Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 08/03/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 27.05.2015 aufgehoben und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 17.09.2013 wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner werden folgende Positionen
published on 11/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht-  Dortmund vom  22.11.2013 (AZ: 3 F 239/13) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstat
published on 10/01/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Antrags
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.