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hätten erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen. Erst nachdem der Senat rechtliche Hinweise erteilt habe, habe die Veranlassung bestanden, um Akteneinsicht nachzusuchen, um nachzuvollziehen:
871. ob und inwieweit die Interessen der Beschwerdeführerin von der Bundesnetzagentur berücksichtigt worden waren;
882. weshalb die Entscheidung der Bundesnetzagentur nicht mit Nebenbestimmungen, z.B. einer auflösenden Bedingung erlassen worden war;
893. inwieweit die Zuweisung betroffen ist und wie eine Rückabwicklung der Verlagerung möglich wäre, sollte die Verlagerungsentscheidung aufgehoben werden.
90Mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 31.08.2016 trägt die Beschwerdeführerin vor:
91„Aufgrund der uns erst durch Beschluss vom 24.08.2016 gewährten Akteneinsicht war es uns nicht möglich, die umfangreichen Verfahrensakten auszuwerten. Eine Kopie der Akte haben wir erst heute Mittag (31.08.2016) und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht abholen können. Die notwendige Zeit zur Einlassung auf die Akteninhalte war damit nicht gegeben.“
92Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Eine Vertagung kommt gemäß § 227 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Die mangelnde Vorbereitung einer Partei gibt zu einer Vertagung keinen Anlass, § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Für die Beschwerdeführerin bestand hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen. Wenn die Beschwerdeführerin hiervon erst kurz vor der mündlichen Verhandlung Gebrauch macht, rechtfertigt dies keine Vertagung. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit zur Vorbereitung, die sie nicht genutzt hat. Die Beschwerde ist am 07.12.2015 eingegangen. Der Hinweisbeschluss des Senats datiert vom 15.06.2016. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses abgestellt würde, hätte die Beschwerdeführerin bis zur mündlichen Verhandlung ca. 2,5 Monate Zeit zur Akteneinsicht und Vorbereitung gehabt. Bereits von Beginn des Verfahrens an hatte die Beschwerdeführerin Anlass, den von ihr in der mündlichen Verhandlung formulierten Fragen, gegebenenfalls auch durch Einsicht in die Verwaltungsvorgänge nachzugehen. Ob dies Bedeutung für ihren Vortrag haben würde, kann sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht erst unmittelbar vor oder in der mündlichen Verhandlung ergeben haben.
93Hinzu kommt, der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 wurde im Hinblick auf die vom Senat erteilten Hinweise auf den 14.07.2016 verlegt, damit die Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit zur Vorbereitung und Stellungnahme hatte. Dieser Termin vom 14.07.2016 wurde dann nach dem Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Ansetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtsferien verlegt auf den 01.09.2016. Der erstmals mit Schriftsatz vom 15.08.2016 gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde umgehend an die Bundesnetzagentur weitergeleitet. Nachdem diese ihre Zustimmung zu der beantragten Akteneinsicht erklärt hatte, wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine Woche vor dem Termin fernmündlich mitgeteilt, dass die Akteneinsicht in die vier Aktenordner des Verwaltungsvorgangs, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ab sofort auf der Geschäftsstelle des Senats möglich sei. Akteneinsicht könne lediglich nicht für den fünften Ordner, der Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthält, gewährt werden. Statt Akteneinsicht zu nehmen baten die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin darum, die Akten vollständig kopiert zu bekommen, und zwar trotz des Hinweises der Geschäftsstellenbeamtin, dies sei in dem laufenden Geschäftsbetrieb kaum bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung möglich.
944.4. Der Antrag, die Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens VI-3 Kart 84/15 (V) (…) gemäß § 148 ZPO auszusetzen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdebefugt ist, so dass es auf eine Vorgreiflichkeit nicht ankommt.
954.5. Angesichts des berechtigten Interesses der weiteren Beteiligten - die jede weitere Verzögerung ablehnen - an der Durchführung des Verfahrens kommt die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO ebenso wenig in Betracht.
964.6. Schließlich ist auch der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist abzulehnen. Voraussetzung wäre, dass die Beschwerdeführerin zu neuem Vorbringen der Bundesnetzagentur oder der weiteren Beteiligten nicht in der mündlichen Verhandlung hätte Stellung nehmen können. Solches Vorbringen gibt es nicht.
97C.
981. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 S. 1,2 EnWG. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat. Da sich die Beschwerde gegen die konkrete Zuweisung von Anbindungskapazität an einen anderen OWP-Betreiber richtet und bei einem Erfolg der Beschwerde nicht nur dessen Anspruch auf Zuweisung von Anbindungskapazität, sondern auch die Planung des beigeladenen Netzbetreibers betroffen wären, wogegen sich diese zur Wehr gesetzt haben, entspricht es ebenfalls der Billigkeit, dass die Beschwerdeführerin auch die notwendigen Auslagen der Antragstellerin und des beigeladenen Anbindungsnetzbetreibers zu tragen hat.
992. Streitwertberechnung
100Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der von der Beschwerdeführerin in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) bezifferte Wert der bisherigen Investitionen in Höhe von ca. …Euro.
101Mit ihren sechs Beschwerden greift die Beschwerdeführerin die drei Beschlüsse vom 03.11.2015 über die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung und den daraus folgenden Anspruch auf Zuweisung von Anschlusskapazität gemäß Tenorziffer 4.4 der Festlegung BK6-13-001 für die British Wind (A3), die EnBW Hohe See (A4) und die EnBW Albatros (A5) sowie die drei Beschlüsse vom 24.11.2015 über die Zuweisung von Anschlusskapazität auf der Leitung NOR-6-2 = BorWin2 an die British Wind (Z2), die EnBW Hohe See (Z3) und die EnBW Albatros (Z4) an. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Kapazitäten:
102British Wind BK6-15-010-Z2 42 MW NOR-6-2 = BorWin2
103EnBW Hohe See BK6-15-010-Z3 50 MW NOR-6-2 = BorWin2
104EnBW Albatros BK6-15-010-Z4 66,8 MW NOR-6-2 = BorWin2
105In der Summe sind dies 158,8 MW. Das sind ca. … % der für den OWP B. geplanten Leistung von … MW. Nur in diesem Umfang könnte die Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Verfahren theoretisch allenfalls um Anbindungskapazität streiten und die Umsetzung ihrer Pläne zur Errichtung des OWP B. theoretisch grundsätzlich sichern. Diesem Interesse der Beschwerdeführerin entsprechend beträgt der Streitwert für die sechs vorliegenden Beschwerdeverfahren … % von … Euro an bisherigen Investitionskosten, das sind … Euro. Dies ergibt für das einzelne Beschwerdeverfahren einen Wert i.H.v. … Euro. Dieser Wert ist nicht deshalb herabzusetzen, weil die Beschwerdeführerin mit dem Hauptantrag beantragt, den angefochtenen Beschluss mit einer auflösenden Bedingung dahingehend zu versehen, dass der Beschluss außer Kraft tritt, wenn der Verlagerungsbeschluss der Bundesnetzagentur unter dem Az. BK6-14-127 rechtskräftig gerichtlich aufgehoben wird. Das Begehren, einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung zu versehen, kann grundsätzlich zur Festsetzung eines geringeren Wertes gegenüber der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Hauptsache führen. Mit der in dem vorliegenden Verfahren angestrebten Nebenbestimmung will die Beschwerdeführerin indessen in Verbindung mit der von ihr in dem Beschwerdeverfahren Az. VI-3 Kart 84/15 (V) behaupteten Unwirksamkeit der Verlagerungsentscheidung Kapazität für ihren OWP B. sichern. Deshalb ist der Wert maßgeblich, der dem Verhältnis zwischen der geplanten Gesamtkapazität des OWP B. und der in dem einzelnen Verfahren streitbefangenen Kapazität entspricht. Dieser Wert kommt entsprechend der Bedeutung des Verfahrens auch in dem Hilfsantrag, den Beschluss der Bundesnetzagentur aufzuheben, zum Ausdruck.
106D.
107Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
108Rechtsmittelbelehrung:
109Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist, - 2.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und - 3.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und - 3.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und - 2.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(1) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Als individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind gebührenpflichtig (gebührenpflichtige Handlungen):
- 1.
Anmeldungen nach § 31a Absatz 1 und § 39 Absatz 1; bei von der Europäischen Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlüssen steht der Verweisungsantrag an die Europäische Kommission oder die Anmeldung bei der Europäischen Kommission der Anmeldung nach § 39 Absatz 1 gleich; - 2.
Amtshandlungen aufgrund der §§ 19a, 26, 30 Absatz 3, des § 31b Absatz 1 und 3, der §§ 32 bis 32d, 34 – jeweils auch in Verbindung mit den §§ 50 bis 50f – und der §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60; - 3.
Einstellungen des Entflechtungsverfahrens nach § 41 Absatz 3; - 4.
Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde; - 5.
Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen:
- 1.
50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 Absatz 3 und 4 und des § 42; - 2.
25 000 Euro in den Fällen der §§ 19a, 31b Absatz 3, der §§ 32 und 32b Absatz 1 sowie des § 32c Absatz 1 und der §§ 32d, 34 und 41 Absatz 2 Satz 1 und 2; - 3.
5 000 Euro in den Fällen der Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder der Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung; - 4.
5 000 Euro in den Fällen des § 26 Absatz 1 und 2, des § 30 Absatz 3, des § 31a Absatz 1 und des § 31b Absatz 1; - 5.
17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie - 6.
folgende Beträge: - a)
in den Fällen des § 40 Absatz 3a auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 2 den Betrag für die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis, - b)
250 Euro für Verfügungen in Bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Absatz 1 bezeichneten Art, - c)
im Fall des § 26 Absatz 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Absatz 1, - d)
in den Fällen der §§ 32a und 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger Anmeldungen desselben Gebührenschuldners können Pauschgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(4) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
- 1.
für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; - 2.
wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären; - 3.
in den Fällen des § 42, wenn die vorangegangene Verfügung des Bundeskartellamts nach § 36 Absatz 1 oder § 41 Absatz 3 aufgehoben worden ist.
(5) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das gilt auch, wenn die Anmeldung eines Zusammenschlusses zurückgenommen wird, bevor ein Hauptprüfverfahren eingeleitet wurde.
(6) Kostenschuldner ist
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, wer eine Anmeldung oder einen Verweisungsantrag eingereicht hat; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, wer durch einen Antrag oder eine Anmeldung die Tätigkeit der Kartellbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist; - 3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, wer nach § 39 Absatz 2 zur Anmeldung verpflichtet war; - 4.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4, wer die Herstellung der Abschriften veranlasst hat; - 5.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5, wer die Gewährung von Einsicht in kartellbehördliche Akten oder die Erteilung von Auskünften daraus nach § 56 Absatz 5 oder nach § 406e oder 475 der Strafprozessordnung beantragt hat.
(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren verjährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Kostenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung erlassen.
(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 71 bestimmt.
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(1a) Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Offshore-Anbindungsleitungen, die im Flächenentwicklungsplan festgelegt sind, rechtzeitig zum festgelegten Jahr der Inbetriebnahme errichtet werden können. Insbesondere können mehrere Offshore-Anbindungsleitungen in einem Trassenkorridor pro Jahr errichtet werden. Für die Errichtung von Offshore-Anbindungsleitungen können alle technisch geeigneten Verfahren verwendet werden. Im Küstenmeer soll in den Jahren 2024 bis 2030 die Errichtung auch im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober erfolgen, wenn dies mit dem Küstenschutz vereinbar ist.
(1b) Der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen soll in der Regel nicht dazu führen, dass sich das Sediment im Abstand zur Meeresbodenoberfläche von 20 Zentimetern in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Abstand von 30 Zentimetern im Küstenmeer um mehr als 2 Kelvin erwärmt. Eine stärkere Erwärmung ist zulässig, wenn sie nicht mehr als zehn Tage pro Jahr andauert oder weniger als 1 Kilometer Länge der Offshore-Anbindungsleitung betrifft. Die Sätze 1 und 2 sind sowohl auf bereits in Betrieb befindliche Offshore-Anbindungsleitungen als auch auf neu zu errichtende Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar. Auf die parkinternen Seekabel und grenzüberschreitende Kabelsysteme sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anwendbar.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung, sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 36 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2 und 4 sind nicht auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, die Netzanbindung von dem Umspannwerk der Windenergieanlagen auf See bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungsnetzes auf die technisch und wirtschaftlich günstigste Art und Weise zu errichten und zu betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz haben einen Anspruch auf Anbindung nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur Sicherung von Ansprüchen des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31 Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend für Netzanbindungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbindungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Absatz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf Antrag des Inhabers der Genehmigung bestätigt hat, dass der Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netzanbindung nach Absatz 6. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat spätestens nach Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Netzanbindung der Bundesnetzagentur bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde verschoben werden, dabei trifft die Regulierungsbehörde die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.
(8) Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7 Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses einschließlich eines Anschlusstermins enthält. Der Inhaber der Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See muss
- 1.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen begonnen worden ist, - 2.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und - 3.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der genehmigten installierten Leistung entspricht.
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau von Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
- 1.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2 zu leistenden Sicherheit, - 2.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicherheit und - 3.
bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der genehmigten zu installierenden Leistung ergibt.
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
- 1.
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 4, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und - 2.
zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.