Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2014 - III-2 Ws 614/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
1
G r ü n d e :
3I.
4Mit ihrer Antragsschrift vom 2. September 2013 legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse rechtswidrige Taten, u. a versuchte gefährliche Körperverletzung (Ziffer 1) und vorsätzliche Körperverletzung in vier Fällen (Ziffern 2, 8, 9, 13), zur Last und beantragt seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren mit Beschluss vom 8. November 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
5II.
6Das gemäß §§ 414 Abs. 1, 2 Satz 1, 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren abgelehnt. Dem stehen tatsächliche Gründe entgegen (§§ 414 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO).
71.
8Die Zulassungsfähigkeit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren setzt voraus, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte selbständige Anordnung derMaßregel – hier der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB – nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (vgl. § 413 StPO). Demgemäß muss es zum einen wahrscheinlich sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung vorliegen. Zum anderen dürfenkeine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war, bzw. allenfalls unaufklärbare Zweifel verbleiben, ob eine nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder schon Schuldunfähigkeit vorlag (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 413 Rn. 19). Hierdurch wird das Sicherungsverfahren vom subjektiven Verfahren abgegrenzt, was keineswegs im Hinblick auf § 416 StPO entbehrlich ist. Denn ein etwaiger Übergang in dassubjektive Verfahren kann mit nicht unerheblichen Weiterungen (Aussetzung der Hauptverhandlung) verbunden sein. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass dieVoraussetzungen der einen oder anderen Verfahrensart jeweils nur für einen Teil der Tatvorwürfe vorliegen könnten.
9Zudem verdeutlicht § 80a StPO (der in seinem Anwendungsbereich dem § 414 Abs. 3 StPO vorgeht), dass schon im Vorverfahren der psychische Zustand des Beschuldigten so weit wie möglich zu klären ist. Dessen Beobachtung in der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen genügt nicht; darin kann entgegen §§ 246a Abs. 3, 415 Abs. 3 StPO keine Untersuchung des Beschuldigtengesehen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 246a Rn. 5). Der § 80a StPO gebietet es daher, dem Sachverständigen die Untersuchung desBeschuldigten bereits im Vorverfahren zu ermöglichen. Im Bedarfsfall sind Zwangsmaßnahmen (z.B. gemäß §§ 163a Abs. 3, 133 Abs. 2 StPO oder gemäß § 81 StPO) anzuwenden. Von einer derartigen Zuziehung eines Sachverständigen darf nur abgesehen werden, wenn der Zustand des Beschuldigten offensichtlich ist. Ansonsten besteht kein Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. zum Ganzen Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2008, § 80a Rn. 3 f.).
10Durch das nach Aktenlage erstellte Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. T vom 16. August 2013 (Bl. 616 ff. d.A.) werden dieseAnforderungen nicht erfüllt. Die Sachverständige stellt ihren Ergebnissen voran (vgl. Bl. 620 d.A.), dass die unterbliebene Exploration des Beschuldigten dieBeurteilung – und zwar auch der weiteren Delikte vom 14. Dezember 2012 und vom 19. Mai 2013 – einschränke und erschwere. Es bleibe unklar, inwieweit er an den Tattagen erkrankt gewesen sei und es gegenwärtig noch sei. Diese Bemerkungen belegen, dass die im Dezember 2011 stattgehabte Exploration desBeschuldigten durch die Sachverständige zu weit zurückliegt, ohne dass dessen psychischer Zustand (mitsamt seinen Auswirkungen auf das Tatgeschehen)offensichtlich wäre. Damit entbehren die weiteren Schlussfolgerungen der Sachverständigen einer ausreichend tragfähigen Grundlage, mögen sie auch der Wahrscheinlichkeit entsprechen. Hinzu kommt, dass die Sachverständige das Tatgeschehen vom 19. Mai 2013 als nicht einfach beurteilbar eingeschätzt hat. Eine Nachvernehmung der Zeugin G, der zunächst auch von der Staatsanwaltschaft große Bedeutung zugeschrieben wurde, ist indes ohne Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten unterblieben. Nach alledem liegt kein Ermittlungsergebnis vor, das die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren rechtfertigen würde.
112.
12a) Die Strafkammer war ebenso wenig wie der Senat gehalten, vor einerablehnenden Eröffnungsentscheidung die erforderlichen Ermittlungshandlungen ineigener Verantwortung gemäß §§ 414 Abs. 1, 202 StPO anzuordnen. Es obliegt nicht den Gerichten, im Zwischenverfahren wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachzuholen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 325, 326; OLG Celle OLGSt StPO § 202 Nr. 1; LG Berlin NStZ 2003, 504). Nur einzelne, ergänzende Beweiserhebungen sind ggf. durch das Gericht anzuordnen (vgl. Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 202 Rn. 2 m.w.N.). DieAnwendung von § 202 StPO ist restriktiv zu handhaben, um nicht die in § 160 StPO begründete Regelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu durchbrechen.
13Der verbliebene Aufklärungsbedarf ist bei wertender Betrachtung nicht durchlediglich ergänzende Beweiserhebungen zu decken. Vielmehr sind wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens betroffen. Denn in einer fundierten und aktuellen vorbereitenden Begutachtung liegt geradezu dessen Kernstück, wenn in einem Sicherungsverfahren die überaus einschneidende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden soll.
14b) Die Sache war vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, um diese zu veranlassen, die Ermittlungen zuvervollständigen. Schon die Strafkammer war vor ihrer Entscheidung zu einem entsprechenden Vorgehen nicht verpflichtet (vgl. OLG Celle, LG Berlin a.a.O.; Schneider a.a.O. Rn. 4).
15III.
16Ergänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass er nach gegenwärtigerAktenlage die Wertung der Strafkammer nicht teilen könnte, dass auch keineerheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne von § 63 StGB in Rede stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichen zu erwartende Gewalt- undAggressionsdelikte grundsätzlich für die Anordnung der Maßregel aus (vgl. BGH,Beschluss vom 10. August 2010, 3 StR 268/10, S. 3 f.; BGH, Beschluss vom 3. April 2008, 1 StR 153/08, S. 6; BGH [4. Strafsenat] NStZ-RR 2011, 202; NStZ-RR 2012, 271). Körperliche Übergriffe können mit gravierenden Folgen verbunden sein, wie der Handbruch eines Opfers des Beschuldigten im Jahre 2008 zeigt (vgl. Bl. 57 d.A. zum Verfahren 272 Js 6/08 StA Paderborn). Darüber hinaus sind auch Ohrfeigen und Faustschläge in das Gesicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle, selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb die betroffene Person letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat (so BGH, Urteil vom 17. Februar 2004, 1 StR 437/03, S. 9).
17Insofern müsste die Gefahrenprognose nicht über die Anlasstaten zu Ziffern 1, 8 und 13 der Antragsschrift hinausreichen. Bei dem weiteren Vorfall vom 12.September 2013 (343 Js 1796/13 StA Duisburg) geht es schon angesichts des Schlags in das Gesicht der Zeugin ebenfalls um eine erhebliche rechtswidrige Tat. Auf deren möglichen sexuellen Hintergrund kommt es nicht mehr an, zumal der Rechtsfrieden durch die Gegenwart eines Kindes besonders beeinträchtigt war.
18Darüber hinaus stünde einer Klärung des psychischen Zustands des Beschuldigten nunmehr nicht etwa § 211 StPO entgegen (vgl. Gössel a.a.O. § 414 Rn. 21).
19IV.
20Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
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(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.