Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2014 - IV-1 RBs 200/14

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Auf die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden sowohl des Betroffenen als auch der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Beide Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
4A. Rechtsbeschwerde des Betroffenen
5I. Verfahrensrügen
61. Die Rüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) ist unbegründet.
7a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der – hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft geständige – Betroffene am 4. August 2013 gegen 9:20 Uhr mit einem Pkw die BAB 46 in Fahrtrichtung Neuss (Kilometer 75,136, Fleher Brücke) mit mindestens 124 km/h, obwohl in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch eine Beschilderung, die der Betroffene hätte erkennen können und müssen, auf 80 km/h begrenzt war. Die vorwerfbare Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aus dem bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät des Typs PoliScan Speed F1 HP (Softwareversion 3.2.4) ermittelten Messwert von 128 km/h unter Abzug einer 3%igen Toleranz (4 km/h) errechnet. Der Betroffene rügt, dass das Gericht zwecks Überprüfung der Zuverlässigkeit des Messvorgangs sowie seiner Ergebnisse nur den Ausdruck der Mess-Falldatei („Fallprotokoll“) sowie den Eichschein zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, nicht jedoch die elektronisch gesicherte digitale Falldatei als solche in die Hauptverhandlung eingeführt habe, obwohl es sich hierbei – laut Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Frage der Manipulierbarkeit signierter Falldateien, Ausgabe Oktober 2012 – um „das einzige originäre und unveränderliche Beweismittel“ handele.
8b) Die beanstandete Verfahrensweise stellt keinen Verstoß gegen den – im Bußgeldverfahren eingeschränkt geltenden (§ 77a OWiG) – Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar.
9Dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO unterliegt nur die Beweiserhebung über Wahrnehmungen von Zeugen und Sachverständigen (Vorrang des Personalbeweises gegenüber dem Urkundenbeweis). Er verpflichtet das Gericht hingegen nicht, allgemein bei der Beweisaufnahme stets das sachnächste Beweismittel zu benutzen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage [2015], § 250 Rdnr. 3). In Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art ist daher das Amtsgericht bei der Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung nicht daran gehindert, sich allein anhand des Fallprotokollausdrucks seine Überzeugung zu verschaffen, wenn es keinen Zweifel daran hegt, dass der Ausdruck die Daten der signierten Falldatei unverändert wiedergibt. Ob und in welcher Weise etwaigen Zweifeln in dieser Hinsicht nachzugehen ist, stellt keine Frage des Unmittelbarkeitsgrundsatzes dar, sondern berührt allein den Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 77 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO).
102. Eine Aufklärungsrüge hat der Betroffene in diesem Zusammenhang nicht zulässig erhoben. Da er diesbezüglich nur pauschal „unterlassene Beweiserhebung“ beanstandet, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG anwendbaren § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
113. Soweit ferner bemängelt wird, dass das Amtsgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verwertbarkeit des Messergebnisses zu Unrecht abgelehnt und hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG), bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
12a) Der – zulässig erhobenen – Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
13Die mit der Messgerätesoftware 3.2.4 ausgestatteten Messgeräte der hier vorliegenden Art (PoliScan Speed) waren seitens der PTB bis zum 23. Juli 2013 in Kombination mit der Auswertesoftware (Bildanzeigeprogramm „Tuff-Viewer“) 3.38.0 und ab 24. Juli 2013 in Kombination mit einer neueren Version der Auswertesoftware (3.45.1) zugelassen. Im Vorfeld der Hauptverhandlung äußerte der Verteidiger des Betroffenen – unter Hinweis auf entsprechende Presseberichterstattung – bezogen auf die hier durchgeführte Messung vom 4. August 2013 den Verdacht einer zulassungswidrigen Auswertung mit der alten Auswertesoftware 3.38.0 und gab eine Begutachtung durch den Sachverständigen Schäfer (VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG) in Auftrag, dem hierfür die elektronisch gesicherte Falldatei zur Verfügung gestellt wurde. Auf der Grundlage der zur Akte gereichten „gutachterlichen Sachstandsbewertung der Beweismittel“ des Sachverständigen Schäfer vom 28. Februar 2014 sowie weiterer sachverständiger Stellungnahmen in anderen Verfahren hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass das Messgerät in der Geräteversion PoliScan Speed 3.2.4 weder die Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren erfülle noch den Eichbestimmungen entspreche. Dies ergebe sich – insbesondere – aus dem Umstand, dass die alternative Auswertung der Rohmessdaten mit den verschiedenen Versionen des Auswerteprogramms zu unterschiedlichen Ergebnisanzeigen führen könne, was auf einen Eingriff der Auswertesoftware in die – offenbar nicht unveränderbaren – Rohmessdaten schließen lasse.
14Das Amtsgericht hat den Beweisantrag in der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit einer Kurzbegründung abgelehnt. Im angefochtenen Urteil ist hierzu ausgeführt, bei der hier zur Rede stehenden Messung mit dem – bis Ende 2014 ordnungsgemäß geeichten – Gerät PoliScan Speed handele es sich ungeachtet der Einwände der Verteidigung um ein standardisiertes Messverfahren. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Fehler bei der Messung oder Auswertung der Daten sei eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich.
15b) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass das Amtsgericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
16aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Einzelrichterbeschlüsse VRR 2010, 116 und IV-1 RBs 93/10 vom 13. August 2010
bb) Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen. Anlass zur Überprüfung der im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht daher nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist, oder wenn die Prüfung des konkreten Messvorgangs ergeben hat, dass Anwendungsfehler (so zum Beispiel die Nutzung eines nicht gültig geeichten Gerätes oder ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB) möglicherweise ergebnisrelevanter Art vorlagen (vgl. zu alledem OLG Frankfurt, aaO
Derartige Anhaltspunkte sind der Rechtsbeschwerdebegründung, die den im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag und die von der Verteidigung eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen S_____ vollständig wiedergibt, nicht zu entnehmen.
19aaa) Die Messtechnik als solche begegnet nicht etwa deshalb grundsätzlichen Bedenken, weil in Einzelfällen bei einer vergleichenden Auswertung derselben Messdatei mit der neuen Auswertesoftware 3.45.1 und mit der Vorgängerversion 3.38.0 unterschiedliche Ergebnisse angezeigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt nämlich weder den Verdacht einer „Veränderbarkeit“ der durch das Messgerät gewonnenen Daten (s. Gutachten S_____ S. 9-10) noch konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass es sich um ein insgesamt unausgereiftes System handelt, weil die neue Auswertesoftware „versteckte“ Funktionen zur Unterdrückung von Fehlmessungen enthalten könnte, die in den früheren Versionen noch nicht implementiert waren (so aber Bladt DAR 2014, 604).
20Derartige Einwände hat die PTB in ihrer – veröffentlichten – Stellungnahme vom 27. November 2014 „zu Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie“ eingehend und überzeugend als aus wissenschaftlicher Sicht unhaltbar zurückgewiesen. Hiernach ist Folgendes klarzustellen:
21(1) Entsprechend den Anforderungen an Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ist der Messwert als solcher in der Falldatei der Gerätesoftware festgeschrieben und kann somit – unabhängig vom verwendeten Auswerteprogramm – nicht mehr verändert werden. Auch die Koordinaten des für die eindeutige Messwertzuordnung benötigten Auswerterahmens stammen ausnahmslos vom Messgerät selbst. Der „Tuff Viewer“ greift auf diese Daten lediglich zurück, um den Rahmen in das betreffende Bild einzublenden. Die zum Teil breitere Rahmendarstellung durch die neue Version der Auswertesoftware beruht darauf, dass der Tuff Viewer 3.45.1 bei der Rahmengröße nicht nur wie bisher die vorausberechnete Position des Fahrzeugs zurzeit der Fotoauslösung, sondern – neuerdings – auch die Position im Zeitpunkt der letztmaligen tatsächlichen Erfassung berücksichtigt. Hierdurch wird die Visualisierung der Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug optimiert, nicht etwa eine Veränderung der im Messgerät festgeschriebenen Koordinationsdaten – zwecks Herbeiführung einer sonst nicht gegebenen Zuordnungsmöglichkeit – bewirkt.
22(2) Soweit die neue Auswertesoftware 3.45.1 vereinzelt Falldatensätze automatisch annulliert, die nach der alten Version uneingeschränkt verwertbar gewesen wären, liegt dem ebenfalls kein Eingriff in den nach gültiger Messwertbildung unabänderlich angelegten Falldatensatz (im Sinne einer „versteckten“ Korrektur möglicher „Messfehler“) zugrunde. Vielmehr handelt es sich bei diesem Phänomen um den – ausschließlich zu Gunsten des betroffenen Verkehrsteilnehmers wirkenden – Effekt einer automatisierten Unterdrückung möglicher „Verdeckungsszenarien“ auf Auswertungsebene, der sich wie folgt erklärt:
23Laut Gebrauchsanweisung sind bei der manuellen Auswertung der nach gültiger Messwertbildung gefertigten Fotos diejenigen Fälle auszuscheiden, bei denen sich innerhalb des Auswerterahmens Teile eines anderen Fahrzeugs befinden (Verdeckungsszenario). Um diese Fälle weitestmöglich bereits im Vorfeld maschinell zu erfassen und hierdurch die manuelle Auswertung zu entlasten, sortiert die neue Auswertesoftware 3.45.1 von vornherein alle Messungen aus, bei denen die letzte globale Erfassung des Fahrzeugs in einer Entfernung von mindestens 24 Metern vor dem Laserscanner erfolgt ist, weil eine solche Konstellation ein später auf dem Foto erkennbares Verdeckungsszenario grundsätzlich erwarten lässt. Hierbei kann der bestehende Zeitversatz zwischen letzter Erfassungsreflexion und Kameraauslösung dazu führen, dass die neue Auswertesoftware 3.45.1 in Anwendung des 24-Meter-Kriteriums einen Fall als mögliches Verdeckungsszenario maschinell annulliert, obwohl auf dem Foto nur ein einzelnes Fahrzeug zu erkennen ist und der betreffende Fall daher bei einer manuellen Auswertung mit der alten Softwareversion 3.38.0 nicht auszuscheiden wäre (vgl. hierzu die Fallanalyse nebst Erläuterung im Anhang der PTB-Stellungnahme vom 27. November 2014). In Bezug auf diese Konstellationen wirkt sich die Anwendung der neuen Auswertesoftware ausschließlich zu Gunsten der betroffenen Verkehrsteilnehmer aus, denn die neu eingeführte 24-Meter-Regel ist nicht etwa messtechnisch bedingt, sondern dient lediglich der maschinellen „Vorbegutachtung“ manueller Auswertekriterien und nimmt auf diesem Wege mit der zwangsläufig schematischen Umsetzung eine ungerechtfertigte Ausscheidung nicht zu beanstandender Einzelfälle bewusst in Kauf.
24(3) Zu Recht hat daher die PTB in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2014 ausdrücklich festgestellt, dass die Verwertbarkeit von Messungen mit der Gerätesoftware 1.5.5 und 3.2.4 nach wie vor keinen Bedenken unterliege und dass auch diejenigen Falldateien, die ausschließlich mit dem „alten“ Auswerteprogramm Tuff-Viewer 3.38.0 geöffnet wurden, aus messtechnischer Sicht nicht zu beanstanden seien. Mit der Zulassung der neuen Auswertesoftware 3.45.1 (anstelle der alten Version) zum Stichtag 24. Juli 2013 sollte lediglich eine in zeitlicher Hinsicht eindeutige Regelung geschaffen werden, um für das standardisierte Verfahren eine einheitliche Handhabung bei der Auswertung sicherzustellen und unsachgemäße Vergleiche zwischen den hinsichtlich der Auswertekriterien von unterschiedlichen Ansätzen ausgehenden Programmversionen zu unterbinden (so schon OLG Frankfurt aaO
bbb) Bei dieser Sachlage musste sich das Amtsgericht auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Eichbestimmungen dazu veranlasst sehen, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisbegehren nachzukommen. Bei der hier zur Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung ist ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät angewendet worden. Die zugehörige Auswerteeinheit ist zwar zulassungs-, nicht aber eichpflichtig, da die Messdaten unabänderlich in der signierten Falldatei abgespeichert sind und deren Auswertung – im Gegensatz zur Messung – jederzeit wiederholbar ist (vgl. auch insoweit die klarstellenden Ausführungen in der PTB-Stellungnahme vom 27. November 2014, dort zu II).
26ccc) Dass die im Verfahren PoliScan Speed gewonnenen Falldatensätze durch die Bußgeldbehörde im Zeitraum 27. Juli 2013 bis 19. August 2013 – also auch am hier zur Rede stehenden Tattag – möglicherweise versehentlich mit der nicht mehr zugelassenen Softwareversion 3.38.0 ausgewertet wurden, musste ebenfalls nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen.
27Zum Einen berührt ein derartiger Zulassungsverstoß auf bloßer Auswertungsebene – dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (aaa) – nicht die Messtechnik als solche und vermag daher in Bezug auf Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messung keine Bedenken zu begründen, die der Klärung durch einen Sachverständigen bedürften (so ausdrücklich OLG Frankfurt aaO
II. Sachrüge
29In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Ergänzend zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist diesbezüglich Folgendes zu bemerken:
301. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 30. Oktober 2014 (6 K 2251/14
2. Zum Rechtsfolgenausspruch geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, dass der Bußgeldkatalog für den hier vorliegenden Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h außerorts als Regelfolgen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorsieht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog). Der wegen besonderer Härten in der persönlichen Situation des Betroffenen vorgenommene Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots beschwert ihn nicht. Dass das Amtsgericht im Hinblick auf das an sich verwirkte Fahrverbot die Geldbuße auf 300 Euro erhöht hat, beruht auf § 4 Abs. 4 BKatV und unterliegt aus Rechtsgründen keiner Beanstandung.
32B. Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
33Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
341. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft allerdings Darlegungsmängel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot.
35Das Amtsgericht hat auf dessen Verhängung verzichtet, weil der – verkehrsrechtlich nicht vorbelastete – Betroffene als Inhaber und Geschäftsführer eines kleinen Betriebes Kunden im gesamten Bundesgebiet selbst betreuen müsse. Da die wirtschaftlich angespannte Situation des Unternehmens eine Überbrückung der einmonatigen Fahrverbotsdauer durch Einstellung eines Fahrers und/oder durch Urlaubsantritt nicht erlaube, drohe dem Betroffenen bei Verhängung des Fahrverbots eine Gefährdung seiner Existenz.
36Diese Ausführungen sind mangels hinreichender Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft. Beim Absehen vom Fahrverbot wegen drohender Existenzgefährdung darf der Tatrichter pauschale Behauptungen des Betroffenen zu seiner wirtschaftlichen Situation nicht einfach unkritisch übernehmen, sondern muss im Urteil die konkreten Umstände darlegen, aus denen sich eine Bedrohung der Existenz herleiten soll (OLG Stuttgart NZV 1994, 371; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage [2014], § 25 StVG Rdnr. 20, 22). Dies ist hier nicht geschehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Betroffene bei seiner Vernehmung zur Person schon zu seinem monatlichen Nettoeinkommen „keine weiteren Angaben“ gemacht. Darüber hinaus lässt das angefochtene Urteil mangels konkreter Indizfeststellungen auch nicht erkennen, wie der vom Betroffenen geführte Betrieb personell ausgestattet ist und woraus sich dessen wirtschaftlich angespannte Lage ergeben soll. Angesichts dieser Lücken bilden die Entscheidungsgründe zum Absehen vom Fahrverbot keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht.
372. Dessen ungeachtet scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch aus, weil bereits jetzt absehbar ist, dass die Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbots im Falle einer Neuverhandlung der Sache vor dem Amtsgerichts schon wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommen wird.
38Da das Fahrverbot als „Denkzettel- u Besinnungsmaßnahme“ in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient und für seine Anordnung daher die Nähe zur Tat wesentlich ist, scheidet eine Verhängung dieser Nebenfolge nach herrschender Meinung aus, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss 2b Ss OWi 216/02 - OWi 68/02 I vom 4. November 2002
III. Kosten
40Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

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(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
- 1.
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder - 2.
nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.