Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Apr. 2014 - IV-2 RBs 2/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Der Kreis V. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 11. April 2012 eine Geldbuße von 8.000 Euro festgesetzt. In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück Gemarkung B. ... entgegen dem im Landschaftsplan Nr. 2 ... angeordneten Verbot 22 Kopfweiden, die in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern waren, vollständig beseitigt zu haben.
5Das Amtsgericht hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
6II.
7Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§ 79 Abs. 6 OWiG).
81.
9Das Amtsgericht hat das nicht mit Gründen versehene Protokollurteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben und der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, zum Zwecke der Zustellung „gemäß § 46 Absatz 1 OWiG, § 41 StPO“ übersandt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft - was das Amtsgericht übersehen hat - vor der Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt hatte, das Urteil bei Freispruch schriftlich zu begründen (§ 77b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 OWiG), und deshalb eine Zustellung des Protokollurteils verfehlt war, konnte und musste das Amtsgericht die schriftlichen Urteilsgründe auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 77b Abs. 2 OWiG innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachholen (vgl. BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rdn. 4).
102.
11Der Freispruch des Betroffenen unterliegt indes der Aufhebung, weil auch die - in zulässiger Weise nachgeholten - Urteilsgründe nicht den Anforderungen gerecht werden, die nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
12Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Daher hat der Tatrichter nach dem Tatvorwurf in einer geschlossenen Darstellung grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (vgl. BGH NStZ 1990, 448, 449; wistra 1996, 70; NStZ-RR 2008, 206; NStZ-RR 2010, 182). Diese Grundsätze gelten auch für ein freisprechendes Urteil im Bußgeldverfahren (vgl. OLG Bamberg VRS 114, 456; DAR 2013, 282). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist.
13Da in dem schriftlichen Urteil tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht ausgewiesen sind und sich dazu in den bewertenden Ausführungen lediglich Fragmente finden, ist der Freispruch aus den Urteilsgründen selbst heraus nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Bereits dieser Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.
14Die Begründung des Freispruchs beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass nicht mehr feststellbar gewesen sei, welche der 22 beseitigten Kopfweiden „konkret nicht mehr standsicher“ gewesen seien, und der Betroffene im Rahmen der ihn als Grundstückseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht berechtigt gewesen sei, die nicht mehr standsicheren Bäume zu entfernen. Daher fehle es auch am subjektiven Tatbestand.
15a) Es wäre im Rahmen einer geschlossenen Darstellung des Sachverhaltes angezeigt gewesen, grundlegend zunächst die maßgeblichen Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 2 ... mitzuteilen. Daran fehlt es hier. Da der Landschaftsplan, der im Amtsblatt des Kreises V. bekanntgemacht worden ist, die Rechtsnatur einer kommunalen Satzung hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LandschaftsG NRW), handelt es sich bei den Festsetzungen indes um Rechtsnormen, von deren Inhalt sich der Senat selbst Kenntnis verschaffen kann und muss.
16Nach dem Landschaftsplan ist das betroffene Grundstück Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes 1.2.1 ... Die beseitigten Bäume sind unter der Gebotsfestsetzung ... als in ihrem Bestand nachhaltig zu sichernde Kopfweidenreihe ausgewiesen. Gemäß Nr. 1.2.a.5 der textlichen Festsetzungen ist es in dem Landschaftsschutzgebiet verboten, Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Feldhecken sowie Feld- und Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Bestand zu gefährden. In Nr. 1.2.d der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass ordnungswidrig im Sinne des § 70 LandschaftsG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die festgesetzten Verbote verstößt (genauer wäre ein Verweis auf § 70 Abs. 1 Nr. 2 LandschaftsG NRW). Unberührt von den Verboten bleiben gemäß Nr. 1.2.c.3 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen, soweit sie bei Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig sind.
17Kann das Rechtsbeschwerdegericht mithin die rechtlichen Grundlagen anhand des Landschaftsplans auch ohne tatrichterliche Feststellungen nachvollziehen, gilt dies nicht für die Gegebenheiten der konkreten Örtlichkeit, zu der das angefochtene Urteil die erforderliche Beschreibung vermissen lässt. Mangels Verweises nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann der Senat auch nicht auf bei den Akten befindliche Lichtbilder und Lagepläne zurückgreifen.
18b) Den Inhalt des Bußgeldbescheides hat das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Bamberg DAR 2013, 282). Die fehlenden tatrichterlichen Feststellungen können bei der Überprüfung des Freispruchs jedoch nicht durch den von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten Sachverhalt ersetzt werden. Allerdings sind dem Bußgeldbescheid entscheidungserhebliche Umstände zu entnehmen, die das Amtsgericht weder festgestellt noch bei dem Freispruch erörtert hat.
19So geht aus dem Bußgeldbescheid hervor, dass die Kopfweidenreihe rechtwinklig angeordnet war, wobei 16 Kopfweiden in einer Reihe zwischen zwei Ackerparzellen des Betroffenen („inmitten der Ackerfläche“) und sechs Kopfweiden entlang des Weges W. standen. Aus diesen Standorten können sich für die beiden Teilreihen unterschiedliche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ergeben (dazu II.3.b).
20Dem Bußgeldbescheid ist ferner zu entnehmen, dass der Betroffene mit Schreiben vom 24. Februar 2011 eine Fällgenehmigung (allein) für die 16 Kopfweiden auf der Ackerfläche beantragt hatte. Bei dem Ortstermin vom 17. März 2011 habe er den Antrag damit begründet, dass diese Kopfweidenreihe die gemeinsameBewirtschaftung der benachbarten Ackerparzellen behindern würde. Der Kreis V. hat die beantragte Fällgenehmigung mit Bescheid vom 31. Mai 2011 versagt. Die Beseitigung sämtlicher 22 Kopfweiden erfolgte erst Ende Januar 2012. Zu der Vorgeschichte und dem zeitlichen Ablauf findet sich in dem angefochtenen Urteil nichts, obwohl diese Umstände für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes vor dem Hintergrund der von dem Betroffenen als Rechtfertigungsgrund geltend gemachten Verkehrssicherungspflicht relevant sind. Auch bleibt offen, ob der Versagungsbescheid bestandskräftig geworden ist oder ob der Betroffene dagegen verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat. Die vorgenannten Darlegungslücken verdeutlichen, dass das angefochtene Urteil mangels tatrichterlicher Feststellungen keine Grundlage für die Überprüfung des Freispruchs bietet.
213.
22Sachlich-rechtlich fehlerhaft sind zudem die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage der Verkehrssicherungspflicht, auf die sich der Betroffene in dem Bußgeldverfahren zur Rechtfertigung der Beseitigung der 22 Kopfweiden berufen hat.Dazu heißt es in dem angefochtenen Urteil:
23„Es ließ sich ... nicht mehr feststellen, welche der Bäume konkret nicht mehr standsicher waren. Der Betroffene war berechtigt und im Rahmen der ihn als Grundstückseigentümer treffenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die nicht mehr standsicheren Bäume zu entfernen. Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich von Gefahrenquellen trifft jeden Grundstückseigentümer. Dieses giltauch hinsichtlich der Standfestigkeit von Bäumen. Lediglich in Wäldern ist diese Verkehrssicherungspflicht bezüglich typischer Gefahren des Waldes für den Waldeigentümer eingeschränkt (vgl. z.B. Saarländisches Oberlandesgericht AUR 2012, 215-220). Die hier in Rede stehenden Bäume standen jedoch auf einem freien Feld und nicht in einem Wald. Die Verkehrssicherungspflicht gilt daher für den Betroffenen uneingeschränkt.“
24a) Diese rechtliche Bewertung ist unzutreffend und lässt jegliche Befassung mit den einschlägigen gesetzlichen Normen vermissen. Für das Betreten der freien Landschaft und die Haftung des Grundstückseigentümers wegen Verletzung derVerkehrssicherungspflicht gelten gesetzliche Regelungen, die inhaltlich mit § 14 Abs. 1 BWaldG vergleichbar sind (vgl. BGHZ 195, 30, 40 = NJW 2013, 48, 51).
25Nach § 60 BNatSchG („Haftung“) erfolgt das - gemäß § 59 Abs. 1 BNatSchG zum Zwecke der Erholung gestattete - Betreten der freien Landschaft auf eigeneGefahr (Satz 1). Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet (Satz 2). Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren (Satz 3). Die Klausel „auf eigene Gefahr“ in § 60 Satz 1 BNatSchG weist das Risiko eines beim Betreten der freien Landschaft entstandenen Gesundheits- oder Vermögensschadens grundsätzlich dem Betretenden zu und entlastet damit den Grundstückseigentümer, der zur Duldung des Betretens durch die Allgemeinheit verpflichtet ist (vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rdn. 4; Kraft in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl., § 60 Rdn. 3).
26Ebenso bestimmt § 49 Abs. 1 LandschaftsG NRW, dass in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzterFlächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist. Daraus folgt auch landesrechtlich, dass dem Grundstückseigentümer aus der Betretungsbefugnis keine zusätzlichen Haftungsverpflichtungen erwachsen (vgl. Stollmann/Kämper, Landschaftsgesetz NRW, Stand: Dezember 2010, § 49 Anm. 1.6).
27Zu den naturtypischen Gefahren im Sinne des § 60 Satz 3 BNatSchG gehören in der freien Landschaft alle gefährlichen Zustände, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung mehr oder minder zwangsläufig ergeben. Aus der Natur ergibt sich ein solcher Zustand, wenn er auf einen natürlichen, vom Menschen jedenfalls im Wesentlichen unbeeinflussten Prozess zurückzuführen ist. Demnach zählen zu den naturtypischen Gefahren in der freien Landschaft auch solche, die von umstürzenden Bäumen und Astabbruch ausgehen (vgl. Gellermann in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand: August 2013, § 60 BNatSchG Rdn. 10; Kraft in: Lütkes/Ewer a.a.O. § 60 Rdn. 12). Nicht anders als im Wald sind in den geschützten Teilen von Natur und Landschaft (hier: Landschaftsschutzgebiet) auch Bäume mit instabilen oder beschädigten Stämmen, morschen oder gebrochenen Ästen, Totholz, Pilzbefall und dergleichen typische Bestandteile des natürlichen Ökosystems (vgl. Agena NuR 2005, 223, 226).
28Im Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass die von dem Betroffenen zur Rechtfertigung seines Handelns angeführte Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zu Personen, die seinen privaten Grundbesitz betreten, nach Maßgabe des § 60 Satz 3 BNatSchG zu beurteilen ist, wonach grundsätzlich keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren besteht.
29b) Die Nutzung von öffentlichen Straßen und Wegen, die in der freien Landschaft liegen, richtet sich nicht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG, sondern allein nach dem durch die Widmung bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauch (vgl. Kraft in: Lütkes/Ewer a.a.O. § 59 Rdn. 13). Der Eigentümer des an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Wald- oder Baumgrundstücks ist verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden (vgl. BGH VersR 1974, 88; OLG Frankfurt NVwZ 1983, 699; OLGKoblenz NZV 1990, 391). Damit gelten in den geschützten Teilen von Natur und Landschaft für Eigentümer von Bäumen, die im Fallbereich einer öffentlichen Straße stehen, die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie für den Straßenbaulastträger (vgl. Söhnlein in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl., § 60 Rdn. 7; Agena NuR 2003, 654, 655).
30Sollte es sich bei dem Weg W. um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NRW handeln, unterfielen die sechs Kopfweiden, die im Fallbereich dieses Weges standen, mit Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer nicht der Haftungsbeschränkung des § 60 Satz 3 BNatSchG, sondern es war im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch naturtypischen Gefahren Rechnung zu tragen. Das Amtsgericht wird in diesem Zusammenhang den Rechtscharakter des Weges W. festzustellen haben, was bisher unterblieben ist.
31c) Dem angefochtenen Urteil ist die Einlassung des Betroffenen zu entnehmen, dass er „häufiger auf dem Grundstück spielende Kinder beobachtet“ habe. Ohne tatrichterliche Feststellungen zu diesem Vorbringen, das inhaltlich ohnehin unbestimmt ist, hat das Amtsgericht daran anknüpfend die Aussage getroffen, dass die nicht mehr standsicheren Bäume „zum Schutz spielender Kinder“ entfernt werden mussten.
32Diese pauschale Bewertung lässt außer Acht, dass die - von dem Amtsgericht nicht erörterten - Regelungen des § 60 Satz 2 u. 3 BNatSchG, wonach durch die Betretensbefugnis keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten begründet werden und keine Haftung für naturtypische Gefahren besteht, grundsätzlich auch für Kinder gelten, die sich in der freien Landschaft aufhalten. Erst recht gilt dies bei einem Verhalten, das die Betretungsbefugnis überschreitet und den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes zuwiderläuft. So ist das Klettern auf Bäume nicht mehr von der Betretungsbefugnis gedeckt, da hierdurch Schäden an den Bäumen entstehen können und die dort lebende Fauna gestört wird.
33Hiervon abweichend können Schutzmaßnahmen gegen naturtypische Gefahren allenfalls dann verlangt werden, wenn gefahrenträchtige Teile von Natur und Landschaft einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bieten. Auf die Anreizfunktion stellt wesentlich auch sonst die Rechtsprechung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern ab, die - auch bei unbefugtem Verhalten - vor den Folgen ihrer Unbesonnenheit und Unerfahrenheit zu schützen sind (vgl. BGH NJW 1975, 108, 109; NJW-RR 1989, 219, 220; NJW 1995, 2631).
34In dem Landschaftsschutzgebiet befinden sich zahlreiche Bäume und Baumgruppen. Es kann tatsächlich nie ausgeschlossen werden, dass Kinder in deren Nähe spielen oder gar auf Bäume klettern und sich dadurch naturtypischen Gefahren aussetzen. Im Normalfall ergeben sich daraus für den Grundstückseigentümer keine zusätzlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Dass demgegenüber die Kopfweidenreihe auf dem Grundstück des Betroffenen einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bot und faktisch wie ein als solcher angelegter Naturspielplatz oder gar als Klettergarten benutzt wurde, ist tatrichterlich nicht festgestellt und wäre ohne nähere Darlegung der Beweisumstände auch nicht nachvollziehbar.
35d) Auch wenn unter den genannten - ggf. tatrichterlich festzustellenden - Voraussetzungen trotz der Haftungsbeschränkung des § 60 Satz 3 BNatSchG zum einen mit Rücksicht auf spielende Kinder und zum anderen mit Rücksicht auf die Benutzer des angrenzenden Weges W. wegen naturtypischer Gefahren Handlungsbedarf im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bestanden haben kann, ist zu beachten, dass der Betroffene gemäß Nr. 1.2.c.3 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes nur solche Maßnahmen, die wegen Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig waren, ohne Befreiung von den Verboten ergreifen durfte. Gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser satzungsmäßigen Bestimmung bestehen keine Bedenken. Denn ohne gesteigerte Gefahrenlage ist es dem Grundstückseigentümer im Interesse des Landschaftsschutzes zumutbar, eine Fällgenehmigung zu beantragen und die objektive Notwendigkeit des Eingriffs in einem Verwaltungsverfahren prüfen zu lassen.
36Zwar führt die behördliche Versagung der Fällgenehmigung für in einem Landschaftsschutzgebiet stehende Bäume nicht dazu, dass die Verkehrssicherungspflicht von dem Grundstückseigentümer auf die Landschaftsschutzbehörde übergeht. Jedoch haftet die Landschaftsschutzbehörde - auch für Schäden Dritter - wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB), wenn sie eine Fällgenehmigung, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht hätte erteilt werden müssen, pflichtwidrig verweigert hat (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 27; Günther NuR 1994, 373, 375; Hötzel VersR 2004, 1234, 1238 f.).
37Der neue Tatrichter wird in objektiver Hinsicht zu prüfen haben, ob die Beseitigung der 22 Kopfweiden wegen Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig war. Dagegen könnte sprechen, dass der Betroffene nach dem - allein die 16 Kopfweiden auf der Ackerfläche betreffenden - Fällantrag vom 24. Februar 2011 und dessen Ablehnung mit Bescheid vom 31. Mai 2011 noch längere Zeit verstreichen ließ, bevor auf seine Veranlassung schließlich sämtliche 22 Kopfweiden Ende Januar 2012 ohne Genehmigung beseitigt wurden. Auch drängt sich nicht auf, dass gerade mitten im Winter eine gesteigerte Gefahrenlage aufgrund im Bereich der Kopfweiden spielender oder gar auf die Bäume kletternder Kinder bestanden hat.
38e) Sollte sich ergeben, dass der Betroffene objektiv nicht berechtigt war, die geschützten Bäume ohne behördliche Genehmigung zu beseitigen, wird sich die Frage stellen, wie ein etwaiger Irrtum über die Erforderlichkeit der Genehmigung rechtlich zu bewerten ist.
39Bei einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt liegt im Irrtum über die Genehmigungsbedürftigkeit bereits ein Tatbestandsirrtum. Denn in diesem Fall ist das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis Tatbestandsmerkmal. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dagegen dar, wenn ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten, das an sich verboten ist, im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zugelassen werden kann (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Im zweiten Fall stellt der Irrtum, keiner Erlaubnis zu bedürfen, einen Verbotsirrtum dar (vgl. OLG Celle NJW 2004, 3790; OLG Hamm BeckRS 2008, 07693; KK-Rengier, OWiG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 117).
40Da die Beseitigung von Bäumen, die aufgrund eines Landschaftsplans in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern waren, dem besonderen Schutzweck schlechthinzuwiderläuft, kommt vorliegend allein ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz unberührt lässt (§ 11 Abs. 2 OWiG). Holt der Betroffene vor der ungenehmigten Baumfällung keine zuverlässigen Auskünfte ein, ist ein solcher Verbotsirrtum regelmäßig vermeidbar (vgl. OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] NStZ 1981, 444). Die Hinzuziehung eines Forstunternehmers genügte für die rechtliche Beurteilung nicht.
41III.
42Über den Wortlaut des § 79 Abs. 6 OWiG hinaus kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen (vgl. Göhler-Seitz a.a.O. § 79 Rdn. 48 m.w.N.). Von dieser Möglichkeit hat derSenat Gebrauch gemacht, da die Überprüfung des Tatvorwurfs durch einen neuen Tatrichter sachgerecht erscheint.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Apr. 2014 - IV-2 RBs 2/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist.
(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) (weggefallen)
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
- 1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen, - 2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
- 1.
einzelne Beweiserhebungen anordnen, - 2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.